1 Les contribuables sont invités par publication officielle ou par l’envoi de la formule à remplir et à déposer une formule de déclaration d’impôt. Les contribuables qui n’ont pas reçu de formule doivent en demander une à l’autorité compétente.
2 Le contribuable doit remplir la formule de déclaration d’impôt de manière conforme à la vérité et complète; il doit la signer personnellement et la remettre à l’autorité compétente avec les annexes prescrites dans le délai qui lui est imparti.
3 Le contribuable qui omet de déposer la formule de déclaration d’impôt, ou qui dépose une formule incomplète, est invité à remédier à l’omission dans un délai raisonnable.
4 Le contribuable qui dépasse le délai imparti pour remettre sa déclaration ou la retourner lorsqu’elle lui a été renvoyée pour qu’il la complète est excusé s’il établit que, par suite de service militaire, de service civil, d’absence du pays, de maladie ou pour d’autres motifs sérieux, il a été empêché de remplir cette obligation en temps utile et qu’il s’en est acquitté dans les 30 jours après la fin de l’empêchement.1
1 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 7 de la LF du 6 oct. 1995 sur le service civil, en vigueur depuis le 1er oct. 1996 (RO 1996 1445; FF 1994 III 1597).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | SGSTA.2017.27 | Hinterziehungsversuch Staats- und Bundessteuern 2007 | Rekurrent; Rekurrenten; Hauptsitz; Einsprache; Gesellschaft; Zweigniederlassung; Steuerpflichtigen; Treuhänder; Steuergericht; Recht; Beschwerde; Begründung; Vertreter; Gewinn; Steuerhinterziehung; Verfahren; Veranlagung; Darlehen; Steueramt; Einsprecher; Beantragt; Steuererklärung; Deklariert; Konstrukt; Vorinstanz; Rekurs; Entscheid; Busse; Aufgr |
SO | SGSTA.2017.27 | Hinterziehungsversuch Staats- und Bundessteuern 2007 | Rekurrent; Rekurrenten; Begründung; Treuhänder; Steuergericht; Vorinstanz; Gewinn; Entscheid; Verfahren; Steuerhinterziehung; Beantragt; Befragung; Veranlagung; Darlehen; Beweisanträge; Konstrukt; Person; Beweise; Vertreter; Recht; Verdeckte; Urteil; Parteibefragung; Tatsache; Vorliegenden; Hauptsitz; RICHNER; Zeuge; Busse |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB.2016.00105 | Nichteintreten auf die Frage, ob die in diesem Verfahren rechtskräftig festgelegten Steuerperioden keine Auswirkungen auf die Verlustverrechnungsperioden haben, da dies erst dann zu entscheiden sein wird, wenn die Pflichtige den Verlustvortrag zum Abzug geltend macht (E. 3). | Steuer; Pflichtige; Steuerperiode; Beschwerde; Einschätzung; Bundessteuer; Veranlagung; Gemeindesteuern; Staats; Kalenderjahr; Ermessen; Geschäftsjahr; Steueramt; Steuerperioden; Verfahren; Eigenkapital; Abschluss; Pflichtigen; Reingewinn; Kantonale; Steuerbaren; Periode; Bilanz; Steuererklärung; Gesetzlich; Verfahrens; Entscheid; Aufforderung; Reinverlust; Hinweis |
SG | B 2018/19, B 2018/20 | Entscheid Steuerrecht; Art. 31 Abs. 3 und Art. 82 Abs. 1 StG; Art. 18 Abs. 3 und Art. 58 Abs. 1 DBG. Die Beschwerdeführer sind an einer Kollektivgesellschaft beteiligt. Bei der Ermittlung der Einkünfte hat die Veranlagungsbehörde die Zinsen auf einem von einer britischen Gesellschaft gewährten Darlehen – und das Darlehen selbst – sowie Wertberichtigungen auf dem Warenlager und dem Mehrwertsteuerguthaben und der Lebenshaltung der Gesellschafter zuzurechnende Spesen nicht als geschäftsmässig begründet anerkannt. Die Steuerpflichtigen sind den im internationalen Verhältnis geltenden höheren Beweisanforderungen nicht gerecht geworden. Das Darlehen erscheint als simuliert. Hinsichtlich der Wertberichtigung auf dem Mehrwertsteuerguthaben weisen sie die behauptete Falschbuchung nicht nach. Die Berechnungen der Veranlagungsbehörde zur Wertberichtigung auf dem Warenlager sind nachvollziehbar. Auch mit der Beschwerde legen die Steuerpflichtigen keine detaillierte Zusammenstellung der privaten beziehungsweise geschäftsmässig begründeten Kosten vor. Das | Beschwerde; Darlehen; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Darlehens; Geschäftsjahr; Recht; Einkommen; Wertberichtigung; TRADING; Privat; Aufrechnung; Person; Private; Buchung; Recht; Bundes; Unkosten; Geschäftsmässig; Steuerbare; Einkünfte; Begründet; Schuldzinsen; Warenlager; Aufwand; Aufrechnungen; Aufwendungen; Verwaltungsgericht; Vorinstanz; Bundessteuer |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 II 130 (2C_884/2018) | Art. 135 Ziff. 1 OR; Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG; Art. 47 Abs. 1 StHG. Nur die "ausdrückliche" Anerkennung der Steuerforderung unterbricht den Lauf der direktsteuerlichen Verjährung. Nach Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG vermag einzig die "ausdrückliche" Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige oder mithaftende Person den Lauf der Veranlagungsverjährung zu unterbrechen. Dies trifft ebenso auf Art. 47 Abs. 1 StHG zu, auch wenn dort das verschärfende Attribut "ausdrücklich" fehlt. Bloss konkludentes Verhalten reicht, anders als nach Art. 135 Ziff. 1 OR, zur Unterbrechung der Verjährung nicht aus. Das Einreichen der Steuererklärung wirkt daher nur verjährungsunterbrechend, soweit die Steuererklärung überhaupt ausgefüllt ist und vorbehaltlos eingereicht wird (E. 2). Anwendung im konkreten Fall (E. 3). | Veranlagung; Steuerforderung; Verjährung; Anerkennung; Steuererklärung; Steuerperiode; Person; Veranlagungsverjährung; Unterbrechung; E-Mail; Mithaftende; ausdrückliche; KStA/SG; Frist; Steuerpflicht; Verhalten; Steuerperioden; Vorbehaltlos; MWSTG; Unterbrochen; Veranlagungsverfügung; Bundessteuer; Steuerpflichtigen; ausdrücklich; Mehrwertsteuer; Gemeinden; Urteil; ausdrückliche |
138 II 300 (2C_614/2011) | Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 DBG; Art. 24 Abs. 1 ZGB; steuerrechtlicher Wohnsitz eines "Weltenbummlers". Zusammenfassung der Rechtsprechung zur Wohnsitzverlegung einer natürlichen Person ins Ausland: Der einmal begründete Wohnsitz bleibt grundsätzlich bis zum Erwerb eines neuen bestehen (E. 3.1-3.4). Darstellung der Kritik an der bisherigen Praxis (E. 3.5 und 2.4.2). Für die analoge Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ZGB und damit die Bejahung des Fortbestandes des Steuerdomizils eines "Weltenbummlers" sprechen der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, die Rechtssicherheit sowie das Verhindern von Rechtsmissbräuchen (E. 3.6.1 und 3.6.2). Solange der "Weltenbummler" nicht nachweisbar massgebliche Beziehungen - im Sinne der Ansässigkeit - zu einem konkreten anderen Ort im Ausland begründet, wird vom Weiterbestehen des schweizerischen Steuerdomizils ausgegangen (E. 3.6.3). | Steuer; Wohnsitz; Schweiz; Rechtlich; Beschwerde; Urteil; Person; Recht; Ausland; Ehemann; Einkommen; Begründet; Bundessteuer; Steuerverwaltung; Kantons; Steuerrecht; Beschwerdegegnerin; Erwähnt; Vorinstanz; Bundesgericht; Münchenstein; Steuerpflicht; Erwähnte; Kantonsgericht; Eheleute; Einkommens; Entscheid; Steuerrechtliche |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-1498/2019 | Amtshilfe | Beschwerde; Informationen; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Amtshilfe; Recht; Gesellschaft; CH-RU; Preis; Gesellschaften; Vorinstanz; Urteil; Ersuchende; Amtshilfeersuchen; Preise; Person; Besteuerung; Staat; Domizilierten; Sachverhalt; Recht; Verfahren; Domizilierten; BVGer; Erheblich; Ersuchenden; Bundesverwaltungsgericht; Vertrag |
A-6387/2019 | Direkte Bundessteuer | Beschwerde; Steuer; Kanton; Beschwerdeführer; Urteil; Beschwerdeführers; Steuerpflicht; Gemeinde; Vorinstanz; Wohnsitz; Gemeinde; Steuerpflichtigen; Kantons; BVGer; Bundessteuer; Zürich; Person; Steuerrechtliche; Recht; Ex-Ehefrau; Bundesverwaltungsgericht; Steuerperiode; Urteile; Aufenthalt; Vorinstanz; Veranlagung; Verfügung; Akten; MwH |
Autor | Kommentar | Jahr |
Felix Richner, Walter Frei, Stefan Kaufmann, Hans Ulrich Meuter | Kommentar zum DBG | 2016 |