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Urteil Verwaltungsgericht (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2019.00225
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/2. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2019.00225 vom 23.10.2019 (ZH)
Datum:23.10.2019
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Der nigerianische Beschwerdeführer heiratete 2007 eine Schweizerin, mit der er zwei Kinder mit Schweizer Staatsangehörigkeit hat. Das Paar lebt nach wiederholten Phasen der Trennung und des erneuten Zusammenlebens seit Dezember 2015 ununterbrochen getrennt. Der Beschwerdeführer und seine Familie wurden bis 2013 regelmässig von der Sozialhilfe unterstützt. Die vom Beschwerdeführer geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge mussten überdies bis im Juli 2018 bevorschusst werden.
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdeführer; Integration; Recht; Aufenthalt; Sozialhilfe; Schweiz; Kinder; Beschwerdeführers; Beziehung; Erfolgreiche; Wirtschaftliche; Unterhalt; Januar; Alimente; Dezember; Integrationskriterien; November; Arbeit; Besuch; Angesichts; Unentgeltliche; März; Vorinstanz; Rekurs; Person; Aufenthaltsbewilligung; Verhalten; Besuchsrecht
Rechtsnorm: Art. 58a AIG ; Art. 8 EMRK ;
Referenz BGE:136 II 113; 139 I 315; 140 I 145;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2019.00225

Urteil

der 2.Kammer

vom 13.Dezember2019

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Katharina Haselbach.

In Sachen

vertreten durch RAB, dieser substituiert durch MLawC,

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.

A. A, geboren 1987, Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 16.Juni 2003 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 23.Dezember 2003 trat das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) nicht auf das Asylgesuch ein und wies A aus der Schweiz weg. 2007 heiratete er in Nigeria die Schweizerin D, geboren 1986. Am 4.November 2007 reiste er in die Schweiz ein. Anschliessend wurde ihm als Ehegatten einer Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche ihm danach mehrmals verlängert wurde, letztmals am 13.September 2013 bis am 3.November 2016.

B. Aus der Ehe gingen die Kinder E, geboren2007, und F, geboren2008, hervor.

C. Der Beschwerdeführer musste ab November 2007 bis Oktober 2009 und von April 2012 bis März 2013 von der SozialbehördeG mit insgesamt Fr.28'400.85 und zwischen dem 1.November 2009 und dem 30.September 2013 von der Gemeinde H mit insgesamt Fr.59'491.80 unterstützt werden. Gemäss Auskunft der Sozialberatung G vom 7.November 2014 wurde die gesamte Familie A in der Zeit von Juni 2006 bis September 2013 mit Fr.157'738.55 unterstützt, womit abzüglich der oberwähnten Fr.28'400.85 für den Beschwerdeführer Fr.129'337.70 auf die Ehefrau des Beschwerdeführers und ab deren Geburt auf die beiden gemeinsamen Söhne entfallen. Am 10.März 2010 verwarnte das Migrationsamt A wegen des Sozialhilfebezuges und drohte ihm für den Fall des weiteren und dauerhaften Sozialhilfebezuges schwerer wiegende ausländerrechtliche Massnahmen an.

D. Nach mehreren Perioden des Getrenntlebens und erneuten Zusammenwohnens in den Jahren davor trennten sich A und D im Jahr 2015. Das Bezirksgericht N stellte die zwei gemeinsamen Kinder mit Eheschutzentscheid vom 4.Dezember 2015 unter die Obhut ihrer Mutter und genehmigte die Vereinbarung der Eltern, wonach A die beiden Kinder einmal im Monat mit sich oder zu sich auf Besuch nehmen könne und monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr.440.- pro Kind bezahle. Gemäss übereinstimmenden Angaben von A und seiner Ehefrau vom 16.Dezember 2016 und 11.Januar 2017 leben die beiden seit Ende 2015 voneinander getrennt.

E. Mit Verfügung vom 18.Dezember 2017 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 27.Oktober 2016 ab, wies A aus der Schweiz aus und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 16.März 2018.

II.

Dagegen erhob A am 22.Januar 2018 Rekurs. Dieser wurde von der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 5.März 2019 abgewiesen und A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 3.Juni 2019 angesetzt.

