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Urteil Verwaltungsgericht (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB.2014.00071
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/2. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid SB.2014.00071 vom 17.12.2014 (ZH)
Datum:17.12.2014
Rechtskraft:Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.03.2016 abgewiesen.
Leitsatz/Stichwort:Transponierung.
Schlagwörter: Pflichtige; Pflichtigen; Aktien; Verfahren; Juni; Gemeindesteuern; Staats; Vorinstanz; Beschwerde; Einkommen; Bundessteuer; Käufer; Recht; Kaufvertrag; Steuerbare; Satzbestimmend:; Namenaktien; Verfahrens; Parteien; Beweis; Gesellschaft; Gerichtsgebühr; Schloss; Transponierung; Vermögensertrag; Tatsache; Konto; Kaufpreis
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2014.00071

SB.2014.00072

Urteil

der 2. Kammer

vom 17.Dezember2014

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

1.Staat Zürich,

Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2008
Direkte Bundessteuer 2008,

hat sich ergeben:

I.

Die Eheleute A und B deklarierten in der Steuererklärung 2008 für die Staats- und Gemeindesteuern ein steuerbares Einkommen von Fr. (satzbestimmend: Fr. ) bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. (satzbestimmend: Fr. ). Für die Belange der direkten Bundesteuer deklarierten die Pflichtigen ein steuerbares Einkommen von Fr. (satzbestimmend: Fr. ). Hiervon abweichend schätzte das kantonale Steueramt die Pflichtigen am 19.Juni 2013 für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 mit einem Einkommen von Fr. (satzbestimmend: Fr. ) bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. (satzbestimmend: Fr. ). Die Veranlagung bezüglich der direkten Bundessteuer erfolgte am 5.Juli 2008 mit einem Einkommen von Fr. (satzbestimmend: Fr. ).

Abweichend von der Deklaration der Pflichtigen erkannte der zuständige Steuerkommissär beim vom Pflichtigen getätigten Kauf von 47Namenaktien der DAG und deren Einbringung in die neu gegründete EAG auf einen steuerbaren Vermögensertrag zufolge Transponierung.

Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt am 28.Oktober 2013 ab.

II.

Die hernach von den Pflichtigen erhobenen Rechtsmittel wies das Steuerrekursgericht am 26.Juni 2014 ab.

III.

Mit Beschwerden vom 11.Juli 2014 liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei "das steuerbare und satzbestimmende Einkommen um den aus Transponierung aufgerechneten Vermögensertrag von CHF herabzusetzen". Sodann sei das Verfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern zu sistieren, bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids in Sachen direkte Bundessteuer. Eventuell seien die vorinstanzlichen Verfahrenskosten angemessen zu reduzieren. Zudem ersuchten sie um Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die Pflichtigen hielten in ihrer Stellungnahme zur Beschwerdeantwort an ihren Anträgen fest. Die eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Die vorliegenden Beschwerden SB.2014.00071 (Staats- und Gemeindesteuern 2008) und SB.2014.00072 (Direkte Bundessteuer 2008) betreffen dieselben Pflichtigen und denselben Sachverhalt, weshalb sich die Vereinigung der Verfahren rechtfertigt.

2.

Die Steuergesetzgebung kennt kei­nen Anspruch der Parteien auf Sis­tie­rung eines Verfahrens. Das öffentliche Interesse an der peri­oden­be­zo­ge­nen und damit ökonomischen Erhebung der Steuern, wie auch das aus Art.29 Abs.1 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 (BV) fliessende Gebot der beförderlichen Prozesserledigung (VGr, 2.Mai 2001, SR.2000.00029, E.1), fallen vorliegend schwerer ins Ge­wicht als das einzig mit den anfallenden Verfahrenskosten begründete Interesse der Pflichtigen an der Sistierung des Ver­­fahrens betreffend Staats- und Gemeindesteuern. Dem­ent­sprechend ist der Sistierungsantrag der Pflichtigen abzuweisen.

