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Legge federale sulla protezione dei dati (LPD)

Art. 12 LPD dal 2019

Art. 12 Legge federale sulla protezione dei dati (LPD) drucken

Art. 12

1 Chi tratta dati personali non deve ledere illecitamente la personalità delle persone interessate.

2 Egli non ha in particolare il diritto di:

a.
trattare dati personali in violazione dei principi degli articoli 4, 5 capoverso 1 e 7 capoverso 1;
b.
senza giustificazione, trattare dati di una persona contro la sua esplicita volontà;
c.
senza giustificazione, comunicare a terzi dati personali degni di particolare protezione o profili della personalità.1

3 Di regola non vi è lesione della personalità quando la persona interessata ha reso i dati accessibili a tutti e non si è opposta esplicitamente ad un loro trattamento.


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 24 mar. 2006, in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4983; FF 2003 1885).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2019 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 12 Legge federale sulla protezione dei dati (DSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE220292NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegner; Nichtanhandnahme; Quater; Rechtlich; Antrag; Fügungen; Nichtanhandnahmeverfügung; Privatbereich; Bundesgericht; Verfahren; Gericht; Verletzung; Nichtanhandnahmeverfügungen; Bereich; Winterthur; Unterland; Anzeige; Rechtlichen; Beschwerdeverfahren; Zugänglich; Beschwerdeführers; Winterthur/Unterland; Auskunft; Wohne; Wohnung; Daten; Bereiche
ZHSB210560AngriffSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Person; Raufhandel; Verteidigung; Recht; Geschädigte; Anklage; Urteil; Vorinstanz; Verfahren; Berufung; Amtlich; Verfahren; Amtliche; Video; Geschädigten; Freiheitsstrafe; Gericht; Auseinandersetzung; Hotel; Gruppe; Beweis; Interesse; Tätlich; Personen; Verhalten; Angriff; Leverkusen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2019.3 (AG.2019.615)Persönlichkeitsrecht und DatenschutzrechtKläger; Person; Beklagte; Personen; Berufung; Personendaten; Werden; Entscheid; AaO; Beklagten; Angabe; Angaben; Tabelle; Zivilgericht; Verfahren; Direkt; Behörde; Angefochtene; Program; Verbot; US-Behörde; US-Program; Behörden; US-Programm; Bekannt; Gemäss; US-Behörden; Tatsache; Beweis; Betreffend
BSSB.2017.65 (AG.2018.369)SachbeschädigungBerufung; Werden; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Person; Beweis; Personen; Überwachung; Privat; Persönlichkeit; Private; Aufnahme; Videoüberwachung; Überwachungskamera; Sachbeschädigung; Privatkläger; Beweismittel; Erfasst; Urteil; Rechtlich; Interesse; Geschäfts; Liegen; Welche; Beweise; Gemäss; Strafbehörden; Können; Staatsanwaltschaft; Dürfen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 16 (6B_1282/2019)
Regeste
Art. 141 Abs. 2 StPO ; Art. 12 und 13 DSG ; Art. 90 SVG ; von Privaten in strafbarer Weise erlangte Beweise; Verwertbarkeit im Falle einer Verletzung des SVG. Beweise, die unter Verletzung des DSG oder des ZGB erlangt wurden, können als in strafbarer Weise erlangte Beweise qualifiziert werden (E. 1.2). Rechtswidrigkeit eines unter Verletzung des DSG erlangten Beweises und Rechtfertigungsgründe (E. 2). Beschränkte Zulassung der Rechtfertigungsgründe, welche die Rechtswidrigkeit eines Beweises aufheben, insbesondere betreffend die Aufzeichnung einer Verletzung des SVG durch eine an einem Fahrzeug befestigte Dashcam (Präzisierung von BGE 146 IV 226; E. 3 und 5). Wurde ein Beweis von einem Privaten unter Verletzung der im DSG statuierten Grundsätze erlangt, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob Rechtfertigungsgründe im Sinne von Art. 13 DSG vorliegen. Wird die Rechtswidrigkeit der Persönlichkeitsverletzung durch einen Rechtfertigungsgrund aufgehoben, ist der Beweis uneingeschränkt verwertbar. Ist der Beweis als rechtswidrig erlangt zu qualifizieren, sind in einem zweiten Schritt die im Strafverfahren geltenden Voraussetzungen für die Verwertbarkeit zu prüfen (E. 5). Bedeutung "schwerer Straftaten" im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO (E. 6). Anwendung auf den konkreten Fall (E. 7).
Consid; Preuve; Donné; Données; Motif; Enregistrement; Moyen; Routière; Pénal; être; Intérêt; Justificatif; Licite; D'une; Pénale; Caméra; Personne; Dashcam; Beweis; Circulation; Violation; Arrêt; Particulier; Elles; Cit; Illicite; Règle; Public; Droit; Atteinte
147 IV 9 (6B_1468/2019)
Regeste
Art. 141 Abs. 2 StPO ; Art. 260 Abs. 1 StGB ; Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Videoaufnahmen bei Landfriedensbruch. Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat entscheidend (E. 1.4.2). Das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und der Verwertbarkeit von Beweismitteln wiegt bezogen auf den Tatbestand des Landfriedensbruchs grundsätzlich schwer (E. 1.4.3). Für die Bewertung der Schwere dieser Tat ist nicht nur der individuelle Tatbeitrag der beschuldigten Person, sondern sind die gesamten Umstände mitsamt den durch die weiteren Teilnehmer begangenen Gewalttätigkeiten massgebend. Im Ergebnis verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie den vorliegenden Landfriedensbruch als schwere Straftat nach Art. 141 Abs. 2 StPO qualifiziert und das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat höher als dasjenige des Beschwerdeführers an der rechtskonformen Erhebung resp. Unverwertbarkeit der privaten Videoaufnahmen gewichtet (E. 1.4.4).
Recht; Schwere; Beschwerde; Landfriedensbruch; Interesse; Beschwerdeführer; Taten; Person; Beschwerdeführers; Videoaufnahmen; Verwertbarkeit; Hinweisen; Beweismittel; Urteil; Vorinstanz; Tatbestand; Landfriedensbruchs; Abstrakt; Interessen; Schwere; Recht; Gewalttätigkeit; Prozessordnung; Vorliegt; Schuldig; Verbrechen; Private

