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Urteil Verwaltungsgericht (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2014.00678
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2014.00678 vom 17.12.2014 (ZH)
Datum:17.12.2014
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdeführer; Schutz; Beschwerdegegnerin; Rayon; Rayonverbote; Haftrichter; Schutzmassnahme; Gewalt; Schutzmassnahmen; November; Person; Verlängerung; Verwaltungsgericht; Gebiete; Dezember; Verfügung; Partei; Gefährdung; Verfahren; Einzelrichter; Beurteilung; Beschwerdeführers; Gefährdet; Personen; Ausführungen; Arbeit; Entscheid
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:134 I 140;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2014.00678

Urteil

des Einzelrichters

vom 17.Dezember2014

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

gegen

und

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
GS140095,

hat sich ergeben:

I.

B und A beendeten im Juli 2014 ihre partnerschaftliche Beziehung. Am 3.November 2014 ordnete die Stadtpolizei C gegenüber A für die Dauer von jeweils 14Tagen Rayonverbote betreffend die Wohnung und den Arbeitsort von B in C sowie ein Kontaktverbot gegenüber B an.

II.

Mit Eingabe vom 10.November 2014 ersuchte B den Haftrichter des Bezirksgerichts C um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Gestützt auf dieses Gesuch und die getrennte Anhörung der Parteien verlängerte der Haftrichter mit Verfügung vom 13.November 2014 die Rayonverbote und das Kontaktverbot vollumfänglich bis 17.Februar 2015. Die Verfahrenskosten auferlegte er A.

III.

Daraufhin gelangte A am 20.November 2014 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Rayonverbote seien insofern anzupassen, als sie in Bezug auf die D-Strasse, die E-Strasse, die F-Strasse sowie die Areale G und H aufzuheben seien. Zudem seien einzelne Erwägungen der Verfügung vom 13.November 2014 zu ändern oder zu ergänzen und die Kosten des haftrichterlichen Verfahrens zumindest zur Hälfte B aufzuerlegen.

Am 1.Dezember 2014 verzichtete der Haftrichter auf Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 3.Dezember 2014 beantragte B unter Verweis auf ihre Ausführungen im Verlängerungsgesuch vom 10.November 2014 und in der Anhörung vom 13.November 2014 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Stadtpolizei C verzichtete mit Eingabe vom 12.Dezember 2014, die am 15.Dezember 2014 mit B-Post versandt wurde und am 17.Dezember 2014 beim Verwaltungsgericht eintraf, auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde.

Der Einzelrichter

1.

1.1 Gemäss §11a Abs.1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19.Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die vom Haftrichter in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes gefällt wurden. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§38b Abs.1 lit.d Ziff.4 und Abs.2 in Verbindung mit §43 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

1.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Änderung oder Ergänzung der Erwägungen des haftrichterlichen Entscheids an und für sich beantragen wollte, was sich indes nicht eindeutig aus der Beschwerdeschrift ergibt, wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten, da

1.3 Der Beschwerdeführer macht erstmals in der Beschwerdeschrift geltend, die Rayonverbote schränkten ihn sowohl im privaten als auch im beruflichen Leben ein, weshalb die betroffenen Gebiete anzupassen bzw. verkleinern seien (vgl. unten E.4). Es stellt sich die Frage, ob er mit diesem Einwand zu hören ist. Wenn nämlich das Verwaltungsgericht wie hier als zweite richterliche Instanz entscheidet, können neue tatsächliche Behauptungen nur soweit vorgebracht werden, als es durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist (§52 Abs.2 VRG). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Vorinstanz einen Neuentscheid getroffen oder die angefochtene Verfügung zwar bestätigt, jedoch neu begründet oder auf neue Gesichtspunkte abgestützt hat, die in der ursprünglichen Anordnung nicht zum Ausdruck gekommen waren. Gleichzeitig wird jedoch auch berücksichtigt, in welcher Parteirolle die vor Verwaltungsgericht beschwerdeführende Person am vor­instanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Donatsch, §52 N.22). So sind an deren Obliegenheit, tatsächliche Behauptungen bereits im Rekursverfahren vorzubringen, weniger strenge Massstäbe anzusetzen, wenn sie Rekursgegnerin war, als in Fällen, in denen sie Rekurrentin war (VGr, 23.September 2009, VB.2009.00091, E.1). Die neuen Behauptungen des Beschwerdeführers erweisen sich demzufolge als zulässig, da er im vorinstanzlichen Verfahren der Gesuchsgegner war und sich erst aufgrund des Entscheids des Haftrichters, der die Schutzmassnahmen um drei Monate verlängert hatte, zur Beschwerde veranlasst sah.

