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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2003.00419)

Zusammenfassung des Urteils VB.2003.00419: Verwaltungsgericht

Der ausländische Staatsangehörige A, der 1961 im Land P geboren wurde, lebt seit 1991 ununterbrochen in der Schweiz und besitzt die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Nach mehreren strafrechtlichen Verurteilungen, darunter wegen Drogendelikten, wurde er vom Regierungsrat des Kantons Zürich für zehn Jahre ausgewiesen. A reichte Beschwerde ein, um die Ausweisung abzuwenden. Das Verwaltungsgericht prüfte die Verhältnismässigkeit der Ausweisung, berücksichtigte auch die familiären Interessen, und wies die Beschwerde schliesslich ab. Die Gerichtskosten wurden A auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2003.00419

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2003.00419
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:4. Abteilung/4. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2003.00419 vom 25.02.2004 (ZH)
Datum:25.02.2004
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Der 1961 geborene Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von P, weilt seit 1991 ununterbrochen in der Schweiz. Er erhielt die Niederlassungsbewilligung im Juni 1996. Die Ehefrau und drei Kinder (geboren 1979, 1982, 1991) leben auch in der Schweiz. 2002 wurde er mit fünf Jahren Zuchthaus und acht Jahren (bedingter) Landesverweisung wegen Betäubungsmitteldelikten bestraft.
Schlagwörter: Ausweisung; Schweiz; Beschwerdeführers; Interesse; Heimat; Drogen; Ehefrau; Recht; Familie; Ausländer; Kinder; Regierungsrat; Beziehung; Landes; Interessen; Sicherheit; Heimatland; Tochter; Kanton; Landesverweisung; Vollzug; Verwaltungsgericht; Bundesgericht
Rechtsnorm: Art. 55 StGB ;Art. 8 EMRK ;
Referenz BGE:114 Ib 1; 116 Ib 353; 120 Ib 257; 122 II 289; 122 II 433; 122 IV 56; 123 IV 107; 125 II 105; 125 II 521;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2003.00419

Der ausländische Staatsangehörige A wurde 1961 im Land P geboren. Dort besuchte er die Grundschule und absolvierte eine dreijährige Lehre als Auto­mechaniker. Am 20.De­zem­ber 1979 heiratete er die Landsfrau C. Aus der Ehe sind die Kinder D, geboren 1979, E, geboren 1982, und F, geboren 1991, hervorgegangen. 1981 reiste A in die Schweiz ein und hielt sich in der Folge immer wieder als Saisonnier hier auf. Seit 1991 hält er sich un­unter­brochen in der Schweiz auf und besitzt seit dem 13.Juni 1996 die Nieder­las­sungs­be­wil­ligung für den Kanton Zürich. Am 9.Juni 1995 reisten die Ehefrau und die Kinder eben­falls in die Schweiz ein. Die Ehefrau besass eine letzt­mals auf den 8. Oktober 2003 be­fristete Aufenthaltsbewilligung, während alle Kinder die Niederlassungsbewilligung er­hal­ten haben.

A war mit Strafbefehl des Bezirksamtes U vom 27. Mai 1992 wegen Erleichterns der ille­ga­len Einreise einer visumpflichtigen Ausländerin mit 14 Tagen Gefängnis bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt worden.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Y vom 25. März 2002 wurde A der mehr­fachen Wider­handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 schul­dig gesprochen und mit acht Jahren Zuchthaus sowie zehn Jahren Landesverweisung unbedingt bestraft. Das Obergericht reduzierte als zweite Instanz mit Urteil vom 11.De­zember 2002 die Strafe auf fünf Jahre Zuchthaus. Der Vollzug der auf acht Jahre herabgesetzten Landesver­wei­sung wurde aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre angesetzt.

