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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 122 OR de 2022

Art. 122 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 122

Celui qui s’est obligé en faveur d’un tiers ne peut compenser sa dette avec ce que lui doit l’autre contractant.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 122 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT130210Rechtsöffnung Gesuch; Recht; Gesuchsgegnerin; Beschwerde; Vertrag; öffnung; Partei; Rechtsöffnung; Vergleich; Vermieterin; Betreibung; Gläubiger; Parteien; Vorinstanz; Zahlung; Schuld; Zahlstelle; SchKG; Entscheid; Leistung; Gericht; Verwaltung; Ziffer; Gunsten; Forderung; Verrechnung; Echten; Urteil; Definitive

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 73 (5A_130/2019) Art. 122 f., 207 Abs. 1 und Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ; Art. 331 Abs. 3 OR ; Ehescheidung; Vorsorgeausgleich und güterrechtliche Auseinandersetzung (Errungenschaftsbeteiligung); Berücksichtigung von Arbeitgeberbeitragsreserven. Bei Einleitung des Scheidungsverfahrens bestehende Arbeitgeberbeitragsreserven betreffen künftige Beitragszahlungen der Arbeitgebergesellschaft und nicht vom Arbeitnehmer bereits erworbene Ansprüche aus beruflicher Vorsorge. Bei der Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung bleiben sie grundsätzlich ausser Betracht. Eine Lücke in der Regelung zum Vorsorgeausgleich besteht nicht (E. 4.1). Es sind keine hypothetischen Austrittsleistungen anzurechnen (E. 4.2). Beschwerde; Arbeitgeber; Vorsorge; Arbeitgeberbeitragsreserve; Arbeitgeberbeitragsreserven; Beschwerdeführerin; Urteil; Beschwerdegegner; Aktien; Austrittsleistung; Scheidung; Vorsorgeausgleich; Obergericht; Errungenschaft; Beweis; Beitragsreserve; Beitragsreserven; Vorinstanz; Berufliche; Ansprüche; Güterrechtliche; Recht; Bestehende; Scheidungsverfahrens; Einleitung; Berechnung; Vorsorgeeinrichtung; Erworben; Pensionskasse; Ehegatte
137 III 217 (4A_578/2010)Einstufiger kantonaler Rechtsmittelzug gegen Verfügungen der Handelsregisterbehörden (Art. 165 Abs. 2 HRegV). Art. 165 Abs. 2 HRegV kann sich auf die Delegationsnorm von Art. 929 Abs. 1 OR abstützen und steht im Einklang mit dem Prinzip der "double instance" gemäss Art. 75 Abs. 2 BGG (E. 2).
Recht; Handelsregister; Bundesrat; Kanton; Beschwerde; HRegV; Kantonale; Rechtsmittel; Instanz; Regelung; Gericht; Instanzen; Kantone; Instanzenzug; Vorinstanz; Entscheid; Justiz; Verfügung; Verordnung; Justizdirektion; Auslegung; Bundesgericht; Instanzenzugs; Aufsicht; Verfügungen; Verfahren; Delegation; Beschwerdeführung; Hinweis; Organisation
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