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Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Der Art. 139 BGG wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 I 42 (4F_15/2014)Art. 122 lit. b BGG; Revision wegen Verletzung der EMRK. Auslegung von Art. 122 lit. b BGG: Eine Revision ist (auch) zulässig, wenn zwar materielle Interessen zur Diskussion stehen, der EGMR aber nach Feststellung der Verletzung von Verfahrensrechten die beantragte Entschädigung nach Art. 41 EMRK nicht inhaltlich prüft, sondern sie ohne nähere Begründung "unter Verneinung der Kausalität" ablehnt (E. 2.2). Revision; Verfahren; Entschädigung; Verletzung; Urteil; Bundesgericht; Verfahrens; Schaden; Konvention; Gesuchstellerinnen; Recht; Beschwerde; Begehren; Konventionsverletzung; Entscheid; Abgewiesen; Kausalität; Lehnt; Klägerinnen; Dispositiv; Revisionsgesuch; Baden; Arbeitsgericht; Antrag; Gerechte; Interessen; Materielle; Obergericht; Abteilung
137 I 86 (9F_9/2009)Art. 46 Ziff. 1, Art. 6 und 8 EMRK; Art. 122 BGG; Art. 25 Abs. 1 und Art. 32 KVG; Transsexualismus; Geschlechtsanpassungsoperation; Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenversicherung. Umsetzung des EGMR-Entscheids vom 8. Januar 2009 betreffend Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts K 110/05 vom 5. Dezember 2005: Voraussetzungen und Modalitäten der Revision nach Art. 122 BGG (E. 3, 7-9). Auslegung und Konkretisierung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche: Grenzen der Rechtsprechungszuständigkeit des EGMR (E. 7.3.3). Urteil; Recht; Revision; Geschlechts; Verfahren; Konvention; Schlumpf; Konventionsverletzung; Hievor; Zweijährige; Entscheid; Medizinisch; Zweijährigen; Gericht; Beobachtungs; Rechtsprechung; Beschwerde; Operation; Transsexual; Medizinische; Antrag; Versicherungsgericht; Revisionsgesuch; Entschädigung; Bundesgericht; Transsexualismus; EVG-Urteil; Festgestellt; Materielle; Geschlechtsumwandlung
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