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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VO110151
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VO110151 vom 28.12.2011 (ZH)
Datum:28.12.2011
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Schlagwörter: Gesuch; Suchsteller; Gesuchsteller; Unentgeltliche; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; Daten; Obergericht; Auskunft; Gericht; Klage; Kanton; Gesuchstellers; Verfahren; Rechtsbeistand; Beurteilung; Richteramt; Partei; Obergerichts; Auskunftsrechts; Durchsetzung; Unentgeltlichen; Datensammlung; Friedensrichteramt; Stadt; Verfügt; Sperrkonto; Frist
Rechtsnorm: Art. 104 ZPO ; Art. 113 ZPO ; Art. 117 ZPO ; Art. 119 ZPO ; Art. 122 ZPO ; Art. 145 ZPO ; Art. 15 DSG ; Art. 207 ZPO ; Art. 8 DSG ; Art. 99 ZPO ;
Referenz BGE:120 Ia 179; 69 I 160;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

Der Präsident

Geschäfts-Nr.: VO110151-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 28. Dezember 2011

in Sachen

A. ,

Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

  1. Ausgangslage

    1. Mit Eingabe vom 29. November 2011 reichte A.

      (nachfolgend Ge-

      suchsteller) beim Friedensrichteramt B.

      das Schlichtungsgesuch ein betref-

      fend eine Klage auf Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Art. 8 DSG gegen

      die Kollektivgesellschaft C.

      (nachfolgend: Gegenpartei; Urk. 2/7). Mit Verfü-

      gung vom 6. Dezember 2011 setzte das Friedensrichteramt B.

      dem Gesuchsteller Frist an, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 250.- zu leisten (Urk. 2/8).

    2. In der Folge stellte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 7. Dezember 2011 beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich den Antrag, es sei ihm für das Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1).

    3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

  2. Beurteilung des Gesuchs

    1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

    2. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten - anders als vor einer Gerichtsinstanz - sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ

      geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint.

    3. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit oder Bedürftigkeit) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. zivilprozessualer Notbedarf) das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen.

    4. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

    5. Der Gesuchsteller führte zu seinen finanziellen Verhältnissen aus, er werde

      vom Sozialamt D.

      unterstützt und besitze keine Reserven, was der interne

      Kontoauszug der E. zeige (Urk. 1). Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass der Gesuchsteller in der Steuerperiode 2010 und voraussichtlich auch in der Steuerperiode 2011 weder Einkommen noch Vermögen versteuern musste

      bzw. muss (Urk. 2/4). Sein Konto bei der F.

      [Bank] wies am 31. Juli 2011

      einen negativen Saldo von Fr. 49.65 auf (Urk. 2/5). Gemäss Beschluss vom

      12. April 2011 wird der Gesuchsteller von der Sozialhilfebehörde der Stadt

      D.

      unterstützt, indem diese Kosten für die Einlagerung seines Hausrates

      sowie die Prämien für die obligatorische Grundversicherung vorläufig bis längstens 31. Dezember 2011 übernimmt (Urk. 2/3). Im Weiteren verfügt der Gesuchstellers über zwei Konten bei der Justizvollzugsanstalt E. . Das Freikonto mit

      der Nr. wies Ende November 2011 einen Saldo von Fr. 270.60 auf (Urk. 2/1), das Sperrkonto mit der Nr. einen Saldo von Fr. 1'352.95 (Urk. 2/2). Das Sperrkonto dient dazu, erste Rücklagen für die Zeit nach der Entlassung zu bilden (vgl.

      § 28 Abs. 1 der Hausordnung der Strafanstalt E. , abrufbar unter

      www ..ch). Gemäss Ziff. 4.2. der Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten vom 7. April 2006 (abrufbar unter www.justizvollzug.zh.ch) könnte der Gesuchsteller während des Strafvollzuges nur dann Geld vom Sperrkonto beziehen, wenn auf diesem ein Mindestbetrag von Fr. 3'100.- verbleibt und wenn die Anstaltsleitung den Bezug bewilligt. Der Gesuchsteller kann zur Zeit somit lediglich über die Fr. 270.60 auf dem Freikonto verfügen, auf die Fr. 1'352.95 auf dem Sperrkonto kann er nicht zugreifen. Die Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist damit hinreichend dokumentiert bzw. glaubhaft gemacht.

    6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160).

    7. In der Hauptsache klagt der Gesuchsteller gegen die Gegenpartei - ein Inkassobüro - auf Durchsetzung des Auskunftsrechts gemäss Art. 8 DSG (vgl. die Rechtsbegehren des Gesuchstellers, Urk. 2/6). Er führt dazu aus, er habe bei der Gegenpartei ein Auskunftsbegehren nach Art. 8 DSG gestellt, da er von dieser immer wieder Rechnungen erhalten habe. Innert der von ihm angesetzten Frist von 30 Tagen habe er leider keine Antwort erhalten (Urk. 1).

    8. Nach Art. 8 Abs. 1 DSG kann jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung muss der Inhaber der Datensammlung der betroffenen Person alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten (lit. a) sowie den Zweck

      und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens sowie die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Datenempfänger (lit. b) mitteilen. Über Klagen zur Durchsetzung des Auskunftsrechts entscheidet das Gericht im vereinfachten Verfahren (Art. 15 Abs. 4 DSG). Gemäss der Homepage des eidgenössischen Datenschutzbeauftragten kommen Inkassobüros als Inhaber einer Datensammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 DSG in Frage (vgl. http://www.edoeb.admin.ch/faq/ 00786/00921/00923/index.html? lang=de, zuletzt besucht am 21. Dezember 2011). Vor diesem Hintergrund kann die Klage des Gesuchstellers auf Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Art. 8 DSG nicht als aussichtslos bezeichnet werden.

    9. Dem Antrag des Gesuchstellers kann somit entsprochen und ihm für das

      Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B.

      betreffend Klage auf

      Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Art. 8 DSG die unentgeltliche Rechtspflege erteilt werden.

    10. Einen Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellt der Gesuchsteller nicht ausdrücklich. Einem solchen wäre auch nicht stattzugeben, da es für die Wahrung der Rechte des Gesuchstellers jedenfalls für das Schlichtungsverfahren nicht notwendig erscheint, dass er über einen Rechtsbeistand verfügt.

  3. Kosten der unentgeltliche n Rechtspflege

    Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom Kanton getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt B. . Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über

    diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Stadt B. sem Vorbehalt.

  4. Kosten und Rechtsmittel

    erfolgt deshalb unter die-

    1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

    2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt:

  1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens-

    richteramt B.

    die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.

  2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt B. .

  3. Schriftliche Mitteilung an

    • den Gesuchsteller

    • das Friedensrichteramt B.

    • die C.

      je gegen Empfangsschein.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu

begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 28. Dezember 2011

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

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