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Urteil Verwaltungsgericht (SO)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2019.71
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2019.71 vom 01.03.2019 (SO)
Datum:01.03.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:unentgeltliche Rechtspflege
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdeführer; Entscheid; Unentgeltliche; Rechtspflege; Verfahren; Gesuch; Verwaltungsgericht; Berücksichtigt; Mediation; Begründung; Begründet; Gemachte; Kindseltern; Anspruch; Steuern; Frist; Monatlich; Partei; Verfahrenskosten; Raten; Vorinstanz; Schweizerischen; Erforderlichen; Erhoben; Kindes; Belegen
Rechtsnorm: Art. 218 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Urteil vom 1. März 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

KESB Region Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend unentgeltliche Rechtspflege


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Entscheid vom 7. August 2018 ordnete die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn für die Kindseltern von [...] und [...] eine Mediation an und verfügte gleichzeitig, die Kindseltern hätten Gelegenheit, der KESB bis spätestens per Abschluss der Mediation eine allfällige Bedürftigkeit zu belegen. Über die Festsetzung und Auferlegung der Gebühren werde zusammen mit dem Endentscheid entschieden.

2. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 gab die KESB den Kindseltern Gelegenheit, sich bis zum 10. Januar 2019 zum Schlussbericht der Mediationsstelle zu äussern und gleichzeitig eine allfällige Bedürftigkeit in Bezug auf die anfallenden Verfahrenskosten (inkl. Kosten Mediation) zu belegen.

3. Mit Dispositiv-Entscheid vom 17. Januar 2019 schloss die KESB das Kindesschutzverfahren ab und auferlegte den Kindseltern die Kosten von CHF 2'250.00 je zur Hälfte. Die Kindseltern wurden darauf hingewiesen, dass sie innerhalb von 10 Tagen eine Begründung des Entscheids verlangen können.

4. Am 1. Februar 2019 ging bei der KESB ein Gesuch des Kindsvaters, A.___, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit diversen Belegen ein.

5. Die KESB nahm das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses mit Entscheid vom 11. Februar 2019 nach einlässlicher Prüfung ab.

6. Dagegen gelangte A.___ (nachfolgen Beschwerdeführer genannt) am 20. Februar 2019 an das Verwaltungsgericht und machte geltend, seine erforderlichen finanziellen Mittel seien nicht vorhanden. Nach Art. 218 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) i.V.m. § 14 des Einführungsgesetzes zur ZPO (EG ZPO, BGS 221.2) bestehe ein Anspruch auf eine unentgeltliche Mediation, wenn diese angeordnet worden sei. Zudem sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, indem die KESB ihren Entscheid nicht begründet habe. Er fechte deshalb den abschlägigen UR-Entscheid an und ersuche um eine Neubeurteilung.

7. Das Verwaltungsgericht hat bei der Vorinstanz die Akten eingefordert und auf eine Vernehmlassung verzichtet.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, indem der Entscheid der KESB nicht begründet sei, trifft dies in keiner Weise zu. Der angefochtene Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Februar 2019 ist einlässlich begründet und kann in dieser Hinsicht nicht beanstandet werden. Soweit der Beschwerdeführer die Dispositiv-Entscheide vom 7. August 2018 und 17. Januar 2019 anspricht, bilden diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Vollständigkeit halber ist dazu aber anzufügen, dass nach § 21bis lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) auf eine Begründung des Entscheids verzichtet werden kann, wenn den Parteien und den anderen Beteiligten am Verfahren angezeigt wird, dass sie innert zehn Tagen seit Zustellung des Dispositivs schriftlich eine Begründung verlangen können. Dieser Hinweis ist vorliegend erfolgt. Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine Begründung verlangt. Auch sein innert Frist eingereichtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht als Gesuch um Begründung gelten.

