Zusammenfassung des Urteils VWBES.2019.133: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der persönliche Kontakt zwischen dem Kindsvater A.___ und seiner Tochter C.___ aufgrund von Problemen im Umgang des Vaters mit dem Kind weiterhin begleitet werden muss. Die Beiständin wird gebeten, bis Ende Juli 2019 einen Bericht über die besuchten Termine mit Empfehlungen zur weiteren Gestaltung der Kontakte einzureichen. Die Verfahrenskosten von CHF 1'500 werden A.___ auferlegt, wobei der Staat Solothurn die Kosten übernimmt. Die Parteientschädigung von CHF 2'584.80 geht an die obsiegende Gegenpartei B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr, die zusätzlich mit CHF 2'046.30 entschädigt wird.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VWBES.2019.133 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 23.07.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Regelung des persönlichen Verkehrs |
Schlagwörter: | Besuch; Besuche; Vater; Tochter; Kindsvater; Besuchs; Recht; Besuchsrecht; Beiständin; Kontakt; Kindes; Eltern; Kindsmutter; Beziehung; Entscheid; Kontakte; Begleitung; Solothurn; Kindswohl; Verkehr; Kindseltern; Besuchen; Rechtspflege; Beschwerde |
Rechtsnorm: | Art. 118 ZPO ;Art. 122 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 273 ZGB ;Art. 274 ZGB ;Art. 307 ZGB ;Art. 446 ZGB ;Art. 450 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Thomas Geiser, Ingeborg Schwenzer, Cottier, Basler Zivilgesetzbuch 1, Art. 273 ZGB, 2018 |
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Angelina Milenina,
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB Region Solothurn,
2. B.___ vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. C.___ (geb. [...] 2016) ist die Tochter der unverheirateten Eltern B.___ und A.___.
2. Mit Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 6. Juni 2017 wurde für C.___ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) errichtet mit den Aufgaben, für die Feststellung des Kindsverhältnisses zum Vater besorgt zu sein und C.___ bei der Geltendmachung ihres Unterhaltsanspruchs gegenüber ihrem Vater zu vertreten. Als Beistandsperson wurde [...], Soziale Dienste Oberer Leberberg, ernannt.
3. Mit Urteil des Richteramts Solothurn-Lebern vom 25. April 2018 wurde festgestellt, dass A.___ die Vaterschaft anerkannt hat. Die elterliche Sorge über C.___ wurde beiden Elternteilen gemeinsam zugesprochen und C.___ wurde unter die alleinige Obhut der Kindsmutter gestellt.
Die Kindseltern einigten sich darauf, dass zu Beginn zwischen Vater und Tochter begleitete Besuche stattfinden. Die Beiständin sollte beauftragt werden, die begleiteten Besuche zu organisieren und diese soweit das Kindswohl es zulässt auszubauen und soweit möglich auch unbegleitete Besuche zu bewilligen.
4. Am 8. Mai 2018 reichte die Beiständin einen Verlaufsbericht mit Antrag bei der KESB ein. Diesem war im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich C.___ altersentsprechend entwickle. Die Kindsmutter sei grundsätzlich bereit, die Kontaktpflege zwischen C.___ und deren Vater zu ermöglichen und zu unterstützen. Die Paarbeziehung der Kindseltern habe, von heftigen Konflikten belastet, bereits vor der Geburt von C.___ geendet. Die Beziehung sei nach wie vor angespannt und die Kommunikation zwischen den Kindseltern sei gestört. Der Kindsvater habe keine Erfahrung im Umgang mit Kindern. Seine Erwartungen an die Kontakte mit seiner Tochter seien zum jetzigen Zeitpunkt vorwiegend von Besitzansprüchen geleitet. Da zwischen Vater und Tochter bisher noch kein Kontakt bestanden habe, müsse die Beziehung schrittweise aufgebaut werden. Dies sei erfahrungsgemäss ein sehr anspruchsvolles Unterfangen. In einer ersten Phase erfolge dies sinnvollerweise im Rahmen von begleiteten Besuchen und in Anwesenheit einer vertrauten Bezugsperson von C.___. Die Eltern würden dafür zumindest in einer ersten Phase begleitende Unterstützung durch eine Drittperson benötigen.
5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies die KESB den Kindsvater mit Entscheid vom 4. September 2018 im Sinn von Art. 307 Abs. 3 ZGB an, für den Beziehungsaufbau und die kindswohlgerechte Gestaltung der Kontakte mit seiner Tochter die fachliche Begleitung durch D.___ im Rahmen eines Vater-Coachings wahrzunehmen. In Anpassung des bisherigen Aufgabenkatalogs wurde die Beiständin neu beauftragt, die Kindseltern in ihrer Erziehungsverantwortung beratend zu begleiten und wenn möglich und angezeigt, die nötigen Unterstützungsangebote zu installieren; die Beziehungspflege zwischen dem Kindsvater und C.___ und die Umsetzung des Besuchsrechts zu begleiten; die Kindseltern bei Bedarf in ihrer Kommunikation zum Besuchsrecht zu unterstützen, zu fördern und den Informationsfluss betreffend Kinderbelange zu gewährleisten sowie den involvierten Fachpersonen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und das professionelle Helfernetz wenn nötig zu koordinieren.
