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Urteil Verwaltungsgericht (SO)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2018.460
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2018.460 vom 14.12.2018 (SO)
Datum:14.12.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ausschaffungshaft
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdeführer; Ausschaffung; Ausschaffungshaft; Migration; Migrationsamt; Behörde; Schweiz; Verwaltungsgericht; Recht; Begleitete; Polizeilich; Vollzug; Ausreise; Verhalten; Behörden; Beschwerdeführers; Algerischen; Voraussetzungen; Rückführung; Verfügung; Urteil; Haftgericht; Wegweisung; Gespräch; Ausländer; Ziffer; Frist; Erhob
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:130 II 56;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Urteil vom 14. Dezember 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Haftgericht

2. Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt

Beschwerdegegner

betreffend Ausschaffungshaft


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Der aus Algerien stammende A.___ (geb. am [...], nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 16. November 2012 in die Schweiz ein und stellte ein Asylbegehren. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das Gesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Die Ausreisefrist wurde auf den 10. Januar 2013 festgesetzt. Am 6. Januar 2013 verschwand der Beschwerdeführer aus der Empfangsstelle. Es folgten mehrere Verhaftungen und Verbüssungen von zahlreichen Freiheitsstrafen von insgesamt über zwei Jahren Dauer. Das Migrationsamt versuchte während mehreren Jahren, Reisedokumente für den Beschwerdeführer von der algerischen Vertretung zu erhalten. Die detaillierte Darstellung des Sachverhalts kann der Verfügung des Migrationsamts vom 22. August 2018 entnommen werden.

2. Während der Verbüssung weiterer Strafen im Kanton Bern, deren Strafende auf den 24. August 2018 fiel, meldete das SEM am 3. Juli 2018, der Beschwerdeführer könne im Oktober 2018 an einem konsularischen Gespräch mit den algerischen Behörden teilnehmen. Das Migrationsamt organisierte umgehend einen polizeilich begleiteten Rückflug nach Algier für die Zeit nach diesem Gespräch. Am 21. August 2018 eröffnete das Migrationsamt dem Beschwerdeführer die Ausschaffungshaft und ordnete diese am 22. August 2018 für drei Monate, ab 25. August bis am 24. November 2018 an. Das Haftgericht genehmigte diese Anordnung am 27. August 2018.

3. Am 17. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer dem algerischen Konsul in Genf für ein Ausreisegespräch vorgeführt, worauf ein Flug für den 8. November 2018 gebucht wurde. Aufgrund des renitenten Verhaltens des Beschwerdeführers musste die Ausschaffung aber abgebrochen werden. Das Migrationsamt gab umgehend eine erneute polizeilich begleitete Ausschaffung bei der zuständigen Behörde in Auftrag und ordnete am 20. November 2018 die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis am 24. Februar 2019 an. Das Haftgericht genehmigte diese mit Urteil vom 23. November 2018. Der Beschwerdeführer liess sich im Haftverlängerungsverfahren durch Rechtsanwalt Marcel Haltiner vertreten.

4. Mit undatiertem Schreiben, welches am 5. Dezember 2018 beim Verwaltungsgericht eintraf, erhob der Beschwerdeführer persönlich Beschwerde gegen die Verlängerung der Ausschaffungshaft. Die Beschwerde enthält keine Begründung.

5. Die Vorinstanzen verzichten auf eine Stellungnahme und schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Die Ausschaffungshaft ist nach Art. 76 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zulässig, wenn einer ausländischen Person ein erstinstanzlicher Wegoder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und unter anderem konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt (Ziffer 3) oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziffer 4). Die letztzitierten Ziffern der Bestimmung umschreiben den zentralen Ausschaffungsgrund der «Untertauchensgefahr». Diese ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig gegeben, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, in seine Heimat zurückzukehren (vgl. Andreas Zünd in: Andreas Zünd, Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, Zürich 2015, Art. 76 N 6, mit Verweis auf BGE 130 II 56 E. 3.1 und weitere). Aus dem Haftzweck der Sicherung des Vollzugs folgt als weitere Haftvoraussetzung, dass die Ausschaffung von der Behörde angestrebt wird, nicht sofort möglich, aber dennoch absehbar ist. Absehbar bedeutet rechtlich und tatsächlich möglich (Zünd, a.a.O., Art. 76 N 1).