III.

Mit Beschwerde vom 8.April 2019 liess A beim Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheides der Sicherheitsdirektion vom 5.März 2019 beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sowohl für das Rekurs- als auch für das Beschwerdeverfahren.

Während die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Am 14.Mai 2019 reichte die Rechtsvertreterin von A ihre Honorarnote nach und ersuchte um Bestätigung, dass A während des laufenden Beschwerdeverfahrens zum Aufenthalt sowie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sei. Dies wurde am 16.Mai 2019 durch das Verwaltungsgericht bestätigt. Am 28.Juni 2019 reichte A eine ergänzende Stellungnahme sowie einen neuen, auf drei Monate befristeten Arbeitsvertrag und eine Stellungnahme seines Personalberaters beim RAV ein. Am 21.August 2019 setzte ihm der Abteilungspräsident Frist an, um eine allfällig in der Zwischenzeit erreichte Festanstellung (mit Vertragskopie) zu belegen. Innert erstreckter Frist nahm seine Rechtsvertreterin am 23.September 2019 erneut Stellung zur aktuellen beruflichen Situation von A und reichte dazu Belege ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§20 in Verbindung mit §50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1 Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art.42 Abs.1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16.Dezember 2005 [AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG]). Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E.3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art.8 Abs.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art.13 Abs.1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die eheliche Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und der Mutter seiner beiden Söhne nicht mehr besteht und der wechselseitige Ehewille inzwischen erloschen ist, womit der Beschwerdeführer weder aus dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben noch aus Art.42 AIG einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten kann.

3.

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein entsprechender Bewilligungsanspruch laut Art.50 Abs.1 lit.a AIG weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind.

3.1 In der bis Ende 2018 geltenden Fassung von Art.50 AIG (bzw. damals noch AuG) wurde anstelle der Erfüllung der Integrationskriterien ein Integrationserfolg vorausgesetzt. Die seit dem 1.Januar 2019 in Art.58a AIG aufgeführten Integrationskriterien entsprechen jedoch weitgehend den bis Ende 2018 in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24.Oktober 2007 (VZAE) und der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24.Oktober 2007 (VIntA) für eine erfolgreiche Integration vorausgesetzten Integrationskriterien, weshalb sich die Rechtslage im Wesentlichen nur insofern geändert hat, als dass die massgeblichen Integrationskriterien neu bereits auf Gesetzesstufe verankert sind (VGr, 20.März 2019, VB.2019.00001, E.3.1.1).

3.2 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen mehr als drei Jahre mit seiner Ehefrau in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt, womit die zeitlichen Anforderungen zur Geltendmachung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im Sinn von Art.50 Abs.1 lit.a AIG erfüllt sind.

3.3 Zu prüfen bleiben die übrigen Voraussetzungen, namentlich die kumulativ erforderliche erfolgreiche Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien von Art.58a AIG.

3.3.1 Gemäss Art.58a Abs.1 AIG und der früheren Regelungen in Art.77 Abs.4 VZAE und Art.4 VIntA sind bei der Beurteilung der Integration die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Integrationskriterien verfügen die zuständigen Behörden über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. BGr, 12.Mai 2016, 2C_522/2015, E.2.2). Ob der fehlende Integrationserfolg dem betroffenen Ausländer darüber hinaus vorzuwerfen ist, erscheint grundsätzlich unerheblich. Jedoch ist gemäss Art.58a Abs.2 AIG beim Spracherwerb und der wirtschaftlichen Integration Integrationserschwernissen aufgrund von Behinderung oder Krankheit oder sonstigen gewichtigen persönlichen Umständen angemessen Rechnung zu tragen.