6. Mit Schreiben vom 1. November 2018 an die KESB gab der Kindsvater an, er sei mit dem Entscheid der Beiständin, die begleiteten Besuche zu sistieren, nicht einverstanden. Die Aussage von D.___, wonach die Bedürfnisse von C.___ und ihm als Vater auseinandergehen würden, würden nicht der Wahrheit entsprechen. Der Kindsvater sehe auch keine Fortschritte, weshalb er den Antrag stelle, es sei eine andere Person anstelle von D.___ als Begleitperson einzusetzen.
7. Auf Ersuchen der KESB reichte die Beiständin am 21. Januar 2019 ihren Verlaufsbericht ein und beantragte, der Kindsvater sei gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB anzuweisen, für den Beziehungsaufbau und die kindswohlgerechte Gestaltung der Kontakte mit seiner Tochter die fachliche Begleitung des [...] in Anspruch zu nehmen. Dem Verlaufsbericht war zudem der Schlussbericht des Besuchsbegleiters D.___ vom 17. Dezember 2018 beigelegt.
8. Nach Anhörung der beiden Kindseltern und einer weiteren Stellungnahme der Beiständin fällte die KESB am 26. Februar 2019 folgenden Entscheid:
3.1 Der persönliche Verkehr zwischen dem Kindsvater A.___ und seiner Tochter C.___ wird per sofort wie folgt geregelt:
3.1.1 Der Kindsvater hat das Recht, seine Tochter alle drei Wochen, während 90 Minuten zu sehen;
3.1.2 Die Besuche werden durch eine Fachperson des [...] begleitet.
3.2 Die Beiständin wird gebeten, der KESB Region Solothurn per 31. Juli 2019 einen Bericht zum Verlauf der begleiteten Besuche mit Empfehlungen zur weiteren Ausgestaltung der persönlichen Kontakte zwischen dem Kindsvater und C.___ einzureichen.
3.3 Die Sozialen Dienste Oberer Leberberg werden ersucht, Kostengutsprache für die in diesem Entscheid angeordnete Kindesschutzmassnahme zu leisten und die Beteiligung der Kindseltern an den Kosten abzuklären.
3.4 Die mit Entscheid der KESB Region Solothurn vom 4. September 2018 angeordnete Weisung an den Kindsvater, für den Beziehungsaufbau und die kindswohlgerechte Gestaltung der Kontakte mit seiner Tochter die fachliche Begleitung durch D.___ im Rahmen eines Vater-Coachings wahrzunehmen, wird aufgehoben.
3.5 Einer allfälligen Beschwerde gegen die Ziffern 3.1-3.3 dieses Entscheids wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
3.6 Die Verfahrenskosten werden auf CHF 500.00 festgesetzt und dem Kindsvater auferlegt. Infolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt der Staat Solothurn den Verfahrenskostenanteil des Kindsvaters, vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Kindsvater zur Nachzahlung in der Lage ist.
9. Gegen diesen Entscheid gelangte der Kindsvater A.___ am 8. April 2019, vertreten durch Rechtsanwältin Angelina Milenina, an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Der Entscheid vom 26. Februar 2019 sei, abgesehen von Ziff. 3.4 betreffend Aufhebung der Weisung vom 4. September 2018, aufzuheben.
2. Der persönliche Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter C.___ sei per sofort wie folgt zu regeln:
- Der Kindsvater hat das Recht, seine Tochter wöchentlich, mindestens jedoch alle zwei Wochen, während 120 Minuten unbegleitet zu sehen.
- Eventualiter: Die Besuche werden für eine gerichtlich bestimmte Dauer durch eine Fachperson des [...] begleitet.
3. Eventualiter: Es sei ein Gutachten anzuordnen, welches über die Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers Aufschluss gibt und sich zur Frage äussert, ob das ausgeübte begleitete Besuchsrecht eine Kindswohlgefährdung nach sich zieht und wenn ja, wie diese Kindswohlgefährdung vermieden werden kann.
4. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen, unter Einsetzung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin.
10. Mit Schreiben vom 16. April 2019 zeigte Rechtsanwältin Annemarie Muhr ihre Vertretung der Kindsmutter, B.___, an und ersuchte für diese um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege und um Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme.
11. Mit Eingabe vom 1. Mai 2019 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei, und verzichtete auf die Einreichung einer weitergehenden Stellungnahme.
12. Mit Verfügung vom 3. Mai 2019 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, die unentgeltliche Rechtsverbeiständung jedoch abgewiesen.
13. Mit Stellungnahme vom 7. Juni 2019 liess die Kindsmutter die Abweisung der Beschwerde unter Kostenund Entschädigungsfolge beantragen.
14. Mit Verfügung vom 12. Juni 2019 wurde das Gesuch der Kindsmutter, B.___, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bewilligt und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen.
15. Am 24. Juni 2019 liess der Beschwerdeführer eine abschliessende Stellungnahme einreichen.
II.
1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dieses Recht steht Eltern und Kindern um ihrer Persönlichkeit willen zu. Während der Zweck des Besuchsrechts früher eher darin gesehen wurde, dass dem besuchsberechtigten Elternteil ermöglicht werden soll, die verwandtschaftlichen Beziehungen zum Kind aufrechtzuerhalten, betont man heute vor allem das Bedürfnis des Kindes, Kontakt zu beiden Elternteilen zu haben. Auch dort, wo bei der Trennung der Eltern noch keine emotionale Eltern-Kind-Beziehung bestand, ist heute anerkannt, dass aus Gründen der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes der Aufbau einer solchen Beziehung durch persönlichen Verkehr gefördert werden sollte. Was angemessen ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen. Oberste Richtschnur muss das Kindeswohl sein, allfällige Interessen der Eltern stehen dahinter zurück (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch 1, Basel 2018, Art. 273 ZGB N 3, 6 und 10).