2.2 Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss konkret geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Wegoder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen). Die Ausschaffungshaft muss zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände zu klären, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, d.h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (Urteil des BGer 2C_334/2015 vom 19. Mai 2015 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.1 Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftiger Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2012 aus der Schweiz weggewiesen. Die Ausreisefrist ist am 10. Januar 2013 abgelaufen. Ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid, der bisher nicht vollzogen werden konnte, liegt somit vor.

3.2 Die Ausschaffung nach Algerien ist aktuell möglich. Die algerischen Behörden sind bereit, für den Beschwerdeführer ein Ersatzreisedokument auszustellen. Ein dafür zwingend notwendiges konsularisches Ausreisegespräch hat am 17. Oktober 2018 stattgefunden. Für die per 8. November 2018 geplante polizeilich begleitete Rückführung war auch ein Laissez-Passer ausgestellt worden. Die Rückführung scheiterte jedoch am renitenten Verhalten des Beschwerdeführers. Ein erneuter polizeilich begleiteter Rückflug nach Algier wurde durch das Migrationsamt bereits in Auftrag gegeben, sodass davon auszugehen ist, dass die polizeilich begleitete Rückführung innerhalb der angeordneten Haftdauer stattfinden wird.

3.3 Damit sind die formellen Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob ein Haftgrund nach Art. 76 AuG vorliegt und ob die Haft verhältnismässig ist.

4.1 Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers lässt klar darauf schliessen, dass er sich im Fall einer Freilassung aus der Ausschaffungshaft erneut den Behörden entziehen und untertauchen würde. Der Beschwerdeführer hält sich bereits seit rund sechs Jahren illegal in der Schweiz auf. In dieser Zeit hat er zahlreich gegen die Rechtsordnung der Schweiz verstossen und verbüsste während rund zwei Jahren Freiheitsstrafen. Er hielt sich auch nicht an Auflagen der Migrationsbehörde und war für die Behörden während der in Freiheit verbrachten Zeit nur während wenigen Monaten verfügbar. Für seine Ausreise verhielt er sich in keiner Weise kooperativ, sodass er in einem langwierigen Verfahren identifiziert werden musste. Eine für den 8. November 2018 organisierte polizeilich begleitete Rückführung musste aufgrund des renitenten Verhaltens des Beschwerdeführers abgebrochen werden. Damit ist es offensichtlich, dass er sich für eine kontrollierte Rückreise in seine Heimat den Behörden nicht zur Verfügung halten würde. Auch anlässlich des Gesprächs vom 3. Oktober 2018 gab er an, auf gar keinen Fall nach Algerien zurückreisen zu wollen und lieber 18 Monate Administrativhaft über sich ergehen zu lassen. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr ist damit eindeutig gegeben.

4.2 Gründe, welche die Ausschaffungshaft als unverhältnismässig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und werden auch in der Beschwerdeschrift nicht dargetan. Der Beschwerdeführer ist offensichtlich hafterstehungsfähig. Aufgrund der Ausführungen in E. 4.1 hiervor ist auch deutlich, dass es keine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs gibt.

4.3 Auch die Haftdauer gibt keinen Anlass zu Beanstandungen: Nach Art. 79 Abs. 1 AuG darf sie maximal sechs Monate dauern; unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate möglich (Art. 79 Abs. 2 AuG). Das Departement hat die Haft vorliegend um drei auf sechs Monate verlängert.

5.1 Zusammenfassend erweist sich die Haft zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung als notwendig. Die formellen Voraussetzungen sind erfüllt, ein Haftgrund ist gegeben, eine mildere Massnahme besteht nicht. Das Haftgericht hat die Anordnung von Ausschaffungshaft damit zu Recht genehmigt.

5.2 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann



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