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Urteil Verwaltungsgericht (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2019.00165
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2019.00165 vom 08.07.2019 (ZH)
Datum:08.07.2019
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 4 StGB.
Schlagwörter: Beschwerde; Entlassung; Bedingte; Beschwerdeführer; Vollzug; Umstände; Person; Recht; Gericht; Justiz; Hälfte; Gefangene; Verwaltungsgericht; Vollzugs; Familie; Therapie; Kanton; November; Vollzugs; Verurteilte; Taten; Gefangenen; Ausserordentlichen; Bedingten; Verfügung; Liegende; Ermessen; Verurteilung; Justizvollzug
Rechtsnorm: Art. 86 StGB ;
Referenz BGE:124 IV 193;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2019.00165

Urteil

des Einzelrichters

vom 8.Juli2019

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A, zzt. JVAB,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,

2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB,

I.

A. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A am 31.Oktober 2013 wegen Raubes etc. zu einer Freiheitsstrafe von 14Jahren (abzüglich 1'048 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs). Zurzeit befindet sich A in der Justizvollzugsanstalt (JVA)B, bis 21.Februar 2019 war er in der JVAC inhaftiert. Am 17.Dezember 2017 hatte er die Hälfte der Strafe verbüsst. Das effektive Strafende fällt auf den 17.Dezember 2024.

B. Am 10.August 2018 stellte A ein Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Verbüssung der Strafhälfte, welches das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich mit Verfügung vom 8.November 2018 abwies.

II.

Mit Eingabe vom 25.November 2018, die das Verwaltungsgericht zuständigkeitshalber an die Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) weiterleitete, erhob A Rekurs und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 8.November 2018 und seine ausserordentliche bedingte Entlassung. Mit Verfügung vom 7.Februar 2019 wies die Justizdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.

III.

A. Daraufhin gelangte A am 10.März 2019 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 7.Februar 2019. Da die Beschwerdeschrift keine rechtsgenügende Begründung enthielt, forderte ihn das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 14.März 2019 zur Verbesserung der Beschwerde innert zehn Tagen auf. Mit Eingabe vom 25.März 2019 kam A dieser Aufforderung fristgemäss nach, woraufhin das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 18.März 2019 den Schriftenwechsel eröffnete und die Akten beizog.

B. Am 5.April 2019 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellten am 24.April 2019 bzw. 28.Mai 2019 das Amt für Justizvollzug und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. A nahm zu diesen Eingaben nicht Stellung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in die einzelrichterliche Kompetenz, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§38b Abs.1 lit.d Ziff.2 und Abs.2 VRG).

1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist vorliegend gemäss §50 Abs.1 in Verbindung mit §20 Abs.1 VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung (lit.a) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts (lit.b) beschränkt.

2.

2.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art.86 Abs.1 des Strafgesetzbuchs vom 21.Dezember 1937 [StGB]). Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen (Art.86 Abs.4 StGB).

2.2 Während die bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe nach Art.86 Abs.1 StGB die Regel bildet und deren Verweigerung die Ausnahme darstellt, verhält es sich bei der bedingten Entlassung nach der Strafhälfte gemäss Abs.4 derselben Bestimmung gerade umgekehrt. Dies ergibt sich schon aus der Formulierung, wonach der Gefangene nach der Strafhälfte nur "ausnahmsweise" und wenn "ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen", entlassen werden "kann". In der Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21.September 1998 (BBl 1999, 1979ff., insbes. S.2122 [Botschaft]) wird der Ausnahmecharakter dieser Bestimmung entsprechend hervorgehoben. Als Beispiele für die vorzeitige bedingte Entlassung nach der Strafhälfte werden etwa ein irreversibler Krankheitsverlauf eines Gefangenen genannt, welcher deswegen nur noch über eine beschränkte Lebenserwartung verfügt, oder wenn er sich im Rahmen einer Katastrophenhilfe spontan für einen sehr gefährlichen Einsatz zur Verfügung gestellt hat. Hingegen würden beispielsweise der Unfalltod aller Familienangehöriger eines Gefangenen während des Vollzugs oder der statistisch belegte markante Rückgang derjenigen Delikte, die seine Verurteilung veranlasst haben, nicht zu den "in der Tat oder in der Person des Täters liegenden Umständen" gehören (VGr, 11.November 2010, VB.2010.00459, E.2.2, auch zum Folgenden).