A hatte bis 1995 als Baukranführer bei der Firma H in Z gearbeitet. Anschliessend war er bis zu seiner Verhaftung am 13. März 2000 als Lastwagenchauffeur bei der Firma G in W tätig gewesen. Die vorzeitig bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug erfolgte am 12. Juli 2003. Seit 15. März 2003 arbeitet er bei der Firma I in V als Lastwagenchauffeur. Aller­dings befindet er sich zur Zeit zufolge eines Rückenleidens in stationärer Behandlung in der RehaClinic in X. Noch steht nicht fest, inwieweit er nach der Behandlung wieder auf seinem Beruf und in welchem Grad arbeitsfähig sein wird.

Am 5. Mai 2003 veranlasste das Migrationsamt der Direktion für Soziales und Sicherheit die Befragung von A und seiner Ehefrau im Hinblick auf die Ausweisung. Das rechtliche Gehör wurde den Eheleuten durch die Kantonspolizei Zürich am 15. Mai bzw. 8.Juli 2003 gewährt.

Darauf beschloss der Regierungsrat des Kantons Zürich am 1. Oktober 2003 die Aus­wei­sung von A für die Dauer von zehn Jahren.

II.

A liess am 6. November 2003 Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen und bean­tragen, in Aufhebung des Entscheides des Regierungsrates vom 1.Oktober 2003 sei von einer Ausweisung abzusehen. Eine solche sei lediglich anzudrohen. Eventuell sei die Ausweisung auf vier Jahre zu beschränken, alles unter Kosten- und Entschädigungs­folge zu­lasten des Regierungsrates.

Die Direktion für Soziales und Sicherheit beantragte dem Gericht namens des Regie­rungs­rates die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.1 Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist der Fall bei einer Ausweisung, die von einer kantonalen Behörde auf­grund von Art. 10 f. des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder­las­sung der Ausländer (ANAG) angeordnet wird (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 des Bundes­rechts­pflegegesetzes [OG] vom 16. Dezember 1943 e contrario).

1.2 Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung stützt sich auf seine straf­rechtliche Verurteilung zu fünf Jahren Zuchthaus und damit auf den Auswei­sungs­grund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG. Danach kann eine ausländische Person aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens Vergehens gericht­lich bestraft wurde. Bei einer solchermassen begründeten Ausweisung ist die Verwaltungs­ge­richtsbeschwerde an das Bundesgericht gegeben, weshalb auf die rechtzeitig erhobene Be­schwerde einzutreten ist.

1.3 Zudem können Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der nicht weiter gehende Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, die den Schutz des Familienlebens garantieren, Grundlage für eine Aufenthaltsbewilligung bilden. Darauf kann sich der Ausländer berufen, der nahe Verwandte mit gefestigtem Anwe­sen­heits­recht Schweizer Bürgerrecht Niederlassungsbewilligung in der Schweiz hat. Unter die familiären Beziehungen, die einen Bewilligungsanspruch verschaffen können, fal­len in erster Linie jene zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und minderjährigen Kin­dern, die im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 120 Ib 257 E.1d, 129 II 215 E.4). Vorliegend verfügen die Kinder des Beschwerdeführers über die Niederlassungs­be­wil­ligung für den Kanton Zürich. Die beiden Söhne des Beschwerdeführers sind allerdings volljährig. Der Regierungsrat ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass in der vorlie­genden Konstellation die Beziehung zu den erwachsenen Söhnen nicht mehr in den Schutz­bereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt.

2.

Der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ist im vorliegenden Fall unstreitig erfüllt.

Indessen soll die Ausweisung nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen als angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 ANAG). Dabei ist namentlich auf die Schwe­re des Verschuldens, auf die Dauer des Aufenthaltes der ausländischen Person in der Schweiz sowie auf die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile abzustellen (Art.16 Abs.3 Satz 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Auf­enthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV]). Vorzunehmen ist mithin eine sich auf die gesamten Umstände des Einzelfalls stützende Verhältnismässigkeitsprüfung (BGE122 II 433 E. 2c, 125 II 521 E. 2b). An eine Ausweisung sind sodann umso strengere Anfor­de­run­gen zu stellen, je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war (BGE 125 II 521 E. 2b, mit Hinweisen). Eine solche Interessenabwägung gebietet auch das in Art. 8 EMRK verbürgte Grundrecht auf Schutz des Familienlebens. Ein Eingriff in diese Rechtsgarantie ist nur insoweit statthaft, als er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Ver­hinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

3.

