Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2019.00643 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 2. Abteilung/2. Kammer |
Datum: | 11.03.2020 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses der minderjährigen Halbschwester zum Schweizer Halbbruder (Art. 8 EMRK)? |
Schlagwörter: | Abhängigkeit; Schweiz; Tante; Familie; Betreuung; Abhängigkeitsverhältnis; Kosovo; Beschwerde; Halbbruder; Schul; Person; Beziehung; Institut; Reise; Anspruch; Verwandte; Eltern; Erwachsenen; Alter; Mutter; Schwierigkeiten; Heimat; Juni; August; Kinder; Entscheid; Instituts; Psychische |
Rechtsnorm: | Art. 8 EMRK ; |
Referenz BGE: | 115 Ib 1; 120 Ib 257; 127 II 60; 129 II 11; 130 II 281; 135 I 143; 139 II 393; 145 I 227; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung |
VB.2019.00643
Urteil
der 2. Kammer
vom 11.März2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
gegen
betreffend Familiennachzug,
hat sich ergeben:
I.
A, geboren am 2003, ist Staatsbürgerin von Kosovo und dort wohnhaft. Am 23.Juli 2018 verstarb ihr Vater C. Vier Tage nach dem Tod von C verliess die Mutter von A, D, den gemeinsamen Haushalt. Aus einer früheren Beziehung von C stammt B (geboren am ... 1988), wohnhaft im Kanton Zürich und Schweizer Bürger. A wuchs bis zu dessen Ausreise in die Schweiz im Jahr 2010 gemeinsam mit ihrem Halbbruder auf. Nachdem D am 31. Juli 2018 gegenüber der dortigen Vormundschaftsbehörde erklärte, sie sei damit einverstanden, dass B als Vormund für ihre Tochter bestellt werde, wurde diesem gestützt auf eigenen Antrag am 6.August 2018 die Vormundschaft über A übertragen. Am 8.August 2018 stellte A ein Gesuch um Einreisebewilligung in die Schweiz zum Verbleib bei ihrem Halbbruder B. Ferner beantragte sie am 27.September 2018 bei der Schweizer Botschaft in E ein Visum zur Einreise in die Schweiz zum gleichen Zweck. B seinerseits erklärte, er und seine Ehefrau mit Kind wollten seine Halbschwester bei sich aufnehmen und für sie sorgen. Die derzeitige Unterbringung von A bei der Tante väterlicherseits sei nur eine Notlösung, wobei er für die dadurch verursachten Kosten der Tante aufkomme. Nachdem das Migrationsamt weitere Sachverhaltsabklärungen getroffen hatte, wies es die Gesuche von A mit Verfügung vom 15. November 2018 ab: Da nicht nachgewiesen sei, dass eine Betreuung durch die leibliche Mutter oder eine andere Person im Heimatland nicht möglich sei, sei weder der Aufenthalt als Pflegekind zu ermöglichen noch bestehe ein Anspruch gestützt auf Art.8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 29.August 2019 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 30. September 2019 beantragte A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), vertreten durch ihren gesetzlichen Vertreter B, dem Verwaltungsgericht, die vorinstanzlichen Entscheide seien vollumfänglich aufzuheben, die Einreisegesuche seien gutzuheissen und es sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Halbbruder B zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7% MWST).
Die mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2019 eingeforderte Kaution ging fristgerecht auf dem Konto des Verwaltungsgerichts ein.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§20 Abs.1 in Verbindung mit §50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).
2.
Die minderjährige Beschwerdeführerin macht geltend, es liege eine durch Art. 8 EMRK geschützte Geschwisterbeziehung zu ihrem Halbbruder vor, da ihr Bruder anstelle ihrer Eltern die Betreuung und Fürsorge für sie übernommen habe.