3.3.2 Für die Erfüllung der Integrationskriterien von Art.58a AIG bzw. die Bejahung einer erfolgreichen Integration ist kein völlig klagloses Verhalten erforderlich. Massgebend ist vielmehr eine Gesamtabwägung sämtlicher konkreter Integrationsindikatoren (BGr, 13.Dezember 2017, 2C_625/2017, E.2.2.2). Geringfügige Delinquenz stellt die Erfüllung der Integrationskriterien von Art.58a Abs.1 AIG bzw. eine erfolgreiche Integration nicht notwendigerweise infrage. Keine Erfüllung der Integrationskriterien bzw. erfolgreiche Integration liegt jedoch vor, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (BGr, 10.Januar 2013, 2C_930/2012, E.3.1; BGr, 22.August 2011, 2C_857/2010, E.2.3.1). Selbiges muss auch ohne Sozialhilfebezug gelten, wenn die Deckung des Lebensbedarfs und des privaten Konsums mangels existenzsichernder Erwerbstätigkeit zu einer Verschuldung gegenüber Dritten führt (BGr, 11.Oktober 2011, 2C_430/2011, E.4.3).

3.3.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht verneint, dass er integriert sei. Zwar sei es ihm noch nicht gelungen, eine Festanstellung zu finden. Von der IAG werde er aber regelmässig an die JAG für Arbeitseinsätze vermittelt, weshalb er seit mehr als fünfeinhalb Jahren nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig sei. Überdies könnten ihm nicht die ganzen von der Familie bezogenen Sozialhilfebeiträge angerechnet werden, zumal er sich nach dem Unfall 2010 beruflich neu orientieren musste und die Sozialhilfebezüge daher unverschuldet gewesen seien. Sein Personalbetreuer des Amtes für Wirtschaft und Arbeit bestätige, dass sein bisherig erzieltes, geringes Einkommen nicht etwa seinem Mutwillen zuzuschreiben sei, sondern auf ein strukturelles Problem, wonach gegenüber Menschen aus afrikanischen Ländern, insbesondere Nigeria, noch immer grosse Vorurteile vorhanden seien. Überdies sei die Strategie von der JAG, Mitarbeitende nach einer sechsmonatigen Arbeitsperiode zu einer Pause von drei bis vier Monaten zu verpflichten, äusserst problematisch. Ebenso seien die durch die Alimentenbevorschussung aufgelaufenen Schulden nicht mutwillig, sondern höchstens fahrlässig entstanden.

3.3.4 Die Familie des Beschwerdeführers wurde von Juni 2006 bis September 2013 von der Sozialbehörde G mit insgesamt Fr.157'738.55 unterstützt, wovon Fr.28'400.85 auf den Beschwerdeführer entfallen, und zwar auf die Zeitperioden Dezember 2007 bis Oktober 2009 und April 2012 bis März 2013. Alleine bezog er überdies von der Gemeinde H vom 1. November 2009 bis am 30.September 2013 Sozialhilfegelder in der Höhe von insgesamt Fr.59'491.80, wobei die Unterstützung per 30.September 2013 auf Wunsch des Beschwerdeführers eingestellt worden ist. Die Vorinstanz ging korrekterweise mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass Ehepaare grundsätzlich als wirtschaftliche Einheit zu betrachten sind und sich entsprechend auch gegenseitig die Sozialhilfebezüge anrechnen lassen müssen (BGr, 11.Juli 2014, 2C_1160/2013, E.5.1). Die Vorinstanz anerkennt in ihrem Entscheid weiter, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Unfalls vom 9.April 2010 monatelang arbeitsunfähig war. Sie weist aber zu Recht darauf hin, dass dies den Sozialhilfebezug bis zum Unfall nicht zu rechtfertigen vermag und dass der Beschwerdeführer überdies gemäss Bericht von Dr. med. K vom 14.März 2011 ab Frühjahr in einer behindertenangepassten Tätigkeit wieder während acht Stunden am Tag tätig sein konnte.

3.3.5 Was die Zeit nach Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit betrifft, so war der Beschwerdeführer anschliessend in geringem und unregelmässigem Pensum über die IAG bei der JAG angestellt. Ob der Beschwerdeführer angesichts seines soziokulturellen und gesundheitlichen Hintergrundes so problemlos eine Festanstellung mit einem grösseren Arbeitspensum/einem höheren Lohn hätte finden können, wie dies die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Nichtleistung der Kinderunterhaltsbeiträge annimmt, kann vorliegend offenbleiben. Tatsache ist, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Beschluss der Sozialbehörde G vom 5.Dezember 2012 weigerte, eine ergänzende/ersetzende Festanstellung zu suchen, solange er über Ibei der JAG arbeite. Deshalb wurden dem Beschwerdeführer die Leistungen der Sozialhilfe sanktionsweise gekürzt. Mangels entsprechender Versuche kann sich der Beschwerdeführer zumindest für jene Zeit nicht darauf berufen, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, eine besser bezahlte Stelle zu finden. Die vorinstanzliche Einschätzung, dass die erwähnten Sozialhilfebezüge trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zumindest teilweise selbstverschuldet und überdies erheblich seien, ist daher nicht zu beanstanden.

