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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 122 ZGB vom 2022

Art. 122 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 122

177

Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.

177 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

II. Ausgleich bei Austritts­leistungen >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 122 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC230005EhescheidungPartei; Parteien; Beklagten; Berufung; Recht; Liegenschaft; Scheidung; Terrechtliche; Güterrechtlich; Güterrechtliche; Unterhalt; Grundbuch; Vereinbarung; Klägers; Vorsorge; Ausgleich; Zahlen; Grundstück; Ausgleichszahlung; Bezahlen; Hypothek; Blatt; Stehende; Betrag; Über; Scheidungsurteil; Miteigentum; Entscheid; Kinder; Scheidungsurteils
ZHLY220004Ehescheidung (Abänderung vorsorgliche Massnahmen)Vorinstanz; Koste; Phase; Beklagten; Einkommen; Unterhalt; Partei; Berufung; Unterhalts; Parteien; Recht; Klägers; Monatlich; Kinder; Wohnkosten; Tigen; Vereinbarung; Familie; Massnahme; Unterhaltsbeiträge; Berücksichtigen; Phasen; Gungen; Über; Zahlungen; Nettoeinkommen; Vorinstanzliche; Hinweis; Liegenschaft
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBV 2015/13Entscheid Art. 122 ZGB. Art; 73 BVG i. V.m. Art. 25a FZG; Art. 281 Abs. 3 Vorsorge; Scheidung; Teilung; Vorsorgeeinrichtung; Austrittsleistung; Ausländische; Gericht; Ehegatte; Scheidungsurteil; Scheidungsgericht; Vorsorgeausgleich; Recht; Versicherungsgericht; BVG-Sammelstiftung; Betrag; Schweiz; Ehegatten; österreichische; Franken; Kanton; Berufliche; Rechtskräftig; Teilungsschlüssel; Schweizerischen; Austrittsleistungen; Kantons; Überweisung; Urteil
SGBV 2010/15Entscheid Art. 5 Abs. 2, Art. 22 Abs. 2 FZG: Ein vom Gericht veranlasstes Unterschriftengutachten ergab, dass der Ehemann die Unterschrift der Ehefrau auf dem Barauszahlungsgesuch gefälscht hatte. Damit fehlte es an der erforderlichen Zustimmung der Ehefrau, weshalb die Freizügigkeitsstiftung für den dieser entstandenen Schaden aufzukommen und ihr den gemäss Scheidungsurteil zugesprochenen Anteil der Austrittsleistung ihres Ehemanns zu ersetzen hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Juni 2011, BV 2010/15). Bestätigt durch Entscheid des Bundesgerichts 9C_257/2012 Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer Entscheid vom 16. Juni 2011 in Sachen A. , Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fritz Heeb, Rathausplatz 1, 8880 Walenstadt, gegen Freizügigkeitsstiftung der Basellandschaftlichen Kantonalbank, Rheinstrasse 7, 4410 Liestal, Beklagte, vertreten durch Advokat Dr. iur. Stefan Schmiedlin, Augustinergasse 5, 4051 Basel, betreffend Vorsorgeausgleich Sachverhalt: Austrittsleistung; Vorsorge; Barauszahlung; Zeitpunkt; Recht; Entscheid; Scheidung; Ehefrau; Versicherungsgericht; Unterschrift; Bundesgericht; Freizügigkeitsstiftung; Gericht; Heirat; Ehegatte; Urteil; Abklärung; Freizügigkeitsleistung; Schaden; Kantons; Teilung; Bundesgerichts; Betrag; Beklagten; Anspruch; Berufliche; Klage; Sorgfalts
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 95 (9C_391/2019) Art. 123 und 124 ZGB ; Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung; Bestimmung der zu teilenden Austrittsleistung. Für die Anwendbarkeit von Art. 124 ZGB ist entscheidend, ob vor Einleitung des Scheidungsverfahrens ein Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge entstanden resp. der Vorsorgefall Invalidität eingetreten ist. Dass (noch) keine Rente bezogen wird, schliesst die Anwendung von Art. 124 ZGB nicht aus (E. 4.4). Vorsorge; Scheidung; Rente; Zeitpunkt; Austrittsleistung; Invalidenrente; Vorsorgefall; Einleitung; Scheidungsverfahrens; Teilung; Anspruch; Berufliche; Beschwerde; Eintritt; Austrittsleistungen; Verfahren; Invalidenversicherung; Invalidität; Entscheid; Auslegung; Bundesgericht; Rentenbezug; Rückwirkend; Vorsorgeausgleich; Ehegatte;Scheidungsurteil; Urteil
145 III 169 (5A_14/2019)Art. 163 ZGB; Art. 276 ZPO; kein Vorsorgeunterhalt während des Scheidungsverfahrens. Im Unterschied zu Art. 125 ZGB gibt Art. 163 ZGB einen Anspruch einzig auf Verbrauchsunterhalt. Deshalb ist es nicht möglich, während des Scheidungsverfahrens (im Zusammenhang mit der Vorverlegung des Zeitpunktes für die Teilung der Vorsorgeguthaben in Art. 122 ZGB) mittels vorsorglicher Massnahmen Vorsorgeunterhalt zuzusprechen (E. 3). Vorsorge; Scheidung; Vorsorgeunterhalt; Unterhalt; Scheidungsverfahren; Scheidungsverfahrens; Votum; Ehegatten; Zeitpunkt; Eheliche; Lücke; Austrittsleistung; Lücken; Austrittsleistungen; Vorverlegung; Teilung; Vorsorgliche; Gesprochen; Nacheheliche; änderung; Grundlage; Vorsorgeausgleich; Regelung; GRÜTTER; Gesetzeslücke; Urteil; Beschwerde; Unterhaltsbeiträge; Verbrauchsunterhalt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
BAUMANN, LAUTERBURGPraxiskommentar Scheidungsrecht2000
BAUMANN, LAUTERBURGPraxiskommentar Scheidungsrecht2000
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