2.1 Aus dem Anspruch auf Schutz der Familie gemäss Art.8 Abs.1 EMRK bzw. Art.13 Abs.1 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 (BV) steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (BGE 130 II 281 E.3.1; BGE 127 II 60 E.1d/aa). Der Anspruch auf Familienleben ist indessen auf die Kernfamilie beschränkt, welche bei erwachsenen Personen deren Ehepartner oder eingetragene Partner und die eigenen minderjährigen Kinder umfasst (BGE 135 I 143 E.1.3.2; BGE 129 II 11 E.2). Soweit sich der Anwesenheitsanspruch auf eine Beziehung zu Verwandten stützt, die nicht der eigentlichen Kernfamilie des Ansprechers zuzurechnen sind, setzt der Anspruch gestützt auf Art.8 Abs.1 EMRK voraus, dass die um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchende Person in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu den hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen steht (BGE 139 II 393 E.5.1; BGE 120 Ib 257 E.1d; BGE 115 Ib 1 E.2c; BGr, 23.April 2019, 2C_269/2018, E.4.3). Erforderlich ist eine Unterstützungsbedürftigkeit, welche nur von dem betreffenden (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen geleistet werden kann (vgl. BGr, 30.März 2017, 2C_867/2016, E.2.2; BGr, 5.Dezember 2013, 2C_546/2013, E.4.1). Abhängigkeitsverhältnisse können sich namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGr, 28.September 2018, 2C_108/2018, E.5.3; BGr, 23.Juni 2017, 2C_5/2017, E.2; BVGr, 21.August 2017, F-4305/2016 betreffend Abhängigkeit des volljährigen behinderten Bruders zu seiner Schwester, welche auch seine Beiständin war). Die alleinige finanzielle Abhängigkeit von einer Person vermag jedoch keinen Anspruch nach Art.8 Abs.1 EMRK und Art.13 Abs.1 BV zu begründen (vgl. BGr, 18.Oktober 2001, 2A.463/2001, E.2c). An das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses werden sodann hohe Anforderungen geknüpft (vgl. BVGr, 29. November 2019, E-6189/2019, E.7.3).
2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 120 Ib 257) können unter der Voraussetzung des Abhängigkeitsverhältnisses auch die Beziehung zwischen Halbgeschwistern als von Art. 8 EMRK geschützt gelten. Dies trifft namentlich zu, wenn ein Erwachsener anstelle der Eltern für einen unselbständigen Geschwisterteil die Betreuung und Fürsorge und damit eigentlich die Elternrolle übernimmt. Je kleiner ein Kind, desto mehr bedarf es der Fürsorge einer erwachsenen Person. Bei Jugendlichen ist primär auf ihre Reife abzustellen, wobei sich mit zunehmenden Alter und wachsender Persönlichkeitsentwicklung die Abhängigkeit von den sie betreuenden Familienangehörigen verringert. Hat die zu unterstützende Person die Volljährigkeit (18Jahre) erreicht, kann grundsätzlich angenommen werden, dass sie sich in einem Alter befinde, in welchem eine weitgehende Selbständigkeit erreicht wird. Aus Letzterem schliesst das Bundesgericht, dass sich volljährig gewordene Kinder unter dem Vorbehalt eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses nicht mehr auf den in Art.8 Abs.1 EMRK verankerten Anspruch auf Achtung des Familienlebens berufen können und es auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eintreten muss, sofern das Kind im Entscheidzeitpunkt bereits 18-jährig ist. Dies im Gegensatz zu einem auf Art.42 oder 43 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16.Dezember 2005 (AIG) gestütztes Familiennachzugsgesuch, bei welchem auf das Alter abzustellen ist, welches das Kind im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung hatte (BGE 145 I 227 = Pra 109 [2020] Nr.11).
2.3 Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist laut Art.3 des Übereinkommens über die Rechte der Kinder vom 20.November 1989 [KRK]) das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Dabei sind namentlich das Alter des Kinds, seine Situation im Heimatland und der Grad der Abhängigkeit zum nachzugswilligen Verwandten zu berücksichtigen (vgl. EGMR, El Ghatet vs. Schweiz, 8.November 2016, Rs.56971/10, Rz.46).
