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Urteil Verwaltungsgericht (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2019.00822
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2019.00822 vom 13.12.2019 (ZH)
Datum:13.12.2019
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Sozialhilfe.
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdeschrift; Begründung; Frist; Beschluss; Verwaltungsgericht; Rekurs; Angefochten; Sozialkommission; Juli; Antrag; Angefochtene; Beschlusses; Gemeinderat; Gesuch; Eingabe; Aufhebung; Entscheid; Verbesserung; Verbindung; Neubeurteilung; Formelle; Verfahren; Anforderungen; Bezirksrat; Parteien; Erwägungen; Griffel
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:Alain Griffel; Martin Bertschi; Alain Griffel;
Entscheid

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2019.00822

Verfügung

des Einzelrichters

vom 13. Dezember 2019

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

GemeindeB, vertreten durch die Sozialkommission,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.

A. Am 8.Juli 2019 beschloss die Sozialkommission der GemeindeB, A mit wirtschaftlicher Hilfe in der Höhe von Fr.3'105.20 pro Monat zu unterstützen. Gleichzeitig forderte sie A auf, per 30.September 2019 detaillierte Arztzeugnisse aller behandelnden Ärzte einzureichen, eine günstigere Wohnlösung zu suchen und die Verwendung der Zuwendungen Dritter bis August 2019 zu belegen. Darüber hinaus lehnte die Sozialkommission die Anträge von A auf Erhöhung des Zuschlags für Nahrungsmittelergänzung sowie auf Übernahme der Weiterbildungskosten und des Fachverbandsbeitrags ab. Schliesslich entschied die Sozialkommission über die Verrechnung einer Rückerstattungsschuld von A und entzog der entsprechenden Dispositivziffer die aufschiebende Wirkung.

B. Mit Eingabe vom 15.August 2019 verlangte A beim GemeinderatB eine Neubeurteilung des Beschlusses der Sozialkommission vom 8.Juli 2019. Der Gemeinderat trat auf das Gesuch mit Beschluss vom 11.September 2019 wegen Verspätung jedoch nicht ein.

II.

Daraufhin erhob A am 21.Oktober 2019 Rekurs beim BezirksratC und beantragte sinngemäss und im Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderats vom 11.September 2019. Mit Beschluss vom 11.November 2019 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Verfahrenskosten erhob er keine.

III.

A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 10.Dezember 2019 an das Verwaltungsgericht und stellte zahlreiche Anträge, sinngemäss insbesondere die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 11.November 2019; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der GemeindeB.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) für die Behandlung des vorliegenden Rechtsmittels zuständig. Nach §38b Abs.1 lit.a VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da sich die Beschwerde wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt als offensichtlich unzulässig erweist (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §38b N.7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, §28a N.8). Auf den Beizug von Akten konnte verzichtet werden, ebenfalls auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (§§57f. VRG).

2.

2.1 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe in der Rekursschrift keinen Bezug auf den Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin genommen und namentlich nicht begründet, weshalb diese auf das Gesuch um Neubeurteilung hätte eintreten müssen. Auf die Ansetzung einer Frist zur Behebung der mangelhaften Begründung werde jedoch verzichtet, da der Rekurs ohnehin abzuweisen sei bzw. wäre. Der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 8.Juli 2019 sei der Beschwerdeführerin am 17.Juli 2019 zugestellt worden. Die 30-tägige Frist für die Einreichung des Gesuchs um Neubeurteilung habe daher am 18.Juli 2019 zu laufen begonnen und am 16.August 2019 geendet. Die Beschwerdeführerin habe das Gesuch jedoch erst am 18.August 2019 der Post übergeben, weshalb es verspätet eingereicht worden sei.

