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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VO130133)

Zusammenfassung des Urteils VO130133: Obergericht des Kantons Zürich

Die Gesuchstellerin A. hat beim Friedensrichteramt B. ein Schlichtungsverfahren betreffend Unterhaltsklage gegen ihren Vater C. eingeleitet. Sie beantragte unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren, da sie als Studentin finanziell bedürftig ist. Das Obergericht des Kantons Zürich hat die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend bewilligt, da die Gesuchstellerin die rechtlichen Anforderungen erfüllt. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege trägt die Gemeinde B.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VO130133

Kanton:ZH
Fallnummer:VO130133
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VO130133 vom 07.10.2013 (ZH)
Datum:07.10.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Schlagwörter: Recht; Rechtspflege; Gesuch; Schlichtungsverfahren; Gesuchs; Obergericht; Unterhalt; Verfahren; Anspruch; Gesuche; Vater; Frist; Beurteilung; Gericht; Mutter; Kanton; Schlichtungsverhandlung; Gewährung; Einreichung; Schlichtungsverfahrens; Einkommen; Emmel; Zivilprozessordnung; Friedensrichter; Obergerichts; Gemeinde; Kantons; Obergerichtspräsident
Rechtsnorm: Art. 104 ZPO ;Art. 113 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 122 ZPO ;Art. 145 ZPO ;Art. 202 ZPO ;Art. 207 ZPO ;Art. 276 ZGB ;Art. 277 ZGB ;Art. 99 ZPO ;
Referenz BGE:120 Ia 179; 122 I 203; 69 I 160;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VO130133

Obergericht des Kantons Zürich

Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130133-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 7. Oktober 2013

in Sachen

A. ,

Gesuchstellerin

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

  1. Ausgangslage

    1. A.

      (nachfolgend: Gesuchstellerin) hat beim Friedensrichteramt

      B. ein Schlichtungsverfahren anhängig gemacht betreffend eine Klage auf Unterhalt gegen ihren Vater C. . Die Schlichtungsverhandlung hat am

      3. Juni 2013 stattgefunden, wobei zwischen den Parteien kein Vergleich erzielt werden konnte (vgl. act. 1 S. 1 und act. 2/8 S. 1 f.).

    2. Mit Eingabe 27. August 2013 ersuchte die Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren (act. 1). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragte sie ausdrücklich nicht (act. 1 S. 4). Nachdem ihr mit Verfügung vom 3. September 2013 Frist zur Vervollständigung ihres Gesuches angesetzt worden war (act. 3), reichte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 13. September 2013 (Datum Poststempel) ein Schreiben sowie mehrere Beilagen zu den Akten (act. 4 und act. 5/1-3).

    3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

  2. Beurteilung des Gesuchs

    1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. Für ein allfälliges gerichtliches Verfahren wäre ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung ei-

      nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes direkt beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen.

    2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit Bedürftigkeit) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).

    3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. zivilprozessualer Notbedarf) das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/ Genf 2010, N 7 zu Art. 117). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 8 zu Art. 117). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117).

    4. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind - anders als vor einer Gerichtsinstanz - äusserst beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden.

    5. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine

      umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

    6. Die 23 Jahre alte Gesuchstellerin macht geltend, sie befinde sich als Studentin am D. in Erstausbildung und verdiene monatlich Fr. 567.70. Ergän- zend werde sie vom Sozialamt unterstützt. Ihre monatlichen Auslagen betrügen Fr. 928.25 (Miete Fr. 570.-, Krankenkassenprämie KVG Fr. 183.25, Fahrkosten ZVV-Monatsabonnement Fr. 173.- und Anteil Steuern Fr. 2.-). Sodann verfüge sie über kein nennenswertes Vermögen und habe keine Schulden (act. 1 S. 1 ff.).

      Die monatlichen Einnahmen von Fr. 567.70 sind mit der Lohnabrechnung für Mai 2013 hinreichend belegt (act. 2/2). Sodann hat die Gesuchstellerin auch Belege zu ihren monatlichen Auslagen eingereicht (2/3-6), wobei jedoch die Krankenkassenprämie KVG nach Abzug der individuellen Prämienverbilligung lediglich Fr. 156.15 beträgt (act. 2/4-5). Der geltend gemachte Anteil an den Steuern von Fr. 2.- ist zwar unbelegt geblieben, dabei dürfte es sich aber um die von jeder steuerpflichtigen Person zu bezahlende Kopfsteuer handeln. Unter Hinzurechnung des Grundbetrages gemäss Kreisschreiben beträgt damit der monatliche Bedarf der Gesuchstellerin Fr. 2'101.15. Die Vermögenslosigkeit der Gesuchstellerin ergibt sich schliesslich aus der Steuererklärung 2012 (Vermögen per 31. Dezember 2012 Fr. 441.-, act. 2/1 S. 11) und den eingereichten Kontoauszügen per

      31. Mai 2013 (Konto E.

      Fr. 0.05 und Konto F.

      Fr. 153.50; act. 2/7).

