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Urteil Verwaltungsgericht (SO)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1977.20
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid ZZ.1977.20 vom 08.12.2007 (SO)
Datum:08.12.2007
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Grundeigentümerbeiträge an Kantonsstrassen
Schlagwörter: Gemeinde; Kantonsstrasse; Anstösser; Baselstrasse; Kantonsstrassen; Erschliessungs; Verwaltungsgericht; Grundeigentümer; Vorinstanz; Reglement; Urteil; Beiträge; Gemeindestrasse; Recht; Strasse; Rechnung; Erheblich; Autostrasse; Brachte; Grundeigentümern; Gesamtkosten; Einwohnergemeinde; Verhältnis; Sammelstrassen; Gemeindestrassen; Erschliessungsvorteil; Vorteilsfrage; Fest; Beschwerde
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:93 I 114; 98 Ia 174;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Urteil erhob die Einwohnergemeinde beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut; es führte zur Begründung im Hauptpunkt folgendes aus: 1. Die Grundeigentümer und die Vorinstanz erblicken in der von der Gemeinde angewandten Regelung einen Verstoss gegen das Vorteilsprinzip und damit auch eine Verletzung von § 24 BauG, wo dieses Prinzip statuiert ist. Wie das Verwaltungsgericht immer wieder festgestellt hat, ist es grundsätzlich zulässig, dass die Gemeinden die Vorteilsfrage in ihren Erlassen nach schematischen Massstäben regeln (vgl. auch BGE 98 Ia 174 mit Verweisung auf BGE 93 I 114). Die von der Vorinstanz beanstandete Beitragsregelung für Kantonsstrassen in Flumenthal findet sich in einem Reglement, das im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zustande gekommen ist. Die Vorteilsabwägung wurde hier bereits vom Gesetzgeber vorgenommen und sein Entscheid ist für den Rechtsanwender grundsätzlich verbindlich. Die Schätzungskommission kann nicht in freiem Ermessen überprüfen, ob man die Vorteilsfrage vielleicht besser anders gelöst hätte oder nicht. Sie ist vielmehr strikte an das Reglement gebunden, solange nicht feststeht, dass es gegen übergeordnetes Recht verstösst, gegen kantonales oder Bundesrecht also. Das nimmt nun allerdings die Vorinstanz an, mit einer Begründung aber, die nicht durchschlägt. Im übrigen sind die Reglementsbestimmungen klar und bedürfen nicht weiterer Auslegung, im Unterschied etwa zum entsprechenden Erlass der Einwohnergemeinde Deitingen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Juni/4. Juli 1977). 2. Die Baselstrasse ist eine Durchgangsstrasse, die gleichzeitig Sammelstrassenund Erschliessungsstrassenfunktion hat. Ihre Durchgangsstrassenfunktion wurde mit dem Bau der parallel zu ihr verlaufenden Autostrasse T 5 erheblich vermindert, wenn auch nicht völlig aufgehoben. Es verbleibt ihr nach wie vor ein beschränkter Regionalverkehr, zumal die Benützung der neuen Autostrasse gewissen Fahrzeugkategorien verwehrt ist (VRV 35).Daneben aber ist der Erschliessungscharakter der Baselstrasse für die angrenzenden Grundstücke offenkundig. Das kann nicht unter Berufung auf ihre Klassifizierung als Kantonsstrasse in Abrede gestellt werden. Charakter und Funktion einer Strasse können sich mit der Zeit ändern. Ein solcher Fall liegt hier vor. Das hat man zuständigenorts denn auch erkannt. Es steht nämlich fest, dass die Baselstrasse in absehbarer Zeit Gemeindestrasse wird. Damit wird den veränderten Verhältnissen Rechnung getragen. Der Augenschein und die Aussagen der Anwesenden haben ergeben, dass mit dem Ausbau der Baselstrasse auch für die Anstösser eine erhebliche Verbesserung erzielt wurde. Der Erschliessungsvorteil, den das neue Trottoir - gerade auch für die Post - mit sich brachte, kann ebenfalls ernsthaft nicht bestritten werden. Aber auch die Bahnsanierung und die gleichzeitig erfolgte Korrektur der Strassenführung wirkt sich auf das Wohlbefinden und die Sicherheit der Anwohner nur positiv aus (Immissionsverminderung; bessere Übersichtlichkeit).Steht somit fest, dass der Ausbau der Baselstrasse für die Anstösser einen Erschliessungsvorteil brachte, ist deren Beitragspflicht grundsätzlich begründet. Fraglich kann somit nur noch die Höhe der Beiträge sein. Da sich der im Reglement umschriebene Kostentragungsschlüssel nur auf den Gemeindeanteil bezieht und dieser in unserem Falle bloss 20% der Gesamtkosten (ohne Kosten der Bahnsanierung) beträgt, sind die von der Gemeinde berechneten Beiträge für die Anstösser nicht zu hoch ausgefallen. Sie hat dargetan, dass diese immer noch besser fahren als die Anstösser an Gemeindestrassen. Hier können von den Gesamtkosten zum vorneherein lediglich 15% abgezogen werden (Subvention des Finanzausgleichs) statt 80% oder mehr wie bei den Kantonsstrassen. Diese Besserstellung der Anwohner an einer Kantonsstrasse gilt gewisse Nachteile, die diese mit sich bringen mag, genügend ab. Das trifft auch für die an der Baselstrasse wohnenden Grundeigentümer zu. Eine Rechnung besonderer Art macht der Vertreter des J. F. Er stellt in seiner Argumentation bloss auf den Betrag ab, den die Gemeinde zahlt. Er rechnet die Perimeteranteile in Franken aus und weist nach, dass die Gemeinde bei Erschliessungsund Sammelstrassen pro m2 Strasse mehr auslegt als bei Kantonsstrassen, und findet das ungerecht. Es ist nun aber nicht einzusehen, wieso die grosse Staatshilfe, welche bei Kantonsstrassen anfällt, den beitragspflichtigen Grundeigentümern und nicht der Gemeinde zu Gute kommen soll. Die Vorinstanz macht letztlich denselben Fehler. Entscheidend ist, dass im Ergebnis das Verhältnis Gesamtaufwand/Beiträge nicht stossend ist. Im Interesse der Rechtsgleichheit unter den Grundeigentümern ist es durchaus haltbar, Anstösser an Kantonsstrassen mit einem grösseren Prozentsatz zu belasten als Anstösser an Gemeindestrassen. Im vorliegenden Fall sind jene auch so noch privilegiert.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 8./12. Juli 1977



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