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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VB140008
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VB140008 vom 21.07.2014 (ZH)
Datum:21.07.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Horgen vom 3. März 2014 (CB140003-F)
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdeführer; Gericht; Aufsicht; Aufsichts; Verfahren; Recht; Recht; Bezirksgericht; Aufsichtsbehörde; Grundbuch; Aufsichtsbeschwerde; Horgen; Rechtlich; Rechtliche; Entscheid; Bezirksgerichts; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Obergericht; Verfahrens; Aufschiebende; Beschluss; Obergerichts; Unentgeltlichen; Richter; Aufsichtsrechtliche; Verwaltungskommission; Eingabe; Februar
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 126 ZPO ; Art. 145 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 956b ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VB140008-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr.

D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier und Oberrichter lic. iur. Th. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 21. Juli 2014

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführer

    gegen

  2. ,

Beschwerdegegner

betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Horgen vom 3. März 2014 (CB140003-F)

Erwägungen:

I.

  1. Mit Eingabe vom 7. Februar 2014 reichte A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Horgen eine Beschwerde gegen eine Verfü- gung des Grundbuchamtes C. vom 8. Januar 2014 ein (act. 5/1), mit welcher dieses eine Grundbuchanmeldung des Beschwerdeführers vom

    6. Januar 2014 abgewiesen hatte (act. 5/2/1). Am 3. März 2014 beschloss das Bezirksgericht Horgen als untere Aufsichtsbehörde über die Grundbuchämter die Abweisung des im Rahmen der Beschwerde gestellten Ablehnungsbegehrens gegen alle Richterinnen und Richter des Bezirksgerichts Horgen, mithin auch den Dr. D. , sowie der Gesuche um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (act. 2, Dispositiv Ziffer 1-3).

  2. Am 10. April 2014 erhob der Beschwerdeführer bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. März 2014 (CB140003) und ersuchte sinngemäss um Aufhebung der Dispositiv Ziffern 1 bis 3. Zudem beanstandete er verschiedene Verhaltensweisen des Vorsitzenden lic. iur. B. insbesondere im Rahmen des besagten Verfahrens (act. 1).

  3. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG bzw. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden.

II.

    1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Horgen als untere Aufsichtsbehörde über die Grundbuchämter vom 3. März

      2014 sowie gegen den lic. iur. B. (act. 2). Gemäss § 80 lit. b i.V.m.

      § 82 GOG bzw. § 84 GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die unmittelbare Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichtsund Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess, Zü- rich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig.

    2. Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte sind gemäss § 84 GOG grundsätzlich innert einer Frist von zehn Tagen an die obere Aufsichtsbehörde weiterzuziehen. Die Beschwerdefrist für Beschwerden, welche sich gegen Verfügungen des Grundbuchamtes betreffend Grundbuchanmeldung richten, beträgt indes dreissig Tage (Art. 956b Abs. 1 ZGB). Der angefochtene Beschluss vom 3. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer am 11. März 2014 zugestellt (act. 5/8/1), weshalb seine Eingabe vom 10. April 2014 (Datum des Poststempels 10. April 2014) innert Frist eingereicht wurde.

    1. In formeller Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer darum, den Spruchkör- per für den vorliegenden Beschwerdeentscheid nur durch Mitglieder der Strafkammern zu besetzen, da es sich vorliegend um eine strafrechtliche Angelegenheit handle (act. 1 S. 6).

    2. Nach § 16 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom

3. November 2010 (LS 212.51) wird die Verwaltungskommission zur Behandlung der einzelnen Geschäfte mit fünf Mitgliedern des Obergerichts besetzt. Diese sind gleichzeitig am Handelsgericht bzw. in den Ziviloder Strafkammern tätig. Ein Anspruch auf Besetzung des Spruchkörpers allein mit Richtern aus einer bestimmten Kammer sieht die Verordnung nicht vor. Eine Zusammensetzung nur aus im Strafrecht tätigen Richtern erscheint denn auch nicht angebracht, da es sich vorliegend entgegen den Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers nicht um eine strafrechtliche, sondern um

eine aufsichtsrechtliche Angelegenheit handelt. Der Antrag des Beschwerdeführers ist damit abzuweisen.

