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Loi fédérale sur les étrangers et l’intégration (LEI)

Art. 125 LEI de 2021

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Art. 125

1 Das Gesetz legt die Steuerarten, den Kreis der steuerpflichtigen Personen, den Gegenstand der Steuern und deren Bemessung fest.

2 Die Steuern werden ausgestaltet nach den Grundsätzen der Allgemeinheit, der Gleichmässigkeit sowie der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

3 Die Ausgestaltung soll insbesondere:

a.
die Gesamtbelastung der Steuerpflichtigen mit Abgaben berücksichtigen;
b.
unter Beachtung der Solidarität den Leistungswillen der Steuerpflichtigen erhalten und ihre Selbstvorsorge fördern;
c.
die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft berücksichtigen;
d.
eine angemessene Vermögensbildung ermöglichen;
e.
Personen mit Unterhalts- und Unterstützungspflichten entlasten;
f.
Ehepaare gegenüber Unverheirateten nicht benachteiligen.

4 Die Steuerprogression muss massvoll sein und darf eine bestimmte Höhe nicht übersteigen.

5 Tiefe Einkommen und kleine Vermögen werden nicht besteuert.

6 Steuerprivilegien zu Gunsten Einzelner sind unzulässig.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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