2.2 Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Der vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr bildet die «ultima ratio» und darf im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen. Kommen weniger einschneidende Massnahmen in Betracht, durch die das Kindeswohl gewahrt werden kann wie ein begleitetes Besuchsrecht Mahnungen und Weisungen sind diese einem Ausschluss des Besuchsrechts vorzuziehen (vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 274 ZGB N 16).
2.3 Ein begleitetes Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln. Die Eingriffsschwelle darf beim begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die Verweigerung den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr ginge. Es erscheint insbesondere indiziert bei Verdacht auf sexuelle Übergriffe, Gewaltanwendungen, Entführungsgefahr, Suchtabhängigkeit psychische Erkrankung, negative Beeinflussung des Kindes, psychische Belastung, Überforderungen und Ängste des Kindes sowie bei stark gestörtem Verhältnis unter den Eltern. Das begleitete Besuchsrecht als solches muss verhältnismässig sein (vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB N 26). Die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts bedarf konkreter Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindswohls. Eine bloss abstrakte Gefahr einer möglichen ungünstigen Beeinflussung des Kindes reicht nicht aus, um den persönlichen Verkehr nur in begleiteter Form zuzulassen.
3.1 In ihrem Bericht vom 17. Januar 2019 führte die Beiständin sinngemäss und im Wesentlichen aus, dass von Juni bis Oktober 2018 sieben begleitete Besuche zwischen C.___ und ihrem Vater stattgefunden hätten. Die Kindsmutter unterstütze die begleiteten Kontakte und verhalte sich kooperativ. Die Zusammenarbeit zwischen dem Kindsvater und der fachlichen Begleitperson, D.___, habe sich zunehmend schwierig gestaltet. Im November 2018 sei die fachliche Begleitung eingestellt worden, da der Kindsvater nicht mehr zu einer Zusammenarbeit mit D.___ bereit gewesen sei. Der Kindsvater sei aber nach wie vor daran interessiert, eine Beziehung zu seiner Tochter C.___ aufzubauen. Dazu seien weiterhin Hilfestellungen nötig. C.___ habe während den Besuchen grundsätzlich positiv reagiert. Zu Hause habe sie allerdings Verhalten gezeigt, wie vermehrtes Aufwachen nachts und den Wunsch, ins Elternbett zu wechseln sowie vermehrte und intensive Suche von Körperkontakt zum Stiefvater, was als Zeichen von Verunsicherung zu werten sei.
Anlässlich eines Gesprächs mit der Fachstelle [...] habe sich der Vater mit der Begleitung durch das [...] einverstanden erklärt. Für ihn seien jedoch viele Fragen offen, die zum jetzigen Zeitpunkt nicht beantwortet werden könnten (z.B. wann er unbegleitet mit der Tochter Zeit verbringen könne, wann er seine Tochter mit nach Hause nehmen und seinen Verwandten zeigen dürfe, wie ein Wechsel von den begleiteten zu unbegleiteten Besuchen stattfinde, wieso das Einverständnis der Mutter dafür wichtig und nötig sei etc.). Der Kindsvater sei verärgert darüber, dass der Prozess noch nicht weiter fortgeschritten sei und erkenne dabei seinen Anteil an der Verzögerung nicht. Seine Wünsche und Vorstellungen würden stark von seiner Person ausgehen und sobald sich abzeichne, dass seine Erwartungen nicht nicht sofort erfüllt werden könnten, würden Drohungen im Raum stehen. Der Kindsvater sei (noch) kaum in der Lage zu erkennen, dass für einen Ausbau der begleiteten Kontakte vor allem das Wohlbefinden und Sicherheitsbedürfnis seiner Tochter ausschlaggebend seien. Dies wirke sich erschwerend auf die Zusammenarbeit und damit auch auf das Gelingen des angestrebten Beziehungsaufbaus aus.
3.2 Mit Schlussbericht vom 17. Dezember 2018 führte der Besuchsbegleiter, D.___, sinngemäss und im Wesentlichen aus, dass der Kindsvater kaum Kenntnisse und Erfahrungen in der Betreuung von Kleinkindern habe und auf stereotype Ansichten zur Entwicklungspsychologie von Kindern poche. Er zeige nur geringes Einfühlungsvermögen in kleinkindliche Bedürfnisse und altersentsprechende Fähigkeiten und habe sich kaum auf einen Diskurs etwa zu Themen wie «Entwicklungspsychologie von Kleinkindern» «mögliche Fernziele einer väterlichen Begleitung, Betreuung, Erziehung» gar «gewaltfreie Kommunikation nach einer gescheiterten Partnerschaft» eingelassen. Dafür habe der Kindsvater in den Coachingund Beratungsgesprächen immer wieder ultimative Forderungen eingebracht, wie beispielsweise, dass er das Recht habe, seine Tochter mehr zu sehen, dass er sie so schnell wie möglich zu sich nach Hause nehmen wolle und dass niemand das Recht habe, über ihn als Vater zu bestimmen. Ebenso sei die Kritik an den Rahmenbedingungen des Coachings (z.B. Ort, Zeit, Reisekosten) für ihn wichtiger gewesen, als Themen rund um seine neue Vaterrolle und -verantwortung. Der Kindsvater sei (mit einer Ausnahme) jeweils pünktlich zu den vereinbarten begleiteten Besuchen in Grenchen erschienen. Dasselbe gelte für die Kindsmutter, welche ihre Tochter jeweils vorher frisch gewickelt habe und sie mit wetterentsprechenden Kleidern, einem Rucksäckchen mit Schoppen, Ersatzwindeln und dergleichen ausgestattet gebracht habe. Die Übergaben des Kindes zwischen den Eltern, in Anwesenheit des Besuchsbegleiters, seien menschlich reserviert und wortkarg, aber soweit korrekt verlaufen.