2.

Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass ihr die Beschwerdegegnerin am 24.Oktober 2014 gemeldet habe, sie werde durch den Beschwerdeführer belästigt und bedrängt. Daraufhin sei mit diesem eine Gefährderansprache durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich "aktuell" erneut gemeldet und mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer einen längeren Brief mit ehrverletzendem Inhalt an mehrere Kolleginnen von ihr geschrieben habe. Da weitere Vorfälle psychischer Gewalt nicht ausgeschlossen werden könnten und die Beschwerdegegnerin mit der Situation überfordert sei, sei die Beschwerdegegnerin schutzbedürftig.

3.

3.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E.2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§2 Abs.1 lit.a und b GSG). Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§3 Abs.1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§3 Abs.2 lit.b und c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§3 Abs.3 Satz1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§6 Abs.1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§10 Abs.1 Satz1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§6 Abs.3 GSG).

3.2 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von §50 Abs.2 VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 9.Juli 2014, VB.2014.00353, E.2.3; 30.Juni 2014, VB.2014.00272, E.2.4).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die Verfügung des Haftrichters nur in Bezug auf die Verlängerung der Rayonverbote, da die davon erfassten Gebiete zu gross seien und ihn in seinem privaten und beruflichen Leben stark einschränken würden. Die Verlängerung des Kontaktverbots ficht er dagegen nicht an. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift zwar nicht ausdrücklich geltend, der Haftrichter sei zu Unrecht von einem Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin ausgegangen, führt aber immerhin aus, es sei "alles nur Täuschung und Manipulation", wenn die Beschwerdegegnerin vorbringe, sie fühle sich von ihm bedroht.

Der Haftrichter erwog, der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin anlässlich zweier Zufallstreffen in der Öffentlichkeit beschimpft und Briefe an deren Umfeld versandt, in denen er sie sinngemäss und zusammengefasst als unehrlich, untreu und als Psychopathin bezeichnet habe. Der Beschwerdeführer habe dies sowohl im Rahmen der polizeilichen Einvernahme als auch der Anhörung vom 13.November 2014 zugegeben. Vor dem Hintergrund, dass er seine Aktionen selbst als "starke und massive" Grenzüberschreitung bezeichnet habe, erscheine es nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdegegnerin vor ihm fürchte. Hinweise, dass sich die Situation innerhalb der zweiwöchigen Schutzmassnahmen beruhigt habe, bestünden nicht, zumal der Beschwerdeführer ausgeführt habe, dass zwischenzeitlich zwar "ein grosser Stress-Release" stattgefunden habe, aber alles "noch nicht komplett verarbeitet" sei.

Dass der Haftrichter insbesondere angesichts des eingestandenen Verhaltens des Beschwerdeführers den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtete und die Schutzmassnahmen verlängerte, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift nichts vor, was dessen Entscheid infrage stellen würde. Seine Ausführungen zur Änderung bzw. Ergänzung der Erwägungen des Haftrichters beispielsweise die vorgebrachte erlittene psychische und körperliche Gewalt durch die Beschwerdegegnerin oder die Ausführungen zu deren angeblichen Untreue sind nicht geeignet, dessen Beurteilung zur Gefährdungssituation zu beeinflussen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, bei der Mitbeteiligten weitere Unterlagen "zur besseren Einschätzung" einzuholen.

