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Urteil Verwaltungsgericht (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2022.00566
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2022.00566 vom 21.12.2022 (ZH)
Datum:21.12.2022
Rechtskraft:Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 20.01.2023 nicht eingetreten.
Leitsatz/Stichwort:Disziplinarstrafe.
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdeführer; Mitgefangene; Vollzug; Justiz; Verwaltungsgericht; Beschwerdeführers; Mitgefangenen; StJVG; Juli; September; Beschwerdegegner; Vollzugseinrichtung; Verhalten; Vorinstanz; Justizvollzug; Verfahren; Essen; Personal; Kanton; Rekurs; Recht; Gewährung; Gesuch; Unentgeltlichen; Körperlich; Prozessführung; Parteientschädigung; Justizdirektion
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00566

Urteil

des Einzelrichters

vom 21.Dezember2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich ergeben:

I.

Mit Disziplinarverfügung vom 20.Juli 2022 bestrafte Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (Untersuchungsgefängnisse Zürich [UGZ], Gefängnis Zürich; nachfolgend: das JuWe) A wegen Beschimpfung von Personen in der Vollzugseinrichtung, Störung oder Gefährdung der Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung und Zuwiderhandlung von Weisungen und Ermahnungen des Personals mit einem Tag Arrest, welcher am 19.Juli 2022 vollzogen worden war. Zurzeit befindet sich A in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies.

II.

Mit Eingabe vom 19.Juli 2022 erhob A Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) und beantragte neben anderem sinngemäss die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 20.Juli 2022. Mit Verfügung vom 19.September 2022 (Geschäftsnummer 01) wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat. Das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wies sie ebenfalls ab. Die Verfahrenskosten auferlegte sie A, eine Parteientschädigung sprach sie ihm nicht zu.

III.

In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 23.September 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 19.September 2022 sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren. Mit Präsidialverfügung vom 27.September 2022 forderte das Verwaltungsgericht A auf, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eine im Sinn der Erwägungen verbesserte, mithin mit einer rechtsgenügenden Begründung versehene Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. A kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 30.September 2022 nach, woraufhin das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 3.Oktober 2022 den Schriftenwechsel eröffnete und die vorinstanzlichen Akten einholte. Mit Eingabe vom 7.Oktober 2022 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das JuWe mit Beschwerdeantwort vom 25./26.Oktober 2022. A verlangte daraufhin mit undatierter Eingabe (Eingang beim Verwaltungsgericht am 10.Oktober 2022) eine Parteientschädigung. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach §38b Abs.1 lit.d Ziff.2 sowie Abs.2 VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da es sich um eine Streitigkeit betreffend den Justizvollzug handelt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

1.2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§49 in Verbindung mit §21 Abs.1 VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der Praxis dann auszugehen, wenn wie hier mit Beschwerde sofort vollzogene Disziplinarmassnahmen angefochten werden (statt vieler VGr, 12.Mai 2022, VB.2021.00614, E.1.2).

1.3 Dem Verwaltungsgericht kommen gegenüber dem Beschwerdegegner keine Aufsichtsfunktionen zu (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §5 N.16; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§1928a N.61, 72ff. und 85). Soweit der Beschwerdeführer die aufsichtsrechtliche Prüfung bzw. Untersuchung der UGZ (oder anderer Gefängnisse), des Beschwerdegegners und/oder des Personals beantragt, ist das Verwaltungsgericht deshalb hierfür nicht zuständig und ist auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten. Gemäss §30 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19.Juni 2006 (StJVG) können Personen, die sich im Straf- oder Massnahmenvollzug befinden, gegen das Verhalten von Mitarbeitenden des Justizvollzugs bei der Leitung der betreffenden Verwaltungseinheit Aufsichtsbeschwerde führen.