3.3.6 Dem Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass er sich per 30.September 2013, mithin vor inzwischen sechs Jahren, von der Sozialhilfe lösen konnte. Gleichwohl konnte er auch seither seinen Lebensunterhalt resp. denjenigen seiner beiden Söhne nicht vollständig alleine aus seinem Arbeitserwerb bestreiten. Nachdem bereits zwischen November 2009 und Juli 2014 Alimentenschulden von insgesamt Fr.48'771.40 aufgelaufen waren, mussten die Kinderunterhaltsbeiträge erneut ab Februar 2016 teilweise und ab März 2016 vollständig bis Juli 2018 mit je Fr.440.- pro Kind gemäss dem Eheschutzentscheid des Bezirksgerichtes N vom 4.Dezember 2015 bevorschusst werden (zu den Alimentenzahlungen vgl. detailliert unten, E.4.3). Wie die Rekursabteilung korrekt ausführt, ist dies dem Beschwerdeführer zumindest teilweise mangels Bemühungen um ein höheres Einkommen anzulasten (vgl. E.3.3.5f. oben). Zu beachten ist auch, dass der Beschwerdeführer offenbar bei Unterzeichnung der letzten Eheschutzvereinbarung vom 23.November 2015 selbst davon ausging, dass es ihm möglich wäre, ein Einkommen von Fr.4'043.- netto monatlich zu erzielen, obwohl angesichts des befristeten Arbeitsvertrages bereits damals vorhersehbar war, dass er seine aktuelle Stelle per 30.April 2016 verlassen müsse. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass die Rekursabteilung dem Beschwerdeführer zum Vorwurf macht, sich nicht um eine Abänderung des Eheschutzentscheides bemüht zu haben.

3.3.7 Dem Beschwerdeführer kann somit insgesamt in wirtschaftlicher Hinsicht keine erfolgreiche Integration bzw. hinreichende Teilnahme am hiesigen Wirtschaftsleben attestiert werden. An diesem Ergebnis vermögen auch die jüngsten Suchbemühungen des Beschwerdeführers, der ab 11.Juni 2019 zu 100%, befristet für drei Monate bei der QAG in L als Hilfsmonteur angestellt wurde und ab 9. September 2019 wieder für sechs Monate von der Ian die JAG vermittelt wird, nichts zu ändern. Zwar ist es erfreulich, dass die QAG mit den Leistungen des Beschwerdeführers sehr zufrieden waren und ihn nun ebenfalls bei der weiteren Stellensuche, konkret mit einer Stellenanfrage bei einer Malerei, unterstützen. Blosse Aussichten auf eine Festanstellung vermögen angesichts der bestehenden Alimentenschulden und der zumindest teilweise selbstverschuldeten unsteten Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers während seines gesamten hiesigen Aufenthaltes von mehr elf Jahren jedoch vorliegend noch keine erfolgreiche wirtschaftliche Integration zu begründen.

3.3.8 Die Vorinstanz erwog darüber hinaus, dass aufgrund des Strafbefehls vom 29.November 2011 wegen einer groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der massgeblichen Höchstgeschwindigkeit von 120km/h um 39km/h am 6.September 2011 sowie wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration am 9.September 2011 von einer Missachtung der rechtsstaatlichen Ordnung auszugehen sei. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass geringfügige Strafen eine Integration nicht ausschliessen würden und es sich angesichts der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe nicht um eine schwerwiegende Straftat handle. Überdies habe sich der Beschwerdeführer die letzten siebeineinhalb Jahre stets klaglos verhalten, weshalb die Straftat in einer zukunftsorientierten Abwägung über eine erfolgreiche Integration nicht mehr zu berücksichtigen sei.

