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Urteil Verwaltungsgericht (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2002.00169
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:1. Abteilung/1. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2002.00169 vom 27.11.2002 (ZH)
Datum:27.11.2002
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung wegen Kokainkonsums
Schlagwörter: Untersuchung; Beschwerde; Verwaltung; Recht; Führerausweis; Interesse; Anordnung; ärztliche; Zwischenverfügung; Eingriff; Voraussetzung; Verwaltungsgericht; Schutz; Zwang; Partei; Ordnete; Verkehr; Erfüllt; Verfügung; Droht; Angeordnete; Beschwerdeführer; Kölz/Bosshart/Röhl; Kokain; Droge; Verkehrs; Strassenverkehr; Person; Beschwerdegegnerin; Führerausweisentzug
Rechtsnorm: Art. 104 SVG ; Art. 15 BV ; Art. 29 BV ; Art. 31 SVG ; Art. 36 BV ; Art. 5 BV ; Art. 57 BV ; Art. 8 EMRK ;
Referenz BGE:110 Ia 117; 112 Ib 417; 114 Ia 350; 122 II 359; 124 I 40; 124 I 80; 124 II 215; 124 II 559; 125 II 492; 125 II 613; 126 I 112; 126 V 244; 127 II 122; 127 II 129; 128 II 259; 91 I 31; 96 I 521;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

1. Die Beschwerdegegnerin ordnete die amtsärztliche Untersuchung des Beschwerde­­führers an. Dabei handelt es sich um einen Zwischenschritt auf dem Weg zur Endverfügung (dem allfälligen Führerausweisentzug), womit die Behörde eine Zwischenverfügung er­­liess (vgl. § 19 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG, so­wie analog den vorsorglichen Führerausweisentzug betreffend BGE 122 II 359 E.1a). Die

vorliegende Zwischenverfügung unterliegt letztinstanzlich der Verwaltungsgerichtsbeschwer­­­de ans Bundesgericht, da gegen die Endverfügung den allfälligen Führerausweis­ent­­zug ebenfalls die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ist (Art. 101 lit. a des Bun­des­rechtspflegegesetzes vom 16.Dezember 1943, OG, e contrario; Art. 24 Abs.2 des Stras­­senverkehrsgesetzes vom 19.Dezember 1958, SVG). Das Verwaltungsgericht ist somit als letzte kantonale Instanz für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art.98a Abs.1 OG).

2. Eine Partei ist zur Anfechtung einer Zwischenverfügung legitimiert, wenn diese einen Nachteil zur Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (§ 48 Abs. 2 VRG). Diese besondere Voraussetzung tritt zum allgemeinen Erfordernis des schutz­­würdigen Interesses hinzu (vgl. § 21 lit. a in Verbindung mit §70 VRG).

a) Die Legitimation zur Beschwerde ans Verwaltungsgericht muss mindestens im sel­ben Umfang gewährleistet sein wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht (Art. 98a Abs. 3 OG). Dort wird für die Anfechtung von Zwischenverfügungen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil verlangt (Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art.45 Abs.1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, VwVG; vgl. Peter Karlen, in: Thomas Geiser/Peter Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2.A., Ba­sel/Frankfurt a.M. 1998, Rz. 3.13). Damit umschreiben eidgenössisches und kanto­na­les Recht die Legitimationsvoraussetzungen grundsätzlich gleich: Legitimiert ist, wer ein schutzwürdiges Interesse an der umgehenden Änderung oder Aufhebung der Zwischenverfügung hat (BGE 112 Ib 417 E. 2c; BGE 126 V 244 E. 2a; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Mar­tin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 19 Rz. 47 ff.). Im Gegensatz zur Legitimation bei der staatsrechtlichen Beschwerde (vgl. Art.87 Abs.2 OG) genügt auch ein tatsächliches Interesse, um eine Zwischenverfügung anzufechten (BGE 125 II 613 E. 2a; RB 1998 Nr. 33). Ein schutzwürdiges Interesse liegt etwa dann vor, wenn eine Partei Einwendungen erhebt, die sich auf die Verfügung selbst und die darin geregelten Belange beziehen und später nicht mehr vorgebracht werden können (BGE 124 II 215 E. 2). Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts in der Regel dann erfüllt, wenn eine ärztliche Untersuchung Grund­­lage des späteren Endentscheids über den Fortbestand einer Polizeibewilligung bildet. Auch wenn die Behörde dem Betroffenen diese Erlaubnis belässt, wird damit der Nach­­teil, der durch die Untersuchung entstanden ist, nicht behoben (VGr, 5.Juni 2000, VB.2000.00074, E. 1; VGr, 23.August 2001, VB.2001.00236, E. 1b; vgl. auch VGr, 24.Januar 2002, VB.2001.00377, E. 2b; www.vgrzh.ch/rechtsprechung). In ihrem Hauptpunkt erfüllt die vorliegende Beschwerde diese Voraussetzung: Sie bezweckt eine vorgängi­ge Überprüfung der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung, die im Rahmen der Be­­schwerdeerhebung gegen den Endentscheid (den allfälligen Führerausweisentzug) je­den­falls präventiv nicht mehr möglich wäre.

