Voransicht der Verwaltungsgerichtsentscheide nach Jahr

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FallnummerInstanzDatum - Leitsatz/StichwortSchlagwort (gekürzt)
BKD 2016 3Bildungs- und Kulturdepartement11.08.2016 - Versetzung und Repetition: Die Versetzung in die nächsttiefere Stammklasse bildet in der Sekundarschule bei getrennt geführten Klassen die Regel.

Die Repetition eines Schuljahres kann in der Volksschule nur bewilligt werden, wenn sie wegen eines schwerwiegenden objektiven Grundes pädagogisch eindeutig angezeigt ist (Präzisierung zu LGVE 2007 III Nr. 8).
Beschwerde; Beschwerdeführer; Anforderung; Repetition; Anforderungsniveau; Leistungen; Schulische; Beurteilung; Schulischen; Lernen;
JSD 2016 5Justiz- und Sicherheitsdepartement17.06.2016 - Zulassungsvoraussetzungen für Rentnerinnen und Rentner: Enge Beziehungen zu hier lebenden Verwandten genügen für sich allein nicht für die Annahme, dass eine Person besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzt. Eine solche Annahme darf nur getroffen werden, wenn eigenständige, von den Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller und persönlicher Art zur Schweiz bestehen. Der Zuzug von wirtschaftlich nicht aktiven Personen, die nie Beiträge in die Sozialwerke und Krankenkassen der Schweiz einbezahlt haben, ist restriktiv zu bewilligen.Schweiz; Beziehung; Beschwerdeführer; Person; Aufenthalt; Ausländer; Beziehungen; Personen; Bundesverwaltungsgericht; Härtefall;
JSD 2016 6Justiz- und Sicherheitsdepartement03.06.2016 - Wirtschaftsbewilligung: Wer ein Vereinslokal führen will, unterliegt nicht den strengen fachlichen Voraussetzungen des Gastgewerbegesetzes, wenn der Verein kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt und im Lokal nur Vereinsmitglieder im Rahmen von Vereinsanlässen bewirtet werden.Verein; Vereins; Bewilligung; Vereinslokal; Getränken; Gastgewerbe; Voraussetzungen; Gastgewerbliche; Handel; Führung;
RRE Nr. 48Regierungsrat19.01.2016 - (1) Aus dem Anspruch auf unverfälschte Äusserung des politischen Willens ergibt sich das Recht der Stimmberechtigten auf rechtmässige Durchführung von Abstimmungen sowie die ordnungsgemässe und sorgfältige Auszählung und Ermittlung der Stimmen.

(2) Die Stimmfreiheit ist verletzt, wenn bei der Ermittlung eines Abstimmungsergebnisses gültige Stimmen nicht berücksichtigt und umgekehrt, wenn ungültige Stimmzettel berücksichtigt worden sind.

(3) Die Stimmberechtigung darf bei einer bedingten Abstimmung nicht vom Stimmverhalten in der Hauptfrage abhängig gemacht werden.

(4) Wenn konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung vorliegen, ergibt sich ein Anspruch auf Nachzählung beziehungsweise auf Überprüfung der Ergebnisse. Ist eine Nachzählung faktisch nicht mehr durchführbar, etwa weil die Stimmzettel zwischenzeitlich vernichtet worden sind, muss die Abstimmung wiederholt werden. Der Eingriff, den eine Wiederholung einer Wahl oder Abstimmung bedeutet, wiegt jedoch sehr schwer. Die Kassation ist daher die Ultima Ratio.

(5) Eine Abstimmung darf in einem Beschwerdeverfahren nicht allein mit der Begründung aufgehoben werden, dass die Vorinstanz und die Beschwerdeführenden ihr Einverständnis zur Aufhebung gegeben haben.
Abstimmung; Zusatzfrage; Stimme; Stimmen; Hauptfrage; Stimmberechtigte; Stimmberechtigten; Gemeinde; Nein-Stimme; Stimmzettel; Nein-Stimmen;
RRE Nr. 55Regierungsrat19.01.2016 - Es ist nicht zwingend, ein zusammenhängendes Gebiet mit nur einem Bebauungsplan zu beplanen, zumal der massgebliche Bebauungsplan einem übergeordneten städtebaulichen Gesamtkonzept entspricht.

Beim Entscheid, ob sich ein Projekt in die Umgebung einfügt, ist das Zusammenspiel verschiedener Einflussfaktoren zu berücksichtigen. Das erhöht und abgegrenzt liegende Wohnquartier ist nicht prägend, wenn das Areal hauptsächlich von Verkehrs- und Industrieanlagen umgrenzt ist und dadurch einen stark urbanen Charakter aufweist. Die wachsende Bodenknappheit verlangt nach verdichteter Bauweise, wobei die angestrebte Dichte im Grundsatz zunimmt, je urbaner ein Standort ist.

Massgebend im öffentlichen Recht ist im Wesentlichen das Eingliederungsgebot. Wird diesem Rechnung getragen und besteht keine Höhenbeschränkung oder eine sogenannte Aussichtsdienstbarkeit, existiert kein Recht oder kein Anspruch auf Aussicht, umso weniger im urbanen Raum.

Eine wesentliche Beeinträchtigung durch Schattenwurf bedingt eine mindestens zwei Stunden dauernde vollständige Beschattung benachbarter Wohnhäuser oder Grundstücke an einem mittleren Wintertag.

Im Bebauungsplanverfahren besteht keine Aussteckungspflicht.

Es ist zulässig, auf Stufe Bebauungsplan eine rechtliche Grundlage für Ausnahmen von den Bebauungsplanvorschriften vorzusehen. Da das Reglement zum Bebauungsplan von den Stimmberechtigten erlassen wird, verfügt es über die erforderliche demokratische Legitimation.

Mit einem Bebauungsplan, welcher von der Legislative erlassen wird und damit über eine stärkere demokratische Legitimation verfügt, sind grössere Abweichungen von der Grundnutzung möglich als mit einem Gestaltungsplan.

Die Massnahmen zur Reduktion der Lärmimmissionen sind nicht auf Stufe Bebauungsplan, sondern im Rahmen des Baubewilligungsgesuchs anzugeben.

§ 212 Abs. 2 PBG ist auf das Bebauungsplanverfahren nicht anwendbar. Die Kostenauflage im Genehmigungsverfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
Bebauung; Bebauungsplan; Beschwerde; Beschwerdeführer; Planung; Eichhof; Gebiet; Recht; Parzelle; Planungs; Gemeinde; Areal; Höhe; Recht;
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