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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2018.337)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2018.337: Verwaltungsgericht

A.___ hat das alleinige Sorgerecht für ihre Tochter B.___, deren Vater 2016 verstorben ist. Aufgrund eines Aufenthalts in einer psychiatrischen Klinik wurde A.___ das Aufenthaltsbestimmungsrecht für B.___ vorübergehend entzogen. Verschiedene Massnahmen wurden empfohlen, darunter ein Gutachten zur Erziehungsfähigkeit von A.___ und eine kinderpsychiatrische Abklärung von B.___. Nach einer Beschwerde wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder an A.___ übertragen, und die Massnahmen wurden bestätigt. A.___ erhob erneut Beschwerde gegen die angeordneten Massnahmen, darunter eine kinderpsychiatrische Abklärung und eine sozialpädagogische Familienbegleitung. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und entschied, dass A.___ die Verfahrenskosten zu tragen hat.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2018.337

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2018.337
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2018.337 vom 03.12.2018 (SO)
Datum:03.12.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Anordnung eines Gutachtens / Familienbegleitung
Schlagwörter: Abklärung; Familie; Recht; Familien; Massnahme; Kindsmutter; Kindes; Mutter; Anhörung; Entscheid; Verfahren; Advokat; Peter; Bürkli; Familienbegleitung; Basel; Beschwerde; Urteil; Verwaltungsgericht; Tochter; Kinder; Akten; Entwicklung; Sozialatelier; Verfahrens
Rechtsnorm: Art. 123 ZPO ;Art. 307 ZGB ;Art. 314a ZGB ;Art. 446 ZGB ;Art. 450 ZGB ;
Referenz BGE:133 III 553; 137 I 195; 142 I 188; 142 III 65;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2018.337

Urteil vom 3. Dezember 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Peter Bürkli,

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegnerin

betreffend Anordnung eines Gutachtens / Familienbegleitung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. B.___ (geb. 2008) ist die Tochter von A.___, welche über die alleinige elterliche Sorge verfügt. Der Vater von B.___ ist im Jahr 2016 verstorben.

2. Aufgrund eines notfallmässigen Aufenthalts der Kindsmutter, A.___, in einer psychiatrischen Klinik hatte die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein dieser mit Entscheid vom 11. Mai 2018 mit sofortiger Wirkung superprovisorisch und vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter B.___ entzogen und diese im [...] platziert.

3. Mit Entscheid vom 18. Mai 2018 wurde der Entscheid vom 11. Mai 2018 bestätigt und B.___ ins Kinderhaus [...] in [...] platziert.

4. Die Sozialregion Dorneck empfahl mit Abklärungsbericht vom 2. Juli 2018 folgende Massnahmen:

·      Erstellung eines Gutachtens betr. Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter (ihrerseits wurde dies im Gespräch im Heim vom 12.06.2018 bereits vorgeschlagen).

·      Kinderpsychiatrische Abklärung von B.___, um deren Entwicklung festzustellen sowie, falls notwendig, Empfehlungen abzugeben, welche unterstützenden therapeutischen sonstigen Massnahmen hilfreich sein könnten.

·      Rückführung von B.___ zur Mutter, da die Platzierung gemäss Einschätzung des Heims nicht zielführend sei. (Begleitend dazu wurde seitens Abklärerin die Einrichtung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung empfohlen, was die Kindsmutter jedoch ablehne. Ohne Kooperation der Mutter könne dies weder zielführend eingerichtet noch sinnvoll umgesetzt werden.) Das Ziel sei Konstanz und Stabilität für B.___ am neuen Wohnund Schulort, dass das Kindswohl gewährleistet sei und sich B.___ positiv entwickeln könne.

·      Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) für B.___ am neuen Wohnort mit folgenden Aufgaben:

-       Begleitung und Vertretung des Kindswohls und der Interessen von B.___ mit dem Ziel von Konstanz und Stabilität in ihrem Leben

-       Koordination und Überprüfung der eingerichteten Massnahmen

-       Antragstellung an die KESB betr. allfällig notwendiger Erweiterung der Aufgaben und ergänzender Unterstützung für A.___

-       Weisung an die Mutter, die Sozialhilfeanmeldung zu vervollständigen, damit die Finanzierung des Heimaufenthalts gewährleistet ist.