b) In einem Entscheid über eine Zwischenverfügung stellte das Verwaltungsgericht bei der Prüfung des aktuellen Interesses fest, dass die angeordnete Arzt­untersuchung einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers bewirken würde (VGr, 5.Juni 2000, VB.2000.00074, E. 1). Anders als bei der staatsrechtlichen Beschwerde gegen Zwischenverfügungen muss allerdings nicht ein geradezu irreparabler Schaden zu be­­fürchten sein; vielmehr reicht es aus, wenn der zu erwartende Nachteil ein gewisses Gewicht aufweist (RB 1998 Nr. 33; Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR NF 116/1997 II 253, 379 f.; Thomas Merk­li/ Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspfle­ge im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 61 Rz. 5 je mit Hinweisen). Insofern kann die Vor­aussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils auch nicht pauschal mit jener des schweren Grundrechtseingriffs gleichgesetzt werden; die Abgrenzung gegenüber leichten Eingriffen zielt vielmehr auf das Erfordernis der Gesetzesform (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die angeordnete Untersuchung das für eine selbstän­dige Anfechtung verlangte Gewicht aufweist.

Im Gesundheitsrecht gilt der zentrale Grundsatz, dass jede medizinische Untersuchung die vorgängige Einwilligung des Betroffenen voraussetzt (BGE 114 Ia 350 E. 6). Das Prinzip ist Bestandteil des Selbstbestimmungsrechts des Patienten und wird in § 18 der Zürcher Patientenrechtsverordnung vom 28. August 1991 ausdrücklich festgehalten (LS813.13; vgl. Tomas Poledna/Brigitte Berger, Öffentliches Gesundheitsrecht, Bern 2002, Rz.113). Der Grundsatz bildet das eigentliche Kernstück der Bioethik-Konvention des Europarates (Art.5 des von der Schweiz unterzeichneten aber noch nicht ratifizierten Übereinkommens vom 4.April 1997 zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin, BBl 2002 340, 342; Tobias Jaag/Corinne Schaerer, Die Konventionen des Europarates, SZIER 12/2002, S. 103, 109; Frank Bodendiek/Karsten Nowrot, Bioethik und Völkerrecht, Archiv des Völkerrechts37/1999, S. 177, 182 f., 185; Gabriele Wolfslast, Einwilligungsfähigkeit im Lichte der Bio­ethik-Kon­ven­tion, Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissen­schaft 81/1998, S.74, 75 f.). Eine zwangsweise angeordnete Untersuchung fällt überdies stets in den Schutzbereich der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 der Bundes­­verfassung vom 18.Ap­ril 1999 (BV) bzw. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskon­vention (BGE 124 I 40, E. 3c; EGMR, 5. Juli 1999, Matter gegen Slovakei, 31534/96, Ziff.64, http://hudoc.echr.coe.int; vgl. Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, Rz. 556 sowie Stephan Breitenmoser, Der Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 8 EMRK, Basel/Frankfurt a.M. 1986, S. 169 f. je mit Hin­weisen). In einem älteren Urteil hat das Bundesgericht die Zwangsuntersuchung im Rah­­men eines Entmündigungsverfahrens zwar als leichten Eingriff eingestuft (BGE 110 Ia 117 E.5). Dort war für den Entscheid jedoch ausschlaggebend, dass für die Eröffnung des Verfahrens ein hinreichender Anlass bestand und die Begutachtung ausserdem gesetzlich zwingend vorgeschrieben war. Ansonsten weist das Element des Zwanges stets auf einen schweren Eingriff hin (BGE 126 I 112 E. 3b betreffend Zwangsmedikation; in diese Richtung nun richtigerweise BGE 124 I 40 E. 3c betreffend Zwangsuntersuchung). Im Bereich der Religionsfreiheit fällt der Schutz vor Zwang (Art. 15 Abs. 4 BV) gar unter die Kerngehaltsgarantie (Art. 36 Abs. 4 BV; Markus Schefer, Die Kerngehalte von Grundrechten, Bern 2001, S. 459). In Extremfällen kann sogar bei Zwangsuntersuchungen der Kerngehalt verletzt sein (vgl. Satz 2 von Art. 7 des Internationalen Paktes vom 16.Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte).

