Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VO130066 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 10.04.2013 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege |
Schlagwörter: | Unentgeltliche; Rechtspflege; Gesuch; Schlichtungsverfahren; Klage; Kanton; Obergericht; Unentgeltlichen; Verfahren; Person; Unterhalt; Kindsmutter; Rechtsbeistand; Erwachsene; Einkommen; Jugendliche; Bestellung; Anspruch; Partei; Eltern; Anhängig; Kantons; Berücksichtigen; Gericht; Obergerichts; Beurteilung; Rechtsbeistandes |
Rechtsnorm: | Art. 104 ZPO ; Art. 113 ZPO ; Art. 117 ZPO ; Art. 119 ZPO ; Art. 12 ZGB ; Art. 122 ZPO ; Art. 145 ZPO ; Art. 207 ZPO ; Art. 26 ZPO ; Art. 277 ZGB ; Art. 306 ZGB ; Art. 99 ZPO ; |
Referenz BGE: | 120 Ia 179; 69 I 160; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130066-O/U
Mitwirkend: der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 10. April 2013
in Sachen
Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
Ausgangslage
Mit Eingabe vom 5. April 2013 liess A. (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihre Rechtsvertreterin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein noch anhän- gig zu machendes Schlichtungsverfahren betreffend Mündigenunterhalt gegen B. stellen. Gleichzeitig liess sie in prozessualer Hinsicht die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X. beantragen (act. 1).
Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
Beurteilung des Gesuchs
Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.
Die unentgeltliche Rechtspflege wird vor der Klageeinreichung nur gewährt, wenn das Schlichtungsverfahren später mit hinreichender Wahrscheinlichkeit tatsächlich anhängig gemacht wird und die verbeiständete Person als klägerische Partei auftritt. Vorausgesetzt wird damit, dass es sich um ein genau umschriebenes Prozessverfahren und nicht um eine unbestimmte Zahl erst noch zu bestimmender prozessualer oder ausserprozessualer Schritte handelt (Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen
Gesetz über die Gerichtsund Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2012, § 128 N 2). Obwohl das Schlichtungsverfahren vorliegend noch nicht eingeleitet wurde, ist bekannt, dass das Schlichtungsgesuch eine Klage der Gesuchstellerin betreffend Unterhalt gegen B. zum Gegenstand haben wird (act. 1). Damit ist das Prozessverfahren hinreichend bestimmbar und ist folglich über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang indes, dass Unterhaltsklagen nach Art. 26 ZPO am Wohnsitz einer der Parteien anhängig zu machen sind, vorliegend somit in C. oder in D. . Das Obergericht des Kantons Zürich kann über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nur für den Fall entscheiden, dass die Klage im Kanton Zürich, vorliegend also in C. , anhängig gemacht würde.
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit oder Bedürftigkeit) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. zivilprozessualer Notbedarf) das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benö- tigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Un-
terhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4).
Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten - anders als vor einer Gerichtsinstanz - sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint.
Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
Die Gesuchstellerin befindet zurzeit im ersten Lehrjahr als Kauffrau bei der
E.
AG (act. 1 S. 3 und act. 4/4). Ihr monatliches Erwerbseinkommen
beträgt Fr. 800.- brutto (act. 4/4). Die Mutter erhält eine Invalidenrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'819.- sowie eine Kinderrente für die Gesuchstellerin von monatlich Fr. 728.- (act. 1 S. 3, act. 4/7). Zudem werden ihr von der AHV/IV Zusatzleistungen von Fr. 1'360.- pro Monat ausgerichtet (act. 1 S. 3, act. 4/8). Insgesamt belaufen sich die Einkünfte der Kindsmutter und der Gesuchstellerin damit auf Fr. 4'707.- pro Monat. Weiter verfügt die Gesuchstellerin über ein Konto bei der F. , dessen Saldo am 31. Januar 2013
minus Fr. 1.90 betrug (act. 4/18). Die Kindsmutter besitzt sodann ein Konto
bei der G.
AG, das am 10. März 2013 einen Saldo von Fr. 2'962.46
aufwies (act. 4/18, vgl. auch act. 4/19). Die notwendigen Lebenshaltungskosten für sich und die Kindsmutter beziffert bzw. belegt die Gesuchstellerin sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 1'747.- pro Monat (act. 4/9), Krankenkasse KVG Gesuchstellerin Fr. 240.35 pro Monat (einschliesslich Prämienverbilligung, act. 4/10-11), Krankenkasse KVG Mutter Fr. 359.75 pro Monat (act. 4/10), Selbstbehalt Krankenkasse Gesuchstellerin Fr. 43.50 pro Monat (act. 4/12), Selbstbehalt Krankenkasse Kindsmutter Fr. 92.10 pro Monat (act. 4/12), ausgewiesene Zahnarztkosten Gesuchstellerin Fr. 160.80 pro Monat (act. 4/13), Haushaltversicherung Fr. 37.- pro Monat (act. 4/14), Steuerschulden der Gesuchstellerin Fr. 50.- pro Monat sowie Steuern Kindsmutter Fr. 87.30 pro Monat (act. 4/16). Die Gesuchstellerin macht sodann Kosten für den öffentlichen Verkehr von Fr. 112.40 pro Monat geltend, bestehend aus einem Kombi-Abo G7 und Halbtax sowie aus einem ZVVNetzpass für drei Zonen. Die Gesuchstellerin wohnt in C. und arbeitet
gemäss Lehrvertrag in H.