3.

3.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen vollständig und zutreffend angeführt, worauf zu verweisen ist. Demgemäss unterliegen nach §20 Abs.1 lit.c des Steuergesetzes vom 8.Juni 1997 (StG) bzw. nach Art.20 Abs.1 lit.c des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14.Dezember 1990 (DBG) die Erträge aus beweglichem Vermögen der Einkommenssteuer. Gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift (§20a Abs.1 lit.b StG bzw. Art.20a Abs.1 lit.b DBG) gilt als der Einkommenssteuer unterliegender Vermögensertrag u.a. auch der Erlös aus Übertragung einer Beteiligung von mindestens 5% am Grundkapital einer Kapitalgesellschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50% am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung den Nennwert der übertragenen Beteiligung übersteigt (sog. Transponierung).

3.2 Das Zufliessen von Vermögensertrag im Sinn von §20 Abs.1 lit.c StG bzw. von Art.20 Abs.1 lit.c DBG ist eine steuerbegründende Tatsache, welche die Steuerbehörden nachzuweisen haben (RB 1990 Nr.36 = StE 1990 B 92.51 Nr.3). Demgegenüber trägt der Steuerpflichtige die Beweislast für die steuermindernden bzw. -aufhebenden Tatsachen (RB 1987 Nr.35). Ist der von der Behörde angenommene Sachverhalt aufgrund bestimmter Anhaltspunkte sehr wahrscheinlich, rechtfertigt es sich, dem Steuerpflichtigen für die behauptete gegenteilige Tatsache den Gegenbeweis zu überbinden (RB 1984 Nr.28 = StE 1984 B 11.1 Nr.2; BGr, 8.Februar 1991, ASA 60 [1991/92], S.408 mit Hinweisen). Dieser setzt eine spätestens in der Rekursschrift zu liefernde substanziierte Sachdarstellung voraus (RB 1987 Nr.35).

Im Übrigen haben sich die Behörden bei der Sachverhaltsfeststellung vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung leiten zu lassen. Sie dürfen und müssen aufgrund ihrer frei gebildeten Überzeugung ohne Bindung an formale Beweisregeln darüber befinden, ob eine Tatsache als verwirklicht oder nicht verwirklicht zu betrachten ist. Diese Überzeugung bildet sich unter Berücksichtigung aller durch die Untersuchung und Beweiserhebung zutage getretenen Umstände aufgrund der Erfahrung. Sie braucht nicht in einer absoluten Gewissheit zu bestehen, die jede andere Möglichkeit ausschliesst. Es genügt, wenn sie von der Lebenserfahrung und Vernunft getragen und auf sachliche Gründe abgestützt ist (vgl. Martin Zweifel in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht TeilI/Band1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 2.A. , Basel etc. 2002, Art.46 StHG N.22).

3.3 Vorliegend einzig umstritten ist, ob der Pflichtige A die am 13.Juni 2008 von der FAG erworbenen 47Namenaktien der DAG zunächst in eigenem Namen gekauft und hernach aus seinem Privatvermögen in die EAG eingebracht hat oder ob das Kaufsgeschäft seitens von A für die EAG abgeschlossen wurde und die 47Aktien der DAG damit direkt von der Verkäuferin, der FAG, in das Eigentum der EAG übergingen.

3.3.1 Der Kaufvertrag über die 47Aktien der DAG bezeichnet den Käufer bei der Bezeichnung der Parteien zunächst nicht eindeutig, indem er vom Pflichtigen oder "einer von ihm benannten Aktiengesellschaft" spricht. Die Vorinstanz weist allerdings zu Recht darauf hin, dass in Ziff.3 des Vertrags der Pflichtige persönlich als Käufer bezeichnet werde, indem im Zusammenhang mit der Gewährleistung festgehalten wird, dass der Käufer Vizepräsident der DAG sei und damit deren Verhältnisse bestens kenne. Weiter findet sich im Vertragstext auch kein Hinweis darauf, dass der Pflichtige nicht im eigenen Namen, sondern für die EAG handeln würde.