Eine Untersuchung wegen Verdachts auf Drogenkonsum reicht unter Umständen ähnlich weit wie der Eingriff der psychiatrischen Untersuchung. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt eine umfassende Abklärung der persönlichen Verhältnisse, insbesondere auch des Drogenkonsums (BGE 127 II 122 E. 3b). So müssen sich etwa Can­nabis­konsumenten zu Häufigkeit, Menge und Umständen ihres Konsums äussern, ebenso zur Frage, ob sie in der Lage sind, Strassenverkehr und Haschischkonsum ausreichend voneinan­der zu trennen (BGE 127 II 122 E. 4b; BGE 124 II 559 E. 4e). Einzuräumen bleibt, dass im Strassenverkehrsrecht auch Zwangsuntersuchungen denkbar sind, die nur einen leichten Eingriff in die persönliche Freiheit bewirken. So stellt etwa die blosse Blutentnahme in der Regel nur einen leichten Eingriff dar (BGE 124 I 80 E. 2d; BGE 91 I 31, 35) aber eben nur in der Regel (BGE 128 II 259 E. 3.3): So berührt die Blutentnahme bei einem Zeugen Jehovas zusätzlich dessen Religionsfreiheit (Art. 15 BV); ähnliche Probleme können sich auf­grund der jüdischen Religionsgesetze auch bei einem orthodoxen Juden stellen; bei älteren Personen kann die Anordnung einer Untersuchung ausserhalb des Wohnortes entwürdi­gend sein (BGE 124 I 40 E. 4b), und so weiter. Dies abschliessend festzustellen ist Aufgabe der Gerichte, ebenso, ob der Eingriff notwendig und zumutbar ist (Art. 5 Abs.2 BV). Weil die Verwaltung dem öffentlichen Interesse (an der Sicherung des Verkehrs, an der Vor­nahme der Untersuchung, etc.) stets besonderes Gewicht beimessen wird, muss die Mög­­lichkeit zur Reflexion aus gegenläufiger Perspektive bestehen (Andreas Kley-Struller, Der richterliche Rechtsschutz gegen die öffentliche Verwaltung, Zürich 1995, §17 Rz.8ff., 10). Anderenfalls würde der Grundsatz, nach dem Grundlage und Schranke allen staatlichen Handelns das Recht ist (Art. 5 Abs. 1 BV), schnell zur Leerformel verkommen. Die Bioethik-Konvention verpflichtet denn auch in ihrem Art.23 die Vertragsstaaten, einen gerichtlichen Rechtsschutz zur Verfügung zu stellen; dieser Schutz muss bereits dann greifen, wenn eine Verletzung von Grundsätzen des Übereinkommens droht und nicht erst dann, wenn sie bereits erfolgt ist (so insbesondere auch eine Verletzung des erwähnten Selbst­­bestimmungsrechts; Botschaft des Bundesrates vom 12. September 2001 zum Übereinkommen, BBl 2002 271, 324). Zudem müssen die Grundrechte aufgrund von Art.35 Abs.1 BV in der gesamten Rechtsordnung zur Geltung kommen, mithin auch im Prozessrecht. Dieses hat auch insoweit dienende Funktion, als es einen ausreichenden Schutz der Rechte aller Verfahrensbeteiligten sicherzustellen hat. Damit ist auf die Beschwerde einzu­treten, soweit sie sich gegen die angeordnete ärztliche Untersuchung richtet.