5. Am 11. Juli 2018 wurde A.___ durch das fallführende Behördenmitglied der KESB persönlich angehört.

6. Am 19. Juli 2018 fällte die KESB folgenden Entscheid:

3.1   Das A.___ mit Entscheid vom 18.05.2018 entzogene Aufenthaltsbestimmungsrecht über B.___ wird der Kindsmutter per 18.07.2018 wieder erteilt.

3.2   Die Unterbringung von B.___ im Kinderhaus [...] wird per 18.07.2018 aufgehoben.

3.3   Es wird eine kinderpsychiatrische Abklärung von B.___ bei der Kinderund Jugendpsychiatrie Basel (UPK) in Auftrag gegeben, welche voraussichtlich im Oktober/November 2018 beginnen wird.

3.3.1  Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein leistet für diese Abklärung subsidiär Kostengutsprache.

3.3.2  A.___ wird vorgängig die Gelegenheit gegeben werden, sich zu den vorgesehenen Gutachtern und zum Fragenkatalog zu äussern.

3.4   Für B.___ wird für mindestens 4 Monate eine sozialpädagogische Familienbegleitung im Umfang von 20 Stunden pro Monat angeordnet, durchgeführt von der Sozialatelier Olten GmbH, Olten (Zweigstelle Dornach, Kohliberg 3, 4143 Dornach). Die zuständige Begleitperson wird beauftragt, nach 2 (spätestens bis zum 30.09.2018) sowie 4 Monaten (spätestens bis zum 30.11.2018) einen Verlaufsbericht der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein einzureichen und bei Bedarf Antrag für weitere Massnahmen zu stellen.

Die Kontaktaufnahme für das Erstgespräch erfolgt durch das Sozialatelier Olten.

3.5   Die Sozialregion Dorneck wird gemäss § 151 Abs. 1 SG ersucht, subsidiär Kostengutsprache für die angeordneten Kindeschutzmassnahmen zu leisten und die Kosten bei der Kindsmutter zurückzufordern, evtl. eine Kostenbeteiligung zu prüfen.

3.6   A.___ wird angewiesen, die Sozialhilfeanmeldung bei den Sozialen Diensten Dornach umgehend zu vervollständigen, damit die Finanzierung für die kindesschutzrechtlichen Massnahmen gewährleistet ist.

3.7   Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.8   Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 600.00 gehen zu Lasten von A.___.

7. Am 27. August 2018 erhoben B.___ als Beschwerdeführerin 1, vertreten durch ihre Mutter, A.___, diese wiederum vertreten durch Advokat Peter Bürkli, sowie A.___ als Beschwerdeführerin 2, vertreten durch Advokat Peter Bürkli, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellten folgende

Rechtsbegehren:

1.   Es seien die Ziffern 3.3 und 3.4 des angefochtenen Entscheids aufzuheben.

2.   Eventualiter sei den Beschwerdeführerinnen eine Weisung betreffend die Durchführung einer systemischen Familientherapie zu erteilen.

3.   Unter o/e-Kostenfolge.

Verfahrensanträge:

1.   Es seien die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung persönlich anzuhören.

2.   Den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sei die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichneten zu gewähren.

8. Mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2018 beantragte die KESB, die Beschwerdeanträge der Kindsmutter seien abzuweisen, eventualiter sei dem Antrag der Kindsmutter zu folgen und andere geeignete Fachstellen zum Vollzug der Kindesschutzmassnahmen zu benennen, unter o/e-Kostenfolge.

9. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 wurde den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit gegeben, eine geeignete Fachstelle zum Vollzug der Kindesschutzmassnahme vorzuschlagen. Zudem wurde Advokat Peter Bürkli aufgefordert zu erklären, ob er B.___ A.___ vertrete, da die Interessen von Mutter und Tochter sich unter Umständen nicht miteinander decken würden und deshalb eine Doppelvertretung nicht möglich sei.