3.1 Gemäss §§ 50 und 51 VRG kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde jede Rechts­verletzung und jede für den Entscheid erhebliche unrichtige ungenügende Feststellung des Sachverhaltes angefochten werden. Laut § 50 Abs. 2 lit. c VRG kommt dem Verwal­tungs­gericht keine freie Nachprüfung des Ermessens der Verwaltungsbehörde zu, soweit kein Ermessensmissbrauch bzw. keine Ermessensüberschreitung vorliegt.

3.2 Die Ausweisung soll wie erwähnt nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Um­ständen angemessen erscheint. Das Bundesgericht hat ausgeführt, dass die verschie­de­nen Gesichtspunkte, auf die bei der Prüfung der Angemessenheit der Ausweisung abzu­stel­len ist, die richtige Anwendung von Bundesrecht betreffen und insofern frei zu prüfen seien. Jedoch sei es dem Bundesgericht verwehrt, sein eigenes Ermessen an die Stelle des­jenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (vgl. BGE 114 Ib 1 E. 1b, 122 II 433 E.2a, 125 II 521 E. 2a). Gemäss Art. 98a Abs. 3 OG haben die von den Kantonen zu be­stel­lenden richterlichen Behörden eine Überprüfung mindestens im gleichen Umfang wie bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zu gewährleisten. Somit er­gibt sich, dass die Frage der Verhältnismässigkeit der Ausweisung im Sinn von Art.11 Abs.3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV vom Verwaltungsgericht frei überprüft werden muss, es ihm als kantonalem Gericht jedoch verwehrt ist, sein eigenes Ermessen, im Sinn einer Überprüfung der Zweckmässigkeit bzw. Opportunität, an die Stelle desjenigen der zu­ständigen kantonalen Verwaltungsbehörde zu setzen (vgl. BGE 116 Ib 353 E. 2b, 122 II 433 E.2a, 125 II 521 E. 2a).

4.

4.1 Ausgangspunkt und Massstab für die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2002. Danach spielte der Be­schwerdeführer bezüglich der Vermittlung eines halben Kilogramms Heroin mit unbe­kann­tem Reinheitsgrad am 3./4. Juli 1999 eine wichtige Rolle. In diesem Zusammenhang habe er für die Zahlung des noch nicht zahlungsbereiten Käufers garantiert und sei nachU zur Übergabe mitgereist. Als sich die Drogen als qualitativ minderwertig erwiesen hätten, habe er sich persönlich durch Telefonate für die Rückgabe bzw. das Zustandekommen eines diesbezüglichen Treffens zwischen Lieferant, Zwischenvermittler und Abnehmer eingesetzt. Ein halbes Jahr später habe er einem Mittäter Tipps für einen Grenzübertritt mit reduziertem Kontrollrisiko gegeben und ihm zugesichert, für ein sofortiges Treffen am Flugplatz Zürich-Kloten nach seiner Ankunft (zwecks Weiterungen im Zusammenhang mit dem Drogentransport) telefonisch erreichbar zu bleiben. Nach dem Eintreffen des Kuriers habe er verschiedene Utensilien für den Ausbau der zehn Kilogramm Heroingemisch mit einem Reinheitsgehalt von immerhin einem Drittel besorgt, an der Entnahme der Drogen aus den Hohlräumen des Autos massgeblich mitgewirkt und die Garage auch für die vor­über­gehende Aufbewahrung der Drogen zur Verfügung gestellt. Dass das Rauschgift (zu­fol­ge der Verhaftung) nicht in den Handel gelangt sei, reduziere zwar in objektiver Hin­sicht das Verschulden. Dazu habe der Beschwerdeführer aber keinen Beitrag geleistet, was eben­falls zu berücksichtigen sei. Mit Bezug auf die Vermittlung der Drogenübergabe inU habe der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt. Was den späteren Import der Dro­gen angehe, so könne dem Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden, dass er gewusst habe, welche Drogenmenge in die Schweiz transportiert würde. Es sei ihm aber fraglos klar gewesen, dass keine geringe Menge überführt würde. Als er dann vom Mittäter, wohl über­raschend, um Mitwirkung beim Ausbau der Drogen gebeten worden sei, habe er (als ge­lernter Automechaniker) spontan und bereitwillig zugesagt, mit dem Transporteur so­gleich einige notwendige Hilfsmittel gekauft und sich mit diesem ans Werk gemacht. Nach der Ent­nahme der Drogen habe er nichts dagegen gehabt, diese vorerst in seiner Garage zu belassen. Die Rolle und das Engagement des Beschwerdeführers seien im Rahmen dieser Drogeneinfuhr mithin durchaus erheblich und die manifestierte kriminelle Energie gross gewesen. Motiv für die erste Tat sei wohl einzig ein mehr als fragwürdiger Freund­schafts­dienst für einen anderen Mittäter gewesen. Dass er dabei irgendeinen Verdienst er­zielt hätte, sei nicht erstellt. Bei der Mithilfe des Ausbaus der Drogen aber habe er gemäss eigenen Aussagen eine erkleckliche "Entschädigung" für seine Dienste erwartet. Darin sei denn auch der Beweggrund seiner Tat gelegen. Er sei im Übrigen weder selbst Drogen­kon­su­ment gewesen noch aus anderen Gründen in einer finanziellen anderweitig begrün­deten Notlage.

