Bundesgerichtsgesetz (BGG)
Art. 110 BGG vom 2022
Art. 110
Beurteilung durch richterliche Behörde
Soweit die Kantone nach diesem Gesetz als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben, gewährleisten sie, dass dieses selbst oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 110 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LC150019 | Ehescheidung | Kinder; Partei; Unterha; Unterhalt; Parteien; Beklagten; Berufung; Arbeit; Recht; Vorinstanz; Monatlich; Woche; Bonus; Besuch; Verpflichtet; Unterhaltsbeiträge; Krankheit; Kontakt; Kindern; Wochen; Verfügung; Urteil; Bezahlen; Erziehung; Besuchs; Ziffer; Betrag; Einkommen |
ZH | LC150014 | Ehescheidung | Gesuchsteller; Einkommen; Partei; Beruf; Unterhalt; Parteien; Gesuchstellers; Berufung; Recht; Monatlich; Scheidung; Vorderrichter; Rechnet; Erwerbs; Entscheid; Arbeit; Betrag; Unterhaltsbeiträge; Bezahlen; Verfahren; Rente; Rechtskraft; Spesen; Monats; Vorinstanz; Höhe; Monatliche |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2017/29 | Entscheid Politische Rechte, Abstimmungsbeschwerde, Nichteintretensentscheid, Art. 163-165 GG.Bestätigung des vorinstanzlichen Nichteintretens in Bezug auf Art. 164 GG wegen Nichteinhaltens der 14-tägigen Beschwerdefrist (E. 4.1 f.).Im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Rechtsanwendung von Amtes wegen hätte die Vorinstanz die Beschwerde nach Art. 163 GG entgegennehmen und prüfen müssen (E. 4.3), (Verwaltungsgericht, | Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Abstimmung; Verfahren; Vorinstanz; Hinweis; Verfahrens; Abstimmungsbeschwerde; Hierzu; Stadt; Hinweisen; VerwGE; Beschwerdegegnerin; Entscheid; Verwaltungsgericht; Gemeinde; Wwwgerichtesgch; Angefochten; Beschwerdebeteiligte; Stadtparlament; Hinweisen; Angefochtene; Beschwerdeverfahren; Beschwerdeführern; Anträge; Schulvertrag; Trags |
SG | B 2017/59 | Entscheid Schulrecht, Übernahme des Schulgeldes einer Privatschule, Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 f. BV, Art. 35, Art. 35bis Abs. 3, Art. 36 Abs. 1 lit. a, Art. 51 bis Art. 53 Abs. 1 VSG.Der Beschwerdeführer belegt nicht, dass die öffentliche Schule nicht in der Lage gewesen wäre, ihn angemessen zu beschulen. Ein Rechtsanspruch auf Anordnung des Besuchs der von ihm gewählten Privatschule und Übernahme des Schulgeldes durch die Beschwerdegegnerin besteht damit nicht (Verwaltungsgericht, B 2017/59). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Privatschule; Bericht; Schule; VerwGE; Vorinstanz; Sonderschule; Entscheid; Kinder; Beschwerdegegnerin; Kanton; Hinweis; Recht; Private; Ermessen; Schüler; Beschulung; Beschwerdeführers; Eltern; Gallen; Behörde; Hinweisen; Ausreichend; Besuch; Regel; Verwaltungsgericht; Privaten; Wwwgerichtesgc |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
138 II 169 (2C_137/2011) | Art. 120 Abs. 4 und Art. 152 Abs. 3 DBG; direkte Bundessteuer; Veranlagungsverjährung; Eintritt der Verjährung während des bundesgerichtlichen Verfahrens. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als ein ordentliches, devolutives und grundsätzlich reformatorisches Rechtsmittel hemmt den Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Entscheids, weshalb die Veranlagungsverjährung im bundesgerichtlichen Verfahren weiterläuft. Die während des bundesgerichtlichen Verfahrens eingetretene Veranlagungsverjährung ist von Amtes wegen zu berücksichtigen (E. 3). | Recht; Verjährung; Urteil; Recht; Beschwerde; Steuer; Bundesgericht; Verfahren; Gerichtlichen; Entscheid; Nachsteuer; Bundessteuer; Bundesgerichtlichen; Berücksichtigen; Verfahrens; Veranlagung; öffentlich-rechtlichen; Rechtskraft; Sachverhalt; Angefochtene; Veranlagungsverjährung; Angelegenheiten; Kantons; Eintritt; Amtes; Urteile; Einrede; Tatsache; Steuerverwaltung; Rechtsmittel |
135 II 94 (2C_25/2009) | Art. 86 Abs. 2 und 3 BGG; Eintretensvoraussetzung des Erfordernisses eines oberen Gerichts als unmittelbare kantonale Vorinstanz des Bundesgerichts (hier im Zusammenhang mit einer ausländerrechtlichen Administrativhaft). Das Haftgericht der Untersuchungsregion Bern-Mittelland genügt den gesetzlichen Anforderungen an ein oberes Gericht nicht. Ebenfalls nicht erfüllt sind die Voraussetzungen für eine Ausnahme von diesem Erfordernis (E. 3-5). Rechtsfolgen des Fehlens eines oberen Gerichts als unmittelbare kantonale Vorinstanz des Bundesgerichts (E. 6). | Bundes; Kanton; Bundesgericht; Beschwerde; Gericht; Kantons; Haftgericht; Kantonal; Kantonale; Recht; Bundesgerichts; Kantone; Ausländer; Vorinstanz; Verwaltung; Obere; Bern-Mittelland; Entscheid; Bundesgesetz; Zuständigkeit; Administrativhaft; Behörde; Ausländerrechtliche; Erfüllt; Entscheide; Rechtsmittel; Bundesrecht; Oberes; Unmittelbare; Ausländerrecht |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
MEYER, DORMANN | Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz | 2011 |