10. Mit Stellungnahme vom 13. November 2018 teilte Advokat Peter Bürkli mit, er vertrete die Kindsmutter, A.___. An den gestellten Rechtsbegehren werde festgehalten.

11. Mit Schreiben vom 21. November 2018 löste A.___ das Vertretungsverhältnis mit Advokat Peter Bürkli auf.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB, EG ZGB, BGS 211.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Beschwerdeführerin rügt als erstes eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts, indem ihrem Rechtsvertreter die zugezogenen IV-Akten nicht zur Einsicht zugestellt worden seien.

2.1 Die Vorinstanz bringt dazu vor, es habe sich um ein Versehen gehandelt, indem sich die IV-Akten im Abklärungsverfahren zu A.___ und nicht im Kindesschutzdossier von B.___ befunden hätten, als dem Rechtsvertreter die Akten des vorliegenden Kindesschutzverfahrens zugestellt worden seien.

2.2 Nach der Bundesgerichtspraxis können gewisse Verfahrensverletzungen wieder gutgemacht werden, wenn die unterlassene Handlung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vor­instanz erlaubt; eine Rückweisung der Sache wäre, so wird argumentiert, in einem solchen Fall bloss ein formalistischer Leerlauf und würde zu einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens führen (anstatt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, N 1175).

2.3 Im Beschwerdeverfahren wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nun eine Kopie der CD der IV-Akten zugestellt, sodass das Akteneinsichtsrecht nachgeholt und auch wirkungsvoll dazu Stellung bezogen werden konnte. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde damit geheilt.

3. Weiter wird gerügt, dass B.___ nicht angehört worden sei, was ebenfalls eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle.

3.1 Art. 314a ZGB regelt die Anhörung des Kindes im Verfahren vor der Kindesschutzbehörde. Nach Absatz 1 der zitierten Norm wird das Kind durch die Kindesschutzbehörde durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter andere wichtige Gründe dagegensprechen. Die Anhörung des Kindes ist Ausfluss der Persönlichkeit des Kindes und somit ein höchstpersönliches Recht. Sobald das Kind urteilsfähig ist, nimmt es seinen Anspruch selbst wahr; von diesem Stadium an erhält der Gehörsanspruch die Komponente eines persönlichen Mitwirkungsrechts, welches das Kind insbesondere berechtigt, die Anhörung zu verlangen, soweit es betroffen ist. Daneben dient die Anhörung unabhängig vom Alter des Kindes der (von Amtes wegen vorzunehmenden) Ermittlung des Sachverhalts (Urteil des Bundesgerichts 5A_70/2017 vom 11. September 2017 E. 4.2). Unabhängig von der Anspruchsgrundlage des Anhörungsrechts kann eine mehrmalige Anhörung aber dort unterbleiben, wo sie einzig um der Anhörung willen stattfände, namentlich wenn sie für das Kind eine unnötige Belastung bedeuten würde, wie etwa bei akuten Loyalitätskonflikten, und überdies keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären (BGE 133 III 553 E. 4 S. 554 f.; zuletzt Urteil 5A_821/2013 vom 16. Juni 2014 E. 4, in: FamPra.ch 2014 S. 1115). Um eine solche Anhörung um der Anhörung willen zu vermeiden, besteht daher die Pflicht, ein Kind anzuhören, in der Regel nur einmal im Verfahren (Urteil 5A_299/2011 vom 8. August 2011 E. 5.2, in: FamPra.ch 2011 S. 1026 [Kindesschutz, Besuchsrecht]) und zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen, sondern einschliesslich Instanzenzug (Urteil 5A_457/2017 vom 4. Dezember 2017, E. 4.1.1 mit zahlreichen Hinweisen).

3.2 Vorliegend wurde B.___ bezüglich ihrer Platzierung am 17. Mai 2018 persönlich durch ein Mitglied der KESB angehört, womit sich die Behörde einen persönlichen Eindruck des Kindes verschaffen und sich das Kind auch zu der es direkt betreffenden Massnahme mündlich äussern konnte. Gemäss Abklärungsbericht vom 29. Juni 2018 sprach die abklärende Person zudem am 12. und/oder 19. Juni 2018 auch mit B.___.