4.1.1 Der Regierungsrat ging unter anderem davon aus, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit in schwer wiegender Wei­se verletzt habe. Seine Vorgehensweise habe von einer erheblichen, menschen­ver­ach­ten­den Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben anderer Personen gezeugt. Er habe die öf­fent­liche Sicherheit und Ordnung stark gefährdet. Darüber hinaus genüge nach der bundes­ge­richtlichen Rechtsprechung für fremdenpolizeiliche Massnahmen angesichts der Schwe­re der potenziellen (Rückfall-)Gefahr bei schwer wiegenden Drogendelikten bereits ein ge­rin­ges Restrisiko. Ein solches Restrisiko sei beim Beschwerdeführer angesichts seines bis­he­rigen Verhaltens nicht hinreichend auszuschliessen. So habe er sich aus freiem Ent­schluss am Handel mit illegalen Drogen beteiligt, ohne dazu aus finanziellen Gründen in­folge einer eigenen Drogenabhängigkeit gezwungen gewesen zu sein. Die sicher­heits­po­li­tischen Interessen würden ein energisches Durchgreifen gegenüber Personen gebieten, die nicht gewillt nicht fähig seien, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Die Rück­kehr des Beschwerdeführers ins Heimatland wäre mit einer gewissen, jedoch nicht un­zu­mut­baren Härte verbunden. Die Ausweisung berühre die Beziehung zur Ehefrau und den Kindern, wobei nur die Beziehung zur minderjährigen Tochter unter die Schutz­be­stim­mung gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK falle. Die Ehefrau würde gemäss ihren eigenen An­ga­ben ihrem Ehemann in das gemeinsame Heimatland folgen. Der Regierungsrat hielt fest, die zwölfjährige Tochter befinde sich grundsätzlich noch in einem anpassungsfähigen Al­ter, sei sie doch als Vierjährige zusammen mit der Mutter in die Schweiz eingereist. Auf­grund der regelmässigen Ferienaufenthalte im Heimatland seien ihr die dortigen Ver­hält­nis­se nicht unvertraut. Letztlich könne dies jedoch offen bleiben; angesichts der schwer wie­genden Delinquenz des Beschwerdeführers gehe das sicherheitspolizeilich begründete öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung seinem privaten Interesse bzw. dem Interesse seiner Familienangehörigen vor. Sollte sich die Ehefrau entschliessen, mit der jüngsten Toch­ter in der Schweiz zu bleiben, hätten sich die Ehegatten, vorab der Beschwerdeführer, die Trennung selbst zuzuschreiben. Immerhin könnten die Betroffenen den Kontakt im Rah­men von Besuchen (durch vorübergehende Einstellung der Ausweisung), Telefonaten und Briefen aufrechterhalten.