Der Kindsvater zeige Freude und Neugierde bei den Begegnungen mit seiner Tochter. Es sei jedoch etliche Male aufgefallen, dass der Kindsvater schneller zu ermüden scheine als sein Töchterchen. Er habe oft gegähnt, habe sich strecken und recken, sich die Augen reiben müssen und habe sich auf das Bett im Spielzimmer gelegt. Auch in den doch recht kurzen Nachgesprächen habe er gleiche und vergleichbare Zeichen von Müdigkeit Mattheit gezeigt.
Neben einigen Unsicherheiten, welche zum normalen Lernfeld eines Vaters gehörten, der neu in seine Aufgabe hineinwachse, zeige der Kindsvater ein eher problematisches Nähe-Distanz-Verhalten. Er habe beispielsweise sein Töchterchen, welches gerade an einem Spielgerät gewesen sei, zu sich hergerufen, was er vieroder fünfmal, immer ein wenig «schärfer» wiederholt habe, habe seine Tochter dann auf seinen Schoss gezogen und sie fest umarmt und dabei ihre Abwehrzeichen nicht erkennen können nicht wahrhaben wollen. C.___ habe das Gesicht vor seinem Kussversuch abgewendet, ihm beide Händchen ins Gesicht gestreckt, habe versucht, von seinem Schoss zu entgleiten und habe damit deutliche (para-)verbale Zeichen der Abwehr gezeigt. Angesprochen auf diese Beobachtungen reagiere der Kindsvater mit zwei Strategien: einerseits äussere er, dass dies keine Rolle spiele; das Kind müsse so schnell wie möglich lernen, wer sein Vater sei, und das sei eben jene Person, die Körperkontakt anbiete und verlange. Oder der Kindsvater erkläre, er sei nicht bereit, mit der Begleitperson darüber zu sprechen, er wolle ein Gespräch mit der Beiständin. Die Beiständin habe in der Folge das Besuchsrecht sistiert. Bei einem nächsten Auswertungsgespräch in Anwesenheit des Besuchsbegleiters und der Beiständin habe sich der als aktiver Body-Builder zu erkennende Beschwerdeführer beiden gegenüber verbal aggressiv und bedrohlich gezeigt, habe sie nicht ausreden lassen, und Fragen mit Gegenfragen beantwortet und laute Forderungen gestellt.
Zusammenfassend komme die Begleitperson zum Schluss, dass der Kindsvater den Wunsch, seine Tochter kennenzulernen, durch seine terminliche Zuverlässigkeit für die begleiteten Besuche grundsätzlich aufgezeigt habe. Diesen Wunsch habe er aber mehr und mehr an die Forderung einer ihm genehmeren Umsetzung des Besuchsrechts geknüpft, welche nicht der KESB-Weisung entsprochen hätte. Dies habe schliesslich in einer Verweigerungshaltung verbunden mit Drohungen geendet. Nach Einschätzung der Begleitperson könnte der Kindsvater mittelfristig durchaus Persönlichkeitsanteile entwickeln, die ihm in seiner Vaterrolle zustattenkommen würden, doch die oben beschriebenen Verhaltensweisen (Drohungen, Verweigerung) würden störend dagegenwirken. In diesem Zusammenhang seien vor allem die geschilderte Nähe-Distanz-Thematik und die Weigerung des Kindsvaters, diese aus der Sicht des Kindes zu überdenken, überaus hinderlich für einen kindsgerechten Beziehungsaufbau zwischen Vater und Kleinkind. Der Kindsvater sehe bezüglich seiner Vaterschaft alle anderen Beteiligten und Instanzen des Hilfssystems in der Verantwortung «zu liefern». Dabei habe er eine fordernde Einstellung, beharre auf seinen Rechten und erkenne die eigenen Pflichten zur Realisierung seiner Vorstellungen kaum.
3.3 Mit Schreiben vom 15. Februar 2019 empfahl die Beiständin, die persönlichen Kontakte zwischen C.___ und ihrem Vater maximal alle drei Wochen anzuordnen. Eine gute, praktikable Besuchsregelung sei immer Massarbeit und berücksichtige möglichst die gesamte Situation des Kindes, wobei die Interessen des Kindes Vorrang vor denjenigen der Eltern hätten. Die einmal angeordnete Regelung sollte über längere Zeit möglichst störungsfrei praktiziert werden können. Ziel der begleiteten Besuche solle der Aufbau einer verlässlichen, möglichst andauernden Beziehung zu einem bisher abwesenden Elternteil sein. Entwicklungspsychologische Erkenntnisse wie beispielsweise, dass bei einem jüngeren Kind kürzere, dafür häufigere Kontakte sinnvoll seien, seien in der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und könnten in einem entspannten System durchaus als Richtlinie massgebend sein.
