E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VO120166)

Zusammenfassung des Urteils VO120166: Obergericht des Kantons Zürich

Die Gesuchstellerin A. reichte ein Schlichtungsgesuch wegen einer arbeitsrechtlichen Forderungsklage gegen die C. AG ein und beantragte gleichzeitig unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht des Kantons Zürich wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da der Streitwert unter Fr. 30'000 lag und somit keine Gerichtskosten anfielen. Die Gesuchstellerin konnte ihre Mittellosigkeit und die Erfolgsaussichten ihres Rechtsbegehrens nachweisen, weshalb ihr eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt wurde. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege trägt die Stadt B., und das Verfahren vor dem Obergericht ist kostenlos.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VO120166

Kanton:ZH
Fallnummer:VO120166
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VO120166 vom 14.12.2012 (ZH)
Datum:14.12.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Schlagwörter: Rechtspflege; Gesuch; Schlichtungsverfahren; Obergericht; Verfahren; Obergerichts; Gesuchs; Gericht; Person; Entscheid; Rechtsanwältin; Friedensrichteramt; Bestellung; Rechtsbeistand; Arbeit; Kanton; Rechtsbeiständin; Beurteilung; Klage; Kantons; Obergerichtspräsident; Eingabe; Gewährung; Anspruch; Sinne; Einkommen; Rechtsbeistandes; Hauptsache; Mittellosigkeit
Rechtsnorm: Art. 104 ZPO ;Art. 113 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 121 ZPO ;Art. 122 ZPO ;Art. 145 ZPO ;Art. 207 ZPO ;Art. 99 ZPO ;
Referenz BGE:120 Ia 179; 69 I 160;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VO120166

Obergericht des Kantons Zürich

Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120166-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 14. Dezember 2012

in Sachen

A. ,

Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

  1. Ausgangslage

    1. Mit Eingabe vom 12. November 2012 liess A. (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch Rechtsanwältin lic. iur. X. beim Friedensrichteramt B. ein Schlichtungsgesuch betreffend eine arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die C. AG einreichen (Urk. 3/9).

    2. Ebenfalls mit Eingabe vom 12. November 2012 liess die Gesuchstellerin sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X. als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersuchen (Urk. 1 und Urk. 3/1).

    3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

  2. Beurteilung des Gesuchs

    1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

    2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit Bedürftigkeit) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt sich damit nur bei Verfah-

      ren, welche nicht ohnehin kostenlos sind. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Gemäss den Rechtsbegehren in der Eingabe vom

      12. November 2012 an das Friedensrichteramt B.

      liegt der Streitwert der

      arbeitsrechtlichen Klage unter Fr. 30'000.- (Urk. 3/9 S. 2), weshalb das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde kostenlos ist. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO ist deshalb nicht einzutreten.

    3. Die Gesuchstellerin beantragt die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Urk. 1 und Urk. 3/1 S. 4). Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird bestellt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

    4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. zivilprozessualer Notbedarf) das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, SutterSomm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4).

    5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

    6. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten

      - anders als vor einer Gerichtsinstanz - sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint.

    7. Die Gesuchstellerin lässt geltend machen, das Arbeitsverhältnis mit der C. AG sei in der Zwischenzeit beendet worden. Sie sei nach wie vor aufgrund gravierender psychischer Probleme zu 100% krank geschrieben und lebe von den Leistungen der Krankentaggeldversicherung (rund Fr. 2'470.- monatlich). Ergänzend werde sie durch das Sozialamt unterstützt, letztmals im September 2012. Andere Einkünfte Vermögenswerte seien nicht vorhanden, hingegen habe sie Schulden in der Höhe von rund Fr. 50'000.- (Urk. 1 S. 1). Dem Kontoauszug der Sozialhilfe B. sowie den Leistungsabrechnungen der KollektivKrankenversicherung lässt sich entnehmen, dass die Gesuchstellerin für die Periode 25. April bis 31. Mai 2012 Krankentaggeld von Fr. 2'952.- (Urk. 3/4), für Juni 2012 Fr. 2'394.- (Urk. 3/4 und Urk. 3/2 S. 3), für Juli 2012 Fr. 2'474.- (Urk. 3/4 und Urk. 3/2 S. 2) und für August 2012 Fr. 2'474.- (ausbezahlt in zwei Teilzahlungen zu Fr. 958.- und Fr. 1'516.-; Urk. 3/4 und Urk. 3/2 S. 1) erhielt. Dies ergibt im Durchschnitt - ohne Berücksichtigung des für die Periode 25. April bis 31. Mai 2012 und damit für mehr als einen Monat ausbezahlten Krankentaggeldes - monatliche Einnahmen von Fr. 2'447.35. Die Gesuchstellerin lebt mit ihrem Freund