3.3 Im vorliegenden Verfahren geht es um die Fragen, ob für B.___ eine kinderpsychiatrische Abklärung gemacht und eine sozialpädagogische Familienbegleitung angeordnet werden soll. Dabei ist klar, dass ein Kind im Alter von zehn Jahren noch nicht über die kognitiven Fähigkeiten verfügt, um sich zu diesen Fragen eine Meinung bilden und die Folgen solcher Massnahmen abschätzen zu können. Es wäre auch unverhältnismässig und würde eine übermässige Belastung darstellen, wenn das Kind innert kurzer Zeit mehrmals befragt würde. Zudem wird sich B.___ ja eben gerade anlässlich der angeordneten kinderpsychiatrischen Abklärung, die zur weiteren Abklärung des Sachverhalts dient, ausführlich äussern können. Die Rüge der unterlassenen Kindesanhörung ist damit unbegründet, und mit derselben Begründung ist auch die beantragte Anhörung von B.___ durch das Verwaltungsgericht abzuweisen.

4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt eine persönliche Anhörung im Rahmen einer mündlichen (nicht notwendigerweise öffentlichen) Verhandlung vor Verwaltungsgericht. Es ist davon auszugehen, dass es ihr darum geht, persönlich vor Gericht vorsprechen zu dürfen. Weil aber der Anspruch, persönlich angehört zu werden, nur unter bestimmten Bedingungen besteht, obliegt es der Partei, die sich darauf beruft, darzulegen, inwiefern es unter den gegebenen Umständen entscheidend ist, dass das Gericht einen persönlichen Eindruck als solchen über sie gewinnen kann (vgl. BGE 142 I 188 E. 3.3.1 S. 193f., Urteil des Bundesgerichts 5A_522/2016 vom 14. März 2017, E. 2.2.3).

4.2 Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag nicht weiter begründet und es damit unterlassen, dem Gericht aufzuzeigen, inwiefern es gerade in ihrem Fall notwendig gewesen wäre, dass sie als Mutter persönlich von der Rechtsmittelinstanz angehört wird. Es liegen auch keine offensichtlichen Gründe vor, die für eine Anhörung sprechen würden. Bei der angeordneten Begutachtung handelt es sich um eine Abklärungsmassnahme und bei der angeordneten sozialpädagogischen Familienbegleitung um eine niederschwellige Massnahme, die nicht besonders stark in die Rechte der Beschwerdeführerin eingreift. Der Antrag auf Durchführung einer persönlichen Anhörung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ist deshalb abzuweisen.

5.1 Gemäss Art. 446 ZGB erforscht die KESB den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an.

5.2 In der angefochtenen Ziffer 3.3 des vorinstanzlichen Entscheids wurde eine kinderpsychiatrische Abklärung von B.___ bei der Kinderund Jugendpsychiatrie Basel (UPK) angeordnet. Die Vorinstanz hat die Begutachtung damit begründet, dass laut Abklärungsbericht diverse Faktoren bestünden, die bei den involvierten Fachleuten Sorge betreffend das Wohl und die Entwicklung von B.___ hätten aufkommen lassen. Bis anhin sei keine Einschätzung vorhanden, welche konkreten Auswirkungen die psychische Verfassung der Mutter auf die psychische Entwicklung und Entfaltung von B.___ habe. Angesichts des stark auffälligen und ambivalenten Verhaltens von Frau A.___ müsse aber davon ausgegangen werden, dass B.___ einer hohen Belastungssituation ausgesetzt sei. Um eine gesunde Entwicklung zu unterstützen, müssten gesicherte Aussagen zur Entwicklung und Verfassung von B.___ sowie der Erziehungsfähigkeit der Mutter gemacht werden.

