Art. 107 UVG vom 2023
Art. 107
und
108255 255 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | EL 2015/20 | Entscheid Art. 58 Abs. 1 ATSG. Gerichtsstand für die Beschwerde einer Erbin einer während des Einspracheverfahrens verstorbenen EL-Bezügerin, mit welcher seit dem NFA vollständig zu Lasten der Kantone gehende Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG geltend gemacht werden. Der Erbe einer versicherten Person ist hier nicht Dritter im Sinn von Art. 58 Abs. 1 ATSG (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. September 2016; EL 2015/20).Entscheid vom 9. September 2016 | Beschwerde; Gericht; Beschwerdeführer; Bezügerin; Kanton; Person; Beschwerdeführerin; Gerichts; Thurgau; Versicherte; EL-Bezügerin; Versicherung; Einsprache; Zuständig; Wohnsitz; Versicherten; Verstorben; Verstorbene; Tochter; Kantons; Kosten; K-A-act; örtlich; Versicherungsgericht; Anspruch; Einspracheentscheid; Verfügung; Gerichtsstand; Kantonale |
SG | UV 2007/102 | Entscheid Art. 58 Abs. 1 ATSG: Die örtliche Zuständigkeit zur Beurteilung einer Beschwerde bezüglich Ansprüchen auf eine Witwer- bzw. eine Halbwaisenrente bestimmt sich nach dem Wohnsitz der Beschwerde führenden Dritten, nachdem die Verstorbene, versicherte Person, keinen Wohnsitz mehr begründen kann (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Juli 2008, UV 2007/102). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_769/2008. | Beschwerde; Wohnsitz; Kanton; Versicherungsgericht; Person; Versicherte; Gericht; Kantons; Beschwerdeführer; Tessin; Zuständig; Zuständigkeit; örtlich; Versicherten; Dritte; örtliche; Entscheid; Zuständig; Führende; Anknüpfung; Führenden; Kieser; Wollte; Gesetzgeber; Behandlung; Bundesgesetzes |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | EL 2015/20 | Entscheid Art. 58 Abs. 1 ATSG. Gerichtsstand für die Beschwerde einer Erbin einer während des Einspracheverfahrens verstorbenen EL-Bezügerin, mit welcher seit dem NFA vollständig zu Lasten der Kantone gehende Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG geltend gemacht werden. Der Erbe einer versicherten Person ist hier nicht Dritter im Sinn von Art. 58 Abs. 1 ATSG (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. September 2016; EL 2015/20).Entscheid vom 9. September 2016 | Beschwerde; Beschwerdeführer; Bezügerin; Person; Kanton; Gericht; Beschwerdeführerin; Thurgau; EL-Bezügerin; Versicherung; Einsprache; Zuständig; Wohnsitz; Verstorben; Tochter; Verstorbene; Kantons; örtlich; Erben; K-A-act; Verfügung; Versicherungsgericht; Gerichtsstand; Anspruch; Einspracheentscheid; örtliche; Führende; Sozialversicherungszentrum; Verstorbenen; Krankheits |
SG | UV 2007/102 | Entscheid Art. 58 Abs. 1 ATSG: Die örtliche Zuständigkeit zur Beurteilung einer Beschwerde bezüglich Ansprüchen auf eine Witwer- bzw. eine Halbwaisenrente bestimmt sich nach dem Wohnsitz der Beschwerde führenden Dritten, nachdem die Verstorbene, versicherte Person, keinen Wohnsitz mehr begründen kann (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Juli 2008, UV 2007/102). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_769/2008. | Beschwerde; Kanton; Wohnsitz; Versicherungsgericht; Person; Gericht; Kantons; Beschwerdeführer; Zuständig; Tessin; Zuständigkeit; örtlich; örtliche; Entscheid; Führende; Führenden; Kieser; Zuständig; Anknüpfung; Ausführungen; Wohnsitze; Visana; Bundesgericht; Gesetzgeber; Beschwerdegegnerin; Behandlung; Bundesgesetzes; Vorliegenden |
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