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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VO110141)

Zusammenfassung des Urteils VO110141: Obergericht des Kantons Zürich

A. hat beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht, nachdem er ein Schlichtungsgesuch betreffend Kindesunterhalt gegen seine Tochter B. eingereicht hat. Das Obergericht lehnt eine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, da keine Gründe dafür vorliegen. Das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ist kostenlos. Die Gegenpartei kann den Entscheid anfechten, jedoch hat sie keine Parteistellung im vorliegenden Verfahren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VO110141

Kanton:ZH
Fallnummer:VO110141
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VO110141 vom 14.12.2011 (ZH)
Datum:14.12.2011
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Schlagwörter: Recht; Gesuch; Rechtspflege; Gesuchs; Obergericht; Gesuchsteller; Obergerichts; Gewährung; Entscheid; Rechtsverbeiständung; Schlichtungsverfahren; Verfahren; Kantons; Obergerichtspräsident; Anspruch; Kommentar; Zivilprozessordnung; Präsident; Schlichtungsverhandlung; Gericht; Schweizerischen; Gerichtsschreiberin; Gürber; Präsidenten; Prozessführung; Friedensrichteramt; Klage; Parteientschädigung; Beurteilung
Rechtsnorm: Art. 113 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 121 ZPO ;Art. 145 ZPO ;Art. 99 ZPO ;
Referenz BGE:122 I 203;
Kommentar:
Brunner, Gasser, Schwander, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich, Art. 119 OR, 2011

Entscheid des Verwaltungsgerichts VO110141

Obergericht des Kantons Zürich

Der Präsident

Geschäfts-Nr.: VO110141-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 14. Dezember 2011

in Sachen

A. ,

Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

  1. Ausgangslage

    1. Mit Eingabe vom 18. November 2011 liess A. (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung einreichen (Urk. 1).

    2. Dem erwähnten Gesuch ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller beim

      Friedensrichteramt Y.

      ein Schlichtungsgesuch einreichen liess betreffend

      eine Klage auf Abänderung des Kindesunterhalts gegen seine Tochter B. , vertreten durch die Inhaberin der elterlichen Sorge, C. (Urk. 1 S. 1 f.). Die Schlichtungsverhandlung hat bereits stattgefunden, wobei der Gesuchsteller weder das Datum der Schlichtungsverhandlung noch deren Ergebnis anführt (Urk. 1 S. 2).

    3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

  2. Beurteilung des Gesuchs

    1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

    2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit Bedürftigkeit) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aus-

      sichtslos erscheint. Zur Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist zusätzlich erforderlich, dass ein solcher zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c erster Satz ZPO).

    3. Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich erst ab Einreichung des Gesuchs ein. Nur in Ausnahmefällen kann die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend erteilt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO), wobei von dieser Möglichkeit nur äusserst restriktiv Gebrauch zu machen ist (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 12 zu Art. 119). Dies ist namentlich der Fall bei zeitlicher Dringlichkeit dann, wenn die nicht anwaltlich vertretene gesuchstellende Person ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht kannte, weil sie seitens des Gerichts über ihren Anspruch nicht aufgeklärt wurde (BGE 122 I 203

      E. 2d f.; Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 5 zu Art. 118 und N 5 zu Art. 119; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), N 4 zu Art. 119; siehe zum alten Recht auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,

  3. Auflage, Zürich 1997, N 2 zu § 90).

2.4. Obschon die Schlichtungsverhandlung bereits stattgefunden hat, beantragt der Gesuchsteller keine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und er unterlässt es auch darzulegen, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung rückwirkend gewährt werden soll, namentlich, weshalb ein Ausnahmefall vorliege. Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich, warum es dem anwaltlich vertretenen Gesuchsteller nicht möglich bzw. unzumutbar gewesen wäre, gleichzeitig mit der Einleitung des Schlichtungsverfahrens das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich einzureichen. Folglich ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren abzuweisen.

  1. Kosten und Rechtsmittel

    1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

    2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz teilweise abgelehnt entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

    3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt:

  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.

  2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

  3. Schriftliche Mitteilung an

    • den Vertreter des Gesuchstellers, zweifach für sich und zuhanden des Gesuchstellers

    • das Friedensrichteramt Y.

    • die gesetzliche Vertreterin der Gegenpartei in der Hauptsache, C. , [Adresse]

      je gegen Empfangsschein.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 14. Dezember 2011

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

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