III.

1. Der Beschwerdeführer erhebt seine Beschwerde zwar ausdrücklich gegen den Beschluss der unteren Aufsichtsbehörde vom 3. März 2014, Verfahrensnummer CB140003 (act. 2), gleichzeitig rügt er jedoch auch Verhaltensweisen des Vorsitzenden des besagten Verfahrens, lic. iur. B. . Soweit sich die Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. März 2014 richtet, handelt es sich um eine zweitinstanzliche Aufsichtsbeschwerde sachlicher Natur. Soweit sie gegen das Verhalten des Vorsitzenden gerichtet ist, stellt sie eine erstinstanzliche administrative Aufsichtsbeschwerde dar.

    1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichtsund Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungsund rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Die sachliche Aufsichtsbeschwerde richtet sich gegen eine Fehlbeurteilung durch eine Justizperson. Sie ist subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln; Massnahmen der Prozessleitung unterliegen grundsätzlich den prozessualen Rechtsmitteln und können nicht mit Aufsichtsbeschwerde angefochten werden, da es der Aufsichtsbehörde nicht zusteht, die Gesetzesmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen. Dies gilt auch für die im Zusammenhang mit der Fällung eines Entscheides erhobene Rüge einer offensichtlich fehlerhaften Amtsausübung der Justizperson. Ist gegen den fraglichen Entscheid ein Rechtsmittel gegeben, so ist dessen Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde demnach nicht möglich (vgl. zum Ganzen Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 11, 23 und 30 f.). Ist eine sachliche Aufsichtsbeschwerde mangels Anfechtbarkeit mit einem Rechtsmittel durch die Aufsichtsbehörde zu behandeln, prüft diese sodann nicht die materielle

      Richtigkeit des angefochtenen Entscheides, sondern einzig die Frage, ob sich die Auffassung der Vorinstanz als offensichtlich haltlos erweise (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 30). Sie darf daher nicht einschreiten, wenn sie eine Gesetzesauslegung oder Sachverhaltswürdigung der unteren Instanz zwar nicht billigt, diese aber doch für mit guten Gründen vertretbar hält.

    2. Mit der administrativen Aufsichtsbeschwerde wird die Aufsichtsbehörde sodann veranlasst, von ihrer Aufsichtsund Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Ihrem Wesen nach stellt die administrative Aufsichtsbeschwerde nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungsund rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Eine solche Anzeige verpflichtet die Aufsichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme eines Verfahrens, immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen. Keine Anhandnahme eines Verfahrens erfolgt dann, wenn sich aus der Art der Vorwürfe ergibt, dass die Anzeige offensichtlich unbegründet ist (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44).

    1. Aufsichtsbeschwerden müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 83 Abs. 1 GOG). Gefordert werden darf, dass wenigstens der Spur nach eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid stattfindet und dass irgendwelche konkreten Beanstandungen erkennbar sind, wobei bei Laien minimale Anforderungen gestellt werden (Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. August 2013, Verfahrensnummer PS130123, E. II.2, abrufbar unter www.gerichte-zh.ch). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Beschwerde gerade noch zu genü- gen.

    2. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Dispositiv Ziffern 1 bis 3 des Beschlusses des Bezirksgerichts Horgen vom 3. März 2014 betreffend die Abweisung des Ablehnungsbegehrens, des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sowie des Antrages um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zur Begründung bringt er vor, es

      sei unsinnig zu behaupten, der abgelehnte des Bezirksgerichts Horgen Dr. D. wirke im Verfahren CB140003 nicht mit, wenn gegen diesen ein Strafverfahren wegen möglicher Korruption bei der Oberstaatsanwaltschaft hängig sei. Im Weiteren sei er mittellos und seine Beschwerde sei nicht aussichtslos, weshalb er einen Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes habe. Schliesslich müsse ihm für die Grundbuchbeschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt werden und zwar solange, bis feststehe, wer für das Verschwinden des Betrages von Fr. 577'000.- verantwortlich sei (act. 1 S. 4 f.).