3.
3.1 Als Halbschwester fällt A nicht unter den Begriff der Kernfamilie von B. Ist die Beziehung intakt und liegt ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor, ist der Schutzbereich von Art. 8 EMRK auch bei Halbgeschwistern tangiert.
3.1.1 Gemäss den Schilderungen von B lebten die beiden Halbgeschwister bis 2010 im selben Haushalt. Dabei habe er sich intensiv um seine kleine Schwester gekümmert, sie gefüttert und mit ihr gespielt. Auch nach seiner Ausreise in die Schweiz habe er die innige Beziehung mit seiner jüngeren Halbschwester weitergepflegt: Trotz räumlicher Trennung stünde er ihr sehr nah und pflege mit ihr telefonischen Kontakt sowie Kontakt per SMS. Den Möglichkeiten entsprechend reise er mit seiner Familie in den Kosovo, um A zu besuchen. Mit der Vorinstanz ist daher anzunehmen, dass die Beziehung der Halbgeschwister intakt und im Bereich des Möglichen gelebt wird. Ferner verfügt B als Schweizer Bürger über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz.
3.1.2 Dagegen verneinte die Vorinstanz ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis: So erreiche A demnächst das 16.Altersjahr, habe die obligatorische Schulzeit beendet und besuche eine weiterführende Schule in F mit Fachrichtung .... Insoweit A in diesem Zusammenhang nicht ohnehin in F eine Unterkunft bezogen und ihren Lebensmittelpunkt dorthin verlagert habe, sei anzunehmen, dass sie zwecks Schulbesuchs zwischen ihrem Wohnort G und F pendle, was beides eine gewisse Selbständigkeit betreffend Organisation des täglichen Schul- und Lebensablaufs voraussetze. Ferner sei sie gesund und bedürfe in dieser Hinsicht keinerlei Hilfe. Der Betreuungs- und Erziehungsaufwand erweise sich zunehmend als geringer. Dass B vollumfänglich für die Kosten von A aufkomme, sei nicht belegt. Ferner seien weitere Verwandte vorhanden, welche im Kosovo lebten und gebe es Onkel und Tanten in im nahen Ausland. Da A angesichts ihres Alters und der zunehmenden Selbständigkeit kaum mehr grossen Erziehungs- und Betreuungsbedarf aufweise, erscheine es möglich, dass B die finanziellen Mittel, welche er im Rahmen eines Pflegeverhältnisses aufwenden müsste, im Kosovo lebenden Verwandten für die Betreuung von A in ihrer Heimat zukommen lassen könnte.
3.2 A ist heute 16Jahre und 5Monate alt. Bis zum Erreichen ihrer Volljährigkeit (Anmerkung: Volljährigkeit wird im Kosovo mit 18Jahren erreicht, siehe www.frnrw.de/fileadmin/frnrw/media/Kinder/UEbersicht_zur_Volljaehrigkeit_in_den_Herkunftslaendern.pdf) oder im Fall der Wiederausübung der elterlichen Rechte durch einen Elternteil bzw. die Mutter ist B nach kosovarischem Zivilrecht als Vormund für A bestellt worden (siehe Beschluss Zentrum für Soziale Wohlfahrt der Republik Kosovo Nr.... vom 6.August 2018). Ähnlich wie im Schweizerischen Zivilrecht (Art.327c Abs.1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]) stehen dem Vormund die gleichen Rechte und Pflichten zu wie den Eltern. Demzufolge übt B derzeit faktisch die elterliche Sorge für A aus und besteht in rechtlicher Hinsicht ein Abhängigkeitsverhältnis.
