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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 135 SchKG vom 2023

Art. 135 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 135

1 Die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten) versteigert werden und damit verbundene persönliche Schuldpflichten auf den Erwerber übergehen. Der Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief wird frei, wenn ihm der Gläubiger nicht innert einem Jahr nach dem Zuschlag erklärt, ihn beibehalten zu wollen (Art. 832 ZGB266). Fällige grundpfandgesicher­te Schulden werden nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt.267

2 Die Steigerungsbedingungen stellen ferner fest, welche Kosten dem Erwerber ob­liegen.

266 SR 210

267 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

c. Zahlungs­modus >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 135 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS180027Mitteilung des Verwertungsbegehrens (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Beschwerdegegnerin; Betreibung; Beschwerdegegnerinnen; Verwertung; Beschwerdeführerin; Betreibungsamt; Verwertungsbegehren; Forderung; Schuldner; SchKG; Pfändung; Dungsgläubigerinnen; Verfahren; Pfändungsgläubigerinnen; Forderungen; Vorinstanz; Grundstücke; Betreibungen; Aufsichtsbehörde; Betreibungsforderung; Lastenverzeichnis; Bundesgericht; Eingabe; Bezirksgericht; Schuldnerin; Rechtsmissbräuchlich; Beschluss
ZHPS180034Grundstückversteigerung / Zahlungsverzug des Ersteigerers / Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Zahlung; Recht; Betreibungsamt; SchKG; Grundbuch; Zuschlag; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Vorinstanz; Zahlungsversprechen; Steigerungsbedingungen; Eigentum; Zuschlags; Betrag; Bundesgericht; Grundbuchanmeldung; Abrechnung; Zuschlagspreis; Zahlungsverzug; Ersteigerer; Eigentumsübertragung; Steigerungszuschlag; Urteil; Betreibungsamtes; Entscheid; Rechtsverweigerung; Rechtsverzögerung; Unwiderrufliche; Grundstück

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 III 252Art. 143b SchKG und Art. 135 Abs. 1 SchKG, Art. 68 Abs. 1 lit. b VZG, Art. 69 VZG, Art. 110 Abs. 2 VZG und Art. 111 Abs. 1 VZG; Löschung von Pfandrecht und Titel im Falle des Freihandverkaufs. Wird in einer Betreibung auf Pfandverwertung ein Grundstück freihändig verkauft, so gilt - nicht anders als im Falle der öffentlichen Versteigerung - der Grundsatz, dass bei auf dem Grundstück lastenden Schuldbriefen Grundpfandrecht und Titel so weit gelöscht werden müssen, als die persönliche Schuldpflicht nicht überbunden und der Gläubiger aus dem Pfanderlös nicht befriedigt wird. Beschwerde; Betreibung; Solothurn; Konkurs; Schuldbrief; Schuldbetreibung; SchKG; Betreibungs; Schuldbriefe; Aufsichtsbehörde; Betreibungsamt; Löschung; Schuldbetreibungs; Urteil; Gläubiger; Forderung; Pfandgläubiger; Liegenschaft; Betreibungsamtes; Freihandverkauf; Pfandgegenstand; Kanton; Verfügung; Grundstück; Beschwerdeführerin; Konkurskammer; Worden; Verfügungen; Beschwerden
99 III 82"Verjährung" der Anfechtungsklage nach Art. 292 SchKG. Rechtsnatur der in Art. 292 SchKG für die Anfechtungsklage vorgesehenen Frist (Klarstellung der Rechtsprechung). Anfechtung; Anfechtungs; Konkurs; SchKG; Verjährung; Recht; Klage; Frist; Verwirkung; Anfechtungsanspruch; Entscheid; Bundesgericht; Verwirkungsfrist; Anfechtungsklage; Auffassung; Ausstellung; Anfechtbaren; Verlustschein; Konkurseröffnung; Geiser; Rechtshandlung; Pfändung; Verlustscheins; Entstehung; Fünfjahresfrist; Gläubiger; BERZ; Entstanden
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