3.3.2 Zu Recht hat die Vorinstanz weiter auf Ziff.4 des Kaufvertrags verwiesen, in welcher festgehalten wird, dass anlässlich der Übergabe der Aktien der DAG an den Käufer insbesondere das Aktienbuch ausgehändigt werde, in welchem die Übertragung der Aktien an den Käufer nachgetragen sei. Daraus ergebe sich die Identität der Käuferschaft ohne Weiteres, weswegen der Pflichtige zur Einreichung dieser Dokumente aufgefordert wurde. Ebenso zu Recht stellt die Vorinstanz weiter fest, dass der Pflichtige die entsprechende Auflage durch die von ihm eingereichten Dokumente klarerweise nicht erfüllt hat. Die diesbezüglichen Ausführungen, welchen das Verwaltungsgericht vollumfänglich beitritt, werden vom Pflichtigen denn auch zu Recht beschwerdeweise in dem Sinn anerkannt, als die als Aktienbuch, Aktienzertifikate und zugehörige VR-Beschlüsse eingereichten Unterlagen entgegen der berechtigten Erwartung der Vorinstanz "keinen absolut schlüssigen Beweis für den Direkterwerb durch die Gesellschaft" leisten konnten.

3.3.3 Der Kaufvertrag über die 47Namenaktien der DAG wurde am 13.Juni 2008 abgeschlossen. Der Kaufpreis von Fr. wurde im Ausmass von Fr. durch Verrechnung mit einem vom Pflichtigen persönlich gewährten Darlehen an die Verkäuferin getilgt, im Restbetrag von Fr. durch Übergabe eines Bankchecks gegen die indossierten Aktien.

Der Buchhaltung der am 18.Juni 2008 gegründeten EAG ist zu entnehmen, dass am 25.Juni 2008 das Aktienkapital von Fr. der Gesellschaft zugeflossen ist; über weitere Aktiven hat die Gesellschaft nicht verfügt. Buchhalterisch sind die 47Namenaktien der DAG von der EAG erst am 27.Juni 2008 übernommen worden, indem in der Buchhaltung der EAG dannzumal der Kaufpreis für die Aktien von Fr. dem Konto "Beteiligung DAG" belastet und derselbe Betrag dem Kontokorrent des Pflichtigen bei der EAG gutgeschrieben worden ist. Die Finanzierung des bar zu leistenden Kaufpreisanteils von Fr. erfolgte über die G-Bank. Diese Bank führt in ihrem Zahlungsversprechung als Käufer A resp. EAG (in Gründung) auf. Der der Verkäuferin zu leistende Betrag wurde jedoch seitens der G-Bank einem bei ihr geführten und auf den Pflichtigen persönlich lautenden Privatkonto belastet. Erst am 27.Juni 2008 hat die G-Bank dann gesichert durch einen Namenschuldbrief auf einer dem Pflichtigen gehörenden Liegenschaft der EAG eine Kreditlimite von Fr. eingeräumt, welche der Finanzierung des Aktienerwerbs durch die EAG diente.

3.3.4 Die EAG ist klarerweise mit dem Zweck gegründet worden, die Beteiligung der DAG zu übernehmen und zu halten. Dies ergibt sich unter anderem aus der Anmeldung an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, in welcher die beabsichtigte Sachübernahme angeführt ist. Offensichtlich ist weiter, dass bereits im Kaufvertrag über die 47Namenaktien der DAG vorgesehen war, dass allenfalls eine vom Pflichtigen zu benennende Gesellschaft als Käuferin auftreten würde.