3.3.9 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass geringfügige Strafen eine erfolgreiche Integration gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ausschliessen. Umgekehrt ergibt sich aber selbst aus dem Umstand, dass eine ausländische Person sich strafrechtlich nichts zuschulden hat kommen lassen, für sich allein noch keine erfolgreiche Integration (BGr, 27.Januar 2015, 2C_65/2014, E.3.2). Selbst wenn man also dem erwähnten Strafbefehl nur ein sehr untergeordnetes Gewicht beimisst, könnte der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er sich immerhin die letzten siebeneinhalb Jahre nichts zuschulde kommen liess, nichts zugunsten einer erfolgreichen Integration ableiten.

3.3.10 Sodann bestehen keine Anhaltspunkte für eine über die üblichen Integrationserwartungen hinausgehende Integration in sprachlicher oder sozialer Hinsicht, welche das wirtschaftliche Integrationsdefizit aufzuwiegen vermögen.

Insgesamt ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine erfolgreiche Integration im Sinn von Art.50 Abs.1 lit. a AIG verneinte.

4.

Weiter ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf Art.50 Abs.1 lit.b AIG ein Aufenthaltsanspruch zukommt.

4.1 Machen wichtige persönliche Gründe, insbesondere eine schützenswerte Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind, einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich, steht einer ausländischen Person gemäss Art.50 Abs.1 lit.b AIG ein Anspruch auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu (BGE 139 I 315 E.2.1). Bei der Beurteilung, ob eine schutzwürdige Eltern-Kind-Beziehung vorliegt, ist auf die Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK abzustellen, können doch die wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art.50 Abs.1 lit.b AIG, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, nicht einschränkender verstanden werden als ein aus Art.8 EMRK abgeleitetes Recht auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (BGr, 10.Januar 2013, 2C_930/2012, E.4.1).

4.2 Nach der Rechtsprechung kann der Elternteil, der weder die elterliche Sorge noch die Obhut des Kindes hat, mit diesem nur eine eingeschränkte familiäre Beziehung pflegen, indem er das ihm verliehene Besuchsrecht wahrnimmt. Folglich ist es grundsätzlich nicht nötig, dem ausländischen Elternteil zur Ausübung dieses Besuchsrechts zu ermöglichen, sich dauerhaft im gleichen Land aufzuhalten, wo sein Kind lebt. Unter dem Blickwinkel des Rechts auf ein Familienleben (vgl. Art.8 EMRK und Art.13 BV) genügt es normalerweise, dass der im Ausland lebende Elternteil sein Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten wahrnimmt, wobei allenfalls die Modalitäten betreffend Dauer und Häufigkeit entsprechend anzupassen sind (vgl. BGE 139 I 315 E.2.2). Das Besuchsrecht eines Elternteils bei seinem Kind braucht nicht ein zweimonatliches zu sein und kann auch durch Aufenthalte in verschiedenen Ländern organisiert werden (vgl. BGr, 22.März 2012, 2C_1031/2011, E.4.2.3). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein weitergehendes Recht nur im Fall einer besonders engen wirtschaftlichen oder affektiven Familienverbindung zugestanden werden, wenn diese aufgrund der zwischen den Ländern liegenden Distanz, die das Aufenthaltsland des Kindes vom Herkunftsland seines Elternteils trennt, praktisch nicht aufrecht erhalten werden kann und die ausländische Person in der Schweiz ein einwandfreies Verhalten an den Tag gelegt hat (BGE 139 I 315 E.2.2 mit weiteren Hinweisen). Die Rechtsprechung präzisierte im Zusammenhang mit Art.50 Abs.1 lit.b AIG, dass das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung künftig bereits dann als erfüllt anzusehen ist, wenn die persönlichen Kontakte im Rahmen eines nach heutigen Standards ausgestalteten Besuchsrechts ausgeübt werden und die ausländische Person bereits in der Schweiz ansässig ist, sodass der Regelung von Art.9 Ziff.3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20.November 1989 (KRK; SR 0.107) Rechnung getragen wird, ohne dass aus dieser Konvention ein unmittelbarer Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung abgeleitet werden kann (BGE 139 I 315 E.2.4 und 2.5).