In der vorliegenden Situation sei die elterliche Beziehung durch frühere Vorkommnisse (Tätlichkeiten des Vaters, Strafverfahren) sehr belastet; die Kommunikation zwischen den Eltern sei stark gestört. Die emotionale Brücke, die das Kind bei jedem Besuch überqueren müsse, sei praktisch nicht vorhanden, wodurch jeder Besuch eine grosse Belastung für das gesamte System darstelle. Je häufiger die «Störung» stattfinde, desto grösser sei die Belastung. Oft würden Kinder somatisch auf diese Belastung (Unwohlsein, Bauchweh, Schlafstörungen) reagieren. Es sei daher gut abzuwägen, wieviel Belastung über eine längere Zeit für das Kind und für das System tragbar sei.
3.4 Die KESB begründete ihren Entscheid gestützt auf diese Berichte und führte weiter aus, die Rückmeldungen zu den bisherigen Besuchen würden deutlich zeigen, dass der Kindsvater bei der Betreuung seiner Tochter und der Ausübung seiner Vaterrolle auf enge Begleitung und Unterstützung angewiesen sei. Zweifellos würden unbegleitete Kontakte zwischen Vater und Tochter den Kindsvater aktuell überfordern und wären für C.___ nicht zumutbar. Das Wohl von C.___ wäre ohne Anordnung von Kindesschutzmassnahmen gefährdet, weshalb ein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen sei. In Würdigung der Wünsche und Bedenken der Kindseltern und der Einschätzung der Beiständin würden derzeit persönliche Kontakte zwischen Kindsvater und C.___ alle drei Wochen als angemessen erachtet. Sollten die Besuche positiv verlaufen und die Beziehung zwischen Vater und Tochter an Stabilität und Verlässlichkeit gewinnen, sei zu gegebener Zeit zu prüfen, ob die Besuche auf zweiwöchentliche Kontakte auszuweiten seien. Der Kindsvater habe sich mit der Begleitung durch das [...] einverstanden erklärt.
3.5 In seiner Beschwerde lässt der Beschwerdeführer vorbringen, es treffe nicht zu, dass er die Kindsmutter über verschiedene Kanäle bedrohen würde. Diese habe ihn ungefähr ab dem Zeitpunkt, als sie ihren neuen Partner in Mazedonien geheiratet habe, völlig grundlos auf verschiedenen sozialen Medien blockiert. Es treffe auch nicht zu, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf einen Diskurs zu den verschiedenen Themenbereichen eingelassen habe. Er sei anfangs sehr motiviert gewesen und in den Akten stehe, dass er «das eine andere lernen konnte», beispielsweise über die Sprachentwicklung von Kindern. Der Beschwerdeführer habe sich oft vom Besuchsbegleiter provoziert und missverstanden gefühlt. Dass er diesem gegenüber aber aggressives Verhalten gezeigt haben soll, werde bestritten. Es sei nicht klar, wie D.___ von Erschöpfungszeichen schreiben könne. Er sei bei den Kontakten immer wach und voller Freude gewesen, Zeit mit seiner Tochter verbringen zu können. Die Äusserungen von D.___ zu seinem Nähe-Distanz-Verhalten seien kränkend und falsch. Er habe nie den Eindruck gehabt, dass sich seine Tochter in seiner Nähe unwohl fühlen würde. Ein beigelegtes Video zeige, wie zufrieden C.___ in seiner Nähe sei. Beim zweiten Auswertungsgespräch habe sich der Beschwerdeführer von D.___ ungerecht behandelt und bedroht gefühlt.
Praxisgemäss betrage das Besuchsrecht für Kinder im Vorschulalter zwei halbe Tage einen ganzen Tag pro Monat sowie zwei bis drei Wochen Ferien pro Jahr. Übernachtungen seien ab dem zweiten Lebensjahr zumutbar. Kinder hätten ein anderes Zeitgefühl als Erwachsene, weshalb die Trennungszeiten nicht allzu lang sein und die Besuche nicht länger als 14 Tage auseinanderliegen sollten. Damit sich das Kind beim Vater zuhause fühle, müsse es dort auch die Rituale des Zubettgehens und Wiederaufstehens erleben können. Die dreiwöchentlichen Besuche à 90 Minuten seien zu kurz, und die angebliche Kindswohlgefährdung gründe einzig auf den Aussagen der Kindsmutter. Die plötzliche Anhänglichkeit von C.___ nach den Besuchen könne auch darauf zurückgeführt werden, dass sie den Beschwerdeführer nach den Besuchen vermisse und ihn suche.
