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Urteil Justiz- und Sicherheitsdepartement (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:JSD 2016 6
Instanz:Justiz- und Sicherheitsdepartement
Abteilung:-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Entscheid JSD 2016 6 vom 03.06.2016 (LU)
Datum:03.06.2016
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Wirtschaftsbewilligung: Wer ein Vereinslokal führen will, unterliegt nicht den strengen fachlichen Voraussetzungen des Gastgewerbegesetzes, wenn der Verein kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt und im Lokal nur Vereinsmitglieder im Rahmen von Vereinsanlässen bewirtet werden.
Schlagwörter: Verein; Vereins; Bewilligung; Vereinslokal; Getränken; Gastgewerbe; Voraussetzungen; Gastgewerbliche; Handel; Führung; Wirtschaftsbewilligung; Erleichterten; Gastgewerblichen; Erteilt; Alkoholischen; Erteilt; Führen; Wirtschaftsgesetz; Vereinslokalen; Fachliche; Bieten; Auflagen; Restaurationsbetrieb; Kenntnisse; Speisen; Gastgewerbe; Konsum; Tätigkeiten; Fasnacht; Streng
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Aus den Erwägungen:

3. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf das Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht vom 15. September 1997 (Gastgewerbegesetz, GaG; SRL Nr. 980). Gemäss § 5 Abs. 1 GaG bedarf einer Bewilligung, wer eine gastgewerbliche Tätigkeit ausüben will. Die gastgewerblichen Tätigkeiten sind in § 2 Abs. 1 GaG aufgelistet. Zu diesen Tätigkeiten zählt auch das Konsumieren von Getränken und Speisen, wenn damit die Pflicht einer Mitgliedschaft oder die Entrichtung eines Eintrittsgeldes verbunden ist (§ 2 Abs. 1 lit. d GaG). Damit werden die Vereinsund Klubwirtschaften erfasst. Wer um eine Bewilligung nachsucht, muss grundsätzlich handlungsfähig sein, Gewähr für die einwandfreie Führung des Betriebs bieten und über ausreichende fachliche Kenntnisse verfügen (§ 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GaG). Praxisgemäss wird Betreibern von Vereinslokalen eine Wirtschaftsbewilligung jeweils gestützt auf § 10 Abs. 2 GaG unter erleichterten Voraussetzungen erteilt. So wird beispielsweise davon abgesehen, den Nachweis der gastgewerblichen Kenntnisse durch ein Fähigkeitszeugnis zu verlangen. Bereits das alte, bis 31. Dezember 1997 geltende Wirtschaftsgesetz hatte vorgesehen, dass Inhabern von Vereinslokalen unter erleichterten Voraussetzungen eine Bewilligung erteilt werden konnte (vgl. § 15 i.V.m. § 27 Abs. 2 Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken vom 14.5.1974 [Wirtschaftsgesetz; vgl. G XVIII 432]). Diese Regelung wurde im GaG beibehalten (vgl. Botschaft B 58 des Regierungsrates vom 3.9.1996 zum Entwurf eines Gesetzes über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht [Gastgewerbegesetz], in: Verhandlungen des Grossen Rates [GR] 1996 S. 1287 und 1294). Wer berechtigt ist, ein Vereinslokal zu führen, unterliegt also nicht den strengen fachlichen Voraussetzungen des GaG. Er erhält die Bewilligung unter erleichterten Voraussetzungen und wird dadurch gegenüber Bewilligungsinhabern, welche einen öffentlichen Restaurationsbetrieb führen, bevorzugt. Diese Bevorzugung rechtfertigt sich, wenn sich das Vereinslokal nach Grösse, Umsatz, Öffnungszeit, Gästekreis und Sortiment von einem üblichen gastgewerblichen Betrieb wesentlich unterscheidet. Das Lokal darf praxisgemäss lediglich den Vereinsmitgliedern und nur zu bestimmten Zeiten, nämlich bei Vereinsanlässen, offenstehen. Der Verein darf kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben und nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise zur Erlangung der Wirtschaftsbewilligung vorgeschoben werden. Mit solchen Auflagen wird sichergestellt, dass diese Bewilligungsart nicht der Umgehung des GaG dienen kann. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Wirtschaftsbewilligung zur Führung eines Vereinslokals sind somit weniger streng als diejenigen zur Führung eines öffentlichen Restaurationsbetriebes (vgl. dazu § 6 Abs. 1b GaG). Dafür wird die Bewilligung aber nur unter Auflagen erteilt. Mit dieser Privilegierung wollte man Vereinen ermöglichen, ihren Mitgliedern in den Vereinsräumen den Konsum von Speisen und Getränken anzubieten.

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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