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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Der Art. 148 ZGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2023 nicht aufgenommen.

Art. 148 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC120028Ehescheidung Gesuchsteller; Unterhalt; Urteil; Partei; Parteien; Unterhaltsbeiträge; Kinder; Gesuchstellers; Bezahlen; Monatlich; Tochter; Obergericht; Einkommen; Verfahren; Monatliche; Schul; Ehemann; Urteils; Ehefrau; Berufung; Appellat; Zahlbar; Scheidung; Besuch; Bundesgericht; Rechtskraft; Monats
ZHLC100081Ehescheidung Gesuchsteller; Unterhalt; Recht; Vorinstanz; Recht; Koste; Scheidung; Lebens; Monatlich; Beruf; Berufung; Parteien; Sorge; Gesuchstellers; Unterhaltsbeiträge; Urteil; Einkommen; Ehegatte; Rechtskraft; Eheliche; Vorsorge; Arbeit; Betrag; Monatliche; Ehelichen; Ehegatten; Alter; Anspruch
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2007 1414 Art. 22 FZG; Art. 124, 148 Abs. 2 ZGBIst der Vorsorgefall nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens undnoch vor Erlass des Scheidungsurteils eingetreten, muss vom Scheidungsrichter eine Entschädigung i.S.v. Art. 124 ZGB festgelegt werden. Die Teilung der Freizügigkeitsleistungen ist diesfalls... Vorsorge; Versicherungsgericht; Vorsorgefall; Teilung; Verfahren; Scheidungsurteil; Schädigung; Scheidungsverfahren; Entschädigung; Dungsurteils; Trittsleistung; Scheidungsurteils; Treten; Austrittsleistung; Urteil; Fahrens; Punkt; Gesprochen; Parteien; Unpubl; Austrittsleistungen; Erlass; Richter; Rechtshängigkeit; ISv; Denrente; Festsetzung; Versicherungsgerichts; Formell; Zeitpunkt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 298 (5A_623/2017)Art. 283 Abs. 1 ZPO; Scheidungsverfahren; Einheit des Entscheids; Teilentscheid im Scheidungspunkt. Der Grundsatz, wonach das Gericht im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen befindet, schliesst einen Teilentscheid im Scheidungspunkt nicht aus, wenn die Ehegatten einem Teilentscheid im Scheidungspunkt zustimmen oder wenn das Interesse des einen Ehegatten an einem Teilentscheid im Scheidungspunkt das Interesse des anderen Ehegatten an einem gleichzeitigen Entscheid von Scheidung und Scheidungsfolgen überwiegt (E. 5-8). Scheidung; Scheidungspunkt; Urteil; Beschwerde; Grundsatz; Verfahren; Einheit; Recht; Scheidungsurteil; Scheidungsurteils; Scheidungsfolgen; Entscheid; Bundesgericht; Teilentscheid; Beschwerdeführer; Interesse; Partei; Einander; Beschwerdegegnerin; Urteile; Unterhalt; Teilrechtskraft; Kantonal; Rechtsprechung; Auseinandersetzung; Parteien; Gericht; Ehescheidung; Berufung; Instanz
132 V 236Art. 122 Abs. 1 ZGB; Art. 22 FZG: Massgebende Ehedauer für die Aufteilung des Vorsorgeguthabens bei Scheidung. Die Ehe dauert bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils. (Erw. 2) Scheidung; Recht; Austrittsleistung; Urteil; Scheidungsurteil; PUBLICA; Rechtskraft; Vorsorge; Zeitpunkt; Bundes; Ehedauer; Eintritt; Verwaltungsgericht; Ehegatte; Scheidungsurteils; Formellen; Freizügigkeit; Gericht; Parteien; Entscheid; Rechtsmittel; Scheidungsrecht; Ehegatten; Eintritts; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Teilung; Kantonale; Urteils; Appellationshof; Gesetzliche
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