Zusammenfassung des Urteils VO110153: Obergericht des Kantons Zürich
Ein Gesuchsteller hat beim Obergericht des Kantons Zürich um unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht. Das Gericht beurteilt die Mittellosigkeit und die Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens. Da die Begründung des Gesuchstellers unklar ist und keine Hinweise auf die konkrete Angelegenheit vorliegen, wird das Gesuch abgewiesen. Das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ist kostenlos. Der Entscheid kann beim Obergericht angefochten werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VO110153 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 22.12.2011 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege |
Schlagwörter: | Recht; Gesuch; Rechtspflege; Gesuchs; Obergericht; Gesuchsteller; Obergerichts; Verfahren; Anspruch; Entscheid; Person; Beurteilung; Rechtsbegehren; Kantons; Obergerichtspräsident; Schlichtungsverfahren; Gericht; Einkommen; Akten; Hauptsache; Rechtsbeistand; Präsident; Gerichtsschreiberin; Leu-Zweifel; Kammer; Bestellung; Rechtsbeistandes; Parteientschädigung; Instanz |
Rechtsnorm: | Art. 113 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 121 ZPO ;Art. 145 ZPO ;Art. 99 ZPO ; |
Referenz BGE: | 120 Ia 179; 131 I 113; 69 I 160; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
Präsident
Geschäfts-Nr.: VO110153-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 22. Dezember 2011
in Sachen
Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
Ausgangslage
Am 3. Dezember 2011 leitete die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich eine Eingabe von A. (nachfolgend: Gesuchsteller) betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege an den Präsidenten des Obergerichts weiter (act. 1). Darin ersucht der Gesuchsteller um die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Dr. X. (act. 3).
Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
Beurteilung des Gesuchs
Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit Bedürftigkeit) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. zivilprozessualer Notbedarf) das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, SutterSomm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117
N 9).
Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet ist. Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sachund Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20).
Der Gesuchsteller führt zum Rechtsbegehren in der Hauptsache Folgendes aus: Wegen dem angestrebten Schadenersatz, wegen der illegalen Wiedereintragung 07 einer 07 amtlich korrekt aufgelösten Partnerschaft über zwei Jahre (07-09), verlor ich, unwissend über eigene Verhältnisse nicht die jedermann ersichtliche 'Wahrheit' sagend, meine Karriere als Treuhänder,
d.h. 3 gute, sehr gute Nachfolgestellungen zur B. _. Von der Ungeheuerlichkeit - die Eintragung ist sinnund sittenwidrig, gegen meinen expliziten Willen (d.h. der einseitigen Auflösung wäre ohne zutun des Amtes ebenfalls Rechtskraft erwachsen) - erfuhr ich mit Aussteuerung. Seither werden alle Bemühungen, der Not zu entrinnen (Kunst) torpediert; ich bin auf Grundbedarf + Wohnkosten. (act. 3 S. 4).
Die Ausführungen des Gesuchstellers zur Begründung des Rechtsbegehrens in der Hauptsache sind unverständlich und die ins Recht gereichten Beilagen enthalten keine klärenden Hinweise (act. 4/1-4/2). Aus den vorhandenen Akten geht nicht hervor, um was es in der Sache konkret geht und ob der Gesuchsteller beabsichtigt, ein Schlichtungsverfahren einzuleiten. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, beim vorliegenden Rechtsbegehren in der Hauptsache handle sich um ein Prozessbegehren, dessen Verlustgefahren beträchtlich geringer seien als die Gewinnaussichten. Damit muss das Begehren als aussichtslos bezeichnet werden und ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiterungen abzuweisen. Dem Gesuchsteller ist es indes unbenommen, in einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.
Kosten und Rechtsmittel
Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz teilweise abgelehnt entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober-
gerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.
Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und an das Friedensrichteramt C. , je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 22. Dezember 2011
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu-Zweifel
versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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