    3. Die Vorinstanz wies das Ablehnungsbegehren gegen den Bezirks mit der Begründung ab, dieser wirke am Verfahren CB140003 nicht mit, weshalb eine Ablehnung gegen ihn nicht möglich sei (act. 2 E. 3). Diese Erwägungen sind zutreffend und erfordern keine weitergehende Auseinandersetzung. Vor der Vorinstanz, nicht aber im vorliegenden Verfahren, stellte der Beschwerdeführer sodann ein Ablehnungsbegehren gegen alle übrigen Richter des Bezirksgerichts Horgen, mithin auch gegen die am vorinstanzlichen Beschluss mitwirkenden Richterinnen und Richter, und begründete dieses mit

      einer angeblichen Strafuntersuchung gegen den Dr. D.

      (act. 5/1

      S. 12). Allein der Umstand, dass gegen den des Bezirksgerichts Horgen in gleicher Sache eine Strafanzeige eingereicht worden sein soll (act. 1 S. 4, vgl. auch act. 2 E. 3), vermag für sich alleine keinen Befangenheitsanschein der am Verfahren CB140003 mitwirkenden Richter zu begründen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein allfälliges Strafverfahren gegen Dr. D. die Prozessführung und die Entscheidfindung des Spruchkörpers im besagten Verfahren hätte tangieren sollen, zumal die Strafanzeige den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge nicht durch ihn erstattet wurde (act. 5/1

      S. 8). Damit ist die Besetzung des vorinstanzlichen Spruchkörpers aus aufsichtsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

    4. Gleiches gilt hinsichtlich des Antrags des Gesuchstellers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Verfahren CB140003. Vor Vorinstanz ersuchte der Beschwerdeführer einzig um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Unterstützung beim Redigieren der Beschwerde (act. 5/1 S. 12). Entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz verfasste der Beschwerdeführer die Beschwerde innert der gesetzlichen Beschwerdefrist selbst (act. 2 E. 4). Eine Ergänzung derer vor Vorinstanz wäre selbst durch einen Rechtsvertreter nicht mehr möglich gewesen, da die gesetzliche und nicht erstreckbare Frist zur Einreichung einer weiteren Eingabe im Zeitpunkt der Entscheidfällung der Vorinstanz am 3. März 2014 abgelaufen war (vgl. act. 5/2/1 zum Fristbeginn). Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist demnach nicht zu beanstanden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Führung des gesamten Beschwerdeverfahrens vor der Vorinstanz stellte der Beschwerdeführer erstmals in der Eingabe vom 10. April 2014 an die hiesige Instanz (act. 1 S. 5). Da im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren neue Anträge ausgeschlossen sind (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 326 Abs. 1 ZPO), ist er mit diesem Ersuchen nicht zu hören.

    5. Den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wies die Vorinstanz mit der Begründung ab, die Grundbuchbeschwerde habe grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Der ursprüngliche Eintrag des Beschwerdeführers könne nicht aufrecht erhalten bleiben, da der Beschwerdeführer im Grundbuch derzeit nicht eingetragen sei. Die vorliegende Beschwerde richte sich gegen die Abweisung der Grundbuchanmeldung (act. 2 E. 5).

Diese Ausführungen sind überzeugend. Mit dem Antrag um aufschiebende Wirkung wird verhindert, dass ein angefochtener Entscheid vollstreckt wird, während noch ein Rechtsmittel pendent ist. Der Beschwerdeführer beruft sich diesbezüglich auf eine die aufschiebende Wirkung gewährende Verfü- gung vom 1. Februar 2013, welche in einem anderen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksgericht Horgen ergangen ist (act. 2

E. 5 und act. 5/2/17). Daraus kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal es sich um ein anderes Verfahren handelte und sich die Sachund Rechtslage seit dem 1. Februar 2013 überdies geändert hat. Zurzeit ist der Beschwerdeführer mit Blick auf die massgebenden Grundstücke nicht im Grundbuch eingetragen, da auf den 18. Dezember 2013 ein Eigentümerwechsel stattfand (act. 5/2/1, vgl. auch act. 5/10). Die Grundbuchanmeldung des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2014, mittels welcher er um erneute Eintragung seiner Person als Eigentümer ins Grundbuch ersucht hatte, wurde mit Verfügung des Grundbuchamtes C. vom 8. Januar 2014 abgewiesen (act. 5/2/1). Demzufolge hätte die Gewäh- rung der aufschiebenden Wirkung nicht den vom Beschwerdeführer gewünschten Effekt, dass er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen bliebe.