3.3 Fraglich ist und für die Anwendung von Art.8 EMRK einzig ausschlaggebend, ob in faktischer Hinsicht ein Abhängigkeitsverhältnis besteht bzw. ob eine Unterstützungsbedürftigkeit vorliegt, welche nur von dem betreffenden (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen geleistet werden kann (siehe E.2.1). Diesbezüglich macht B geltend, A sei als minderjähriges Kind nach wie vor auf Betreuung und Erziehung angewiesen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Betreuungsaufwand mit dem Alter von A abnehme. Ausserdem sei die Tante H in einem äusserst schlechten Gesundheitszustand, da sie einen Gehirntumor habe, was er anhand eines Arztberichts des I-Krankenhauses in F vom 17. Juni 2019 belegen könne. Hinzu komme, dass A in psychischer Hinsicht angeschlagen und seit dem 7.November 2019 in Therapie sei. Die behandelnde Therapeutin habe ihm erklärt, dass seine Schwester in keiner guten psychischen Verfassung sei und sich allein gelassen und einsam fühle. Zum Beleg reicht er einen aktuellen Informationsbericht des J-Instituts, übersetzt am 4.Januar 2020, ein. Diesem lässt sich entnehmen, dass A das Zusammenleben mit der Tante und deren Familie als unerträglich schildert und die Familie der Tante Druck auf sie ausübe, damit sie die gesamten Hausarbeiten erledige; sie würden ferner die Räume der Privatsphäre nicht respektieren und A werde im Familienkreis nicht aufgenommen. Zudem erfülle das Haus der Tante die Lebensbedingungen für A nicht. Ein klinischer Mitarbeiter des Instituts habe auf diese Angaben hin das Wohnhaus, in welchem A aktuell lebe, aufgesucht, um die Situation zu überprüfen. Ein Gespräch mit A's Tante habe ergeben, dass diese von ihr viel Engagement bei den Hausarbeiten fordere und finanzielle Unterstützung verlange. Ferner werde eine "deutliche Missachtung von A's geistigem und emotionalen Zustand" verzeichnet. Daraufhin stellte das Institut bei A folgende Krankheitssymptome fest: Anzeichen von Mangelernährung, erschwerte psychische und emotionale Verfassung, einschliesslich negativer Gedanken sowie Selbstmordgedanken, wobei A bereits vier Selbstmordversuche unternommen habe, Konzentrations- und Entscheidungsschwierigkeiten, Unentschlossenheit, Kraftverlust, ständige Müdigkeit, stundenlanges Weinen in der Nacht, Gefühle der Leere tagsüber, Schuldgefühle, Gefühle der Wertlosigkeit, ausgeprägte Schwierigkeiten bei der Sozialisierung und beim Herstellen neuer Beziehungen, mangelndes Verlangen, mit der äusseren Umgebung zu interagieren, Schwierigkeiten beim Kommunizieren und Gedanken ausdrücken usw. Ferner sei A in der Schule Opfer von Mobbing geworden. Auch heute habe sie noch Schwierigkeiten im Umgang mit Gesellschaft an der Schule. Insgesamt erfülle A die Kriterien für eine klinische Depression, welche eine sofortige Rehabilitierung erfordere. Neben den erlittenen Verlusten habe die familiäre Unterbringung bei der Tante und deren Familie die Situation am stärksten beeinflusst; diese Situation habe zu den Selbstmordversuchen geführt.
3.4 Es ist nachvollziehbar, dass A nach dem schweren Verlust ihres Vaters und dem plötzlichen Weggang ihrer Mutter eine schwierige Zeit durchlebt und dass es B als ihrem Halbbruder ein grosses Anliegen ist, für seine Schwester zu sorgen. Gleichwohl darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass A bereits in rund 1,5Jahren volljährig wird und naturgemäss bereits heute eine gewisse Selbständigkeit aufweist. Dies zeigt sich namentlich darin, dass sie eine weiterführende Schule mit der Fachrichtung besucht. Nachdem sie im Kosovo beruflich eingespurt ist, kann nicht angenommen werden, sie könne in der Schweiz ohne Weiteres ohne je hier gewesen zu sein schulisch Anschluss finden und in Kürze eine Lehre beginnen oder beispielsweise das Gymnasium besuchen (vgl. BGr, 5.Oktober 2015, 2C_771/2015, E.2.2.1). Kommt hinzu, dass A selbst im Kosovo Mühe bekundet, sich zu integrieren: So hat sie gemäss dem Informationsbericht des InstitutsJ im Allgemeinen ausgeprägte Schwierigkeiten, sich zu sozialisieren. Eine Übersiedlung in die Schweiz würde eine komplette Entwurzlung von A, die seit ihrer Geburt in G lebt, nach sich ziehen, sodass eine solche dem Kindswohl abträglich wäre. Fragwürdig ist auch, ob die in Kosovo von A selbst in die Wege geleitete psychotherapeutische Behandlung in der Schweiz durchgeführt werden könnte.
