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Loi sur la TVA (LTVA)

Art. 1 LTVA de 2023

Art. 1 Loi sur la TVA (LTVA) drucken

Art. 1

Objet et principes

1 La Confédération perçoit, à chaque stade du processus de production et de distribution, un impôt général sur la consommation (taxe sur la valeur ajoutée, TVA), avec déduction de l’impôt préalable. La TVA a pour but d’imposer la consommation finale non entrepreneuriale sur le territoire suisse.

2 Au titre de la taxe sur la valeur ajoutée, elle perçoit:

a.
un impôt sur les prestations que les assujettis fournissent à titre onéreux sur le territoire suisse (impôt grevant les opérations réalisées sur le territoire suisse);
b.
un impôt sur l’acquisition, par un destinataire se trouvant sur le territoire suisse, de prestations fournies par une entreprise ayant son siège à l’étranger (impôt sur les acquisitions);
c.
un impôt sur l’importation de biens (impôt sur les importations).

3 La perception s’effectue selon les principes suivants:

a.
la neutralité concurrentielle;
b.
l’efficacité de l’acquittement et de la perception de l’impôt;
c.
la transférabilité de l’impôt.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 1 Loi sur la TVA (MWSTG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBZ.2001.95Entscheid Art. 23 ff., 24 Abs. 1 Ziff. 3, 184 Abs. 1 und 3 OR. Kauf eines Neuwagens gegen Eintausch eines Gebrauchtwagens. Auslegung des Kaufvertrages bezüglich der Frage, ob die Mehrwertsteuer im vereinbarten Kaufpreis bereits enthalten ist oder nicht. Irrtum der Verkäuferin in diesem Punkt verneint. Gültigkeit der Eintauschabrede trotz fehlender Einigung über den Eintauschpreis oder eine entsprechende Berechnungsmethode, da ein "mittlerer Marktwert" objektiv bestimmbar ist. Ermittlung des Eintauschwertes durch Expertise im besonderen Fall (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 27. April 2004, BZ.2001.95). Beklagte; Eintausch; Kläger;Klägerin; Mehrwertsteuer; Vertrag; Beklagten; Anrechnung; Betrag; Kläg; Kaufvertrag; Gebrauchtwagen; Liegen; Jedoch; Berufung; Halten; Zahlung; Einigung; Gelten; Partei; Führt; Dieser; Anrechnungsbetrag; Geltend; Fahrzeug; Neuwagen; Behauptet

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2017.210 (AG.2018.467)Nichteinhaltung der minimalen Arbeits- und LohnbedingungenArbeit; Rekurrentin; Dienstleistung; Selbst; Treffen; November; Selbständig; Dienstleistungserbringer; Rekurs; Tätig; Überprüfung; Selbständigkeit; Einsatz; Vernehmlassung; Betreffend; Beilage; Weisung; Einsatzort; Fragebogen; Selbständige; Arbeitnehmer; Erwerbstätigkeit; Worden; Gemäss; Werden; Januar; Gemäss; Stellungnahme; Rekursbegründung; Bestimmung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 II 43 (2C_2/2022)
Regeste
Art. 18 Abs. 2 lit. a und Art. 33 Abs. 2 MWSTG ; Begriff der Subventionen und der anderen öffentlich-rechtlichen Beiträge; Mittelflüsse zwischen Dienststellen desselben Gemeinwesens. Mittelflüsse zwischen Dienststellen desselben Gemeinwesens sind keine Subventionen und führen grundsätzlich nicht zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs (E. 3-3.6.2). Die Steuerumgehung bleibt vorbehalten (E. 3.6.3 und 3.6.4).
MWSTG; Dienststelle; Subvention; Gemeinwesen; Rechtlich; Gemeinde; öffentlich-rechtliche; Bundes; Urteil; Subventionen; Mittelflüsse; Vorsteuer; Liegenschaftsverwaltung; Mehrwertsteuer; Beiträge; Recht; Einlage; Vorsteuerabzug; Gemeinwesens; Vorinstanz; Steuerumgehung; Gemeindehaus; öffentlich-rechtlichen; Gemeindehauses; Dienststellen; Vorsteuerabzugs; Auslegung; Beschwerde; Einlagen; Unternehmen
142 II 488 (2C_1115/2014)Art. 130 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 10, Art. 28 ff. MWSTG; Art. 58 Abs. 1 lit. b, Art. 59 Abs. 1 DBG; Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs (hier: Erwerb von Kunstgegenständen). Der Vorsteuerabzug bedingt neben den formellen Voraussetzungen, dass die steuerpflichtige Person wirtschaftlich mit Vorsteuern belastet ist und diese "im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit" anfallen (E. 2.3). Die Kriterien der "unternehmerischen Tätigkeit" (MWSTG) und der "geschäftsmässigen Begründetheit" (DBG) sind betriebswirtschaftlich geprägt und weitgehend deckungsgleich (E. 3.6). Auch eine Kunstsammlung bildet grundsätzlich einen Bestandteil des Unternehmens im Sinne des Mehrwertsteuerrechts. Bestreitet die Eidgenössische Steuerverwaltung die Abzugsfähigkeit der Vorsteuern, hat sie dies nachzuweisen, wobei unter Würdigung der Gesamtumstände eine qualitative und quantitative Prüfung anzustellen ist (E. 3.7 und 3.8). MWSTG; Unternehmerisch; Vorsteuer; Unternehmerische; Steuer; Unternehmerischen; Kunst; Unternehmen; Vorsteuerabzug; Mehrwertsteuer; Leistung; Unternehmens; Kunstwerk; Kunstwerke; Bereich; Steuerpflicht; Urteil; Person; Recht; Wirtschaftlich; Zweck; Leistungen; Einlageentsteuerung; Fallen; Tochtergesellschaft; Entscheid; Begründe; Geschäftsmässig; Hauptsitz; Mehrwertsteuerlich

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BE.2017.7Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).Gesuch; Gesuchsgegner; Papiere; Durchsuchung; Bundes; Daten; Datenträger; Entsiegelung; Fahrzeug; Gestellten; Sichergestellt; Einfuhr; MWSTG; Sichergestellten; Beschwerde; Gericht; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Papieren; Einsprache; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Frist; Durchsuchen; Zollstelle; Versiegelt;Schweiz
BE.2016.5Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).Gesuch; Gesuchsgegnerin; Bundes; Papiere; Durchsuchung; MWSTG; Untersuchung; Unterlagen; Versiegelt; Entsiegelung; Wartung; Gemeldet; Gelte; Sichergestellt; Angemeldet; Beschwerde; Ordner; Untersuchung; Gestellten; Wartungs; Bundesstrafgericht; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Sichergestellten; Zollstrafuntersuchung; Versiegelten; Tatverdacht; Beschwerdekammer; Verfahren
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