4.3 Vorliegend ist unbestritten, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Söhnen eine affektive Beziehung besteht. So bestätigte auch die Kindsmutter am 11.Januar 2017, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Söhnen eng und für die Kinder sehr wichtig sei. Der Beschwerdeführer halte sein Besuchsrecht ein, überdies würden sie oft auch alle zusammen "wie als Familie" Zeit verbringen, gemeinsam oder nur als einzelner Elternteil Ausflüge unternehmen, die Kinder zum Fussball begleiten oder alle bei ihr zuhause zusammen Zeit verbringen. In dieses Bild passt auch, dass der Beschwerdeführer zuletzt gemäss eigener Aussage im Juli 2019 eine Woche Ferien mit seinen beiden Söhnen und der Kindsmutter, mit welcher er immer noch ein freundschaftliches Verhältnis pflege, verbrachte.

4.3.1 Die Vorinstanz spricht dem Beschwerdeführer hingegen ab, eine intakte wirtschaftliche Beziehung zu seinen Kindern zu pflegen. Sie führt aus, dass der Beschwerdeführer seiner Unterhaltspflicht gemäss Eheschutzurteil vom 4.Dezember 2015 von monatlich Fr.880.- kaum nachgekommen sei. Wegen der geschuldeten Alimente hätten zwei Verlustscheine über insgesamt Fr.48'771.40 ausgestellt werden müssen. Zufolge seiner fehlenden Bemühungen, eine bessere Arbeitsstelle zu finden, sei die lose wirtschaftliche Beziehung selbstverschuldet. Die Weigerung des Beschwerdeführers, neben seiner Teilzeitarbeit bei der JAG eine ergänzende bzw. ersetzende Festanstellung zu suchen, lasse auf ein mutwillig passives Verhalten schliessen. Ebenso wenig habe der Beschwerdeführer nennenswerte Naturalleistungen erbracht. Daraus, dass er seit Kurzem die geschuldeten Unterhaltsbeiträge leiste, könne er angesichts der Summe der geschuldeten Alimente und des bestehenden Drucks des ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens nichts für sich ableiten.

4.3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Verlustscheinschulden seien aufgelaufen, weil er angesichts seiner lediglich stundenweisen Anstellung nicht in der Lage gewesen sei, die Unterhaltsbeiträge gemäss Eheschutzurteil von 2013 zu bezahlen. Eine Anpassung dieses Urteils habe er deswegen nicht gefordert, weil er der Meinung gewesen sei, grundsätzlich zum Unterhalt der Kinder beitragen zu müssen und weil seine Frau auf den Beitrag dringend angewesen sei. Es entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung eines bildungsfernen, nur in behindertenangepasstem Bereich tätig werden könnenden Migranten, problemlos eine besser bezahlte Arbeitsstelle finden zu können, wenn er denn nur wolle. Es sei sehr belastend gewesen, dass er seinen Söhnen nicht mehr habe bieten können. Seit fast dreiviertel Jahren würde es sein Einkommen nun ermöglichen, die Alimente zu bezahlen; zuvor habe er die Kinder mit Kleidung und der Übernahme von Freizeitaktivitäten unterstützt und die Kindsmutter durch seine Betreuung entlastet, beispielsweise, wenn diese am Wochenende arbeiten musste. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die Alimentenzahlung keine conditio sine qua non für die Bejahung eines nachehelichen Härtefalles; vielmehr könne auch mit Naturalleistungen, selbst wenn diese nur "symbolischer" Natur seien, eine wirtschaftliche Beziehung hergestellt werden.

4.3.3 Vorliegend sind bezüglich der Kinderunterhaltsbeiträge verschiedene Zeitperioden zu beachten. Die beiden Verlustscheine über insgesamt Fr.48'771.40 beziehen sich auf bevorschusste Alimente für die Zeit vom 1.November 2009 bis am 23.Februar 2012 und vom 1.Juli 2013 bis am 1.Juli 2014. Mit Eheschutzurteil vom 4.Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, spätestens ab 1.Januar 2016 erneut Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen, und zwar im Umfang von insgesamt Fr.880.- monatlich. Diese mussten gemäss Kontoauszug der Alimentenhilfe der Bezirke M, N, O und G vom 9.Januar 2017 ab 1.Februar 2016 teilweise und ab 1.März 2016 vollumfänglich bevorschusst werden. Der Beschwerdeführer bringt selbst vor, die Unterhaltsbeiträge erst seit August 2018 regelmässig zu bezahlen, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass bis zu jenem Zeitpunkt weitere Alimentenschulden im Umfang von rund Fr.25'800.- (März 2016 bis Juli 2018 à Fr.880.- plus Februar 2016 à Fr.280.-) aufgelaufen sind.