Gemäss Ziff.2.2 der Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug vom 7.April 2006 kann eine bedingte Entlassung auf Gesuch der verurteilten Person ausnahmsweise schon ab der Strafhälfte gewährt werden, wenn in ihrer Person liegende, ausserordentliche Umstände hinreichende Gewähr dafür bieten, dass sie künftig keine Verbrechen oder Vergehen mehr begehen werde. Solche "ausserordentliche Umstände" können insbesondere angenommen werden, wenn sich der Gesundheitszustand der verurteilten Person während des Strafvollzugs irreversibel so verschlechtert hat, dass die Begehung weiterer Delikte allein schon wegen der beeinträchtigten Gesundheit zumindest sehr unwahrscheinlich und die vorzeitige Entlassung demgegenüber aus Billigkeitsgründen angezeigt erscheint (lit.a); bei der verurteilten Person nach der Verurteilung eine so schwere Betroffenheit durch die unmittelbaren Folgen der Tat eingetreten ist, dass angenommen werden darf, der Strafzweck sei schon vor dem Erreichen von zwei Dritteln vollumfänglich erfüllt (lit.b); die verurteilte Person nachweist, dass sie unter Inkaufnahme aussergewöhnlicher Entbehrungen nach der Verurteilung ihre Legalprognose durch eine aussergewöhnliche intensive Auseinandersetzung mit der Tat und deren Folgen aus Eigeninitiative massgeblich verbessert hat (lit.c) oder die verurteilte Person nachweist, dass sie unter Inkaufnahme aussergewöhnlicher Entbehrungen nach der Verurteilung den ihr aus der Verurteilung und dem Vollzugsverfahren erwachsenen finanziellen Verpflichtungen (Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen, Kosten des Strafverfahrens oder des Strafvollzugs [vgl. Art.380 StGB]) bestmöglich nachgekommen ist (lit.d).

Die bedingte Entlassung nach der Strafhälfte kann somit nur in seltenen Fällen infrage kommen. Teilweise wird in der Lehre darauf hingewiesen, die personenbezogenen Umstände, welche eine ausserordentliche bedingte Entlassung rechtfertigen könnten, blieben unbestimmt. Dem Zweck des Instituts der bedingten Entlassung folgend wäre es konsequenter, die eine bedingte Entlassung ermöglichenden "besonderen Umstände" an spezialpräventive Gesichtspunkte zu knüpfen: Schliessen "ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände" die Gefahr eines Rückfalls weitgehend aus und sind von einer Fortsetzung der Freiheitsentziehung über die Strafhälfte hinaus erhebliche kriminogene Wirkungen zu befürchten, müsste eine ausserordentliche bedingte Entlassung erwogen werden dürfen (Cornelia Koller, Basler Kommentar, 4.A. 2019, Art.86 StGB N.18; Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3.A, Zürich/St. Gallen 2018, Art.86 N.16; eher kritisch Daniel Jositsch/Gian Ege/Christian Schwarzenegger, Strafrecht II, 9.A., Zürich 2018, S.252).

2.3 Wie bei der regulären bedingten Entlassung ist die Prognose über das künftige Wohlverhalten mittels einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Anhand dieser Kriterien in Kombination mit den erwähnten ausserordentlichen Umständen gemäss Art.86 Abs.4 StGB ist eine Individualprognose vorzunehmen, aber auch im Sinn einer Differenzialprognose zu fragen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten bei einer ausserordentlichen bedingten Entlassung oder bei einer Verbüssung bis zu zwei Dritteln der Strafe bzw. einer Vollverbüssung höher einzuschätzen ist (VGr, 11.November 2010, VB.2010.00459, E.2.3; 7.Februar 2019, VB.2018.00555, E.3.2, mit Hinweis auf BGr, 19.Juli 2017, 6B_215/2017, E.2.4 und BGE 124 IV 193 E.5b/bb).

2.4 Beim Entscheid über die reguläre bedingte Entlassung bzw. der Beurteilung der Bewährungsaussichten steht den zuständigen Behörden ein Ermessensspielraum zu. Dies gilt auch bei der ausserordentlichen bedingten Entlassung nach der Strafhälfte, wobei der Ausnahmecharakter von Art.86 Abs.4 StGB stets zu beachten ist (VGr, 11.November 2010, VB.2010.00459, E.2.4; 7.Februar 2019, VB.2018.00555, E.3.3).

3.

