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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 101 ZGB vom 2021

Art. 101 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 101 C. Trauung / I. Ort

C. Trauung

I. Ort

1 Die Trauung findet im Trauungslokal des Zivilstandskreises statt, den die Verlobten gewählt haben.

2 Ist das Vorbereitungsverfahren in einem andern Zivilstandskreis durchgeführt worden, so müssen die Verlobten eine Trauungsermächtigung vorlegen.

3 Weisen die Verlobten nach, dass es für sie offensichtlich unzumutbar ist, sich in das Trauungslokal zu begeben, so kann die Trauung an einem andern Ort stattfinden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 III 70Mobbing; missbräuchliche Kündigung; Persönlichkeitsverletzung; Genugtuung (Art. 336 OR, Art. 328 OR und Art. 49 OR). Missbräuchliche Kündigung bei Mobbing (E. 2)? Die Aufforderung an eine arbeitsunfähige Arbeitnehmerin, sich bei einem Psychiater vertrauensärztlich begutachten zu lassen, verletzt deren Persönlichkeit ohne besondere Umstände nicht schwer (E. 3). Arbeit; Kündigung; Persönlichkeit; Vorgesetzte; Vorgesetzten; Vorinstanz; Beklagten; Begutachtung; Psychiatrische; Person; Verhalten; Vertrauensärztlich; Recht; Urteil; Mobbing; Krank; Persönlichkeitsverletzung; Missbräuchlich; Feststellungen; Verletzt; Vertrauensärztliche; Psychiatrischen; Angefochtenen; ärztlichen; VISCHER; Psychische; Untersuchung
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