4.1.2 Der Beschwerdeführer liess insbesondere festhalten, der vorinstanzliche Entscheid trage bei der Güterabwägung dem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz zu wenig Rechnung. So werde völlig unberücksichtigt gelassen, dass ihm das Obergericht in seinem Urteil vom 11. Dezember 2002 eine günstige Prognose ausgestellt habe, weshalb die Lan­des­verweisung aufgeschoben worden sei. Auch habe die Vorinstanz lediglich auf die Dau­er seines Aufenthaltes ab 1991 und nicht schon ab 1981, als er als Saisonnier eingereist sei, abgestellt. Er weise einen guten beruflichen und allgemeinen Leumund auf, sei verheiratet und lebe in stabilen Verhältnissen. Strafrechtlich sei er als Ersttäter zu betrachten. Aus dem Straf­vollzug sei er probeweise entlassen worden. Aus diesen Gründen könne keine schlech­te Prognose gestellt werden. Der Strafvollzug habe bei ihm einen entsprechenden Eindruck hinterlassen. Es bestehe keine Rückfallgefahr. Auch müsse darauf hingewiesen wer­den, dass die persönliche Härte einer Ausweisung für ihn gross wäre. Er sei in der Zwischenzeit sowohl physisch als auch psychisch erkrankt. Offenbar als Folge seines Berufes als Lastwagenchauffeur sei dadurch, dass er schwere Lasten habe tragen müssen, ein "lum­bo radiales Syndrom" ausgelöst worden. Zudem habe der Druck der drohenden Ausweisung psychische Probleme ergeben, sodass er sich zu einem Facharzt in Behandlung habe begeben müssen. Gemäss Angaben des Arztes sei er suizidgefährdet. Diese gesundheitlichen Schwierigkeiten würden eine Rückkehr erschweren. In seinem Heimatland hätte er nicht die entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten und mit den Rückenproblemen praktisch keine Aussichten, einen Erwerb zu finden. Weiter befinde sich die zwölfjährige Tochter in der sechsten Klasse. Eine Rückkehr ins Heimatland würde für sie eine grosse Härte bedeuten, da damit ihre ganze schulische Ausbildung gefährdet würde. Zudem möchte sie nach Abschluss der Schule eine Informatiklehre machen, was sie im Land P nicht könnte. Würde sie mit der Mutter in der Schweiz bleiben, so würde die Familie auseinander gerissen, was auch nicht im Interesse des Mädchens wäre.