      zusammen und macht einen monatlichen Bedarf von total Fr. 1'195.- geltend (ohne Grundbetrag gem. Kreisschreiben; Urk. 3/1 S. 1 und S. 2). Mit Ausnahme der geltend gemachten Steuern von monatlich Fr. 50.- wurden sämtliche Bedarfspositionen belegt sind gerichtsüblich (½-Anteil Miete Fr. 725.-, Urk. 3/5; Krankenkassenprämie KVG Fr. 320.-, Urk. 3/6; ½-Anteil Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 17.-, gerichtsüblich; Selbstbehalt-/Franchisekosten Fr. 83.-, Urk. 3/7). Dies ergibt - ohne die geltend gemachten, aber nicht belegten Steuern von Fr. 50.- und unter Hinzurechnung des Grundbetrages gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'100.- - einen monatlichen Bedarf von Fr. 2'245.-, welcher nur wenig unter den durchschnittlichen monatlichen Einnahmen von Fr. 2'447.35 liegt. Zudem verfügt die Gesuchstellerin nur über sehr geringes Vermögen (Urk. 3/1 S. 3 und Urk. 3/3

      S. 5) und hat offene Betreibungen von Fr. 7'322.65 und nicht gelöschte Verlustscheine von über Fr. 30'000.- (Urk. 3/8). Damit ist die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin hinreichend dokumentiert bzw. glaubhaft gemacht.

    8. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch Rüegg, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 117 N 20).

    9. Der Eingabe an das Friedensrichteramt B. vom 12. November 2012 lässt sich entnehmen, dass die Gesuchstellerin in der Hauptsache ausstehende Löhne und die Ausstellung eines korrekten Lohnausweises für das Jahr 2011 verlangt (Urk. 3/9). Gestützt auf die eingereichten Akten kann die rechtshängig gemachte Klage aus Arbeitsrecht gegen die frühere Arbeitgeberin C. AG aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden.

    10. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Un- übersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008, E. 2.2.).

    11. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. Insbesondere die Berechnung der konkreten Ansprüche der Gesuchstellerin ist von einer gewissen Komplexität. Prozesse um wichtige Aspekte des Lebens wie der Arbeit gelten in aller Regel ohnehin als relativ schwere Fälle, welche die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes rechtfertigen (vgl. Rüegg, a.a.O., Art. 118 N 11). Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin seit längerem an schweren psychischen Problemen leidet (Urk. 1, Urk. 3/1 S. 2 und S. 4, Urk. 3/9 S. 6; vgl. auch Urk. 3/7). Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen und es ist der Gesuchstellerin für das Schlichtungsverfahren in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X. eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

  3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege

    1. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom Kanton getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen

      Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt B. . Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Stadt B. erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt.

  4. Kosten und Rechtsmittel

    1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

    2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz teilweise abgelehnt entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

    3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt:

  1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO für das Schlichtungsverfahren vor dem

    Friedensrichteramt B.

    betreffend eine arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die C. AG wird nicht eingetreten.

  2. Der Gesuchstellerin wird für das in Ziff. 1 erwähnte Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B. in der Person von Rechtsanwältin lic.

    iur. X.

    eine unentgeltliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 118

    Abs. 1 lit. c ZPO bestellt.

  3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Schlichtungsverfahren trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt B. .

  4. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

  5. Schriftliche Mitteilung an

    • die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, Rechtsanwältin lic. iur.

      X. , [Adresse], zweifach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin

    • das Friedensrichteramt B. , [Adresse]

    • die Gegenpartei in der Hauptsache, C. AG, [Adresse] je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 14. Dezember 2012

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.