Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2020.00631 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 4. Abteilung/4. Kammer |
Datum: | 01.04.2021 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK |
Schlagwörter: | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Schweiz; Familie; Betreuung; Aufenthaltsbewilligung; März; Werden; Abhängigkeit; Führen; Beziehung; April; Migrationsamt; Gemäss; Zwischen; Welche; Indien; Person; Depression; September; Jahren; Eltern; Schutz; Würde; Anwesenheit; Abhängigkeitsverhältnis; Rechts; Rekurs; Pflege |
Rechtsnorm: | Art. 8 EMRK ; |
Referenz BGE: | 115 Ib 1; 130 II 281; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung |
VB.2020.00631
Urteil
der 4. Kammer
vom 1.April2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Christoph Raess.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RAC,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
B, eine im Jahr 1966 geborene indische Staatsangehörige, stellte am 17.November 2019 ein Gesuch um Bewilligung der Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei ihrem Sohn, A, und dessen Familie. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 8.April 2020 ab.
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 9.Juli 2020 ab (Dispositiv-Ziff.I), auferlegte A und B die Rekurskosten von insgesamt Fr.990.- (Dispositiv-Ziff.II) und verweigerte ihnen eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff.III).
III.
A und B liessen am 10.September 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und verlangen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 9.Juli 2020 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, B eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Mit Präsidialverfügung vom 16.September 2020 wurde B aufgefordert, eine Kaution zu leisten, da sie ihren Wohnsitz im Ausland hat. Die Kaution wurde fristgerecht bezahlt. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 21.September 2020 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf Beschwerdeantwort. Am 18.November 2020 reichten A und B weitere Unterlagen ein. Am 16.März 2021 reichten A und B erneut Unterlagen ein und baten um einen baldigen Entscheid.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§41ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG, LS175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art.8 Abs.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR0.101) bzw. Art.13 Abs.1 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 (SR101) steht einer Person ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 130 II 281 E.3.1, 127 II 60 E.1.d/aa). In den Schutzbereich dieser Bestimmungen fällt insbesondere die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie jene zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt leben. Bei Personen ausserhalb der Kernfamilie (Eltern und volljährige Kinder, Grosseltern und Enkelkinder usw.) setzt eine schützenswerte familiäre Beziehung voraus, dass zwischen der um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchenden ausländischen und der hier anwesenheitsberechtigten Person ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das die Anwesenheit der Ersteren in der Schweiz erforderlich macht (vgl. zum Ganzen BGr, 23.April 2019, 2C_269/2018, E.4.3 mit Hinweisen, und 26.März 2019, 2C_846/2018, E.7.3). Ein solch besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann dabei insbesondere aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen resultieren wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl. BGr, 18.Juli 2011, 2C_253/2010, E.1.5; zum Ganzen VGr, 4.April 2020, VB.2019.00442, E.2.1). Denkbar ist dies etwa bei einem Kind, welches aufgrund einer schweren Behinderung über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus auf Betreuung durch seine in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Eltern angewiesen ist (vgl. BGE 115 Ib 1 E. 2.d). Erforderlich ist in diesen Fällen, dass die betreffende Betreuungs- oder Pflegeleistung unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss (BGr, 21.April 2020, 2C_757/2019, E.2.2.1 13.August 2018, 2C_1048/2017, E.4.4.2). Insofern wird eine personenspezifisch ausgerichtete Hilfsbedürftigkeit und nicht nur eine alters- und krankheitsbedingte verlangt (BGr, 30.März 2017, 2C_867/2016, E.2.3).
Der erweiterte Familienbegriff im Sinn von Art.8 Abs.1 EMRK ist auf Konstellationen zugeschnitten, in denen durch die Wegweisung einer ausländischen Person, welche in qualifizierter Weise von hier ansässigen nahen Verwandten abhängig ist, das Familienleben vereitelt würde. Ein bestehendes, familienähnliches Zusammenleben ist somit Voraussetzung dafür, dass der erweiterte Familienbegriff überhaupt zur Anwendung kommt. Bei anderer Betrachtungsweise würde faktisch ein Anspruch auf Familiennachzug von Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie resultieren, der mit Art.42 ff.AIG gerade ausgeschlossen werden sollte. Die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern fällt somit nur unter den Schutz von Art.8 Abs.1 EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden Abhängigkeit besonders eng ist. Es hilft daher nicht, sich auf ein Abhängigkeitsverhältnis zu berufen, wenn dieses zuvor gar nicht bestanden hat (zum Ganzen BGr, 30.März 2017, 2C_867/2016, E.2.2; vgl. BGr, 23.Juni 2017, 2C_5/2017, E.2; VGr, 18.März 2021, VB.2020.00416, E.2.2).
2.2 Der Beschwerdeführer, der einzige Sohn der Beschwerdeführerin, lebt seit 2013 in der Schweiz. Mit seiner Frau, der Schweizerbürgerin D, hat er eine zweijährige Tochter.