c) Der Beschwerdeführer setzt sich gegen den vorinstanzlichen Entscheid als Ganzes zur Wehr, mithin auch gegen die bestätigte Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvor­­schusses. Diese ist ebenso nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie für den Vorschuss­pflichtigen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt. Ist eine Partei jedoch, wie hier, tatsächlich zur Erbringung der geforderten Zahlung in der Lage, entsteht ihr aus der Vorschusspflicht kein Nachteil, der sich nicht mehr beheben liesse. Ein zu Unrecht auf­er­legter Vorschuss kann später ohne weiteres zurückgefordert werden. Ueber die Kosten wird in aller Regel erst im Endentscheid befunden und die Kostenauflage kann zusammen

mit diesem gerichtlich überprüft werden (RB 1990 Nr. 18; Kölz/Bosshart/Röhl § 13 Rz.29,

§15 Rz. 5, §19 Rz. 52). Ist hingegen eine Partei mittellos, so ist ihr auf Gesuch hin unter den Voraussetzungen von § 16 VRG die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (vgl. zum Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren von Verwaltungsbehörden RB 2001 Nr. 6). Der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege hat in Form eines selb­ständig anfechtbaren Zwischenentscheids zu erfolgen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 Rz.17), der im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens daraufhin überprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind (§ 16 VRG bzw. Art.29 Abs. 3 BV; Kölz/Bosshart/Röhl §15 Rz. 34). Falls der Kostenvorschuss nicht geleis­tet wurde und sich daraus für die rechtsuchende Partei (prozessuale) Nachteile ergeben (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl §15 Rz. 18), kann noch bei der Anfechtung des Endentscheids geltend gemacht werden, die Voraussetzungen von § 15 VRG für einen Kostenvorschuss seien nicht erfüllt gewesen. Auch dem Mittellosen droht damit durch die Kautionsauflage kein nicht mehr behebbarer Nachteil. In diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf die an­gedrohten Säumnisfolgen (vgl. nachstehend E. 5) festzuhalten, dass gemäss § 15 Abs. 1 VRG ein Kostenvorschuss für Barauslagen nur verlangt werden kann, wenn die Untersuchung im Interesse eines Privaten veranlasst wird. Soll einem Privaten der Führerausweis aus Gründen der Verkehrssicherheit entzogen werden, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Da­gegen dürfte ein privates Interesse vorliegen, wenn die Wiedererteilung des bereits entzoge­nen Führerausweises von einem günstig lautenden Gutachten abhängt (vgl. Kölz/Boss­hart/Röhl § 15 Rz. 16).

3. Der Beschwerdeführer macht in der Sache geltend, die Beschwerdegegnerin hätte keine Kontrolluntersuchung anordnen dürfen.

