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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VW180008
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VW180008 vom 18.12.2018 (ZH)
Datum:18.12.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Kostenerlass
Schlagwörter: Gesuch; Kostenerlass; Gesuchsteller; Obergericht; Entscheid; Verfahren; Rekurs; Beschluss; Erlass; Obergerichts; Inkasso; Inkassos; Kanton; Verfahrens; Kantons; Verwaltungskommission; Zentrale; Inkassostelle; Rekurskommission; Kostenerlassgesuch; Entscheide; Abgewiesen; Unentgeltliche; Erlassgesuch; Prozess; Rechnung; Umgehen; Rechtspflege; Rechtsmittel
Rechtsnorm: Art. 117 ZPO ; Art. 136 StPO ; Art. 29 BV ; Art. 425 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VW180008-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 18. Dezember 2018

in Sachen

A. ,

Gesuchsteller

betreffend Kostenerlass

Erwägungen:

I.

  1. A. (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus dem am Obergericht des Kantons Zürich durchgeführten Verfahren Nr. UH180102-O einen Betrag von Fr. 1'000.- (act. 3). Mit Eingabe vom

    26. September 2018 stellte er bei der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) ein Gesuch um Kostenerlass (act. 4/1). Dieses wurde am 4. Oktober 2018 durch den Fachspezialisten für Erlassgesuche (act. 4/2) und zu einem späteren Zeitpunkt durch den stellvertretenden Generalsekretär des Obergerichts des Kantons Zürich geprüft und mangels Erfüllung der Voraussetzungen einstweilen abgewiesen (act. 4/5). Die negative Einschätzung des stellvertretenden Generalsekretärs wurde dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 6. November 2018 mitgeteilt (act. 4/6). Gleichzeitig wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass er die Überprüfung seines Gesuchs durch die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich beantragen könne (act. 4/6).

  2. In der Folge teilte der Gesuchsteller der Zentralen Inkassostelle mit, dass er an seinem Erlassgesuch festhalte (act. 2). Mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 überwies die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch daher zustän- digkeitshalber an die Verwaltungskommission (act. 1).

II.

Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträg- liche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS

211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zustän- dig.

III.

1. Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch um Kostenerlass damit, trotz intensiver Bemühungen, jahrzehntelanger Berufserfahrung und guter Ausbildung erhalte er keine anständig bezahlte Arbeitsstelle mehr. Er sei deshalb auf Sozialhilfeleistungen angewiesen. Seine Ersparnisse seien aufgebraucht, da die Unterstützungsleistungen nicht ausreichten, um eine dreiköpfige Familie zu ernähren (act. 2).

    1. Als Akt der Justizverwaltung (Beschluss des Kassationsgerichts vom 9. Juni 2005, Verfahrensnummer AA050072, E. 4; Beschluss der Verwaltungskommission OGer ZH Nr. VU120032-O vom 24. Mai 2012, E. 8) darf der Kostenerlass nicht dazu benutzt werden, von gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide haben die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlägigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen ist (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH Nrn. KD170005-O vom 2. November 2017, E. 3.2, und KD160001-O vom

      18. März 2016, E. 3.3). Aus dem Umstand, dass die Organe des Inkassos nicht befugt sind, Gerichtsentscheide abzuändern, folgt, dass der Erlass rechtskräftig festgesetzter Gerichtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden kann. So kann ein Kostenerlass in aller Regel dann nicht genehmigt werden, wenn es die gesuchstellende Partei im dem Kostenerlassgesuch vorausgehenden Gerichtsverfahren trotz bestehender Mittellosigkeit unterliess, um unentgeltliche Rechtspflege nachzusuchen, oder wenn ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde (Art. 117 ff. ZPO; Art. 136 f. und Art. 425 StPO; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH

      Nr. KD170003-O vom 17. Oktober 2017, E. 3.3). Denn sowohl im Zivilals auch im Strafprozess ist es bereits der Sachinstanz möglich, im Rahmen der Kostenauflage der finanziellen Lage der kostenpflichtigen Person Rechnung zu tragen (Art. 117 ZPO, Art. 425 StPO). In beiden Fällen kann sodann mit einem Rechtsmittel (oder beim Strafbefehl mittels Einsprache) gegen den Sachentscheid geltend gemacht werden, es sei dem nicht oder zu wenig Rechnung getragen worden. Eine spätere Korrektur durch die Organe des Inkassos ist grundsätzlich nicht möglich, zumal die in der Zivilund Strafprozessordnung vorgesehenen Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege bzw. zum Erlass ihres Sinnes entleert würden, könnte man sie ohne Weiteres mit einem nachträglichen Kostenerlassgesuch umgehen. Das schliesst indes nicht aus, dass einer Partei, welche mangels Prozessarmut keine unentgeltliche Prozessführung verlangen konnte oder deshalb mit ihrem Gesuch abgewiesen wurde, wegen nachträglich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Erlass der Kosten bewilligt wird.

    2. Eine Gutheissung des vorliegenden Kostenerlassgesuchs würde die gesetzlichen Bestimmungen zur Kostentragungspflicht umgehen und diese faktisch aufheben, zumal sie einen erst kürzlich gefällten Kostenentscheid - nämlich jenen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. April 2018, Verfahrensnummer UH180102-O - ausser Kraft setzen würde. Im Verfahren Nr. UH180102-O stellte der als Beschwerdeführer auftretende Gesuchsteller kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 4/8). Hinweise, dass er erst nach der Fällung des massgeblichen obergerichtlichen Beschlusses mittellos geworden wäre, bestehen keine. Vielmehr ergibt sich aus dem Bestätigungsschreiben der Gemeinde ..., Soziales und Gesellschaft, vom 14. August 2018, dass der Gesuchsteller für sich und seine Familie bereits seit dem 1. August 2017 wirtschaftliche Unterstüt- zungsleistungen bezieht (act. 4/1/2). Damit ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass sich die Vermögenssituation des Gesuchstellers und seiner Ehegattin erst seit dem Beschluss vom 23. April 2018, Nr. UH180102O, erheblich verschlechtert hätte. Könnte der Gesuchsteller bei diesen Gegebenheiten nur wenige Monate nach Ergehen des erwähnten Beschlusses

die Kostenauflage auf dem Weg des Erlasses korrigieren, so würden der Kostenentscheid und Art. 29 Abs. 3 BV sowie Art. 136 Abs. 1 StPO bedeutungslos (vgl. dazu auch Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission zur ZPO vom Juni 2003, S. 54). Die Gutheissung eines Kostenerlassgesuchs wäre mit dem öffentlichen Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche, welche aus einem neueren Entscheid resultieren, nicht zu vereinbaren (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH Nrn. KD170005-O vom 2. November 2017,

E. 3.2, und KD160001-O vom 18. März 2016, E. 3.3; Entscheid VerwGer ZH

KE.2011.0001 vom 23. August 2011; Entscheid OGer BE ZK 11 72 EIC vom

13. September 2011, mit Hinweis auf OGer SH 60/1999/44 vom 29. Dezember 2000). Ein Kostenerlass kommt daher im jetzigen Zeitpunkt nicht in Frage. Lediglich nebenbei sei angemerkt, dass der Gesuchsteller zwar seine Mittellosigkeit geltend macht, jedoch im Oktober 2018 zuhanden des Bundesgerichts (Verfahrensnr. 6B_553/2018) festhielt, er verfüge über Grundeigentum im Wert von Fr. 245'000.- sowie über weitere Vermögenswerte von Fr. 49'000.- (act. 4/4/3). Diese Angaben stehen im Widerspruch zu seinen Ausführungen im hiesigen Verfahren, er habe alle seine Ersparnisse aufgebraucht (act. 4/7). Weiterungen zu dieser Diskrepanz erübrigen sich jedoch, da dem Kostenerlassgesuch aufgrund dessen, dass es sich beim massgeblichen obergerichtlichen Beschluss um einen solchen neueren Datums handelt, ohnehin kein Erfolg beschieden ist.

3. Abschliessend bleibt damit festzuhalten, dass das Gesuch um Kostenerlass aus den erwähnten Gründen abzuweisen ist.

IV.

    1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.- anzusetzen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten des Gesuchstellers.

    2. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten.

2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission.

Es wird beschlossen:

  1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.- festgesetzt.

  3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

  4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

    • den Gesuchsteller sowie

    • an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

  6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Zürich, 18. Dezember 2018

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

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