3.5 Mit Blick auf das Kindswohl ist indessen auch die Wohnsituation im Heimatland zu berücksichtigen (siehe E.2.3): A ist im Sinn einer Notlösung bei ihrer Tante untergebracht. Im selben Haushalt leben deren Ehegatte und deren zwei erwachsenen Töchter. Die Wohnsituation wird von A gemäss Informationsbericht des J-Instituts als belastend wahrgenommen. Streitpunkte sind etwa die von der Tante geforderte Mitarbeit im Haushalt; ferner fühlt sich A nicht angenommen in der Familie der Tante. Das InstitutJ empfiehlt daher dringend, das Umfeld, in dem A lebt, zu ändern. Dabei erachtet es B nicht als valable Lösung, dass A im derzeit unbewohnten Elternhaus, welches wie das Haus der Tante in G liegt, allein leben würde. Andere Verwandte gebe es nicht. Gestützt auf die Schilderungen von B und die von ihm eingereichten Akten ist davon auszugehen, dass derzeit nur die Tante für die Betreuung von A im Kosovo infrage kommt. Dass diese aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht in der Lage wäre, für A zu sorgen, geht jedenfalls aus dem aktuellsten Bericht des J-Instituts nicht hervor. Vielmehr sei diese sinngemäss nicht geeignet, um A weiterhin zu betreuen und bestünden innerfamiliäre Spannungen. Ob den Schwierigkeiten bei der Wohnsituation im Heimatland einzig durch einen Nachzug in die Schweiz begegnet werden kann, ist allerdings aufgrund der zu erwartenden hohen Integrationsschwierigkeiten fraglich. Ausschlaggebend ist hier jedoch, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zum Halbbruder vorliegt: Dass die nur noch sehr eingeschränkt erforderliche Betreuung der 16-jährigen Jugendlichen nur durch ihren Halbbruder erbracht werden kann, ist nicht ersichtlich (vgl. BGr, 23.Juni 2017, 2C_5/2017, E.3.4). Insbesondere wiegen auch die bestehenden psychischen Probleme nicht derart schwer, dass A auf eine intensive Betreuung seitens ihres Halbbruders angewiesen wäre: So wurde nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei erwachsenen Personen ein auf psychischen Problemen fussendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis etwa bejaht bei paranoider Schizophrenie (Abhängigkeit des erwachsenen Sohns zur Mutter, vgl. VGr, 26.Oktober 2016, VB.2016.00445, E.5.3.4) oder bei einer Kombination einer Persönlichkeitsstörung, einer rezidivierenden depressiven, mittelgradigen bis schweren Störung sowie einer spezifischen Phobie mit Blick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (besondere Abhängigkeit der erwachsenen Ausländerin von ihren Geschwistern, vgl. VGr, 12.Juni 2002, VB.2002.00113, E.2). Die vorliegend behandlungsbedürftige Depression erfüllt jedoch die hohen Anforderungen an ein Abhängigkeitsverhältnis nicht.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§13 Abs.2 in Verbindung mit §65a VRG) und steht dieser keine Parteientschädigung zu (§17 Abs.2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18.Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E.2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art.113ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art.119 Abs.1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
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