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Constitution fédérale de la Confédération suisse (CCS)

Art. 104 CCS de 2021

Art. 104 Constitution fédérale de la Confédération suisse (CCS) drucken

Art. 104 Agriculture

1 La Confédération veille à ce que l’agriculture, par une production répondant à la fois aux exigences du développement durable et à celles du marché, contribue substantiellement:

a.
à la sécurité de l’approvisionnement de la population;
b.
à la conservation des ressources naturelles et à l’entretien du paysage rural;
c.
à l’occupation décentralisée du territoire.

2 En complément des mesures d’entraide que l’on peut raisonnablement exiger de l’agriculture et en dérogeant, au besoin, au principe de la liberté économique, la Confédération encourage les exploitations paysannes cultivant le sol.

3 Elle conçoit les mesures de sorte que l’agriculture réponde à ses multiples fonctions. Ses compétences et ses tâches sont notamment les suivantes:

a.
elle complète le revenu paysan par des paiements directs aux fins de rémunérer équitablement les prestations fournies, à condition que l’exploitant apporte la preuve qu’il satisfait à des exigences de caractère écologique;
b.
elle encourage, au moyen de mesures incitatives présentant un intérêt économique, les formes d’exploitation particulièrement en accord avec la nature et respectueuses de l’environnement et des animaux;
c.
elle légifère sur la déclaration de la provenance, de la qualité, des méthodes de production et des procédés de transformation des denrées alimentaires;
d.
elle protège l’environnement contre les atteintes liées à l’utilisation abusive d’engrais, de produits chimiques et d’autres matières auxiliaires;
e.
elle peut encourager la recherche, la vulgarisation et la formation agricoles et octroyer des aides à l’investissement;
f.
elle peut légiférer sur la consolidation de la propriété foncière rurale.

4 Elle engage à ces fins des crédits agricoles à affectation spéciale ainsi que des ressources générales de la Confédération.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 104 Constitution fédérale de la Confédération suisse (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SHNr. 61/2001/1 Art. 8, Art. 26, Art. 27 Abs. 1, Art. 36, Art. 49 Abs. 1 und Art. 104 BV; Art. 34 KV; Art. 51 und Art. 52 Abs. 1 VRG; Art. 64 LwG; Art. 14 der Weinverordnung; Art. 7, Art. 45 und Art. 46 LwG/SH; § 78 LwV/SH. Festlegung der höchstzulässigen Erträge der Traubenernte 2001; ab­strakte Normenkontrolle Bundes; Rebbau; Kanton; Ertrag; Kategorie; Rebbaukommission; Trauben; Recht; Kantonale; Interesse; Kantone; Bundesrecht; Gesuch; Schaffhauser; Zulässigen; Schaffhausen; Regelung; Branche; Landwirtschaft; Flächeneinheit; Branchenverbands; Gesuchsteller; Ertragsbegrenzung; Festgelegt; LwG/SH; Gesetzes; Qualität; Verfassung
SGVZ.2010.26Entscheid Art. 30 ff. LwG (SR 910.1); Art. 1 ff. VAMK (SR 916.350.4); Art. 1 Abs. 1 lit. a Klägerin; Beklagte; Rechtlich; Mengen; Milchkontingentierung; Rechtliche; Mehrmenge; Organisation; Zwischen; öffentliche; Richli; Beklagten; Sanktion; Richli; Konnte; Interesse; Genossenschaft; System; Privatrechtlich; Schlossen; Milchmenge; Kläg; Privatrechtliche; Produziert; Vertrag; Innerhalb; Produzent; Streit