1.4 Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdebeilage erwähnte Beschwerde gegen die Verfügung der Justizdirektion vom 19.September 2022 mit der Geschäftsnummer02 war Gegenstand des Verfahrens VB.2022.00567, welches seitens des Verwaltungsgerichts mit Nichteintretensverfügung vom 10.November 2022 erledigt wurde. Der Beschwerdeführer hat dagegen Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht.

2.

2.1 Gemäss Art.91 Abs.1 des Strafgesetzbuchs vom 21.Dezember 1937 (StGB) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art.91 Abs.3 StGB in den §§23bff. StJVG geregelt. Nach §23b Abs.1 lit.a und lit.b StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft (§23b Abs.2 lit.a StJVG), die Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet (§23b Abs.2 lit.c StJVG) oder Weisungen und Ermahnungen des Personals zuwiderhandelt (§23b Abs.2 lit.k StJVG). In Art.91 Abs.2 StGB und §23c Abs.1 StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als solche kommt unter anderem der Arrest bis zu 20Tagen infrage (§23c Abs.1 lit.i StJVG).

2.2 Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein Ermessensspielraum zu. Sie hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist (Plüss, §7 N.138). Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren (statt vieler VGr, 28.Januar 2022, VB.2021.00105, E.4.3). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§164 Abs.2 der Justizvollzugsverordnung vom 6.Dezember 2006 [JVV]). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§165 Abs.1 JVV).

2.3 Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten auch Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§50 VRG).

3.

3.1 Gemäss der Verfügung des Beschwerdegegners vom 20.Juli 2022 sowie dem dieser zugrunde liegenden Rapport vom 19.Juli 2022 habe der Beschwerdeführer die Aufseherin/Betreuerin B am 19.Juli 2022 um 7.45Uhr aufgefordert, den Putzraum und die Dusche für die Reinigungsarbeiten zu öffnen. B habe den Beschwerdeführer daraufhin auf die um 8.00Uhr beginnende Arbeitszeit aufmerksam gemacht und ihn gebeten, diese zu berücksichtigen. Diesen Hinweis habe der Beschwerdeführer indes nicht "annehmen" wollen. Sobald er auf der Wohnzelle angekommen sei, habe er den Zellenruf betätigt und sich via Sprechanlage gegenüber B respektlos, aggressiv und laut wie folgt geäussert: "Sie sind eine blöde Kuh, sie machen ihre Arbeit nicht und sind respektlos. Haben keinen Anstand. Sie suchen Streit!". Weiter habe ein Mitgefangener dem Aufseher/Betreuer C um 8.47 Uhr mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer mehrfach versucht habe, an die Schmutzwäsche der Frauen zu gelangen. Der Beschwerdeführer habe alles abgestritten, sei verbal laut geworden und habe den Mitgefangenen von sich gestossen, sodass dieser mehrere Schritte nach hinten habe machen müssen. Der Mitgefangene habe sich verängstigt gezeigt und versucht, der Situation auszuweichen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer zunehmend aggressiv geworden und habe vom Mitgefangenen nicht abgelassen. Die mehrfache Aufforderung von C, die (körperliche sowie verbale) Auseinandersetzung zu beenden, habe der Beschwerdeführer ignoriert. Als sich der involvierte Mitgefangene in seine Wohnzelle zurückgezogen habe und durch das anwesende Personal vom Beschwerdeführer getrennt worden sei, habe sich dieser weiter in sein deplatziertes Verhalten hineingesteigert und sich dabei laut und körperlich angespannt gezeigt. Aufgrund der lauten Tonlage des Beschwerdeführers seien der Leiter des Gesundheitsdienstes und ein weiterer Aufseher/Betreuer zur Unterstützung gekommen. Sie hätten den Beschwerdeführer in seine Wohnzelle begleiten können, wobei dieser weiterhin körperlich angespannt und laut gewesen sei. In der Zelle habe der Beschwerdeführer dann mehrfach den Brandalarm ausgelöst und durchgehend den Zellenruf betätigt. Durch die Kostklappe habe er gedroht "Ich werde euch alle ficken, jetzt kriegt ihr richtig Probleme".