4.3.4 Dass die Vorinstanz angesichts der mehrfach dokumentierten Weigerung des Beschwerdeführers im Jahr 2013, eine andere/ergänzende Festanstellung zu suchen (vgl. oben, E.3.3.5f.), solange er bei der JAG arbeite, auf ein mutwillig passives Verhalten des Beschwerdeführers schliesst, ist grundsätzlich ebenso wenig zu beanstanden wie ihre Schlussfolgerung, dass auch der Verzicht auf eine Abänderung des Eheschutzurteils seine Missachtung der Unterhaltspflicht nicht zu rechtfertigen vermöge. Gemäss den der Vorinstanz eingereichten Belegen hat der Beschwerdeführer aber im August 2018 begonnen, seinen finanziellen Unterhaltspflichten nachzukommen und in den Monaten August bis November 2018 und Januar bis Februar 2019 dem Amt für Jugend- und Berufsberatung monatlich Fr.880.- überwiesen. Ob die fälligen Unterhaltsbeiträge seit März 2019 geleistet wurden, ist nicht aktenkundig. Diese immerhin nun kürzlich getätigten Zahlungen sind zu Gunsten des Beschwerdeführers positiv zu werten.

4.3.5 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Naturalleistungen betrifft, so bestätigte die Kindsmutter bereits am 14.Juni 2013 bezüglich der Regelung des Besuchsrechts schriftlich, dass der Beschwerdeführer das Besuchsrecht auch zu ihrer Entlastung bei Wochenendarbeitszeiten ausübe. Am 11.Januar 2017 bestätigte sie erneut, dass sowohl sie als auch der Beschwerdeführer teils auch an den Wochenenden arbeiten würden und sie das Besuchsrecht entsprechend danach ausrichten würden, teils auch kurzfristig. Somit übernahm der Beschwerdeführer auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt Betreuungsleistungen, die es der Kindsmutter ermöglichten, ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diese Naturalleistungen sind im Zusammenhang mit der Beurteilung der wirtschaftlichen Beziehung zu beachten. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der in jüngster Zeit geleisteten Unterhaltsbeiträge ist eine wirtschaftliche Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Söhnen noch knapp zu bejahen.

4.4 Als drittes Kriterium stützt sich das Bundesgericht darauf, ob die um Aufenthaltsbewilligung ersuchende Person ein tadelloses Verhalten an den Tag gelegt hat.

4.4.1 Die Vorinstanz führte mit Verweis auf BGE 140 I 145 E.4.1 aus, dass angesichts des nach wie vor bestehenden (gemeinsamen) Sorgerechts des Beschwerdeführers über seine Kinder ein nicht tadelloses Verhalten noch nicht zwangsläufig zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führe. Die erheblichen Sozialhilfebezüge alleine von Dezember 2007 bis September 2013 sowie der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29.November 2011 würden aber ein tadelloses Verhalten ausschliessen. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es handle sich um eine sehr vergangenheitsbezogene Betrachtung, lägen doch die Sozialhilfebezüge bereits fünfeinhalb und die Straftat sieben Jahre zurück. Zuvor und danach habe er sich stets straffrei verhalten. Im Licht der neuen Rechtsprechung zum tadellosen Verhalten bei einem sorgeberechtigten Elternteil von Schweizer Kindern würden diese Punkte nicht ins Gewicht fallen.