4.2 Die von den Rayonverboten betroffenen Gebiete können den der Verfügung der Mitbeteiligten vom 3.November 2014 angehängten Plänen entnommen werden. Zweifellos bedeuten die Rayonverbote einen Eingriff in die gemäss Art.10 Abs.2 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 (BV) geschützte Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers. Der Eingriff erweist sich jedoch als zulässig, da er den Anforderungen von Art.36 BV genügt (vgl. hierzu Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8.A., Zürich etc. 2012, Rz.302ff.).

Die notwendige gesetzliche Grundlage findet sich in §3 Abs.2 lit.b GSG (vorn E.3.1). Die Rayonverbote dienen sodann dem Schutz von Grundrechten Dritter, vorliegend dem Anspruch der Beschwerdegegnerin auf psychische (und physische) Unversehrtheit (Art.10 Abs.2 BV). Das öffentliche Interesse äussert sich daneben auch im Zweck des Gesetzes, nämlich dem Schutz von Personen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind (§1 Abs.1 GSG).

Sodann sind die Rayonverbote auch verhältnismässig. Einerseits sind sie geeignet, zum Schutz der Integrität der Beschwerdegegnerin beizutragen und Belästigungen seitens des Beschwerdeführers zu verhindern. Andererseits sind sie auch erforderlich. Sie beschränken sich auf eng umgrenzte Gebiete bzw. auf den Wohn- und den Arbeitsort der Beschwerdegegnerin, die nur wenige hundert Meter voneinander entfernt sind, und ermöglichen damit derselben, sich an diesen für sie bedeutsamen Örtlichkeiten und deren Umgebung bedenkenlos aufzuhalten. Eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme ist nicht ersichtlich, zumal eine Verkleinerung der nicht übermässig grossen Rayons auch eine Reduktion des Sicherheitsgefühls der Beschwerdegegnerin zur Folge haben dürfte.

Schliesslich erweisen sich die Rayonverbote vorliegend auch als verhältnismässig im engeren Sinn, wird doch ein vernünftiges Verhältnis gewahrt zwischen dem angestrebten Ziel des Schutzes der Beschwerdegegnerin und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Beschwerdeführer bewirken. Zwar macht dieser geltend, die D-Strasse, die E-Strasse und die F-Strasse seien in verkehrstechnischer Hinsicht bedeutende Strassen in C und die Umfahrung mit dem Velo oder Auto nur mit grossem Aufwand möglich, die Areale G und H seien für sein Privatleben wichtig und selten, aber doch ab und zu müsse er an der D-Strasse Kunden besuchen. Seine Ausführungen sind jedoch zu unsubstanziiert, als dass daraus geschlossen werden könnte, die Rayonverbote bzw. der Eingriff in seine Bewegungsfreiheit seien für ihn geradezu unzumutbar. So ist nicht nachvollziehbar, inwiefern er auf die Benutzung der erwähnten Strassen angewiesen ist. Insbesondere belegt der Beschwerdeführer auch in keiner Weise, dass bzw. wann er an der der D-Strasse, die sich im Übrigen nur teilweise im Rayon befindet, während des Bestands der Schutzmassnahmen seiner Arbeit nachgehen muss. Ohnehin macht er wie schon gesagt geltend, dass dies nur selten der Fall sei, sodass sich deshalb und aufgrund der begrenzten Dauer der Rayonverbote keine untragbaren Einschränkungen ergeben dürften. Das Schutzbedürfnis der Beschwerdegegnerin bzw. ihr Interesse an einem unbesorgten Aufenthalt in der Umgebung ihres Wohn- und Arbeitsorts überwiegt die geltend gemachten Interessen des Beschwerdeführers an der Verkleinerung der von den Rayonverboten betroffenen Gebiete klar. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

4.3 Gemäss §12 Abs.1 GSG werden die Kosten, sofern nicht ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss §5 GSG gutgeheissen wird, in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Nach dem Gesagten hat der Haftrichter die Schutzmassnahmen gemäss dem Gesuch der Beschwerdegegnerin zu Recht vollumfänglich verlängert. Nachdem der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren somit gänzlich unterlag, ist schliesslich auch nicht zu beanstanden, dass ihm allein die Kosten desselben auferlegt wurden. Die Beschwerde ist darum auch diesbezüglich abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 1'150.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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