Art. 125 LEI de 2021
Art. 125
1 Das Gesetz legt die Steuerarten, den Kreis der steuerpflichtigen Personen, den Gegenstand der Steuern und deren Bemessung fest.
2 Die Steuern werden ausgestaltet nach den Grundsätzen der Allgemeinheit, der Gleichmässigkeit sowie der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
3 Die Ausgestaltung soll insbesondere:
- a.
- die Gesamtbelastung der Steuerpflichtigen mit Abgaben berücksichtigen;
- b.
- unter Beachtung der Solidarität den Leistungswillen der Steuerpflichtigen erhalten und ihre Selbstvorsorge fördern;
- c.
- die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft berücksichtigen;
- d.
- eine angemessene Vermögensbildung ermöglichen;
- e.
- Personen mit Unterhalts- und Unterstützungspflichten entlasten;
- f.
- Ehepaare gegenüber Unverheirateten nicht benachteiligen.
4 Die Steuerprogression muss massvoll sein und darf eine bestimmte Höhe nicht übersteigen.
5 Tiefe Einkommen und kleine Vermögen werden nicht besteuert.
6 Steuerprivilegien zu Gunsten Einzelner sind unzulässig.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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