3.2 Anlässlich der Anhörung vom 19.Juli 2022 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass sich B seit Anfang Woche ihm gegenüber "ablehnend, respektlos, arrogant, unfreundlich und von Hass erfüllt" verhalte. Er habe sie wie üblich um 7.30Uhr höflich gefragt, ob er die Türe angelehnt lassen dürfe, um seine Arbeit als "Husi" zu verrichten. B habe dies abgelehnt. Gestern habe er mit D Tischfussball gespielt, worauf B sie aufgefordert habe aufzuhören. Betreffend die Auseinandersetzung mit dem Mitgefangenen äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass der Mitgefangene seine Tätigkeit nicht verrichte, weshalb er der Beschwerdeführer jetzt der Hausarbeiter sei. Der Mitgefangene beschwere sich andauernd über seine Arbeit und habe versucht, ihn mit dem Staubsauger anzugreifen. Ausserdem greife er immer vor ihm nach dem Frühstück und sage, dass er erst nach ihm essen dürfe. Heute sei er im Gespräch mit C gewesen, als sich der Mitgefangene genähert habe, in seine "Schutzzone" gekommen sei und ihn beschuldigt habe, er würde an der Wäsche der weiblichen Mitgefangenen auf demselben Stockwerk riechen. Weiter habe der Mitgefangene ihn als Perverser beschimpft und sei mit seinem Arm in seine Schutzzone geraten. Er der Beschwerdeführer sei beleidigt gewesen und habe sich bedroht gefühlt. Er habe dem Mitgefangenen gesagt, "er solle sich verpissen". Da dieser stehengeblieben sei, habe er ihn mehrmals geschubst, zumal er sich nicht habe angreifen lassen wollen.

3.3 Die Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 19.September 2022 zunächst, da die Versetzung nicht Gegenstand der Disziplinarverfügung vom 20.Juli 2022 gewesen sei, sei auf das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Dasselbe gelte hinsichtlich seiner Anträge betreffend Ausbildungskurse für und Lohnkürzungen zulasten der Mitarbeitenden der UGZ. Soweit der Beschwerdeführer gegen die UGZ bzw. ihr Personal Rügen aufsichtsrechtlicher Natur erhebe, sei hierfür erstinstanzlich der Beschwerdegegner zuständig.

Weiter erwog die Vorinstanz, was den Vorwurf der Beschimpfung und Bedrohung des Personals betreffe, ergebe sich der Sachverhalt rechtsgenügend aus dem Rapport. Der Beschwerdeführer habe weder im Rahmen der Anhörung noch mit Rekurs etwas Substanzielles dagegen vorgebracht. Es bestünden keine Zweifel, dass sich der Beschwerdeführer damals beleidigend gegenüber B verhalten und das Gefängnispersonal durch die Kostklappe bedroht habe.

Was den tätlichen Angriff auf einen Mitgefangenen angehe, bestreite der Beschwerdeführer nicht, diesen geschubst zu haben. Vielmehr mache er geltend, sich damit lediglich rechtmässig verteidigt zu haben. Der Beschwerdeführer behaupte aber nicht, und es gehe auch nicht aus den Akten hervor, dass der Mitgefangene "körperlich" auf ihn zugegangen sei und er mit seinem Verhalten einen Angriff habe abwehren wollen. Aus dem Rapport ergebe sich vielmehr mit genügender Klarheit, dass die Reaktion des Beschwerdeführers Folge der Bezichtigung des Mitgefangenen gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei wohl über dessen Aussagen verärgert gewesen. Dies rechtfertige sein Verhalten indes nicht. Vielmehr müsse er sich vorwerfen lassen, ohne Not "körperlich" auf den Mitgefangenen losgegangen zu sein und von der tätlichen wie auch verbalen Auseinandersetzung auch nach mehrfacher Aufforderung von C nicht abgelassen zu haben. Dem Beschwerdeführer wäre es zumutbar gewesen, sich vom Mitgefangenen zu distanzieren. Angesichts der genügend detaillierten, lebensnahen und schlüssigen Beschreibung des Vorfalls im Rapport könne in antizipierter Beweiswürdigung auf die vom Beschwerdeführer beantragte Auswertung der Videoaufnahmen verzichtet werden; davon seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.