3.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, nach Art. 218 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 14 EG ZPO bestehe Anspruch auf eine unentgeltliche Mediation. Dies trifft aber nur unter der Voraussetzung zu, dass der Partei die erforderlichen Mittel dazu fehlen (Art. 218 Abs. 2 lit. a ZPO), was unter sinngemässer Anwendung der Vorschriften über die unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen ist (§ 14 Abs. 2 EG ZPO). Diese Regelung gilt im zivilgerichtlichen Verfahren und ist vorliegend nicht direkt anwendbar. § 149 Abs. 2 EG ZGB enthält aber eine entsprechende Regelung für das Verfahren vor der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde, wonach Gebühren nur dann erhoben werden dürfen, sofern die gebührenpflichtige Person nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gilt.

3.2 Gemäss § 39ter i.V.m. § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.

3.3 Die Vorinstanz hat die eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers einlässlich geprüft und die Ablehnung des Gesuchs detailliert begründet. Dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten, monatlichen Lohneinkommen von CHF 4'839.00, stellte sie einen Notbedarf von CHF 3'545.00 gegenüber, was einen monatlichen Überschuss von CHF 1'294.00 ergibt. Den Notbedarf errechnete sie wie folgt:

-       Grundbedarf: CHF 1'200.00

-       zivilprozessualer Zuschlag CHF 240.00

-       Krankenkasse CHF 244.00

-       Unterhaltsbeiträge CHF 666.00

-       Mietzins CHF 785.00

-       Steuern CHF 410.00

Dabei wurden die Unterhaltsbeiträge nur in dem Rahmen berücksichtigt, wie sie in der Steuererklärung angegeben wurden (nicht CHF 1'000.00/Mt., wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht). Zudem wurden die geltend gemachten Berufsauslagen von CHF 180.00 nicht anerkannt, da der Beschwerdeführer über ein Firmenauto verfüge und die Spesen gemäss Lohnabrechnung von der Arbeitgeberin übernommen würden. Der Mietzins wurde nur im Umfang des im Mietvertrag Abgemachten übernommen (nicht CHF 846.00), da eine Erhöhung um CHF 60.00 nur vorbehalten, aber nicht vereinbart worden sei. Die Steuern für die jährliche Steuerschuld von rund CHF 5'000.00 wurden berücksichtigt, obwohl nicht nachgewiesen wurde, dass diese auch tatsächlich bezahlt werden. Nicht berücksichtigt wurde ein vom Beschwerdeführer geltend gemachter höherer Betrag für Steuern von CHF 935.00, welcher sich offenbar auf Steuerschulden vom Vorjahr bezieht. Auch nicht berücksichtigt wurden geltend gemachte Ratenzahlungen für Darlehen im Umfang von CHF 591.00, da nicht belegt worden sei, dass es sich um ein Kompetenzstück handle und auch nicht belegt sei, dass die Raten tatsächlich bezahlt würden. Auch nicht berücksichtigt wurden sonstige Auslagen von CHF 471.00, die mit «Kinderbetreuung, alte Versicherungsprämien, TV, Telefon, Internet, Fahrzeugunterhalt» umschrieben wurden, da diese bereits im Grundbedarf enthalten seien.

3.4 Der Beschwerdeführer geht auf diese Ausführungen mit keinem Wort ein und reicht insbesondere auch keine weiteren Unterlagen ein, welche die nicht berücksichtigten Beträge belegen würden, wie beispielsweise Nachweise über die Bezahlung der Steuern, der Darlehensraten, höherer Unterhaltsbeträge oder zur behaupteten Mietzinserhöhung.

Die durch die Vorinstanz vorgenommene Berechnung ist nicht zu beanstanden. Gemäss der Praxis ist es zudem so, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dann nicht bewilligt wird, wenn es der gesuchstellenden Person möglich ist, die Verfahrenskosten innerhalb eines Jahres in Raten abzubezahlen (vgl. SOG 2011 Nr. 5 E. 4 mit Hinweisen). Bei den vorliegenden Verfahrenskosten von CHF 1'125.00 könnte somit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch dann nicht bewilligt werden, wenn dem Beschwerdeführer monatlich nur ein Überschuss von CHF 100.00 bleiben würde.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann



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