3.1 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe zwar die Hälfte der Strafe bereits verbüsst. Die übrigen Voraussetzungen, um ihn bereits jetzt bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen, seien derzeit jedoch nicht erfüllt. Gemäss den Abklärungen des Risikoorientierten Sanktionenvollzugs (ROS) vom 16.Juni 2014 sei das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers für schwerwiegende Gewaltdelikte und für Delikte aus dem Bereich der Allgemeindelinquenz erheblich erhöht und das Risiko für erneute schwerwiegende Sexualdelikte erhöht. Der Beschwerdeführer wolle keinerlei Verantwortung für seine Taten übernehmen, und es sei weder eine Problemeinsicht noch Veränderungsbereitschaft vorhanden. Weiter erwog die Vorinstanz, es lägen keine Anzeichen dafür vor, dass sich der Beschwerdeführer seither vertieft mit seinen Taten und deren Folgen auseinandergesetzt habe. Gemäss dem Vollzugsbericht vom 18.September 2018 weigere er sich namentlich, an den Therapie- und Lernangeboten in der JVAC teilzunehmen. In diesem Zusammenhang habe er denn auch mehrfach vorgebracht, keinen Therapiebedarf zu haben und sich nicht mit seinen Delikten befassen zu wollen. Dass der Beschwerdegegner dies bei der Beurteilung der Legalprognose entsprechend gewichtet habe, sei nicht zu beanstanden. Sodann sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer selbständig und trotz des nach eigenen Angaben vorhandenen Aufarbeitungswillens eine ausreichende Deliktbearbeitung zur Verbesserung seiner Legalprognose betrieben haben soll. Seine Behauptung, er habe sich auf seine Herkunft, Kultur, Tradition und Familie besonnen und wolle deshalb nicht mehr straffällig werden, könne hierzu angesichts seiner langjährigen und schwerwiegenden Delinquenz nicht genügen. Soweit er geltend mache, seine Taten zu bereuen, dieser Reue im Strafvollzug jedoch nicht Ausdruck verleihen könne, sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor die Möglichkeit habe, Opferhilfezahlungen zu leisten. Bisher habe er dies indes unterlassen, obwohl dies auch ohne Versetzung in ein Arbeitsexternat möglich gewesen wäre, verfüge er doch über ein Arbeitseinkommen und nach eigenen Angaben über ein Vermögen von Fr.6'000.-. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer seit seinem Eintritt in die JVAC elf Mal unter anderem wegen Handgreiflichkeiten gegenüber Mitgefangenen diszipliniert werden müssen. Auch wenn die letzte Sanktionierung mehr als ein Jahr zurückliege, könne ihm damit kein einwandfreies Vollzugsverhalten attestiert werden. Selbst wenn aber eine Verbesserung der Legalprognose zu bejahen wäre, sei das Gesuch in Ermangelung der von Art.86 Abs.4 StGB geforderten ausserordentlichen Umstände abzuweisen, habe sich der Beschwerdeführer doch nicht ausserordentlich intensiv und unter Inkaufnahme aussergewöhnlicher Entbehrungen mit seinen Taten auseinandergesetzt. Unbehelflich sei in diesem Zusammenhang auch der Verweis auf seine im Kosovo lebende Familie und deren Lebensumstände. Längere Haftstrafen stellten stets eine grosse Belastung für die gesamte Familie dar. Ausserordentliche Umstände lägen deshalb auch insofern nicht vor.

3.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag diese überzeugenden Erwägungen auf die in Anwendung von §70 in Verbindung mit §28 Abs.1 VRG grundsätzlich vollumfänglich verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen, zumal er im Wesentlichen seine bereits mit Rekurs vorgetragenen Argumente wiederholt.

3.2.1 Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Strafgericht habe keine Massnahme bzw. Therapie angeordnet, weshalb hierfür keine Verpflichtung bestehe, ist dem mit der Beschwerdegegnerin2 entgegenzuhalten, dass ihn dies nicht von seiner Mitwirkungspflicht gemäss §20 Abs.3 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19.Juni 2006 befreit, das Vollzugsziel, das heisst die Vermeidung von Rückfällen, zu erreichen. Hierzu vermag die (erfolgreiche) freiwillige Inanspruchnahme von Therapieangeboten beitragen, während die verweigerte Nutzung entsprechender Angebote erst recht eine mangelnde Tatauseinandersetzungsbereitschaft signalisieren kann (VGr, 20.Januar 2017, VB.2016.00557, E.4.3.3, mit Hinweis auf BGr, 9.April 2008, 6B_791/2007, E.6). Wenn der Beschwerdeführer also geltend macht, er habe mittlerweile auch ohne Therapie das Unrecht seiner Taten erkannt und bereue diese, kann dem gerade mangels einer Teilnahme an einem Therapieprogramm bzw. einer entsprechend lautenden Bestätigung eines Therapeuten nur der Rang einer durch nichts belegten Behauptung zukommen. Verstärkt wird dieser Eindruck dadurch, dass der Beschwerdeführer trotz offenbar vorhandener finanzieller Möglichkeiten noch keine Opferhilfezahlungen geleistet hat. Aus dem Umstand, dass er seine Familie zu unterstützen und für die Zukunft sparen zu wollen scheint, lässt sich jedenfalls in Bezug auf die beteuerte Tataufarbeitung und Reue nichts zu seinen Gunsten ableiten.

3.2.2 Angesichts der zahlreichen Disziplinierungen kann sodann das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers tatsächlich nicht ohne Weiteres als gut bzw. einwandfrei bezeichnet werden.

3.2.3 Schliesslich ist der Vorinstanz auch insofern zu folgen, wenn sie zum Schluss kommt, dass keine ausserordentlichen Umstände im Sinn von Art.86 Abs.4 StGB vorliegen, die für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers nach Verbüssung der Strafhälfte sprechen würden. Die schwere Erkrankung eines Familienmitglieds und die grosse psychische Belastung der Familie stellen vielmehr Umstände dar, mit der sich wohl eine Vielzahl von Personen im langjährigen Strafvollzug konfrontiert sehen.

3.2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanzen ihr Ermessen nicht rechtsverletzend ausübten, indem sie die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers nach Art.86 Abs.4 StGB ablehnten (vgl. vorn E.1.2 und 2.4). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm auch nicht zu (§17 Abs.2 VRG). Die Beschwerdegegnerschaft hat eine solche ebenfalls nicht verlangt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 880.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art.78ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000Lausanne14, einzureichen.

5. Mitteilung an

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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