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Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG)

Art. 14 MWSTG vom 2020

Art. 14 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) drucken

Art. 14 Beginn und Ende der Steuerpflicht und der Befreiung von der Steuerpflicht

1 Die Steuerpflicht beginnt:

a.
für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland: mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit;
b.
für alle anderen Unternehmen: mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland.1

2 Die Steuerpflicht endet:

a.
für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland:
1.
mit der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit,
2.
bei Vermögensliquidation: mit Abschluss des Liquidationsverfahrens;
b.
für alle anderen Unternehmen: am Schluss des Kalenderjahres, in dem letztmals eine Leistung im Inland erbracht wird.2

3 Die Befreiung von der Steuerpflicht endet, sobald das Total der im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsätze die Grenze von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder c oder 12 Absatz 3 erreicht hat oder absehbar ist, dass diese Grenze innerhalb von 12 Monaten nach der Aufnahme oder Ausweitung der unternehmerischen Tätigkeit überschritten wird.

4 Der Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht kann frühestens auf den Beginn der laufenden Steuerperiode erklärt werden.

5 Unterschreitet der massgebende Umsatz der steuerpflichtigen Person die Umsatzgrenze nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder c oder 12 Absatz 3 und ist zu erwarten, dass der massgebende Umsatz auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird, so muss sich die steuerpflichtige Person abmelden. Die Abmeldung ist frühestens möglich auf das Ende der Steuerperiode, in der der massgebende Umsatz nicht erreicht worden ist. Die Nichtabmeldung gilt als Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 11. Der Verzicht gilt ab Beginn der folgenden Steuerperiode.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 14 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG170145ForderungRückerstattung; Mehrwertsteuer; Klagten; Partei; Beklagten; Verfahren; Bedingung; Parteien; Wohnsitz; Verfahren; Leistung; Verjährung; Rückerstattungsverfahren; Recht; Entscheid; Rechnung; Mehrwertsteuerbeträge; Ausländische; Verpflichtet; Vertraglich; Verpflichtung; Bedingungen; Ausländischen; Erklärungen; Schaden; Eintritt; Vertragliche; Steuer; Leistungen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2014.127 (AG.2016.797)fahrlässige Verletzung von Verfahrenspflichten nach dem Bundesgesetz über die MehrwertsteuerBerufung; Gericht; Berufungskläger; Bundesgericht; Verfahren; MWSTG; Urteil; Verfahrens; Mehrwertsteuer; Beschwerde; Entscheid; Verwaltung; Appellationsgericht; Verletzung; Erstinstanzlich; Sachen; Steuerverwaltung; Eidgenössische; Bestreitung; Zusammenhang; Verfahrenspflichten; Berufungsklägers; Basel; Mehrwertsteuerpflicht; Erstinstanzliche; Verfahrens; Erhoben; Fahrlässige; Schweiz; Zivilrechtlich
BSSB.2014.127 (AG.2016.16)fahrlässige Verletzung von Verfahrenspflichten nach dem Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (BGer 6B_170/2016 vom 05. August 2016).Berufung; Berufungskläger; Verfahren; Steuer; Recht; Verfahrens; Verfahren; MWSTG; Urteil; Mehrwertsteuer; Entscheid; Busse; Steuerpflicht; Abrechnung; Erhoben; Verfahrens; Mehrwertsteuerpflicht; Schuldig; Recht; Verfahrenspflichten; Verletzung; Sachen; Verwaltung; Frist; Quartal; Verhalten; Bundesgericht; Angefochten; Beschwerde; Verfügung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 II 488 (2C_1115/2014)Art. 130 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 10, Art. 28 ff. MWSTG; Art. 58 Abs. 1 lit. b, Art. 59 Abs. 1 DBG; Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs (hier: Erwerb von Kunstgegenständen). Der Vorsteuerabzug bedingt neben den formellen Voraussetzungen, dass die steuerpflichtige Person wirtschaftlich mit Vorsteuern belastet ist und diese "im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit" anfallen (E. 2.3). Die Kriterien der "unternehmerischen Tätigkeit" (MWSTG) und der "geschäftsmässigen Begründetheit" (DBG) sind betriebswirtschaftlich geprägt und weitgehend deckungsgleich (E. 3.6). Auch eine Kunstsammlung bildet grundsätzlich einen Bestandteil des Unternehmens im Sinne des Mehrwertsteuerrechts. Bestreitet die Eidgenössische Steuerverwaltung die Abzugsfähigkeit der Vorsteuern, hat sie dies nachzuweisen, wobei unter Würdigung der Gesamtumstände eine qualitative und quantitative Prüfung anzustellen ist (E. 3.7 und 3.8). MWSTG; Unternehmerisch; Vorsteuer; Unternehmerische; Steuer; Unternehmerischen; Kunst; Unternehmen; Vorsteuerabzug; Mehrwertsteuer; Leistung; Unternehmens; Kunstwerk; Kunstwerke; Bereich; Steuerpflicht; Urteil; Person; Recht; Wirtschaftlich; Zweck; Leistungen; Einlageentsteuerung; Fallen; Tochtergesellschaft; Entscheid; Begründe; Geschäftsmässig; Hauptsitz; Mehrwertsteuerlich

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1336/2020MehrwertsteuerBeschwerde; Beschwerdeführerin; MWSTG; Recht; Steuer; Urteil; Vorinstanz; Recht; Verfahren; Mehrwertsteuer; Ermessen; BVGer; Ermessens; AMWSTG; Schätzung; Verzugs; Urteile; Rechtsvorgängerin; Verjährung; Bundesverwaltungsgericht; Verzugszins; Ermessenseinschätzung; Steuerperiode; Person; Umsatz; Beweis; Verfahrens; Verhältnis; Partei
A-2589/2020MehrwertsteuerBeschwerde; Steuer; Beschwerdeführer; Frist; Vorinstanz; Urteil; Ermessen; MWSTG; Verfügung; Recht; Mehrwertsteuer; Urteile; Person; Schätzung; BVGer; Beschwerdeführers; Steuerpflicht; Einsprache; Bundesverwaltungsgericht; Forderung; Ermessenseinschätzung; Wiederherstellung; Verfahren; MwH; Umsatz; Beweis; Verfahrens; Verzugs; Gesuch
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