4.4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis können im Zusammenhang mit dem tadellosen Verhalten gewisse "untergeordnete" Vorkommnisse nur in spezifischen Fällen bzw. bei besonderen Umständen in einer Gesamtabwägung abweichend von BGE 139 I 315 etwas weniger stark gewichtet werden. Die besonderen Umstände müssten es ausnahmsweise rechtfertigen, allfällige (untergeordnete) Verstösse gegen die öffentliche Ordnung (etwa untergeordnete ausländer- oder ordnungsrechtliche Delinquenz oder kurzer, unverschuldeter Sozialhilfebezug) nicht notwendigerweise so stark zu gewichten, dass sie zum Vornherein die andere Kriterien (Grad der tatsächlichen affektiven und wirtschaftlichen Intensität der Beziehung zum Kind, zivilrechtliche Regelung der familiären Verhältnisse, Dauer der Beziehung und des Aufenthalts, Grad der Integration aller Beteiligten, Kindesinteresse usw.) aufzuwiegen vermögen (BGr, 3.Juni 2015, 2C_728/2014, E.4.1).

Der Schutz der Sicherheit und der Öffentlichkeit vor weiteren Straftaten kann nicht im Vordergrund stehen, zumal die beiden Verkehrsdelikte wenn auch keine reinen Bagatelldelikte, so doch auch nicht von einer sehr hohen Gefährlichkeit sind. BGr, 7.November 2018, 2C_98/2018, E.5.1; BGr, 22.Mai 2017, 2C_1018/2016, E.3.2; BGr, 20.März 2019, 2C_730/2018, E.4.2). Aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers im Jahr 2012, eine ergänzende Festanstellung zu suchen, ist bezüglich der damals bezogenen Sozialhilfebezüge und der damals bevorschussten Unterhaltsbeiträge mit Ausnahme der Zeit, in welcher er unfallbedingt arbeitsunfähig war, von einem Selbstverschulden auszugehen. Allerdings kam der Beschwerdeführer der Verwarnung des Migrationsamtes vom 10.März 2010 nach, indem er sich per 30.September 2013 von der Sozialhilfe löste. Überdies ist

4.6

5.

5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach §16 Abs.1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs.2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Je stärker ein Verfahren mit Grundrechtseingriffen der gesuchstellenden Person verbunden ist, desto geringere Anforderungen sind an das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit zu stellen, zumal davon auszugehen ist, dass bei drohenden schweren Eingriffen auch Selbstzahlende trotz geringer Erfolgsaussichten zur Prozessführung bereit wären (VGr, 14.Januar 2016, VB.2015.00635, E.3.2, mit Verweis auf Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014, §16 N.46).

5.2 Aus den Ausführungen zur finanziellen Lage des Gesuchstellers geht hervor, dass er nicht in der Lage ist, für die Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen, ohne dass er Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs notwendig sind. Er gilt daher als mittellos. Die vorliegende Beschwerde erweist sich überdies nach dem Gesagten sowie angesichts des drohenden schweren Eingriffs nicht als offensichtlich aussichtslos, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu entsprechen ist. Dies trifft auch für das vorinstanzliche Verfahren zu. Dem Beschwerdeführer ist damit für beide Verfahren Rechtsanwalt B, substituiert durch MLaw C, als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§16 Abs.4 VRG).

5.3 Substitutin MLaw C resp. ihre Vorgängerin MLaw P weist in ihrer Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 21h30min für das vorliegende Verfahren und einen Aufwand von 18h50min für das Rekursverfahren aus, was bei einem Stundenansatz von Fr.110.- sowie inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer einer Entschädigung von Fr.2'635.90 für das vorliegende Verfahren und einer Entschädigung von Fr.2'294.30 für das Rekursverfahren entspricht. Dieser Aufwand erscheint angesichts des tieferen Stundensatzes als angemessen.

6.

6.1 Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zu verwarnen ist, obsiegt er nur teilweise. Dem Beschwerdeführer ist daher ein Drittel der Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (VGr, 21.August 2019, VB.2019.00322, E.6.1). Die ihm aufzuerlegenden Kosten sind jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Staats- bzw. Gerichtskasse zu nehmen. Dem Beschwerdegegner sind zwei Drittel der Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§13 Abs.2 in Verbindung mit § 65a VRG).

6.2 Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von je Fr.1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zuzusprechen (§17 Abs.2 VRG). Die Parteientschädigungen sind an die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu leistenden Entschädigungen anzurechnen.

7.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art.113ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art.119 Abs.1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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