Der Beschwerdeführer sei nicht der Ansicht, dass er nicht in der Lage wäre, die Bedürfnisse seiner Tochter zu erkennen und zu berücksichtigen. Es sei normal, dass er am Anfang den Umgang mit einem Kleinkind habe üben müssen. Seine Mutter, die nicht weit von ihm wohne, würde ihm mit Rat und Tat zur Seite stehen. Er störe sich daran, dass ihm Besitzansprüche an seiner Tochter vorgeworfen würden. Als er sie das erste Mal habe sehen dürfen, sei sie bereits 1,5-jährig gewesen. Danach hätten zweiwöchentlich 90-minütige beaufsichtigte Besuche stattgefunden. Zwischen dem 19. Oktober 2018 und dem 19. März 2019 hätten keine Besuche stattgefunden, weil die Beiständin das Besuchsrecht sistiert habe. Für den Beschwerdeführer sei es unzumutbar, seine Tochter nur so sporadisch sehen zu dürfen. Er habe Angst, die wichtigsten Entwicklungsschritte zu verpassen und befürchte, dass sie ihn nicht als Vater sehen werde insbesondere nachdem die Kindsmutter von ihrem neuen Ehemann einen Sohn geboren habe. Er sei sehr interessiert daran, eine Beziehung zu seiner Tochter aufbauen zu können und sei aufgrund des schwierigen Kontakts zur Kindsmutter auf die Hilfe der Behörden angewiesen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beiständin dem Beschwerdeführer gegenüber so skeptisch eingestellt sei.
Das Besuchsrecht sei unbegleitet anzuordnen. Es lägen keine Gründe vor, dem Beschwerdeführer das Besuchsrecht zu entziehen, weshalb auch keine Begleitung angeordnet werden dürfe. Eine Kindswohlgefährdung liege nicht vor. Anfangs möge die Begleitung gerechtfertigt gewesen sei, weil C.___ ihren Vater noch nicht gekannt habe, aber jetzt fühle sie sich in dessen Obhut gut aufgehoben.
Wenn das Gericht eine Begleitung als erforderlich erachte, müsse diese zeitlich begrenzt werden, sodass baldmöglichst unbegleitete Besuche stattfinden könnten.
3.6 Die Kindsmutter liess dagegen vorbringen, der Beschwerdeführer habe sie sehr wohl bedroht, dies jedoch über Snapchat getan, wo die Nachrichten automatisch nach 24 Stunden gelöscht würden. Gegen die Vaterschaftsanerkennung habe sich der Kindsvater anfänglich vehement gewehrt und es sei ein Gerichtsverfahren erforderlich gewesen. Er habe die Tochter letztendlich erst anerkannt, als diese bereits 1,5-jährig gewesen sei. Es reiche nicht, wenn der Beschwerdeführer das «eine andere» über Kinderbetreuung gelernt habe. Er verkenne, dass er nach Einschätzung der Fachpersonen einen erheblichen Nachholbedarf in Bezug auf die Betreuung von Kleinkindern habe. Es bestehe kein Grund, an den Ausführungen der Fachpersonen zu zweifeln. Die Beiständin habe das aggressive Verhalten gegenüber D.___ miterlebt und könne dies bestätigen.
Der Beschwerdeführer fühle sich offenbar durch den Ehemann der Kindsmutter bedroht, welcher sich liebevoll um C.___ kümmere und offensichtlich die Vaterrolle übernehme. Er versuche durch erzwungenen Körperkontakt eine Vater-Kind-Beziehung zu erzwingen und verkenne, dass er seiner Tochter damit mehr schade als nütze. Es sei nicht ersichtlich, wie Frau [...] (Mitarbeiterin des Sozialateliers) bestätigen könne, dass C.___ in der Anwesenheit des Beschwerdeführers sehr zufrieden sei. C.___ habe das letzte Besuchsrecht bereits nach 60 Minuten abbrechen wollen, was zeige, dass sie den Kontakt eben nicht geniesse und es sie erschöpfe. Eine Ausdehnung von 90 auf 120 Minuten würde sie erst recht überfordern und wäre ihr nicht zumutbar, mithin nicht mit dem Kindswohl vereinbar.
Der Beschwerdeführer handle nicht im Sinne des Kindswohls, indem er aus Eigeninteressen ein praxisübliches Besuchsrecht zu erzwingen versuche und das Kind dadurch offensichtlich bedränge und dessen psychische Gesundheit gefährde. Er habe seine Tochter seit der Vaterschaftsanerkennung gerade einmal ein halbes Jahr gesehen. Das andere halbe Jahr sei das Besuchsrecht sistiert gewesen. Er habe noch grossen Lernbedarf. Es sei ironisch, wenn er nun äussere Angst zu haben, die wichtigsten Entwicklungsschritte seiner Tochter zu verpassen, nachdem er sich doch vehement dagegen gewehrt habe, überhaupt Vater zu sein. Die Ausführungen in der Beschwerde zeigten, dass es dem Beschwerdeführer nur um seine eigenen Interessen gehe.
Sehr wohl stelle das begleitete Besuchsrecht vorliegend eine Alternative zum gänzlichen Entzug dar. Das Besuchsrecht sei ja bereits während eines halben Jahres sistiert gewesen.
Der Beschwerdeführer habe das Wohl seiner Tochter bereits durch die Unterlassung der Vaterschaftsanerkennung gefährdet und habe seine fiskalischen Interessen über das Wohl seiner Tochter gestellt. Seit Geburt von C.___ habe es etliche Vorfälle gegeben, die das Kindswohl gefährdet hätten und die der Beschwerdeführer zu verantworten habe, weshalb sich jegliche Einschränkung des Besuchsrechts rechtfertigen lasse, zumal diese ausschliesslich C.___s Schutz dienten.
