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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VO120185)

Zusammenfassung des Urteils VO120185: Obergericht des Kantons Zürich

Der Gesuchsteller A. hat beim Obergericht des Kantons Zürich um unentgeltliche Rechtspflege für ein Schlichtungsverfahren gegen C. ersucht. Das Obergerichtspräsident Naef und die Gerichtsschreiberin Leu haben die finanzielle Situation des Gesuchstellers geprüft. Aufgrund des Einkommens und Vermögens des Gesuchstellers sowie der finanziellen Verhältnisse seiner Ehegattin wurde das Gesuch abgelehnt, da keine Bedürftigkeit vorliegt. Das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ist kostenlos.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VO120185

Kanton:ZH
Fallnummer:VO120185
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VO120185 vom 13.12.2012 (ZH)
Datum:13.12.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Schlagwörter: Gesuch; Recht; Gesuchs; Gesuchsteller; Rechtspflege; Obergericht; Schlichtungsverfahren; Obergerichts; Anspruch; Einkommen; Ehegattin; Beurteilung; Verfahren; Gesuchstellers; Entscheid; Obergerichtspräsident; Gericht; Person; Bedürftigkeit; Verhältnisse; Schulden; Kantons; Mittellosigkeit; Notbedarf; Höhe; Anspruchs; Präsident; Gerichtsschreiberin; Gewährung
Rechtsnorm: Art. 113 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 121 ZPO ;Art. 145 ZPO ;Art. 163 ZGB ;Art. 99 ZPO ;
Referenz BGE:120 Ia 179; 127 I 202;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VO120185

Obergericht des Kantons Zürich

Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120185-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 13. Dezember 2012

in Sachen

A. ,

Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

  1. Ausgangslage

    1. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2012 ersuchte A. (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ZPO für das

      beim Friedensrichteramt B.

      hängige Schlichtungsverfahren

      GV:IA120093-T/V (act. 1). Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Schadenersatzund Genugtuungsklage gegen C. . Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragt der Gesuchsteller nicht (act. 1 S. 4).

    2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

  2. Beurteilung des Gesuchs

    1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

    2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit Bedürftigkeit) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).

      Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. zivilprozessualer Notbedarf) das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4).

    3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind - anders als vor einer Gerichtsinstanz - sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermö- gens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden.

    4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

    5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterstützungspflicht der Ehegatten gemäss Art. 159 und Art. 163 ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend insbesondere zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller nicht auf der Grundlage solcher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen

      kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Ehegattin des Gesuchstellers in die Beurteilung seiner Mittellosigkeit einzubeziehen.

    6. Der Gesuchsteller macht geltend, er erhalte eine AHV-Rente in der Höhe von Fr. 1'412.- pro Monat und belegt diese mittels Rentensteuerausweis der

      AHV-Ausgleichskasse des Sozialversicherungsamtes D.

      (act. 2/1).

      Das Einkommen der Ehegattin beziffert er mit Fr. 2'604.- pro Monat und belegt es ebenfalls mittels Rentensteuerausweis der AHV-Ausgleichskasse

      des Sozialversicherungsamtes D.

      (act. 2/2) sowie mittels Rentenbescheinigung der Pensionskasse E. (act. 2/3). Insgesamt belaufen sich die monatlichen Einkünfte des Gesuchstellers und seiner Ehegattin damit auf Fr. 4'016.-. Sein Vermögen beziffert der Gesuchsteller sodann mit Fr. 395.58. Sein Kontoguthaben von Fr. 394.58 per 31. Oktober 2012 belegt er mittels Kontoauszug der F. AG (act. 2/11). Sein Fahrzeug Mitsubishi Baujahr 1999 beziffert er mit Fr. 1.-, wobei dieser Betrag zu tief ist (Vergleichswerte auf www.autoscout24.ch). Seine Ehegattin verfügte sodann per

      10. Dezember 2012 über Sparguthaben von Fr. 1'994.77 sowie über ein Depot von Fr. 4'837.50 (act. 2/12). Insgesamt belaufen sich die Vermögenswerte des Gesuchstellers und seiner Gattin - ohne Berücksichtigung des Mehrwertes des Fahrzeuges - auf Fr. 7'227.85. Im Weiteren macht der Gesuchsteller geltend, es bestünden Schulden in der Höhe von Fr. 837.40 bei der

      F.

      AG und belegt diese mittels Rechnung vom 11. November 2012

      (act. 2/8). Die Schulden der Ehegattin belaufen sich auf Fr. 2'424.05 und

      werden mittels Rechnung der G.

      AG belegt (act. 2/9). Die weiteren

      geltend gemachten Schulden von Fr. 3'000.- gegenüber der Tochter

      H.

      (act. 1 S. 4) sind nicht belegt und daher in der Bedarfsrechnung

      nicht zu berücksichtigen.

      Die notwendigen Lebenshaltungskosten für sich und seine Ehegattin beziffert und belegt der Gesuchsteller sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 1'310.- pro Monat (act. 2/4), Krankenkassenprämien KVG je Fr. 329.85 pro Monat (act. 2/5-6), Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 12.88 pro Monat (act. 2/7), Schuldzinsen für Kredite Fr. 10.80 pro Monat bzw. Fr. 32.67 pro Monat

      (act. 2/8-9) sowie Steuern Fr. 199.- pro Monat (act. 2/10). Bei diesen finanziellen Verhältnissen (Einkommen: Fr. 4'016.- pro Monat, Vermögen: Fr. 7'227.85, Schulden: Fr. 3'261.45, Notbedarf Fr. 3'925.05 pro Monat) ist es dem Gesuchsteller - auch unter Berücksichtigung des Anspruchs auf die Anrechnung eines sog. Notgroschens (vgl. hierzu BSK ZPO-Rüegg Art. 117 N 15) - zumutbar, die Kosten des Schlichtungsverfahrens aus dem ehelichen Vermögen zu begleichen, zumal diese von geringer Höhe sind. Damit besteht vorliegend keine Bedürftigkeit des Gesuchstellers und ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Anzumerken ist lediglich, dass die Ausführungen des Gesuchstellers zur Begründetheit seiner Klage entgegen dem Hinweis im Formular Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren, wonach die wesentlichen Gründe glaubhaft darzulegen und Belege zum Begehren in der Hauptsache einzureichen seien (act. 1 S. 5), über eine blosse Wiedergabe seiner Sicht der Dinge nicht hinausgehen (act. 2/13). Insbesondere hätte er

      das massgebende E-Mail von Herrn C. reichen können.

      an Herrn I.

      ins Recht

    7. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Dem Gesuchsteller ist es indessen unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.

  3. Kosten und Rechtsmittel

    1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

    2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz teilweise abgelehnt entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran

nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird erkannt:

  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

  2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

  3. Schriftliche Mitteilung an:

    • den Gesuchsteller (gegen Empfangsschein)

    • das Friedensrichteramt B. (gegen Empfangsschein)

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 13. Dezember 2012

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

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