2.2 §54 Abs.1 VRG sieht vor, dass die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten muss. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, sofern nicht dessen gänzliche Aufhebung verlangt wird. Er muss klar, eindeutig und unbedingt sein. In der Begründung muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet, was bedingt, dass sich die Beschwerde mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Zwar sind bei juristischen Laien keine hohen Anforderungen an Antrag und Begründung zu stellen. Letztere muss aber mindestens im Ansatz erkennen lassen, weshalb der beanstandete Entscheid angefochten wird (Griffel, §54 N.1 in Verbindung mit §23 N.12 und N.17). Sowohl Antrag als auch Begründung bilden formelle Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde.

2.3 Der Beschwerdeschrift kann wenigstens sinngemäss entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin um (vollumfängliche) Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ersucht (vgl. vorn III.). Hinsichtlich der Begründung genügt die Beschwerdeschrift den genannten Formerfordernissen jedoch nicht. So setzt sich Beschwerdeführerin mit keinem Wort mit den Erwägungen des Rekursentscheids, welche den Nichteintretensentscheid des Gemeinderats bestätigen (vorn E.2.1), auseinander. Damit legt sie auch in keiner Weise dar, inwiefern ein Rechtsmangel vorliegen könnte. Die Beschwerdeschrift vom 20.Dezember 2019 erfüllt die Begründungsanforderungen von §54 Abs.1 VRG deshalb nicht.

2.4 Das Verwaltungsgericht setzt einer beschwerdeführenden Partei, die mangels besseren Wissens eine ungenügende Beschwerdeschrift einreichte, gestützt auf §56 Abs.1 VRG regelmässig eine kurze Nachfrist von maximal zehn Tagen zur Verbesserung derselben an, sofern wie mutmasslich im vorliegenden Fall die Beschwerdefrist im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerdeschrift beim Verwaltungsgericht bereits abgelaufen ist oder nur wenige Tage danach ablaufen würde bzw. die bei Eingang noch laufende Beschwerdefrist für eine Verbesserung zu knapp bemessen wäre. Das Ansetzen einer Nachfrist gemäss §56 Abs.1 VRG dient dabei jedoch in erster Linie dazu, versehentlich unterlaufene Mängel zu beheben, und soll vor allem rechtsunkundige und prozessual unbeholfene Beschwerdeführende vor den Folgen einer mangelhaften Prozessführung bewahren. Demgegenüber kann einer solchen Nachfrist nicht die Bedeutung zukommen, beschwerdeführenden Parteien eine Verlängerung der nur in Ausnahmefällen erstreckbaren Beschwerdefrist zu verschaffen. In diesem Sinn entfällt die Pflicht, eine Verbesserungsmöglichkeit zu gewähren, beispielsweise dann, wenn jemand trotz Kenntnis der formellen Anforderungen aufgrund von Eingaben in diversen früheren Verfahren erneut eine mit gleichartigen Mängeln behaftete Eingabe einreicht. Auf solche Eingaben ist ohne Weiterungen nicht einzutreten (VGr, 4.April 2019, VB.2019.00122, E.3.4; 2.Februar 2007, VB.2006.00554, E.2, jeweils mit Hinweisen).

2.5 Der Beschwerdeführerin wurden vom Verwaltungsgericht bereits in den Beschwerdeverfahren VB.2017.00449 und VB.2019.00698 unter Hinweis auf die Voraussetzungen von §54 Abs.1 VRG Nachfristen zur Verbesserung ihrer mindestens in Bezug auf die Begründung mangelhaften Beschwerdeschriften eingeräumt. Den entsprechenden Aufforderungen kam die Beschwerdeführerin jeweils nach. Hinsichtlich der formellen Anforderungen an die Beschwerdeschrift ist die Rechtslage der Beschwerdeführerin somit hinlänglich bekannt. Vor diesem Hintergrund ist bzw. war es vorliegend nicht gerechtfertigt, ihr ein weiteres Mal eine Nachfrist anzusetzen. Auf die Beschwerde ist vielmehr ohne Weiterungen nicht einzutreten.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr mangels Obsiegens nicht zu (§17 Abs.2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai6, 6004Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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