Zusammenfassung des Urteils VB.2013.00611: Verwaltungsgericht
Der Fall betrifft die Kostenübernahme für eine Privatschulung als vorsorgliche Massnahme für A, der an Lernbehinderungen und anderen Schwierigkeiten leidet. Nachdem die Schulpflege X zunächst ablehnte, wurde A dennoch an der Privatschule Q geschult. Es folgten rechtliche Auseinandersetzungen, bei denen das Verwaltungsgericht entschied, dass die Beschwerde nicht berücksichtigt wird, da keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile vorliegen. Die unterliegenden Beschwerdeführenden müssen die Gerichtskosten tragen. Es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2013.00611 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 4. Abteilung/4. Kammer |
Datum: | 18.12.2013 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Gegen einen Zwischenentscheid kann nur Beschwerde geführt werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken oder die Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen kann. Entscheide über die Anordnung oder Verweigerung vorsorglicher Massnahmen bewirken nicht per se einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil; die beschwerdeführende Partei muss deshalb darlegen, inwiefern im konkreten Fall ein solcher Nachteil droht. Finanzielle Nachteile, die mit einem für die Beschwerdeführenden günstigen Endentscheid behoben werden könnten, stellen keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar (E. 1.2). |
Schlagwörter: | ühren; Privatschule; Beschwerdeführende; Beschluss; Schuljahr; Beschwerdeführenden; Massnahme; Schulpflege; Verwaltungsgericht; Eltern; Verbindung; Anordnung; Verfahren; Parteientschädigung; Gemeinde; Verfahrens; Endentscheid; Kammer; Rekurs; Entschädigungsfolge; Bezirksrat; Primarschulpflege; Massnahmen; Zwischenentscheid; Verweigerung; Verwaltungsrecht; äufig |
Rechtsnorm: | Art. 82 BGG ;Art. 93 BGG ; |
Referenz BGE: | 135 II 30; 138 III 333; |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung |
VB.2013.00611
Beschluss
der 4. Kammer
vom 18.Dezember2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
1. A,
vertreten durch die Eltern (Beschwerdeführende 2 und 3)
2. B,
3. C,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde X,
vertreten durch die Schulpflege X,
vertreten durch RA F,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Kostenübernahme für eine Privatschulung (vorsorgliche Massnahme),
hat sich ergeben:
I.
A (geboren 1999) leidet an einer Lernbehinderung, einer Spracherwerbsstörung und einer motorischen Ungeschicklichkeit. Er besuchte im Schuljahr 2005/2006 zunächst die Einschulungsklasse und anschliessend drei Jahre eine Regelklasse der Primarschule X; ab dem Schuljahr 2009/2010 besuchte er eine Sprachheilschule.
Am 5.April 2012 ersuchten die Eltern von A, B und C, die Schulpflege X, ihren Sohn ab Beginn des Schuljahrs 2012/2013 in der Privatschule Q schulen zu lassen. Dieses Gesuch wies das Ressort Schülerbelange am 16.Mai 2012 ab. Die Eltern erhoben dagegen am 30.Mai 2012 Einsprache bei der Gesamtschulpflege. Mit Präsidialverfügung vom 21.August 2012 lehnte die Schulpflege X ein Gesuch um provisorische Einzelschulung an der Privatschule Q ab und ordnete Einzelunterricht an. Ab Beginn des Schuljahrs 2012/2013 liessen A und B Eltern ihren Sohn an der Privatschule Q schulen. Am 10.Dezember 2012 beschloss die Schulpflege X, A im Sinn einer Übergangslösung ausnahmsweise bis Ende Schuljahr 2012/2013 an der Privatschule Q schulen zu lassen und sich an den entsprechenden Kosten im Umfang von Fr.33'960.- zu beteiligen.
Mit Präsidialverfügung vom 6.Mai 2013 bewilligte die Schulpflege X für das Schuljahr 2013/2014 die externe Sonderschulung von A an einer heilpädagogischen Schule in M und leistete namens der Gemeinde X im entsprechenden Umfang eine Kostengutsprache; auf eine beantragte psychologische Begutachtung zur Frage, ob A der Schulwechsel zumutbar sei, verzichtete die Schulpflege.
II.
Mit Rekurs vom 6.Juni 2013 liessen A und seine Eltern beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 6.Mai 2013 aufzuheben und die Gemeinde X zu verpflichten, die Kosten der Sonderschulung von A an der Privatschule Q für das Schuljahr 2013/2014 zu übernehmen; eventualiter seien ergänzende Abklärungen zu tätigen. Zudem ersuchten sie darum, A für die Dauer des Verfahrens vorsorglich an der Privatschule Q zu schulen. Mit Beschluss vom 31.Juli 2013 wies der Bezirksrat W den Antrag um vorsorgliche Schulung an der Privatschule Q ab und entzog dem Rekurs die aufschiebende Wirkung.
III.