3.7 Der Beschwerdeführer liess dagegen in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2019 ausführen, die Beschwerdegegnerin hätte die angeblichen Drohungen mittels Screenshot dokumentieren können, was sie nicht getan habe. Dass der Beschwerdeführer seine Tochter während 1,5 Jahren verleugnet haben solle, sei nicht wahr. Er habe Anfang 2016 aus freien Stücken bei der KESB die Meldung gemacht, dass er der Vater des noch ungeborenen Kindes sein könnte. Er habe dies aus Interesse am Kind getan. Es sei vielmehr so, dass sich die Kindsmutter lange geweigert habe, den Vater ihres Kindes anzugeben. Da die Kindsmutter auch mit einem anderen Mann mehrfach zusammengekommen sei, sei auch dieser als Vater in Frage gekommen. Deshalb habe sich der Beschwerdeführer geweigert, die Vaterschaft ohne einen Vaterschaftstest anzuerkennen.
Die Mutter des Beschwerdeführers würde die Besuche sehr gerne begleiten und ihn dabei unterstützen, was jedoch bisher durch die Beiständin unterbunden worden sei. Die Kompetenz von D.___ als Fachperson werde sehr wohl in Frage gestellt, habe dieser doch von Anfang an seine Abneigung gegen den Beschwerdeführer offen gezeigt. Auch die Beiständin halte offensichtlich nicht viel vom Beschwerdeführer als Vater, habe sie doch nicht einmal die E-Mail-Anfrage seiner Vertreterin beantwortet.
Es sei schleierhaft, wie C.___ einen Abbruch des Besuchs gewünscht haben wolle, könne sie doch noch gar nicht richtig sprechen. Der Beschwerdeführer habe an diesem Tag das Gefühl gehabt, C.___ sei schon angeschlagen zum Besuchstreffen gekommen und habe auch keine grosse Lust gehabt, in diesem Raum «eingesperrt» zu sein. Sie habe aber nicht geweint und auch sonst, bis auf diese Bedrücktheit keine Anzeichen gemacht, dass sie sich stark unwohl fühlen würde. Wenn der Beschwerdeführer mit C.___ etwas unternehmen könnte und die Besuche unbegleitet wären, würde sie sicherlich nicht bereits nach 60 Minuten ermüden. Der Beschwerdeführer sei anfangs mit begleiteten Besuchen einverstanden gewesen, und sei davon ausgegangen, dass diese bald in unbegleitete umgewandelt würden. Inzwischen fühle er sich schikaniert und übergangen.
4.1 Die Kindseltern haben am 25. April 2018 folgende Vereinbarung unterzeichnet:
Zu Beginn sollen zwischen Vater und Tochter begleitete Besuche stattfinden. Die Beiständin wird beauftragt, die begleiteten Besuche zu organisieren und erhält die Befugnis, das Kontaktrecht zwischen Vater und Tochter, soweit das Kindswohl dies zulässt, auszubauen und soweit möglich auch unbegleitete Besuche zu bewilligen.
4.2 Zwischen dem 18. Juni und 10. Oktober 2018 fanden sieben begleitete Besuche mit anschliessendem Vater-Coaching statt. Dabei zeigte sich, dass der Kindsvater nur ein geringes Einfühlungsvermögen in kleinkindliche Bedürfnisse hat und bei ihm ein grosser Lernbedarf besteht, wie man mit einem Kleinkind umgeht. Er war aber, wie aus den Berichten der Beiständin vom 17. Juni 2019 und des Sozialcoaches vom 17. Dezember 2018 hervorgeht, nur wenig offen für die Themenbereiche, die ihm der Coach zu vermitteln versuchte und fühlte sich schnell provoziert und angegriffen. Zwar ist grundsätzlich festzuhalten, dass die Kindsmutter am 15. Februar 2019 gegenüber der KESB aussagte, C.___ verhalte sich unauffällig, wenn sie sie zu den Besuchen bringe von dort abhole, und die Besuche schienen ihr zu gefallen. Problematisch erscheint aber, dass der Beschwerdeführer die Interessen und Bedürfnisse seiner Tochter kaum zu erkennen scheint jedenfalls seine eigenen Interessen über die ihren stellt. So gehe es ihm vor allem um Besitzansprüche und er habe ihre deutlichen Abwehrzeichen gegen seinen erzwungenen Körperkontakt nicht respektieren wollen, sondern habe ausgesagt, das sei egal, das Kind müsse wissen, wer sein Vater sei. Vor diesem Hintergrund und Insbesondere auch in Kenntnis der vorausgegangenen Gewaltthematik zwischen den Kindseltern mit Tätlichkeiten und massiven Drohungen gegen die Kindsmutter (Strafverfahren und stationärer psychiatrischer Aufenthalt der Kindsmutter) wären nach den sieben stattgefundenen Kontakten unbegleitete Besuche nicht mit dem Kindswohl zu vereinbaren gewesen. Das Vater-Coaching und die begleiteten Besuche mussten aufgrund des aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers gegen den Besuchsbegleiter abgebrochen werden, und der Beschwerdeführer ersuchte denn bei der KESB selber mit Schreiben vom 1. November 2019 um Einsetzung einer anderen Person zur Weiterführung der Besuchsbegleitung bzw. des Coachings.