4.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass bereits der Strafrichter grundsätzlich die Möglichkeit hat, die strafrechtliche Landesverweisung anzuordnen, wenn ein Ausländer ein Ver­brechen Vergehen verübt. Sieht er hievon ab wird im Falle einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug die Landesverweisung probeweise aufgeschoben, steht dies der fremdenpolizeilichen Ausweisung nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG nicht entgegen (BGE 122 II 433 E. 2b, 114 Ib 1 E. 3a), sind doch die Voraussetzungen für die beiden Entfer­nungsmassnahmen nicht identisch. So ist für den Entscheid über die Gewährung des be­ding­ten Vollzuges einer strafrechtlichen Landesverweisung auf die Prognose hinsichtlich eines künftigen Wohlverhaltens des Ausländers in der Schweiz (vgl. Art. 41 Ziff. 1 Abs.1 des Strafgesetzbuches [StGB]; BGE 123 IV 107 E. 4a) und für denjenigen über den probe­weisen Aufschub nach Art. 55 Abs. 2 StGB auf die Resozialisierungschancen abzustellen, wobei regelmässig die Aussichten auf Wiedereingliederung in der Schweiz denjenigen im Heimatland gegenüberzustellen sind (vgl. BGE 122 IV 56 E. 3a). Demgegenüber steht für den Entscheid über die fremdenpolizeiliche Ausweisung das allgemeine Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund (BGE 125 II 105 E.2c). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen, die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 125 II 105 E. 2c; Andreas Zünd, Beendigung der ausländerrechtlichen Anwesenheitsberechtigung, in: Aktuelle Fragen des schweizerischen Ausländerrechts, St. Gallen 2001, S.165 f.). Wenn das Obergericht davon ausging, die Taten des Beschwerdeführers würden zwar schwer wiegen, könnten aber allein nicht dazu führen, dass ihm eine günstige Prognose mit Be­zug auf den Aufschub der Landesverweisung versagt bleibe, so kann daraus noch nicht auf die Unzulässigkeit einer fremdenpolizeilichen Ausweisung geschlossen werden (BGr, 10.April 2002, 2A.531/2001, E. 2.2, www.bger.ch).

4.3 Wie ausgeführt, gelten desto strengere Anforderungen an die Anordnung einer Ausweisung, je länger ein Ausländer in der Schweiz war. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter der Ausländer in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat, ist eine Ausweisung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber nicht ausgeschlossen (BGE 122 II 433 E. 2 f.). Erst recht gilt dies für Ausländer, die wie der Beschwerdeführer ihre Kindheit und Jugend im Heimatland verbracht haben. Der Beschwerdeführer hat sogar die Ausbildung als Automechaniker und Lastwagenchauffeur im Land P absolviert. Zwar reiste er zwischen 1981 und 1991 immer wieder als Saisonnier in die Schweiz; während dieser Zeit blieb aber seine Verbindung zur Heimat schon aufgrund der befristeten Aufenthalte in der Schweiz aufrecht. Dies erst recht, weil seine Ehefrau und die Kinder, aber auch seine Eltern und andere Verwandte im Land P lebten. Seit 1991 hält sich der Beschwerdeführer ununterbrochen in der Schweiz auf. Die Beziehung zur Heimat wurde aber weiterhin gepflegt. Die Ehefrau und die Kinder reisten denn auch erst Mitte 1995 in die Schweiz ein. Bis zur Verhaftung des Beschwerdeführers im März 2000 lebte die Familie zusammen. Wenn auch nicht in Abrede zu stellen ist, dass eine gewisse Integration des Beschwerdeführers namentlich ab 1991 stattgefunden hat, kann dennoch nicht von einer ausgeprägten Verwurzelung mit der Schweiz ausgegangen werden. Schon gar nicht kann eine Verwurzelung angenommen werden, welche mit jener einer hier aufgewachsenen Person vergleichbar wäre. So hat er prägende Lebensphasen, insbesondere seine Kindheit und Jugend sowie seine berufliche Ausbildung, im Land P verbracht bzw. abgeschlossen, sich dort mit einer Landsfrau verheiratet und mit ihr eine Familie gegründet, wobei die Familie erst 1995 in die Schweiz gezogen ist. Seine aufgrund dieser Umstände ohnehin nicht mit einem Ausländer zweiter Generation vergleichbare Verwurzelung wird ausserdem durch den Umstand, dass er im März 2000 verhaftet werden musste und bis zu seiner bedingten Entlassung im Juli 2003 in Haft und im Strafvollzug weilte, weiter relativiert. Insbesondere zeigt aber das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers in der Zeitspanne zwischen dem 3./4. Juli 1999 bis zu seiner Verhaftung im März 2000, dass er sich trotz genügenden Einkommens und intakter Familienverhältnisse nicht an die hiesige Rechtsordnung gehalten hat. Ohne Not hat er sich für Drogendelikte erheblicher Schwere hergegeben, was schliesslich zur fünfjährigen Zuchthausstrafe geführt hat. Von einer einmaligen Entgleisung kann angesichts der mehrfachen Tathandlungen, welche sich in einem Zeitraum von mehreren Monaten abgespielt haben, nicht ausgegangen werden. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei strafrechtlich gesehen ein Ersttäter, kann daher im vorliegenden Verfahren nicht gleichermassen berücksichtigt werden. Der Beschwer­deführer war zudem bereits im Jahr 1992 mit vierzehn Tagen Gefängnis bedingt bestraft worden. Wenn der Regierungsrat angesichts der Schwere des Verschuldens des Be­schwerdeführers im Zusammenhang mit den Betäubungsmitteldelikten zum Ergebnis gelangte, die Ausweisung des Beschwerdeführers liege im allgemeinen Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, so hat er damit weder Ermessen missbraucht noch überschritten. Zu Recht hat die Vorinstanz auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, wonach im Zusammenhang mit Taten, wie sie der Beschwerdeführer begangen hat, im Hinblick auf den Kampf gegen den Drogenhandel sowie auf die mit diesen Delikten zusammenhängende Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Mensch eine strenge Praxis zu verfolgen sei. Insbesondere rechtfertige bei schwer wiegenden Drogendelikten angesichts der Schwere der potentiellen Gefahr schon ein nur geringes Restrisiko bezüglich erneuter Straftaten eine Ausweisung (vgl. BGE 125 II 521 E. 4a, BGr, 10. April 2002, 2A.531/2001, E. 3.1.1 und 3.1.3 mit weiteren Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte fallen zwei­fellos unter diese Kategorie.