5.3 Die Beschwerdeführerin hält diese Massnahme nicht für erforderlich, indem sie vorbringt, es sei bereits ein genügend grosses Helfernetz, bestehend aus Schulsozialarbeiter, Lehrerinnen, Schulleiter, Kinderarzt, Familienberatung und tiergestützter Psychotherapie, vorhanden. Sie ist zudem mit der durchführenden Stelle nicht einverstanden, da B.___ mit Psychiatrie den Tod ihres Vaters verbinde, der dort verstorben sei. Auf ihren Vorschlag einer Untersuchung durch die Familienund Jugendberatung der Einwohnergemeinde sei die Vorinstanz nicht eingegangen, wodurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei.

5.4 Die Beschwerdeführerin verhält sich widersprüchlich, nachdem sie gemäss Abklärungsbericht anlässlich des Hausbesuchs vom 30. April 2018 damit einverstanden war, dass B.___s Situation abgeklärt wird und allfällig notwendige Unterstützungsmassnahmen ergriffen werden. Auch anlässlich der Anhörung durch die KESB vom 11. Juli 2018 erklärte sie sich mit einer Begutachtung und allenfalls auch einer Therapie durch die UPK für sich und B.___ einverstanden. Anlässlich eines Telefongesprächs vom 17. Juli 2018 war sie ebenfalls einverstanden, ein Gutachten für B.___ und sich selbst machen zu lassen. Dabei erklärte sie, der KJP (KJPD Baselland) komme überhaupt nicht in Frage, da sie dort vor über zehn Jahren schlechte Erfahrungen gemacht habe. UPK sei aber gut, da sie sich eine Vernetzung erhoffe.

Als ihr dann offenbar durch die KESB mitgeteilt worden war, die UPK habe keine Kapazität, weshalb vorgesehen sei, die Untersuchung durch den KJPD Bruderholz durchzuführen, wehrte sie sich mit E-Mail vom 18. Juli 2018 vehement dagegen und teilte mit, sie habe mit der Psychiatrie Baselland sehr negative Erfahrungen gemacht, und auch der Vater von B.___ habe durch die Kantonalen Psychiatrischen Dienste Baselland und das Kantonsspital Liestal aufgrund einer unbehandelten Infektion den Tod gefunden. Die Untersuchung dort sei unzumutbar, zumal dies sie und B.___ stets an den tragischen Todesfall erinnere.

Die Untersuchung wurde nun auf Wunsch der Beschwerdeführerin bei der UPK Basel angeordnet. Der frühe Tod von B.___s Vater ist tragisch und soll unter keinen Umständen bagatellisiert werden, doch ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson der sozialen Dienste angab, B.___ habe ihren Vater, der psychisch (manisch-depressiv) wie auch körperlich krank gewesen sei, zwar gekannt, ein Besuchsrecht reguläre Kontakte seien jedoch nie eingerichtet worden. Die UPK Basel stand mit diesem Todesfall denn auch in keinem Zusammenhang. Es ist im Weiteren auch widersprüchlich, wenn die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, B.___ verbinde generell mit dem Begriff «Psychiatrie» den Tod des Vaters, weshalb ihr eine psychiatrische Abklärung durch die UPK nicht zumutbar sei, während B.___ gleichzeitig die tiergestützte Psychotherapie der Universitären Psychologischen Dienste Basel besucht. Die Begutachtung durch die UPK ist B.___ deshalb zumutbar.

5.5 Die Universitäre Psychiatrische Klinik Basel verfügt über eine spezialisierte Abteilung für die Begutachtung von Kindern und Jugendlichen und ist damit sicher fachlich geeignet, die Untersuchung durchzuführen.

Die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Abklärung durch die lokalen Dienste der Einwohnergemeinde, wie beispielsweise die psychologische Beratung und Begleitung der Familienund Jugendberatung [...], ist dazu hingegen nicht geeignet. Gemäss Angaben auf deren Homepage [...] und insbesondere dem dort publizierten Faltprospekt, bietet die Familienund Jugendberatung wie der Name schon sagt vor allem Beratung an. Eine professionelle Begutachtung, wie sie die UPK anbietet, ist durch die Familienund Jugendberatung nicht möglich. Indem die Vorinstanz auf diesen Vorschlag in der Beschwerdebegründung gar nicht erst eingegangen ist, hat sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt, da sie nicht gehalten war, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen (vgl. BGE 142 III 65 S. 70 E. 5.2).