Aufgrund der Darlegung des Beschwerdeführers, die aufschiebende Wirkung sei zu gewähren, bis feststehe, wer für das Verschwinden des Betrages von Fr. 577'000.- verantwortlich sei (act. 1 S. 5), ist ohnehin fraglich, ob er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung im obgenannten Sinne ersucht oder ob er nicht vielmehr die Sistierung des Verfahrens bis zur Erledigung der Verantwortlichkeitsfrage beantragen möchte. Zufolge des Verweises in §§ 83 f. GOG wäre in diesem Falle Art. 126 Abs. 1 ZPO anwendbar, wonach Verfahren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, sistiert werden können, namentlich, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung seines Antrags auf strafrechtliche Vergehen von zurzeit noch unbekannten Personen und stellt in den Raum, bei den für das Verschwinden des genannten Betrages verantwortlichen Personen könnte es sich allenfalls um Beamte des Bezirksgerichts Horgen, den Stadtammann des Kreises ,

E. , die Betreibungsbeamtin F.

des Betreibungsamtes G.

bzw. den Leiter des besagten Betreibungsamtes, H. , oder allenfalls

die I.

AG handeln (act. 1 S. 5). Diese Aufzählung stellt eine blosse

Mutmassung dar, und selbst der Beschwerdeführer macht nicht geltend, gegen die genannten Personen sei inzwischen tatsächlich ein Strafverfahren eröffnet worden. Demzufolge erweist es sich auch nicht als zweckmässig, das Verfahren der Vorinstanz zu sistieren, bis über ein allfälliges strafrechtlich relevantes Verhalten von Drittpersonen entschieden wurde. Damit drängt sich ein aufsichtsrechtliches Eingreifen nicht auf.

    1. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, der im Verfahren CB140003 vorsitzende Richter, lic. iur. B. , habe sich des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht, indem er die Forderung, welche die Banken gegenüber ihm, dem Beschwerdeführer, geltend machen würden, nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft habe und demzufolge - durch ein Nichteintreten auf die Klage - nicht festgestellt habe, dass sie jeglicher Grundlage entbehre. Als Folge davon bestehe seit über 23 Jahren eine Rechtsstreitigkeit (act. 1 S. 2 f.).

    2. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wurde seinen eigenen Angaben zufolge am 22. Juli 1992 eingeleitet (act. 1 S. 2). Da die beanstandete Handlung des lic. iur. B. - das informelle Eintreten auf die Klage - damit schon über zwanzig Jahre zurückliegt, wovon der Beschwerdeführer Kenntnis hatte, kann die betreffende Rüge infolge Nichteinhaltens der Beschwerdefrist von zehn Tagen (§ 83 Abs. 1 GOG) nicht mehr gehört werden.

    1. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann, dass lic. iur. B. im Beschluss vom 3. März 2014 nur die Beschwerdeschrift vom 7. Februar 2014, nicht aber seine ergänzende Eingabe vom 21. Februar 2014 berücksichtigt habe, wodurch er sich strafbar gemacht habe (act. 1 S. 3).

    2. Auch diese Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Dem Beschwerdeführer stand gemäss Art. 956b ZGB eine Frist von dreissig Tagen zu, um gegen die Verfügung des Grundbuchamtes C. vom 8. Januar 2014 eine Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde zu erheben. Der Beschwerdeführer empfing die Verfügung den eigenen Angaben zufolge am

10. Januar 2014 (act. 5/2/1), weshalb die Frist am 10. Februar 2014 endete. Die Eingabe vom 7. Februar 2014 erfolgte daher noch innert der besagten Frist, nicht hingegen die Eingabe vom 21. Februar 2014, weshalb sie im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen war. Eine Urkundenfäl- schung von lic. iur. B. ist damit nicht ersichtlich, weshalb sich insoweit auch keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen aufdrängen.