4.3 Die begleiteten Besuche wurden erst wieder aufgenommen, als mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid eine neue Institution zur Besuchsbegleitung eingesetzt wurde. In der Zwischenzeit fanden von Oktober 2018 bis März 2019 gar keine Besuche statt, weshalb sich auch die Situation nicht verbessert haben kann und nicht plötzlich gesagt werden könnte, unbegleitete Besuche seien jetzt zumutbar. Dem Verwaltungsgericht liegen keine Erfahrungsberichte vor, wonach der Beschwerdeführer inzwischen im Stande wäre, auf die Bedürfnisse seiner Tochter besser eingehen zu können. Richtigerweise hat die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid die Beiständin ersucht, bis zum 31. Juli 2019 einen Verlaufsbericht mit Empfehlungen zur weiteren Ausgestaltung der persönlichen Kontakte zwischen dem Kindsvater und C.___ einzureichen. Sobald dieser vorliegt, wird die KESB zu entscheiden haben, ob die Besuche ausgeweitet werden können und dem Kindsvater mehr Verantwortung übertragen werden kann. Gestützt auf die bisherige Aktenlage ist eine Ausdehnung nicht zu verantworten. Die Länge der Besuche waren dem jungen Alter von C.___ von 2 ½ Jahren angemessen. Allenfalls wird künftig mit dem zunehmenden Alter eine Ausdehnung möglich sein. In Bezug auf die Häufigkeit der Besuche ist die Empfehlung der Beiständin, welche als diplomierte Sozialarbeiterin mit grosser Erfahrung über die nötige Sachkompetenz verfügt, schlüssig, wonach es für das Kind eine sehr grosse emotionale Belastung bedeutet, in diesem angespannten System vom einen Elternteil zum anderen zu wechseln, weshalb Besuche nicht häufiger als alle drei Wochen stattfinden sollten.
4.4 Es kann keine wie vom Beschwerdeführer eventualiter beantragt zeitliche Begrenzung festgesetzt werden, wie lange die Besuche noch begleitet werden sollen, da nicht abgeschätzt werden kann, ob und wie sich die Kompetenzen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Kinderbetreuung zukünftig entwickeln werden.
5.1 Der Beschwerdeführer lässt eventualiter die Einholung eines Gutachtens beantragen. Sollte der Entscheid der Vorinstanz bestätigt werden, sei ein Gutachten in Auftrag zu geben, welches sich zur Frage äussere, ob das Besuchsrecht durch die Besuche gefährdet werde. Es solle namentlich geklärt werden, ob C.___ nach den Besuchen Symptome und Verhaltensweisen zeige, die auf ein Unwohlsein hindeuteten, und ob diese so schlimm seien, dass eine Einschränkung des Besuchsrechts notwendig sei ob Gegenteils das Besuchsrecht ausgedehnt werden sollte. Der Sachverständige solle die Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers feststellen.
5.2 Gemäss Art. 446 ZGB erforscht die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen (Abs. 1). Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an (Abs. 2). Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden (Abs. 3).
5.3 Vorliegend kann anhand der Beobachtungen der stattgefundenen begleiteten Besuche sehr gut eingeschätzt werden, ob und inwiefern eine Ausdehnung der Besuche und Lockerung der Begleitung angezeigt und zumutbar ist. Die Begutachtung eines Kleinkinds, um herauszufinden, wie es auf Besuche mit seinem Vater reagiert, wäre eine unverhältnismässige Belastung und ist aufgrund der unmittelbaren Beobachtungen, die durch die Besuchsbegleitpersonen gemacht werden können, auch nicht notwendig. Der entsprechende Antrag ist deshalb abzuweisen.
6.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
6.2 Zudem hat bei diesem Ausgang der Beschwerdeführer der obsiegenden Gegenpartei, B.___, eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit ihn nicht davon (vgl. Art. 118 Abs. 3 ZPO). Die Entschädigung ist jedoch beim sozialhilfeabhängigen Beschwerdeführer voraussichtlich nicht einbringbar, und B.___ wurde die unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls bewilligt. Sie beantragt die Ausfallhaftung nach Art. 122 Abs. 2 ZPO. Diese sieht vor, dass bei Obsiegen der unentgeltlich prozessführenden Partei, und wenn die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht voraussichtlich nicht einbringlich ist, der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt wird. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über.
6.3 Mit Kostennote vom 21. Juni 2019 macht Rechtsanwältin Annemarie Muhr einen Aufwand von 11,167 Stunden zu einem Ansatz von CHF 230.00 pro Stunde sowie Auslagen von CHF 198.60 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer geltend. Dabei ist zu beachten, dass Aufwand für Fristerstreckungsgesuche und für das Ausfüllen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht verrechnet werden kann. Eine Entschädigung von 10 Stunden Aufwand erscheint angemessen. Bezüglich den Auslagen war das Kopieren sämtlicher Verfahrensakten, insgesamt 305 Kopien nicht unbedingt notwendig. Die Entschädigung von pauschal CHF 100.00 für Auslagen erscheint grosszügig und gerechtfertigt. Insgesamt ist die Entschädigung auf CHF 2'584.80 (Honorar: 10h à CHF 230.00, ausmachend CHF 2'300.00; Auslagen: CHF 100.00; 7,7 % MwSt.: CHF 184.80) festzusetzen und A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.
6.4 Zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit dieser Forderung ist Rechtsanwältin Muhr durch den Kanton Solothurn zum Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsbeistände von CHF 180.00/Std. (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]) mit CHF 2'046.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Die Forderung gegen A.___ geht in diesem Umfang auf den Kanton Solothurn über.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt die Kosten der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung von CHF 2'584.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4. Die Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Annemarie Muhr, ist durch den Kanton Solothurn mit CHF 2'046.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. In diesem Umfang geht die Forderung aus Ziffer 3 hiervor auf den Staat über (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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