a) Wer nicht fahrtüchtig ist, darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG). Fahr­un­tüchtigkeit kann neben Alkohol und Medikamenten auch auf Drogen zurückzuführen sein (Art.2 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962, VRV). Ist die Fahruntüchtigkeit dauernder Natur, ist die medizinische Eignung des Fahrzeugführers in Frage gestellt, sei es, weil eine Krankheit vorliegt oder eine Sucht (Art. 14 Abs. 2 lit. b und c SVG). Beides zieht zwingend den Sicherungsentzug des Führerausweises aus medizinischen Gründen nach sich (Art.16 Abs. 1 SVG). Erhält die Verwaltungsbehörde einen Hin­weis, der auf einen Entzugsgrund hindeutet (zum Beispiel durch eine Meldung der Polizei nach Art. 104 Abs. 1 SVG oder Art. 123 Abs. 3 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976, VZV), hat sie den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, namentlich durch die Einholung eines spezialärztlichen Gutachtens (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Bern 1995, Rz. 2086; ana­log für den Warnungsentzug BGE 125 II 492 E. 3). Dies ergibt sich zwar weder unmittelbar aus dem Strassenverkehrsgesetz noch aus einer der zahlreichen Ausführungsverordnungen, ist jedoch eine Folge der in § 7 Abs. 1 VRG verankerten Untersuchungsmaxime. Obwohl sich Art. 7 Abs.1 VZV einzig auf die ärztliche Untersuchung bei der Erteilung von Lernfahraus­weisen bezieht, rechtfertigt es sich angesichts der verwandten Problematik, die Vorschrift sinngemäss heranzuziehen. Danach ist eine Person zur Untersuchung an einen Vertrauensarzt oder eine von der kantonalen Behörde bestimmte Spezialuntersuchungsstelle zu weisen, wenn Zweifel über die körperliche oder psychische Eignung bestehen (analog auch Art. 9 Abs. 1 VZV betreffend der psychiatrischen Untersuchung). Solche Zweifel können na­turgemäss bereits anhand weniger Anhaltspunkte bestehen; die ärztliche Untersuchung dient der Erhärtung oder eben der Widerlegung jener Hinweise (vgl. Rudolf Hauri-Bionda, Drogen/Medikamen­te: Anlass und Möglichkeiten der Fahreignungsuntersuchung aus medi­zinischer Sicht, AJP 1994, S. 457, 458 f.). Die Schwelle zur Anordnung einer ärztlichen Un­tersuchung liegt somit niedriger als jene zum vorsorglichen Entzug des Führerausweises gemäss Art.35 Abs. 3 VZV (dort müssen im Gegensatz zu hier ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen; BGE 125 II 492 E. 2b; BGE 122 II 359 E. 3a; BGr, 12.Juli 1996, 2A.162/1996 E.2b, Dokument Nr. 5116 auf www.tcs.ch/assistalex; René Schaffhauser, Band III, Rz. 1996).

b) Die Behörde verfügt bei der Frage, ob eine Untersuchung anzuordnen sei oder nicht, naturgemäss über einen gewissen Ermessensspielraum, den das Verwaltungsgericht nur auf Ermessensüberschreitung hin untersucht (§ 50 Abs. 2 lit. c VRG; vgl. analog für die Anordnung einer Kontrollfahrt BGE 127 II 129 E. 3a). Nach der Rechtsprechung ist ei­ne Abklärung der Fahreignung bereits dann anzuordnen, wenn Hinweise dafür bestehen, dass eine Person regelmässig Cannabis konsumiert (BGE 127 II 122 E. 4b). Im Gegensatz zu Cannabis verfügt Kokain über ein Suchtpotential, und zwar über ein ausserordentlich ho­­hes. Die enthemmende Wirkung von Kokain macht die Droge im Strassenverkehr sogar noch gefährlicher als Heroin. Damit besteht bereits dann ein Abklärungsbedarf, wenn die Be­hörde vom einmaligen Kokainkonsum erfährt, wobei die Einnahme der Droge nicht not­wendigerweise einen Bezug zum Strassenverkehr haben muss (Expertengruppe Verkehrs­sicher­heit, Verdachtsgründe fehlender Fahreignung, Leitfaden vom 26. April 2000, S.4, Zi­ff. II 4.1., Dokument Nr.7002 auf www.tcs.ch/assistalex). Bei einem Verdacht auf eine eigentliche Kokainabhängigkeit wäre sogar der vorsorgliche Führerausweisentzug nach Art. 35 Abs. 3 VZV gerechtfertigt (BGr, 12. November 1997, 2A.376/1997, E. 3b, Dokument Nr. 5120 auf www.tcs.ch/assistalex). Angesichts der beträchtlichen Risiken, die mit dem Führen eines Motorfahrzeuges verbunden sind, erweist sich die Anordnung einer medi­zinischen Untersuchung bereits bei einem einmaligen Kokainkonsum als erforderlich, um die Sicherheit des Verkehrs zu gewährleisten. Die Untersuchung ist für den Betroffenen wei­­ter zumutbar; der Schutz der Bevölkerung vor Fahrzeugführern, die den Verkehr poten­tiell gefährden, beansprucht bei festgestelltem Kokainkonsum den Vorrang (vgl. Art. 57 Abs. 1 BV). Die Anordnung der Untersuchung durch die Beschwerdegegnerin erweist sich nach dem Gesagten als verhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV), womit die dagegen erhobene Beschwerde insoweit abzuweisen ist.

4. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Untersuchung bei einem Arzt sei­ner Wahl. Könnte er die untersuchende Person jedoch frei wählen, bestünde von vornhe­rein die Gefahr von Interessenkonflikten (BGE 127 II 122 E. 4b). So wird beispielsweise der Hausarzt bis zu einem gewissen Grad stets die Interessen seines Patienten im Auge ha­ben und im Zweifelsfall einen günstigen Bericht abliefern (René Schaffhauser, Band III, Rz. 2653). Um solche Interessenkollisionen zu vermeiden, wird der untersuchende Arzt als Person im Sinne von § 5a Abs. 1 VRG angesehen, die eine Anordnung vorzubereiten hat (Kölz/Bosshart/Röhl § 5a Rz. 9). Damit muss die Unabhängigkeit und Unbefangenheit des begutachtenden Arztes den Anforderungen von Art. 29 Abs. 1 BV genügen (Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich 2002, S.75). Bei einer freien Wahl des Gutachters durch den Beschwerdeführer wären diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, womit der Eventualantrag abzulehnen ist.

5. Die Beschwerdegegnerin drohte in ihrer Verfügung an, den Führerausweis auf unbestimmte Zeit zu entziehen, falls der Beschwerdeführer (a) nicht zur angeordneten Un­ter­suchung erscheine oder falls er (b) den auferlegten Kostenvorschuss nicht leiste.

a) Dem Betroffenen obliegt es grundsätzlich, an einer angeordneten Untersuchung mitzuwirken; dies ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Gesetz (vgl. § 7 Abs. 2 lit. b VRG), kann jedoch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitet werden (Art. 5 Abs. 3 BV; vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts­pflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 273; René Schaffhauser, Band III, Rz.2650). Verweigert der Betroffene die Mitwirkung, kann dies bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (§ 7 Abs.4 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl § 7 Rz. 68). Aus der Verweigerung zur Mitwirkung darf jedoch keinesfalls automatisch auf den Entzug des Führerausweises geschlossen werden; noch viel weniger darf ein solcher Entzug in der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung angedroht werden.

b) Eine Behörde hat in ihrem Kautionierungsentscheid auf die Folgen der Nichtleis­tung hinzuweisen (BGE 96 I 521, 523). Diese Folgen müssen jedoch auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und verhältnismässig sein (Art.5 Abs. 1 und 2 BV). Vorliegend ist kei­ne dieser Voraussetzungen erfüllt, womit sich die Verfügung der Beschwerdegegnerin auch insoweit als rechtswidrig erweist. Sie wäre in diesem Punkt im Übrigen auch schon deshalb aufzuheben, weil sich bereits die der angedrohten Unterlassungsfolge zugrunde liegende Ver­pflichtung die Kautionierung als rechtswidrig erweist (E. 2c).

6. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist sie zusammenfassend insoweit gut­zu­heissen, als sie sich gegen die Androhung des Führerausweisentzuges in der erstinstanzlichen Verfügung bzw. die entsprechende Bestätigung durch die Vorinstanz richtet. Im Üb­rigen ist sie abzuweisen. Damit sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Die Kosten des Rekurs­­verfahrens sind in derselben Weise neu zu verlegen. Dagegen hat der Beschwer­de­füh­rer aufgrund von § 17 Abs. 2 VRG keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Kölz/Boss­hart/Röhl § 17 Rz. 32).

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, teilweise gutgeheissen. Demge­mäss wird Ziffer 3 der Verfügung vom 24. Juli 2001 aufgehoben, ebenso der Rekursent­scheid vom 3. April 2002 in dem Masse, als er letztere Anordnung bestätigt. Im Üb­rigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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