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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 109 IPRG vom 2022

Art. 109 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 109

66

1 Für Klagen betreffend die Gültigkeit oder die Eintragung von Immaterialgüterrechten in der Schweiz sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten zuständig. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz, so sind die schweizerischen Gerichte am Geschäftssitz des im Register eingetragenen Vertreters oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen am Sitz der schweizerischen Registerbehörde zuständig.

2 Für Klagen betreffend Verletzung von Immaterialgüterrechten sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufent­haltsort zuständig. Überdies sind die schweizerischen Gerichte am Handlungs- und Erfolgsort sowie für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz die Gerichte am Ort der Nieder­lassung zuständig.

2bis Für Klagen betreffend gesetzliche Vergütungsansprüche für die rechtmässige Nutzung eines Immaterialguts gilt Absatz 2 sinngemäss.67

368

66 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

67 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591).

68 Aufgehoben durch Art. 3 Ziff. 3 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

II. Anwendbares Recht >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 109 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG160175MarkeMarke; Gebrauch; Recht; Nichtgebrauch; Recht; Verfahren; Brauchs; Marken; Schweiz; Beklagten; Partei; Klage; Uhren; Gebrauchs; Store; Gericht; MSchG; Parallel-Verfahren; Ichtige; Streitgegenständliche; Parteien; Löschung; Beweis; Spruch; Streitgegenständlichen; Vorliegen; Missbräuchlich; Schweizer
ZHHG140246DesignDesign; Designs; Beweis; Beklagten; Partei; Klage; Parteien; Ausschlussgr; Streit; Recht; Streitgegenständlichen; Urteil; Kantons; Klägerischen; Streitwert; Handelsgericht; Ausführungen; Technische; Verfügung; Replik; Zusammenfassend; Technischen; Nichtigkeit; Höhe; Bedingtheit; Vorliegen; Ultraschallvernebler; Unterlagen; Hinsichtlich
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2005.21Entscheid Art. 62 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO (sGS 961.2). Ein Verfahren ist nicht zu sistieren, wenn der Prozessgegenstand, nämlich das Streitpatent, in dem Umfang, in welchem es gemäss einer Erklärung eines teilweisen Verzichts des Patentinhabers gegenüber dem IGE aufrecht erhalten worden ist, feststeht (Handelsgericht, 16. August 2005, HG.2005.21). Patent; Beklagten; Teilverzicht; Patentansprüche; Verfahren; Streitpatent; Patentanspruch; Teilweise; Klage; Patents; Sistierung; Anspruch; Teilverzichts; Handelsgericht; Teilweisen; Verzicht; Erklärte; Nichtigkeit; Erklärten; Streitpatents; Gültigkeit; Stellung; Abhängigen; Verzichts; Zusammenlegung; Nichtigkeitsklage; Heinrich; Vorliegenden
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 28 (4A_222/2016)Art. 136 f., Art. 140 und Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO; Art. 13 PatG; Zustellung an Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland. Die Eintragung einer Vertreterin im Patentregister begründet weder eine Vertretung der ausländischen Patentinhaberin nach Art. 137 ZPO noch ein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 140 und Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO; gerichtliche Zustellungen an die eingetragene Vertreterin sind daher unzulässig (E. 2).
Zustellung; Patent; Vertreter; Schweiz; Vertretung; Beschwerde; Zustellungsdomizil; Verwaltungs; Tragene; Verfahren; Beschwerdeführerin; Gericht; Zivil; Patentregister; Gelte; Register; Partei; Zivilprozess; Recht; Verwaltungsbehörden; Ausland; Vertreters; Vertrete; Wohnsitz;Fassung; Verfahren; Schweizer
132 III 579Markenrecht; unlauterer Wettbewerb; örtliche Zuständigkeit; Art. 16 Ziff. 4 LugÜ. Anwendbarkeit der Bestimmung auf eine Bestandesklage, mit der gestützt auf ein prioritäres Recht wegen widerrechtlicher Anmassung des Zeichens (UWG) die Löschung einer Marke beantragt wird (E. 3). Recht; Marke; LugÜ; Zuständigkeit; Klage; Urteil; Gericht; Klägerinnen; Register; Ecofin; Ausschliesslich; Eintragung; Beklagten; Gültigkeit; Immaterialgüter; Bestandes; Wettbewerb; EuGVO; Klagen; Löschung; Ausschliessliche; Berechtigung; Zeichen; Bestandesklage; Feststellung; Registrierten; Fallen; Consulting; Verletzung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
VischerKommentar, Zürich1993
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