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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VO130190)

Zusammenfassung des Urteils VO130190: Obergericht des Kantons Zürich

Die Gesuchstellerin A. beantragte beim Obergericht des Kantons Zürich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Schlichtungsverfahren gegen die C. AG. Das Obergerichtspräsident lehnte das Gesuch ab, da die Gesuchstellerin ihre finanziellen Verhältnisse nicht ausreichend offengelegt hatte. Es wurde entschieden, dass das Verfahren kostenlos ist und dass die Gesuchstellerin die Möglichkeit hat, gegen den Entscheid innerhalb von 10 Tagen Beschwerde einzureichen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VO130190

Kanton:ZH
Fallnummer:VO130190
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VO130190 vom 23.12.2013 (ZH)
Datum:23.12.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Schlagwörter: Recht; Rechtspflege; Gesuch; Verfahren; Schlichtungsverfahren; Obergericht; Bezirksgericht; Rechtsverbeiständung; Obergerichts; Gericht; Obergerichtspräsident; Gewährung; Entscheid; Friedensrichteramt; Einkommen; Urteil; Person; Beurteilung; Anspruch; Verhältnisse; Gesuchs; Kantons; Meilen; Sicherheit; Bedürftigkeit; Frist
Rechtsnorm: Art. 113 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 121 ZPO ;Art. 145 ZPO ;Art. 99 ZPO ;
Referenz BGE:120 Ia 179;
Kommentar:
Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich, Art. 117 OR, 2010

Entscheid des Verwaltungsgerichts VO130190

Obergericht des Kantons Zürich

Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130190-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 23. Dezember 2013

in Sachen

A. ,

Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

  1. Ausgangslage

    1. A. (nachfolgend: Gesuchstellerin) liess mit Eingabe vom 21. November 2013 beim Friedensrichteramt B. ein Schlichtungsbegehren einreichen

      betreffend eine Forderungsklage gegen die C.

      AG (act. 4/6). Mit Eingabe

      vom 17. Dezember 2013 liess die Gesuchstellerin sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich folgende Anträge stellen (act. 1 S. 1 f.):

      1. Es sei die Gesuchstellerin von der Zahlung von Vorschussund Sicherheitsleistungen für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B. zu befreien.

  2. Es sei die Gesuchstellerin von der Zahlung von Vorschussund Sicherheitsleistungen für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bezirksgericht Meilen zu befreien.

  3. Es sei die Gesuchstellerin von der Bezahlung von Gerichtskosten für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren vor dem Bezirksgericht Meilen zu befreien.

  4. Es sei der Gesuchstellerin in der Person von RA lic. iur. X. sowohl für das Schlichtungsverfahren wie für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bezirksgericht Meilen ein Rechtsbeistand gerichtlich zu bestellen.

1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

  1. Beurteilung des Gesuches

    1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Bezirksgericht einzugreifen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs-

      verfahrens. In einem allfälligen folgenden Verfahren vor dem Bezirksgericht ist ein erneutes Gesuch zu stellen.

    2. Vorliegend liess die Gesuchstellerin ausdrücklich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren und für das Verfahren vor dem zuständigen Bezirksgericht ersuchen. Für das möglicherweise auf das Schlichtungsverfahren folgende Verfahren vor dem zuständigen Bezirksgericht wird aufgrund der erwähnten Praxis durch den Obergerichtspräsidenten keine unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gewährt. Der Gesuchstellerin entsteht dadurch kein Rechtsnachteil, kann sie doch in einem allfälligen Verfahren vor dem Bezirksgericht erneut um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersuchen. Auf das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeistän- dung für das Verfahren vor dem zuständigen Bezirksgericht ist deshalb nicht einzutreten.

    3. Zu prüfen bleibt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung, soweit es sich auf das Schlichtungsverfahren vor

      dem Friedensrichteramt B.

      bezieht. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit Bedürftigkeit) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

    4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. zivilprozessualer Notbedarf) das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/ Genf

      2010, N 7 zu Art. 117). Vom Vermögen wird jedoch derjenige Betrag, der mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt eingesetzt werden muss, nicht berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2008). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegen- über Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117).

    5. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten

      - anders als vor einer Gerichtsinstanz - sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint.

    6. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse sowie die Höhe ihrer monatlichen Auslagen umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

    7. Die Gesuchstellerin liess zu ihren finanziellen Verhältnissen ausführen, sie könne zufolge der schweren bleibenden Invalidität vor allem aus psychischen Gründen keiner bezahlten Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. Sie sei deshalb im D. unentgeltlich tätig. Neben den Renten der Invalidenversicherung und der Pensionskasse erziele sie keine weiteren Einnahmen. Per 30. November 2013 habe ihr Vermögen total Fr. 30'607.62 betragen, wobei sie nur deshalb über dieses aktuelle Vermögen verfüge, weil die Invalidenversicherung und die Pensionskasse rückwirkende Rentenleistungen erbracht hätten (act. 1 S. 3 f.).

    8. Die Invalidenrente von monatlich Fr. 1'657.- und die Rente der Pensionskasse SHP von monatlich Fr. 940.- sind ausgewiesen (act. 4/2-3). Es ist damit von monatlichen Einnahmen der Gesuchstellerin von Fr. 2'597.- auszugehen. Ebenfalls belegt ist sodann, dass die Gesuchstellerin über Vermögen von insgesamt Fr. 30'607.62 verfügt (act. 4/9-11). Die Gesuchstellerin hat es jedoch unterlassen, Ausführungen zu ihren monatlichen Auslagen zu machen und die entsprechenden Belege ins Recht zu legen.

    9. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin hinreichend zu beurteilen. Insbesondere bleibt unklar, ob die Gesuchstellerin ihr Vermögen von mehr als Fr. 30'000.-, welches grundsätzlich für die Begleichung der relativ geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens und der anwaltlichen Vertretung im Schlichtungsverfahren ausreichen würde, zur Bestreitung des laufenden Lebensunterhaltes heranziehen muss ob dazu die monatlichen Einnahmen von Fr. 2'561.- ausreichen. Die Gesuchstellerin ist damit ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Eine Fristansetzung zur Konkretisierung bzw. zur Einreichung weiterer Unterlagen drängt sich aufgrund der rechtskundigen Vertretung der Gesuchstellerin nicht auf (vgl. hierzu Urteil RU120030-O vom 25. September 2013, Erw. 5b; Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.1 und 4.3.2, je m.w.H.). Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren abzuweisen.

    10. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Wie bereits ausgeführt ist es der Gesuchstellerin unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu ersuchen.

  2. Kosten und Rechtsmittel

    1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

    2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz teilweise abgelehnt entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

    3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt:

  1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor dem zuständigen Bezirksgericht wird nicht eingetreten.

  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B. betreffend Forderungsklage gegen die C. AG wird abgewiesen.

  3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

  4. Schriftliche Mitteilung an

    • den Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin

    • das Friedensrichteramt B. , [Adresse]

    • die Gegenpartei in der Hauptsache, C. AG, [Adresse] je gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 23. Dezember 2013

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Die Gerichtsschreiberin:

versandt am:

lic. iur. A. Gürber

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