Sodann erwog die Vorinstanz, die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner (Beschimpfung, Bedrohung, tätlicher Angriff auf Personen in der Vollzugseinrichtung, Störung der Ordnung oder Sicherheit in der Vollzugseinrichtung, Zuwiderhandlung von Weisungen und Ermahnungen des Personals sowie Verstoss gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften) sei korrekt. Ergänzend bzw. präzisierend sei auf §18 der Hausordnung der UGZ (Ausgabe April 2022) hinzuweisen, wonach die Rufanlage in den Zellen nicht missbraucht werden dürfe. Auch gegen diese Bestimmung habe der Beschwerdeführer verstossen.

Die Art und Dauer der vorliegend verhängten Disziplinarsanktion (ein Tag Arrest) sei angesichts der Verfehlungen des Beschwerdeführers und seines bisherigen Vollzugsverhaltens gerechtfertigt und angemessen.

Schliesslich erwog die Vorinstanz, der Rekurs habe sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren abzuweisen sei.

4.

Der Beschwerdeführer vermag diese Erwägungen, auf die in Anwendung von §70 in Verbindung mit §28 Abs.1 VRG vollumfänglich verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen, setzt er sich doch auch in der verbesserten Beschwerdeschrift vom 30.September 2022 nur oberflächlich damit auseinander. So ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber dem Mitgefangenen nicht als reine Abwehrhandlung einstufte, zumal ein (körperlicher) Angriff seitens des Mitgefangenen nicht aktenkundig ist. Sodann stellt die Betitelung von B mit "blöde Kuh" mindestens in der Schweiz durchaus eine Beleidigung dar. Zu Recht werteten die Vorinstanzen das damalige Gebaren des Beschwerdeführers als Verstoss gegen §23b Abs.2 lit.a, c und k StJVG (vorn E.2.1). Die angeblich fehlende Behandlung des psychischen Leidens des Beschwerdeführers in der Vollzugseinrichtung bzw. die angebliche, unrechtmässige Nichtabgabe von Medikamenten gehört nicht zum vorliegenden Streitgegenstand. Dafür, dass dies wie der Beschwerdeführer rügt die Ursache für sein infrage stehendes Verhalten gewesen sein soll, gibt es keine Anhaltspunkte. Eine ADHS-Diagnose scheint jedenfalls nicht vorzuliegen (vgl. VGr, 10.November 2022, VB.2022.00381, E.3.2 [zur Publikation vorgesehen]). Weiter kann die verhängte Sanktion nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden, bzw. kann dem Beschwerdegegner insofern keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden. Nicht ersichtlich ist schliesslich, inwiefern das Verbot der Doppelbestrafung verletzt worden sein soll.

5.

5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren abzuweisen (§16 Abs.1 VRG). Dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren aus demselben Grund abwies, ist nicht zu beanstanden.

5.2 Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer mangels Obsiegens nicht zu (§17 Abs.2 VRG). Soweit er mit seinem Antrag auf Zusprechung von Fr.2,5 Millionen nicht nur um eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren, sondern auch um Schadenersatz bzw. Genugtuung auch für das Strafverfahren ersuchen wollte, wäre auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts insofern nicht einzutreten. Gemäss §2 Abs.1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte. Nach §22 Abs.1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14.September 1969 sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim Regierungsrat, solche gegen die Gemeinde beim Gemeindevorstand einzureichen. Der Beschwerdegegner seinerseits hat keine Parteientschädigung beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art.78ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000Lausanne14, einzureichen.

7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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