(act. 4/4). Die Berufsfachschule befindet
sich sodann in I.
(act. 4/4). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Gesuchstellerin hierfür ein G7 benötigt. Ausführungen im Gesuch werden hierzu nicht gemacht. Es sind ihr daher lediglich die Kosten des ZVV-Passes von Fr. 87.- anzurechnen (act. 4/15). Die weiteren geltend gemachten Schulden bei der SVA (act. 4/17) sind sodann mangels Nachweises der regelmässigen Abzahlung nicht in die Bedarfsrechnung miteinzubeziehen (DIKE-Kommentar, Huber, Art. 117 N 52 f.). Gleiches gilt hinsichtlich der Kosten für die Billag, welche nicht nachgewiesen wurden.
Unter Berücksichtigung der Grundbeträge kann bei diesen finanziellen Verhältnissen (Einkommen Fr. 4'707.-, Vermögen Kindsmutter Fr. 2'962.46, Notbedarf: Fr. 4'854.80) weder die Gesuchstellerin die Kosten des Verfahrens und die damit zusammenhängenden anwaltlichen Aufwendungen tragen, noch kann die Kindsmutter angehalten werden, im Rahmen ihrer Unterstützungspflicht die massgebenden Kosten zu entschädigen, zumal davon auszugehen ist, sie benötige ihr Vermögen zur Deckung der notwendigen
Lebenshaltungskosten. Das Erfordernis der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist damit gegeben.
Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20).
Die Unterhaltsklage gegen den Vater B. kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da die Unterhaltspflicht der Eltern nach der Mündigkeit des Kindes grundsätzlich bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung weiterdauert (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Folglich kann dem Antrag der Gesuchstellerin entsprochen werden und ist ihr für das noch nicht anhängig gemachte Schlichtungsverfahren betreffend oberwähnte Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen.
Die Gesuchstellerin lässt sodann die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beantragen (act. 1). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes besteht im Wesentlichen dann, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie dargelegt, bedarf es ganz besonderer Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes (im Schlichtungsverfahren) als notwendig erscheint. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Nebst der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes sind auch in der Person des Betroffenen liegende Grün- de zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse
sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.).
Die Prozessführung gegen die eigenen Eltern stellt insbesondere für Jugendliche und junge Erwachsene eine hohe Belastung dar. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren wird dieses Problem insofern entschärft, als ihnen für Klagen gegen die eigenen Eltern ein Beistand bestellt wird (vgl. Art. 306 Abs. 2 ZGB). Ist jedoch das 18. Altersjahr erreicht, entfällt die Unterstützung durch einen Beistand und der junge Erwachsene ist grundsätzlich auf sich alleine gestellt. Wer mündig und urteilsfähig ist, ist nach der Konzeption des Gesetzes reif genug, um durch seine Handlungen selbständig Rechte und Pflichten zu begründen (Art. 12 ZGB). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Jugendliche und junge Erwachsene sich unterschiedlich rasch entwickeln und dass die bei 18 Jahren angesetzte Grenze verhältnismässig tief ist und auf derartige Unterschiede keine Rücksicht nimmt. Klagen gegen die eigenen Eltern führen nicht nur bei Jugendlichen unter 18 Jahren, sondern auch bei jungen Erwachsenen in aller Regel zu einem Loyalitätskonflikt und damit zu einer Überforderung. Aus diesem Grund darf Jugendlichen und jungen Erwachsenen nicht zugemutet werden, ohne Rechtsbeistand gegen die eigenen Eltern zu prozessieren. Dabei erscheint es als angemessen, die Altersgrenze auf 20 Jahre festzulegen. Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen unter 20 Jahren ist somit für Klagen gegen die eigenen Eltern grundsätzlich von der Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes auszugehen.
Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine junge Erwachsene von 19 Jahren, welche zur Geltendmachung ihrer Ansprüche auf Unterhalt gegen ihren Vater offensichtlich auf rechtskundige Unterstützung angewiesen ist. Vorliegend sind somit die Voraussetzungen für eine anwaltliche Vertretung erfüllt, weshalb dem Gesuch auch in diesem Punkt zu entsprechen ist. Damit ist der Gesuchstellerin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X. eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege
Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom Kanton getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt.
Kosten und Rechtsmittel
Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt:
Der Gesuchstellerin wird für den Fall, dass das beabsichtigte Schlichtungsverfahren betreffend Klage auf Unterhalt gegen B. im Kanton Zürich anhängig gemacht wird, die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X. , [Adresse], eine unentgeltliche Rechtsbeiständin i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt.
Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde, in welcher das Schlichtungsverfahren durchgeführt wird.
Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
Schriftliche Mitteilung an:
die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und zuhanden der Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein,
an die Gegenpartei in der Hauptsache, Herr B. , [Adresse], gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 10. April 2013
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am:
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