Eine Ausweisung des Beschwerdeführers in seine Heimat erscheint als zumutbar. Dies umso mehr, als er dort nach wie vor über viele verwandtschaftliche Beziehungen verfügt, im Land P seine Kindheit und Jugend verbracht und dort die Schulen sowie die berufliche Ausbildung absolviert hat. Auch wenn ihm die Rückkehr in seine Heimat schwer fällt und er deswegen psychische Probleme hat, so überwiegen die öffentlichen In­teressen an der Ausweisung des Beschwerdeführers gegenüber seinem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz. Es kann dem Beschwerdeführer denn auch zugemutet werden, sich in seiner Heimat beruflich neu zu orientieren bzw. bezüglich seiner Rückenleiden und psychischen Probleme medizinisch behandeln zu lassen. Eine allfällige berufliche Neuorientierung zufolge des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wäre auch in der Schweiz mit entsprechenden Schwierigkeiten verbunden.

4.4 Zu beachten sind allerdings wie dargelegt auch die mit einer allfälligen Ausweisung verbundenen Nachteile, insbesondere auch für die Ehefrau und die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers (Art. 16 Abs. 3 ANAV; Art. 8 Abs. 1 EMRK). Es muss von einer gelebten Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und der Tochter aus­gegangen werden. Die Ausweisung könnte somit zu einer Trennung von seiner Frau und dem minderjährigen Kind führen, sofern sich diese für den weiteren Verbleib in der Schweiz entscheiden sollten.

Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsfrage ist zu prüfen, ob den hier wohnenden Familien­mitgliedern zugemutet werden kann, der auszuweisenden Person in den Heimatstaat zu fol­gen. Dem Ehepartner kann die Nachfolge vorab zugemutet werden, wenn er dieselbe Staats­angehörigkeit besitzt wie der Auszuweisende und Kenntnisse von Sprache und Gesell­schaft des Heimatstaates hat. Einem Kind kann namentlich dann zugemutet werden, dem ausgewiesenen Elternteil zu folgen, wenn es noch in einem anpassungsfähigen Alter ist. Hat sich das Kind in der Gesellschaft des Gaststaates aber integriert und seit mehreren Jah­ren dort bereits die Schule besucht, kann von ihm nicht mehr in jedem Fall erwartet werden, dem ausgewiesenen Elternteil zu folgen; die Familientrennung wäre dann EMRK-widrig (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2.A., Zürich 1999, § 24 N. 580 f.). Es bleibt aber hinzuzufügen, dass auch bei gegebener Unzumutbarkeit für die Ehefrau bzw. das Kind eine Ausweisung nicht generell als unverhältnis­mässig zu betrachten ist. Die Unzumutbarkeit bedingt jedoch eine umfassende Interessenab­wägung zwischen den Interessen der Familie und den Rechtfertigungsgründen für eine Ausweisung gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK (BGE 122 II 289 E. 3b, 125 II 633 E. 2e; VGr, 28. März 2001, VB. 2001.00058 E. 4b/cc, www.vgrzh.ch).

Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist mit den Gepflogenheiten ihrer Heimat nach wie vor gut vertraut und eine Rückkehr dürfte ihr gestützt auf ihre eigenen Aussagen nicht allzu schwer fallen. Die 1991 geborene Tochter F hingegen befindet sich in einem Alter, in welchem erfahrungsgemäss auch bereits ein Sozialnetz aufgebaut, die allgemeine und die schulische Integration im Gastland weit fortgeschritten ist und die Rückkehr in die Heimat eine erhebliche Härte bedeuten würde. Allerdings ist F erst als Vierjährige in die Schweiz gekommen, sodass auch angesichts der Ferienaufenthalte nicht davon ausgegangen werden kann, sie habe keinerlei Beziehungen mehr zur Heimat. Mit Bezug auf Ehefrau und Tochter führt die Ausweisung des Beschwerdeführers somit entweder zur Trennung vom Ehemann bzw. Vater (wobei solche Trennungen schon vor der Einreise der Ehefrau und der Kinder Mitte 1995 gelebt worden sind und auch während des mehrjährigen Strafvollzugs des Beschwerdeführers) zu einem Verlust der bisherigen sozialen Umgebung, was eine erhebliche Härte bedeuten würde.

Diesen den Familienangehörigen und dem Beschwerdeführer selbst drohenden Nachteilen ist das öffentliche Interesse an der Ausweisung gegenüberzustellen. Wie ausgeführt, besteht angesichts der schweren Delinquenz des Beschwerdeführers ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Ausweisung. Wenn zwar auch die familiären Interessen am Ver­bleib des Beschwerdeführers in der Schweiz ernst zu nehmen sind, kann in der vor­instanz­li­chen Abwägung, welche von überwiegenden öffentlichen Interessen ausgeht, keine Rechts­verletzung erblickt werden. Zu Recht hat der Regierungsrat darauf hingewiesen, dass die Betroffenen sollten sie sich gegen die gemeinsame Rückkehr in die Heimat entschei­den weiterhin Kontakt durch Telefonate, Briefe und Besuche (durch vorübergehende Einstellung der Ausweisung) aufrecht erhalten können. Die Ausweisung erweist sich un­ter Berücksichtigung sämtlicher Umstände als verhältnismässig und deckt sich auch mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGr, 13. Juli 2001, 2A.226/2001, www.bger.ch; vgl. auch VGr, 28. März 2001, VB.2001.00058 E. 4c, www.vgrzh.ch). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.5 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Herabsetzung der Ausweisung von zehn auf vier Jahre. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Dauer der Ausweisung über jener der bedingten Landesverweisung liegen soll.

Angesichts der schweren Straftaten des Beschwerdeführers, welche er als 38-jähriger Familienvater ohne Not begangen hat, erscheint die Ausweisung für die Dauer von zehn Jah­ren als verhältnismässig und verletzt Bundesrecht nicht (vgl. auch BGr, 29. Juni 2000, 2A.291/2000, E. 2b, und 15. Januar 2003, 2A.522/2002, E. 1.3 in Verbindung mit E. 2.4, je unter www.bger.ch). Unter diesen Umständen ist auch der Eventualantrag abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Ver­bindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), dem nach § 17 Abs. 2 VRG von vornherein keine Parteientschädigung zusteht.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwal­tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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