    1. Der Beschwerdeführer stellt sich sodann auf den Standpunkt, lic. iur.

      B. habe das Protokoll des Prozesses gefälscht bzw. fälschen lassen und sich dadurch eines strafbaren Verhaltens schuldig gemacht (act. 1 S. 4).

    2. Aus den ins Recht gereichten Schreiben eines J. geht hervor, dass es sich hierbei um eine Angelegenheit aus dem Jahre 1994 handelt, welche ein anderes als das vorliegend massgebende vorinstanzliche Verfahren betrifft (act. 3/9-10). Wenig wahrscheinlich ist unter diesen Umständen, dass der Beschwerdeführer die zehntägige Beschwerdefrist ab Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung gemäss § 83 Abs. 1 GOG einhielt. Weitere diesbezüg- liche Abklärungen drängen sich indes nicht auf, da der Eingabe und den Beilagen des Beschwerdeführers ohnehin keine glaubhaften Darlegungen zu

entnehmen sind, dass und weshalb lic. iur. B.

das massgebende

Protokoll gefälscht haben soll. Demzufolge erweist sich die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet und erfordert kein aufsichtsrechtliches Eingreifen.

  1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer den Umstand, dass die Vorinstanz als Zivilgericht strafrechtliche Vergehen beurteilt habe (act. 1 S. 2). Diese Beanstandung vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Bezirksgerichte, welche als Aufsichtsbehörde entscheiden, treten weder als Zivilnoch als Strafgericht auf, sondern als im Bereich der Justizverwaltung tätige Behörden, wobei ihnen hierfür insbesondere Disziplinarbefugnisse zukommen (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 81 N 16). Dass die Vorinstanz im Verfahren CB140003 als Zivilgericht gehandelt hätte, trifft somit nicht zu.

  2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers haltlos sind und sich aufsichtsrechtliche Massnahmen nicht aufdrän- gen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

IV.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens für die sachliche Aufsichtsbeschwerde dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG

i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Mit Blick auf die administrative Aufsichtsbeschwerde sind keine Kosten zu erheben. Entschädigungen sind keine zu entrichten.

    1. Als zweite Aufsichtsbehörde entscheidet die Verwaltungskommission letztinstanzlich über Aufsichtsbeschwerden. Ein kantonales Rechtsmittel dagegen besteht in aller Regel nicht (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 1 f.). Vorbehalten bleibt das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.

    2. Soweit die Verwaltungskommission als erste Aufsichtsbehörde urteilt, namentlich in Bezug auf die Rügen gegenüber dem lic. iur. B. (E. III.4-

6), so steht lic. iur. B.

der Rekurs an die Rekurskommission des

Obergerichts des Kantons Zürich zur Verfügung.

Es wird beschlossen:

  1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zusammensetzung des Spruchkör- pers aus im Strafrechtsbereich tätigen Oberrichterinnen und Oberrichter wird abgewiesen.

  2. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Horgen vom

  3. März 2014 als untere Aufsichtsbehörde, Verfahrensnummer CB140003, wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

  1. Die Beschwerde gegen den des Bezirksgerichts Horgen, lic. iur. B. , wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

  2. Für die administrative Aufsichtsbeschwerde werden keine Kosten erhoben.

    Die Entscheidgebühr für die sachliche Aufsichtsbeschwerde wird auf Fr. 800.- festgesetzt.

  3. Die Kosten für die sachliche Aufsichtsbeschwerde werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

  4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

    • den Beschwerdeführer,

    • den des Bezirksgerichts Horgen, lic. iur. B. ,

    • die untere Aufsichtsbehörde des Bezirksgerichts Horgen, ad Verfahren CB140003, unter Rücksendung der Akten.

  6. Rechtsmittel :

Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 21. Juli 2014

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

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