      Unbelegt geblieben ist im Weiteren die Höhe der von der Gesuchstellerin erwähnten Unterstützung durch das Sozialamt (vgl. act. 1 S. 5 und act. 4). Aufgrund ihrer Vermögenslosigkeit sowie aufgrund des sehr hohen monatlichen Fehlbetrages von über Fr. 1'500.- ist davon auszugehen, dass diese Unterstützung lediglich ergänzend zu ihrem monatlichen Erwerbseinkommen erfolgt und wenn überhaupt nur ihren Notbedarf zu decken vermag. Auf den Nachweis kann deshalb ausnahmsweise verzichtet werden. Damit ist die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht.

    7. Es bleibt indes zu prüfen, ob die Mutter der sich noch in Ausbildung befindenden Gesuchstellerin in Anwendung von Art. 276 ZGB angehalten werden kann, für die relativ geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens und die damit zusammenhängenden Kosten einer anwaltlichen Vertretung aufzukommen. Die Gesuchstellerin liess hierzu ausführen, ihre Mutter lebe in G. [Staat in Osteuropa], und eine gesunde Beziehungsaufrechterhaltung sowie ein konstruktiver Informationsaustausch funktioniere weder zu ihrer Mutter noch zu ihrem Vater. Sie könne deshalb abgesehen von einer Erklärung ihrer Mutter zu ihren finanziellen Verhältnissen keine weiteren Unterlagen zu den Akten reichen (act. 4). Dass die Beziehung zu ihren Eltern tatsächlich schwierig ist, ergibt sich aus einem bei den Akten liegenden Briefwechsel zwischen der Gesuchstellerin und ihrem Vater C. (act. 2/8 S. 6 ff.). Diese glaubhaft dargelegten Schwierigkeiten sollen der Gesuchstellerin, welche sich ernsthaft bemüht hat, die erforderlichen Unterlagen ins Recht zu legen, nicht zum Nachteil gereichen. Es ist deshalb gestützt auf die

      Ausführungen der in G.

      lebenden Mutter der Gesuchstellerin in ihrem

      Schreiben vom 7. September 2013 (act. 5/1) davon auszugehen, dass es dieser nicht zumutbar ist, gestützt auf Art. 276 ZGB für die Kosten des Schlichtungsverfahrens aufzukommen.

    8. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160).

    9. Die Unterhaltsklage der nach der Matura am D.

      studierenden Gesuchstellerin gegen ihren Vater kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da die Unterhaltspflicht der Eltern nach der Mündigkeit des Kindes grundsätzlich bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung weiterdauert (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Das Kindesverhältnis zwischen der Gesuchstellerin und C. ist durch das Scheidungsurteil vom 13. Januar 2009 hinreichend belegt (Urk. 5/2).

    10. Da die Schlichtungsverhandlung bereits am 3. Juni 2013 und damit rund drei Monate vor dem Eingang des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren stattgefunden hat, bleibt zu prüfen, ob der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend gewährt werden kann. Dies ist nur in Ausnahmefällen möglich (Art. 119 Abs. 4 ZPO), wobei davon nur äusserst restriktiv Gebrauch zu machen ist (Huber, a.a.O., N 12 zu Art. 119). Dies ist namentlich der Fall bei zeitlicher Dringlichkeit dann, wenn die nicht anwaltlich vertretene gesuchstellende Person ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht kannte, weil sie seitens des Gerichts über ihren Anspruch nicht aufgeklärt wurde (BGE 122 I 203 E. 2d f.; Rüegg, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 5 zu Art. 118 und N 5 zu Art. 119; Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 119; siehe zum alten Recht auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zür- cherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 2 zu § 90).

    11. Die Gesuchstellerin führte hierzu aus, sie sei davon ausgegangen, dass ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch nach der Schlichtungsverhandlung gestellt werden könne. Es werde weder im Schlichtungsformular nach Art. 202 ZPO noch im Gesuchsformular für unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren eine Frist erwähnt bzw. auf Art. 119 ZPO hingewiesen. Ihr sei diese rechtliche Grundlage somit nicht bewusst gewesen. Zudem habe der Friedensrichter anlässlich der Schlichtungsverhandlung explizit erwähnt, dass es für die Einreichung des Gesuches keine Frist gebe (act. 4). Gestützt auf diese Ausführungen ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die nicht rechtskundige Gesuchstellerin ihren Anspruch nicht kannte bzw. nicht wissen konnte, dass Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich erst ab ihrer Einreichung Wirkung entfalten und eine Rückwirkung nur sehr eingeschränkt möglich ist.

    12. Dem Antrag der Gesuchstellerin kann somit entsprochen und ihr für das

      Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B.

      betreffend Unterhaltsklage gegen ihren Vater C. rückwirkend die unentgeltliche Rechtspflege erteilt werden.

  3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege

    Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom Kanton getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde B. . Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde B. erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt.

  4. Kosten und Rechtsmittel

    1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

    2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt:

  1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens-

    richteramt B.

    betreffend Unterhaltsklage (GV.2013.00020 / SB.2013.

    00024) rückwirkend die unentgeltliche Rechtspflege i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO gewährt.

  2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde B. .

  3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • die Gesuchstellerin

      - das Friedensrichteramt B. (GV.2013.00020 / SB.2013.00024), [Adresse]

    • die Gegenpartei in der Hauptsache, C. , [Adresse] je gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 7. Oktober 2013

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

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