Zusammenfassung des Urteils VWBES.2020.154: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht hat in einem Fall zwischen A.___ und der KESB Region Solothurn entschieden. A.___ hatte Beschwerde gegen die Beistandschaft für B.___ eingereicht, die von der KESB eingerichtet wurde. A.___ wurde nicht als Beschwerdeführerin anerkannt, da sie keine Wohnadresse angab. Die KESB hob daraufhin den ursprünglichen Entscheid auf und erweiterte die Beistandschaft für B.___. A.___ reichte erneut Beschwerde ein, die vom Verwaltungsgericht nicht anerkannt wurde, da sie kein rechtlich geschütztes Interesse nachweisen konnte. Das Gericht entschied, dass keine Kosten für das Verfahren erhoben werden.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | VWBES.2020.154 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 06.05.2020 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Beistandschaft für Drittperson |
| Schlagwörter: | Entscheid; Verwaltungsgericht; Beschwerde; Person; Beiständin; Beistandschaft; Personen; Interesse; Urteil; Vertretung; Neffen; Schweizerischen; Verfahren; Entscheids; Frist; Aufgabe; Präsidentin; Scherrer; Reber; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Kaufmann; Aufenthalt; Region; Solothurn; Vertretungsbeistandschaft; Vermögensverwaltung; Angelegenheiten; Aufgaben |
| Rechtsnorm: | Art. 450 ZGB ;Art. 450b ZGB ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, (Aufenthalt unbekannt)
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Region Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Beistandschaft für B.___
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Auf Antrag von B.___ errichtete die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn mit Entscheid vom 17. Dezember 2019 für sie per 17. Februar 2020 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und ordnete die Vertretung in administrativen und finanziellen Angelegenheiten an und erteilte der Beiständin die Aufgaben, stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und B.___ bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu vertreten wie auch für die Interessenwahrung von B.___ betreffend die Liegenschaft Grundbuch [ ] BE Nr. [...] besorgt zu sein. Als Beistandsperson wurde C.___, Soziale Dienste Oberer Leberberg, Grenchen eingesetzt.
2. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde von A.___, welche angeblich namens von B.___ erhoben worden war (ohne Vollmacht), trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Februar 2020 nicht ein, nachdem A.___ keine Wohnadresse angegeben hatte und damit keine Korrespondenz mit ihr möglich war.
3. Auf Schreiben der Beiständin vom 5. März 2020, wonach die Konten von B.___ leer seien und die Rechnungen nicht bezahlt werden könnten, hob die KESB am 9. März 2020 im Einverständnis mit B.___ den Entscheid vom 17. Dezember 2019 auf, errichtete für B.___ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und mit erweiterten Aufgaben und sperrte mit sofortiger Wirkung den Zugriff auf das Konto von B.___ bei der [...] Bank. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Dieser Entscheid wurde eingeschrieben an B.___ verschickt. Die Beiständin teilte der KESB mit E-Mail vom 28. April 2020 mit, dass sie an diesem Tag den Entscheid persönlich an die blinde B.___ eröffnen könne.
4. Am 27. April 2020 ging bei der KESB eine Beschwerde von A.___ ein, welche angab, diese im Namen von B.___, deren Schwester und deren Neffen zu erheben. Diese wurde lediglich durch den Neffen mitunterzeichnet und es wurde angegeben, B.___ und ihre Schwester würden ihre Einwilligungen nachreichen. Es wurde gefordert, die Beistandschaft aufzuheben und B.___ einen Rechtsbeistand zur Seite zu stellen. Zudem müsse für den Verkauf der Eigentumswohnung nahe des Thunersees die Handlungsfähigkeit von B.___ unverzüglich bestätigt werden. Die Beschwerde enthält keine Angaben zum Aufenthalt von A.___ des mitunterzeichneten Neffen.
5. Die KESB überwies die Angelegenheit mit Schreiben vom 29. April 2020 an das Verwaltungsgericht und legte eine E-Mail-Nachricht der Beiständin vom selben Tag bei, wonach diese den Entscheid am Vortag an B.___ eröffnet und ihr auch Kenntnis von der Beschwerde von A.___ gegeben habe. B.___ habe angegeben, sie wolle nicht, dass die Beistandschaft aufgehoben werde. Frau A.___ bezahle ihre Rechnungen nicht und kümmere sich nicht um ihre Belange.
Die Beiständin gab weiter an, bei der Entscheideröffnung sei eine Nachbarin von B.___ dazugekommen, die ein Schreiben vorgezeigt habe, in welchem sie von A.___ aufgefordert werde, B.___ eine Einsprache zur Unterschrift vorzulegen. Sie weigere sich jedoch, dies zu tun.
II.
1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu ZGB (EG ZGB, BGS 211.1) kann gegen Entscheide der KESB beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zur Beschwerde sind nach Art. 450 Abs. 2 ZGB befugt, die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung des angefochtenen Entscheids haben. Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids. Diese Frist gilt auch für beschwerdeberechtigte Personen, denen der Entscheid nicht mitgeteilt werden muss (Art. 450b Abs. 1 ZGB).
1.1 Vorliegend ist unklar, wann und wie A.___ vom Entscheid Kenntnis erhalten hat, da ihr dieser nicht eröffnet werden musste. Ob die Beschwerdefrist gewahrt wäre, kann jedoch offengelassen werden.
1.2 Klar ist, dass die betroffene Person, B.___, keine Beschwerde gegen den Entscheid erheben will. In welchem Verhältnis A.___ zu ihr steht, ist unklar. Als Dritte muss sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung des angefochtenen Entscheids haben, um zur Beschwerdeerhebung legitimiert zu sein.
Nachdem B.___ insbesondere aufgrund ihrer Sehschwäche ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann, sie entsprechend eine Beistandschaft wünscht, hohe Ausstände gegenüber dem Altersheim und den unterstützenden Diensten (Spitex, Entlastungsdienst Haushalt) bestehen, und die Konten von B.___ trotz monatlichen Renteneingängen leer sind, sodass seitens der KESB eine Zweckentfremdung durch Drittpersonen vermutet wird, ist nicht ersichtlich, welches rechtlich geschützte Interesse A.___ an der Beschwerdeerhebung haben könnte. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
1.3 Da A.___ keine Korrespondenzadresse angegeben hat, ist entsprechend der Vorschrift von Art. 141 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt vorzunehmen.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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