A, B und C liessen am 6.September 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der bezirksrätliche Beschluss vom 31.Juli 2013 aufzuheben und A bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vorsorglich an der Privatschule Q zu schulen. Der Bezirksrat W verzichtete am 13./16.September 2013 mit Verweis auf die Begründung seines Beschlusses auf eine Vernehmlassung; namens der Gemeinde X liess die Primarschulpflege mit Beschwerdeantwort vom 7.Oktober 2013 beantragen, unter Entschädigungsfolge sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Mit weiteren Eingaben von A, B und C vom 21.Oktober 2013 und 12.November 2013 sowie der Primarschulpflege vom 31.Oktober 2013 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach §70 in Verbindung mit §5 Abs.1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG, LS175.2) von Amtes wegen. Für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über kommunale Anordnungen etwa betreffend sonderpädagogische Massnahmen ist das Verwaltungsgericht nach §75 des Volksschulgesetzes vom 7.Februar 2005 (VSG, LS412.100) und §41 Abs.1 in Verbindung mit §§19 Abs.1 und 3, 19b Abs.2 lit.c sowie §§4244 econtrario VRG zuständig.
1.2 Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Gegen einen solchen ist die Beschwerde nach § 41 Abs.3 in Verbindung mit§19a Abs.2 VRG sowie Art.93 Abs.1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG, SR173.110) nur zulässig, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit.a) wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren sparen würde (lit.b). Für die Anfechtung vorsorglicher Massnahmen bzw. deren Verweigerung kommt von vornherein nur die erste Variante in Betracht. Es muss sich grundsätzlich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, welcher auch durch einen für die Beschwerdeführenden günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE134 I 83 E.83 E.3.1, auch zum Folgenden). Soweit es das materielle Verwaltungsrecht gebietet, können jedoch auch rein tatsächliche Nachteile nicht wiedergutzumachende Nachteile im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellen (BGE 135 II 30 E. 1.3.4 S. 36 mit Hinweisen). Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann nicht mehr per se davon ausgegangen werden, Entscheide über die Anordnung Verweigerung vorsorglicher Massnahmen bewirkten einen solchen Nachteil und seien demnach immer anfechtbar; die beschwerdeführende Person hat vielmehr darzulegen, inwiefern im konkreten Fall ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht (BGE137III324 E.1.1, 138 III 46 E.1.2).
Die Beschwerdeführenden machen geltend, ohne Anordnung der beantragten vorsorglichen Massnahme drohten eine Destabilisierung des Beschwerdeführers 1, erneute Verhaltensauffälligkeiten und der Rückfall in die frühere Verweigerungshaltung; zudem würden seine Entwicklung und die psychische Gesundheit nachhaltig beeinträchtigt. Die Beschwerdeführenden teilten der Primarschulpflege indes am 14.August 2013 mit, den Beschwerdeführer1 ungeachtet des für sie negativen Beschlusses der Vorinstanz vom 31.Juli 2013 welchen sie erst nach Schulbeginn beim Verwaltungsgericht anfochten "für die Zeit des Prozesses" weiterhin an der Privatschule Q schulen zu lassen. Weil die Ausgangsverfügung ihm den Besuch der Privatschule Q nicht untersagt, führen die verweigerte Anordnung einer vorsorglichen Massnahme bzw. der angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht dazu, dass der Beschwerdeführer1 während des Verfahrens die heilpädagogische Schule in M besuchen müsste; die Beschwerdeführenden haben einzig die Kosten der Schulung an der Privatschule Q vorläufig selber zu tragen. Damit droht ihnen einzig ein finanzieller Nachteil, welcher bei einem für die Beschwerdeführenden günstigen Endentscheid welcher die Kostenübernahme für das ganze Schuljahr beträfe ohne weiteres behoben werden könnte und somit keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art.93 Abs.1 lit. a BGG bewirken kann (BGE 138 III 333 E.1.3.1, 137 III 522 E.1). Auf die Beschwerde lässt sich deshalb nicht eintreten.
2.
2.1 Nach Art.10 Abs.1 in Verbindung mit Art.8 Abs.2 und Art.2 Abs.5 lit.b des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13.Dezember 2002 (BehiG, SR151.3) sind Verfahren im Zusammenhang mit einer geltend gemachten Benachteiligung im Bereich der Ausbildung kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig leichtsinnig verhält, können jedoch Verfahrenskosten auferlegt werden (Art.10 Abs.2 BehiG). Solches liegt hier vor, weil die Beschwerde von Anfang an offensichtlich aussichtslos war. Entsprechend sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zu einem Drittel aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit § 13 Abs.2 Satz1 sowie §14 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, §14 N.3).
2.2 Den Beschwerdeführenden ist ausgangsgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (§17 Abs.2 VRG).
Die Beschwerdegegnerin ersucht ebenfalls um eine Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in der Regel keine Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr.18 E.2.3.1 Abs.2; Kölz/Bosshart/Röhl, §17 N.19f.). In diesem Sinn ist der Beschwerdegegnerin ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.
3.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Weil der Beschluss der Vorinstanz betreffend Anordnung einer vorsorglichen Massnahme einen Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende Beschwerdeentscheid seinerseits ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (vgl.BGr,30. Oktober 2008, 9C_740/2008, E.1 f., und 4.Dezember 2009, 5A_574/2009, E. 1.1); er lässt sich also bloss weiterziehen, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 1'220.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zu einem Drittel auferlegt.
4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000Lausanne14, einzureichen.
6. Mitteilung an
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