3.3.5 Die Gesamtheit der angeführten Indizien die Formulierung des Kaufvertrags, das fehlende Aktienbuch bzw. die nicht aussagekräftigen Aktienzertifikate, die konkrete Abwicklung der Kaufpreiszahlung sowie die buchhalterische Behandlung des Aktienerwerbs bei der EAG lassen es indessen als sehr wahrscheinlich erscheinen, dass die Aktien der DAG im Sinn der vorinstanzlichen Feststellungen am 19.Juni 2008 zunächst vom Pflichtigen selbst in sein Privatvermögen erworben worden sind und erst später, nach Regelung der Finanzierung der EAG, gegen Gutschrift auf dem Kontokorrent des Pflichtigen in diese Gesellschaft eingebracht worden sind.

Damit wäre es an den Pflichtigen gelegen, den Gegenbeweis hierfür zu erbringen (vgl. E.3.2 vorstehend). Hierfür reichen die von ihnen angeführten Umstände indessen bei Weitem nicht aus: So fehlt es tatsächlich an einer eindeutigen Erklärung im Sinn von Art.645 OR, wonach der Pflichtige bereits den Kaufvertrag vom 18.Juni 2008 namens der sich in Gründung befindenden EAG abgeschlossen habe. Insbesondere wirkt sich auch das Fehlen eines aussagekräftigen Aktienbuchs bzw. von aussagekräftigen Aktienzertifikaten zulasten des Pflichtigen aus.

3.4 Vorliegend ist daher insbesondere auch im Lichte der von der EAG gewählten Verbuchungsart von einem Transponierungstatbestand auszugehen: Künftige Gewinne der EAG könnten ohne Weiteres zur Tilgung des Kontokorrent-Darlehens des Pflichtigen bei der EAG herangezogen werden und so ohne die wie der Einspracheentscheid bereits zutreffend festhält vom Gesetzgeber gewollte wirtschaftliche Doppelbelastung dem Pflichtigen zufliessen.

Damit haben die Vorinstanzen zu Recht einen betragsmässig nicht bestrittenen Betrag von Fr. gestützt auf §20a Abs.1 lit.b StG bzw. Art.20a Abs.1 lit.b DBG als Einkommen erfasst.

4.

Im Verfahren vor Vorinstanz betrug der Streitwert hinsichtlich der direkten Bundessteuer rund Fr. , hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern rund Fr. . Damit wäre die Vorinstanz berechtigt gewesen, gestützt auf die Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23.August 2010 (GebV VGr) im Verfahren betreffend direkte Bundessteuer eine Gerichtsgebühr von Fr.10'000.- bis Fr.15'000.-, im Verfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern gar eine solche von Fr.15'000.- bis Fr.20'000.- anzusetzen (vgl. §3 Abs.1 und 2 GebV VGr). Die Vorinstanz hat für beide Verfahren eine Gebühr von je rund Fr.12'000.- angesetzt und damit den zulässigen Rahmen für die Gerichtsgebühr nicht nur nicht überschritten, sondern bezüglich des Verfahrens betreffend Staats- und Gemeindesteuern diesen Rahmen entgegen der anderslautenden Behauptung des Pflichtigen deutlich unterschritten. Sie hat damit bei der Bemessung der Gerichtsgebühren angemessen darauf Rücksicht genommen, dass sich in den beiden Verfahren identische Sach- und Rechtsfragen gestellt haben. Die vorinstanzlichen Gerichtsgebühren sind daher zu be­stätigen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§151 Abs.1 in Verbindung mit §153 Abs.4 StG bzw. Art.144 Abs.1 in Verbindung mit Art.145 Abs.2 DBG). Eine Parteientschädigung steht ihnen aufgrund ihres Unterliegens nicht zu (§17 Abs.2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit §152 und §153 Abs.4 StG bzw. Art.64 Abs.13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20.Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art.144 Abs.4 und Art.145 Abs.2 DBG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Die Verfahren SB.2014.00071 und SB.2014.00072 werden vereinigt;

und erkennt:

1. Die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2008 (SB.2014.00071) wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2008 (SB.2014.00072) wird abgewiesen.

Fr. 12'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 12'060.-- Total der Kosten.

Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 10'060.-- Total der Kosten.

5. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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