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-4852/2019PersonensicherheitsprüfungenBeschwerde; Person; Beschwerdeführerin; Steuer; Vorinstanz; Daten; Fachstelle; Finanziell; Finanzielle; Personen; Sicherheit; Personensicherheitsprüfung; Finanziellen; Risiko; Verfahren; Ehemann; Urteil; Recht; Verfügung; Verhältnisse; Ex-Ehemann; Befragung; Steuerdaten; Entscheid; Ermächtigung; Interesse; Sicherheitsrisiko; Unterlagen; Bundesverwaltungsgericht
A-653/2019Rechtsverzögerung/RechtsverweigerungBundes; Beschwerde; Verfügung; Recht; Rechtlich; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Person; Personen; Datenschutz; Transport; Bundesverwaltungsgericht; Personenbeförderung; SwissPass; Urteil; Partei; Rechtsverweigerung; Streit; Unternehmen; öffentlich-rechtlich; Anfechtbar; BVGer; Rechtsverweigerungsbeschwerde; Zuständig; Streitigkeit; Bundesgesetz; Verfahren; Privatrechtlich; Vermögensrechtlich; Entscheid

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2017.66Akteneinsicht (Art. 107 f. StPO).Beschwerde; Journalist; Journalisten; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Recht; Bundes; Korrespondenz; Akten; Akten; Verfahrens; Beschwerdeführers; Medienschaffende; Beschwerdekammer; Verfahren; Anonymisierung; Medienschaffenden; Verteidiger; Verfahrensakten; Ukraine; überprüfen; Unschuldsvermutung; Journalisten; Entscheid; Gericht; Verletzung; Gesetzliche; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgericht
BB.2017.65Aktenführung (Art. 100 StPO).Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Medien; Quelle; Quellen; Schutz; Akten; Journalist; Korrespondenz; Recht; Journalisten; Person; Verfahren; Medienfreiheit; Redaktionsgeheimnis; Ablage; Informationen; Schützt; Quellenschutz; Verfahrens; Verfahren; Behörde; Zeller; Akten; Rechtlich; Aktendossier; Beschwerdekammer; Entscheid; Interesse
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