Die Beschwerdeführerin steht eigenen Angaben zufolge seit fünf Jahren in psychologischer Behandlung, da innerhalb weniger Jahre ihr Vater, ihr Bruder und ihr Neffe gestorben sind. Als auch ihr Ehemann am 31.Oktober 2019 unerwartet verstarb, soll sich ihr psychischer Zustand drastisch verschlechtert haben. Im Dezember 2019 und im August 2020 diagnostizierten verschiedene Ärzte bei der Beschwerdeführerin eine (schwere) Depression, eine Angststörung, Diabetes Typ-2, Bluthochdruck und regelmässige Schwindelanfälle. Sie habe zudem einen leichten Schlaganfall erlitten. In den letzten eineinhalb Jahren habe die Beschwerdeführerin insbesondere wegen ihrer Depression zweimal im E-Hospital in ihrem Wohnort stationär behandelt werden müssen. In letzter Zeit habe die Beschwerdeführerin nach Angaben des Beschwerdeführers zunehmend selbstverletzende Tendenzen an den Tag gelegt. Zwischen dem 1.Februar und Mitte Mai 2020 beauftragte der Beschwerdeführer verschiedene Drittpersonen mit der Betreuung der Beschwerdeführerin. Diese habe jedoch die Kooperation mit den Betreuungspersonen verweigert und es abgelehnt, zu essen oder ihre Medikamente zu nehmen. Diese fehlende Kooperation soll nach Einschätzung der Betreuungspersonen auf die (unerwarteten) Todesfälle in der Familie der Beschwerdeführerin zurückzuführen sein, weshalb sie mehrmals empfahlen, dass der Beschwerdeführer sobald wie möglich die Betreuung der Beschwerdeführerin übernehmen solle. Der Beschwerdeführer, der bereits vom 25.Oktober 2019 bis am 24.Januar 2020 in Indien geweilt hatte, um sich von seinem Vater zu verabschieden und sich um seine Mutter zu kümmern, reiste deshalb am 17.Februar 2020 erneut nach Indien, wo er bis zum 10.März 2020 blieb, und kümmerte sich offenbar erneut um die Beschwerdeführerin.
2.3 Es liegt kein bestehendes familienähnliches Zusammenleben vor, welches durch eine Wegweisung vereitelt würde, da der Beschwerdeführer seit 2013 mit seiner Familie in der Schweiz lebt, wogegen die Beschwerdeführerin in Indien lebt. Die Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden fällt damit von vornherein nicht unter den Schutz von Art.8 Abs.1 EMRK und es hilft ihnen daher nicht, wenn sie sich darauf berufen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Tod ihres Ehemanns vom Beschwerdeführer abhängig sei. Dazu kommt, dass die Krankheit der Beschwerdeführerin nicht geeignet gewesen wäre, ein Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer zu begründen. Gemäss den ärztlichen Berichten soll die Beschwerdeführerin an einer schweren Depression leiden, suizidale Gedanken haben und psychisch nicht mehr in der Lage sein, ihren Alltag allein zu bestreiten. Diese Krankheiten sollen in einem Zusammenhang mit den (unerwarteten) Todesfällen in der Familie der Beschwerdeführerin stehen, welche sie in den letzten Jahren erleben musste. Es ist deshalb zwar nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin mit dem Beschwerdeführer zusammenleben möchte und durchaus möglich, dass sich ihr Gesundheitszustand durch den engen Kontakt mit dem Beschwerdeführer verbessern könnte. In ihrem Bedürfnis mit dem Beschwerdeführer zusammenzuleben und der damit verbundenen Hoffnung, dass sich so ihr Gesundheitszustand verbessern könnte, ist aber kein schützenswertes Pflege- oder Betreuungsverhältnis bzw. eine unveränderliche Abhängigkeit zu sehen. Der Beschwerdeführer geht denn auch davon aus, dass die Beschwerdeführerin keiner Pflege bedürfe und "ihren Alltag selbständig meistern" könne. Es ist sodann auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Depression nicht im Rahmen einer stationären psychiatrischen Therapie in Indien behandeln lassen könnte. Aus den Akten ergibt sich nur, dass die Beschwerdeführerin eine Betreuung durch Drittpersonen bei sich zu Hause verweigert habe und auch ambulante Behandlungen keine Besserungen gebracht hätten. Aus den genannten Gründen liegen auch keine besonderen Umstände vor, die der Schweiz eine aus Art. 8 Abs.1 EMRK abgeleitete Leistungspflicht auferlegen würden, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (vgl. BGer, 24.November 2015, 2C_643/2015, E.5 29.Mai 2018, 2C_363/2017, E.2.4.1 mit Hinweisen). Somit wird der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens nach Art.8 Abs.1 ERMK und Art.13 Abs.1 BV durch die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung nicht berührt (vgl. BGr, 28.September 2018, 2C_108/2018, E.5.3).
3.
3.1 Da die Beschwerdeführerin demnach aus dem Völkerrecht keinen Anspruch auf Anwesenheit ableiten kann und ein solcher auch aufgrund des Landesrechts nicht besteht, hatten die Vorinstanzen die Frage der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Massgabe der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen von Art.1829 AIG und damit nach pflichtgemässem Ermessen zu prüfen (Art.96 Abs.1 AIG).
3.2 Die Beschwerdeführerin hat das Mindestalter von 55 Jahren noch nicht erreicht und besitzt keine besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz (vgl. VGr, 18.März 2020, VB.2020.00727, E.3.2), weshalb ihr keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art.28 AIG erteilt werden kann.
Sodann erweist sich der Schluss des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführerin auch nicht gestützt auf Art.30 Abs.1 lit.b AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht als rechtsverletzend: Weder der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin noch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer, ihr einziger lebender Verwandter, in der Schweiz lebt, stellen ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in gesteigertem Mass infrage. Zudem steht es dem Beschwerdeführer frei, die Beschwerdeführerin während Besuchsaufenthalten in Indien zu unterstützen oder sie jeweils im Rahmen eines Besuchsvisums in die Schweiz zu holen und sie so teilweise in der Schweiz zu betreuen.
4.
Nach dem Gesagten war der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 und §14 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, §14 N.6, 11 und 16). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§17 Abs.2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG, SR173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art.113ff. BGG offen (Art. 83 lit.c Ziff.2 e contrario und Ziff.4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art.119 Abs.1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000Lausanne14.
6. Mitteilung an
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