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2017/58Entscheid Art. 58 Abs. 1 Ziff. 1 GVG (sGS 873.1). Art. 11 und 12 Abs. 2 VzGVG (sGS 873.11).Streitig war, ob eine durch ein Hochwasser-Ereignis beschädigte Restaurantküche als versicherter Gebäudeteil und die Wiederherstellungskosten von CHF 130‘000 als entschädigungspflichtig zu qualifizieren sind oder ob die dem Restaurationsbetrieb dienende Küche als nicht entschädigungspflichtige Fahrhabe zu gelten hat.Das Verwaltungsgericht erachtete die in Art. 12 Abs. 2 VzGVG getroffene Abgrenzung als nicht willkürlich. Eine nicht sachlich begründete Ungleichbehandlung war vorliegend nicht dargetan, zumal es gerade Zweck von Art. 12 Abs. 2 VzGVG sowie der verwaltungsinternen Abgrenzungsrichtlinie ist, eine Gleichbehandlung von gleichgelagerten Sachverhalten zu gewährleisten. Bestätigung, dass es sich bei der Restaurantküche um nicht entschädigungspflichtige Fahrhabe handle (Verwaltungsgericht, B 2017/58). Gebäude; Beschwerde; Verwaltung; VzGVG; Versicherung; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Recht; Restaurant; Abgrenzung; Betriebliche; Verwaltungsgericht; Entscheid; Fahrhabe; Restaurantküche; Einrichtungen; Abgrenzungsrichtlinie; Gesetzliche; Vorinstanz; Gebäudeversicherung; Landwirtschaftliche; Rekurs; Regel; Küche; Gesetzlichen; Verwaltungsrat; Verordnung; Angefochtene; Regelung
AGAGVE 2008 7272 Tatsächliche Bewirtschaftung ohne zivilrechtliche Nutzungsbefugnisse.der landwirtschaftlichen Nutzfläche eines Bewirtschafters zugerechnet werden kann; einer zivilrechtlichen Nutzungsbefugnis bedarf esnicht. Ausgenommen sind Fälle des Rechtsmissbrauchs (Erw. II/1, 2,3). Schaft; Schaftliche; Direktzahlungen; Pacht; Landwirtschaft; Schafter; Landwirtschaftliche; Schwerdeführerin; Bewirtschafter; Beschwerdeführerin; Sungen; Fläche; Weisung; Weisungen; Wirtschaftlichen; Nutzfläche; Recht; Trieb; Rechtlich; Zivilrechtliche; Leistung; Schafters; Bundes; Grundstück; Legung; Bewirtschafters; Vertrag; Landwirtschaftliche; Fläche
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 240Art. 104 Abs. 2 StPO; weitere Behörde, der Parteirechte eingeräumt werden können. Der Begriff der Behörde nach Art. 104 Abs. 2 StPO ist grundsätzlich in einem eingeschränkten Sinn zu verstehen. Nicht massgebend ist, ob die Organisation öffentlichrechtlich oder privatrechtlich organisiert ist. Entscheidend ist vielmehr, dass ihr die Erfüllung einer dem Gemeinwesen zustehenden öffentlichrechtlichen Aufgabe übertragen wurde, dass ihr hierbei hoheitliche Befugnisse zukommen, dass die Geschäfts- und Rechnungsführung für ihre öffentlichen Aufgaben unter staatlicher Aufsicht steht, mithin dass die Organisation genügend in das Gemeinwesen eingebunden ist und dass ihre öffentlichrechtliche Tätigkeit durch den Staat abgegolten wird (E. 2). Recht; Behörde; Partei; Beschwerde; Kanton; Beschwerdeführer; Bundes; Behörden; Parteirechte; Recht; Rechtlich; Tierschutz; Kantone; Organ; Prozess; Rechts; Staat; Organisation; Verfahren; Aufsicht; Verein; Staats; Beschwerdeführers; Behördenbegriff; Bundesrecht; Private; Aufgabe; THV/BE; Interesse; Bundesgesetz
140 II 233 (2C_212/2013)Art. 4 Abs. 2 und Art. 61 ff. (insbesondere Art. 61 Abs. 3 und Art. 63) BGBB: Auch juristische Personen können, sofern sie als Selbstbewirtschafter gelten, landwirtschaftliche Gewerbe erwerben und veräussern. Jede Veräusserung von Anteilen an einer juristischen Person, die ein landwirtschaftliches Gewerbe besitzt, unterliegt der Bewilligungspflicht von Art. 61 ff. BGBB. Geltungsbereich des BGBB für juristische Personen (E. 3). Soll zusammen mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe ein Baulandgrundstück in eine Aktiengesellschaft überführt werden, das für sich allein viel mehr Wert hat als das ganze übrige landwirtschaftliche Gewerbe zusammen, kann der Gesellschaft die Erwerbsbewilligung nicht wegen einer bloss theoretischen Möglichkeit einer allfälligen künftigen Gesetzes-umgehung verweigert werden. Die Bewilligung ist vielmehr - unter Auflagen - zu erteilen. Für die Erwerberin gilt aber, sofern sie ihre Aktien zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise veräussert: Jede Übertragung von Anteilen einer Gesellschaft, die ein landwirtschaftliches Gewerbe besitzt, kommt wirtschaftlich einer teilweisen Eigentumsübertragung desselben gleich und untersteht unabhängig von Art. 4 Abs. 2 BGBB in jedem Fall der Bewilligungspflicht und einem entsprechenden Verfahren nach Art. 61 ff. BGBB. Damit können die Anforderungen von Art. 63 BGBB und die damit verbundenen gesetzlichen Ziele weiterhin durchgesetzt werden (E. 4 und 5). Wirtschaftlich; Landwirtschaftlich; Landwirtschaftliche; Gewerbe; Grundstück; Landwirtschaftlichen; Bewilligung; Person; Beschwerde; Grundstücke; Juristische; Beschwerdeführer; Erwerb; Selbstbewirtschafter; Umgehung; Eigentum; Landwirt; Recht; Beschwerdeführerin; Geltungsbereich; Gesetzes; Mehrheit; Landwirtschaft; Landwirtschaftliches; Bodenrecht; Juristischen; Aktien; Urteil; Personen; Gewerbes

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-2179/2019Direktzahlungen und Ökobeiträge Vorinstanz; Beschwerde; Nährstoffbilanz; Beschwerdeführer; Betrieb; Wegleitung; Zuchtschweine; Bilanz; Erfassung; Kürzung; Praxis; Suisse-Bilanz; Betriebsspiegel; Urteil; Futter; Vertrauen; Lungen; Kategorie; Zahlung; Anforderungen; Ratio; Ferkel; Auflage; Tierbestand; Direktzahlungen; Durchschnittlich; Futterbilanz; Anforderungen; Deklaration
B-2190/2019Direktzahlungen und Ökobeiträge Vorinstanz; Beschwerde; Nährstoffbilanz; Beschwerdeführer; Betrieb; Wegleitung; Zuchtschweine; Bilanz; Erfassung; Kürzung; Praxis; Urteil; Betriebsspiegel; Vertrauen; Zahlung; Anforderungen; Kategorie; Suisse-Bilanz; Ratio; Futter; Ferkel; Direktzahlungen; Tierbestand; Terbilanz; Durchschnittlich; Auflage; Anforderungen; Futterbilanz; Deklaration
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