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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VO110155)

Zusammenfassung des Urteils VO110155: Obergericht des Kantons Zürich

Der Gesuchsteller A. hat ein Schlichtungsgesuch bezüglich einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit gegen die C. AG eingereicht und gleichzeitig beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Das Gericht hat entschieden, dass das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde kostenlos ist und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgelehnt, da kein Rechtsschutzinteresse vorliegt. Trotz eines monatlichen Nettoerwerbseinkommens von Fr. 4'000.- und Schulden von Fr. 4'800.- wird dem Gesuchsteller eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt, da die Klage anspruchsvolle Abklärungen erfordern könnte. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege trägt die Stadt B. Die Entscheidung kann beim Obergericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VO110155

Kanton:ZH
Fallnummer:VO110155
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VO110155 vom 28.12.2011 (ZH)
Datum:28.12.2011
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Schlagwörter: Recht; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Rechtspflege; Obergericht; Schlichtungsverfahren; Verfahren; Arbeit; Obergerichts; Gericht; Person; Gesuchstellers; Rechtsbeistand; Entscheid; Bestellung; Klage; Hauptsache; Einkommen; Kanton; Stadt; Beurteilung; Rechtsbeistandes; Kantons; Obergerichtspräsident; Rechtsanwältin; Eingabe; Friedensrichteramt; Anspruch; Bedürftigkeit
Rechtsnorm: Art. 104 ZPO ;Art. 113 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 121 ZPO ;Art. 122 ZPO ;Art. 145 ZPO ;Art. 207 ZPO ;Art. 99 ZPO ;
Referenz BGE:120 Ia 179; 69 I 160;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VO110155

Obergericht des Kantons Zürich

Präsident

Geschäfts-Nr.: VO110155-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel

Urteil vom 28. Dezember 2011

in Sachen

A. ,

Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwältin ass. iur. X. ,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

  1. Ausgangslage

    1. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2011 liess A. (nachfolgend: Gesuchsteller) durch Rechtsanwältin ass. iur. X. beim Friedensrichteramt der Stadt B. ein Schlichtungsgesuch betreffend arbeitsrechtliche Streitigkeit gegen die C. AG einreichen (act. 2/1).

    2. Ebenfalls mit Eingabe vom 12. Dezember 2011 liess der Gesuchsteller sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um die Bestellung von Rechtsanwältin ass. iur. X. als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersuchen (act. 1 und act. 3).

    3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

  2. Beurteilung des Gesuchs

    1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

    2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit Bedürftigkeit) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden.

      Die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt sich damit nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kostenlos sind. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt.

      Dem Rechtsbegehren des Gesuchstellers in seiner Eingabe vom

      12. Dezember 2011 ans Friedensrichteramt der Stadt B.

      ist zu entnehmen, dass er u.a. ausstehende Lohnforderungen, einschliesslich Überstundenzahlungen, geltend macht (act. 2/1, vgl. auch act. 3 S. 4). Gemäss einem ins Recht gelegten Schreiben der Rechtsvertreterin an die Beklagte in der Hauptsache vom 1. November 2011 und der Eingabe ans Obergericht vom 12. Dezember 2011 hat der Gesuchsteller zwar für die Monate Juli und August 2011 Lohnzahlungen erhalten, nicht jedoch für die Monate September und Oktober 2011 (act. 2/6 und act. 3 S. 5). Am 10. November 2011 wurde dem Gesuchsteller eine Akontozahlung von Fr. 5'000.- ausbezahlt (act. 2/8). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Lohnanspruch des Gesuchstellers und damit der Streitwert der arbeitsrechtlichen Klage unter Fr. 30'000.- liegt, weshalb das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde kostenlos ist. Auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist damit mangels Vorliegens eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).

    3. Der Gesuchsteller beantragt sodann die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und begründet dies mit den mangelnden Sprachund Rechtskenntnissen (act. 3 S. 4).

      Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird bestellt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

      Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. zivilprozessualer Notbedarf) das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, SutterSomm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4).

    4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

    5. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten - anders als vor einer Gerichtsinstanz - sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint.

    6. Der Gesuchsteller macht geltend, sein Nettoerwerbseinkommen betrage Fr. 4'000.- pro Monat. Vermögen besitze er keines. Sodann habe er Schulden in der Höhe von Fr. 4'800.-. Seine Auslagen für Miete, Krankenkassenprämien, Berufsauslagen und Hausrat-/Haftpflichtversicherung beliefen sich auf Fr. 1'264.- (act. 3). Das Erwerbseinkommen weist der im Stundenlohn zu 100 Prozent tätige Gesuchsteller mittels Arbeitsvertrag und Lohnabrechnung nach (act. 2/4-2/5). Wie dargelegt macht der Gesuchsteller geltend, Lohnzahlungen für die Monate Juli und August sowie eine Akontozahlung von Fr. 5'000.- erhalten zu haben (act. 2/6 und 2/8). Weitere Lohnzahlungen sind offenbar ausstehend. Das Begehren in der Hauptsache betrifft nebst dem Antrag um korrekte Lohnabrechnungen die Begleichung der noch ausstehenden Lohnbzw. Überstundenforderungen. Damit ist das einzige Einkommen des Gesuchstellers Gegenstand der Klage, für welche um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht wird (act. 3 S. 4). Obwohl dem Gesuchsteller eigentlich ein Einkommen von mehreren tausend Franken pro Monat zustünde, kann ihm dieses aufgrund der fehlenden bzw. nur teilweisen Entrichtung durch seine Arbeitgeberin nicht im vollen Betrag angerechnet werden. Es ist damit von der Bedürftigkeit des Gesuchstellers auszugehen.

    7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20).

    8. Der Gesuchsteller lässt geltend machen, die Beklagte in der Hauptsache und Arbeitgeberin habe es mehrmals unterlassen, ihm den zustehenden monatlichen Lohn auszubezahlen und die entsprechenden Lohnabrechnungen auszustellen. Der Gesuchsteller hat hierzu seinen Arbeitsvertrag, eine fehlerhafte Lohnabrechnung sowie Mahnschreiben ins Recht gereicht (act. 2/4-2/6, 2/8). Gestützt auf die eingereichen Akten kann die rechtshän- gig gemachte Klage aus Arbeitsrecht gegen die Arbeitgeberin aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden.

    9. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände,

      d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fä- higkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.).

    10. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. Insbesondere die Berechnung des konkreten Lohnanspruchs des Gesuchstellers ist von gewisser Komplexität. Prozesse um wichtige Aspekte des Lebens wie der Arbeit gelten in aller Regel ohnehin als relativ schwere Fälle, welche die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes rechtfertigen (vgl. BSK StPO-Rüegg, Art. 118 N 11). Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen.

  3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege

    Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom Kanton getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt B. . Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt.

  4. Kosten und Rechtsmittel

    1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

    2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz teilweise abgelehnt entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

    3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt:

  1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten.

  2. Dem Gesuchsteller wird für das anhängig gemachte Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B. betreffend arbeitsrechtliche Streitigkeit gegen die C. AG, GV.2011.00.156, in der Person von Rechtsanwältin ass. iur. X. , eine unentgeltliche Rechtsbeiständin i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt.

  3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt B. .

  4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

  5. Schriftliche Mitteilung an:

    • die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchstellers, gegen Empfangsschein,

    • an das Friedensrichteramt der Stadt B. , gegen Empfangsschein,

    • an die Gegenpartei in der Hauptsache, C. AG, gegen Empfangsschein.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 28. Dezember 2011

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu-Zweifel

versandt am:

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