5.6 Eine kinderpsychiatrische Abklärung von B.___ ist dringend erforderlich. In den IV-Akten wird bezüglich der Kindsmutter die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit passiv-abhängigen, narzisstischen und infantilen Charakterzügen, bei Status nach emotionalem «broken home» mit schwerer psychischer Fehlentwicklung gestellt. Ihre ältere Tochter mit Jahrgang 1998 ist nicht bei ihr aufgewachsen, sondern wurde fremdplatziert. Therapeutische Unterstützung lehnt die Kindsmutter ab. Im Abklärungsbericht beschrieb die abklärende Person, die äusserst eindrückliche Wechselhaftigkeit der jeweiligen emotionalen Verfassung der Kindsmutter und ihres Verhaltens habe gut beobachtet werden können. Es müsse davon ausgegangen werden, dass dies B.___ belaste und sich negativ auf ihre persönliche Entwicklung auswirke. B.___ habe sich aus Sorge um ihre Mutter nicht richtig auf die Heimplatzierung einlassen können. Es sei bekannt, dass Kinder von psychisch kranken Elternteilen Verantwortung für diese zu übernehmen versuchten, was sich negativ auf deren Entwicklungsund Entfaltungschancen auswirke.

Im Kinderhaus [...] wurde zudem eine symbiotische Beziehung zwischen Mutter und Tochter beobachtet. Beide hätten die Tendenz, sich in gemeinsame Inhalte hineinzusteigern und einander gegenseitig zu verstärken. Die Psychologin des Heims beschrieb eine Tendenz von B.___ zu einem eher depressiven Attributionsstil.

Dem Protokoll der IV-Stelle ist ein Eintrag vom 6. März 2018 zu entnehmen, wonach die jüngere Tochter der Beschwerdeführerin bei der Abklärung vor Ort gewesen sei und sehr verstört gewirkt habe. Zwar sei an diesem Tag der Sturm Burglind über die Schweiz gefegt, und es sei unklar, inwiefern diese Verstörtheit dem Sturm zugeordnet werden könne. Das Verhalten sei jedoch schon auffällig gewesen. Die Tochter habe sich die ganze Zeit unter einer Decke versteckt und habe apathisch gewirkt.

Auch aus den Akten der KESB lässt sich das wechselhafte Verhalten der Kindsmutter gut erkennen, indem sie beispielsweise im einen Moment den weitreichenden Antrag auf Fremdplatzierung ihrer Tochter an die KESB stellte und diesen noch am selben Tag wieder zurückzog.

Weiter wirkte die Kindsmutter auch dadurch umtriebig, dass sie sich während der Dauer des Verfahrens mehrfach mit E-Mail-Nachrichten und einem Telefonanruf an das Gericht wandte zu Themen, die mit dem vorliegenden Verfahren in keinem direkten Zusammenhang stehen.

All dies zeigt auf, dass das Wohl der 10-jährigen B.___ durch die psychische Verfassung ihrer Mutter gefährdet erscheint und es gibt auch Anhaltspunkte, dass sich die Krankheit der Mutter bereits auf B.___s psychische Entwicklung auswirkt. Es ist deshalb dringend abzuklären, was B.___ braucht, um sich gesund entwickeln zu können. Dass die Kindsmutter bereits verschiedene Beratungsangebote in Anspruch nimmt und für B.___ eine tiergestützte Therapie und neu auch eine Kunsttherapie installiert hat, ist zwar nicht ausser Acht zu lassen, kann jedoch die Abklärung nicht ersetzen. Solange nicht klar ist, wie sich B.___s psychische Verfassung darstellt und was sie braucht, ist auch unklar ob und welche Unterstützungsangebote für B.___ sinnvoll und notwendig sind. Die kinderpsychiatrische Abklärung von B.___ in der UPK Basel ist damit erforderlich, zumutbar und verhältnismässig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

6.1 Die Beschwerdeführerin wehrt sich zudem auch gegen die für mindestens vier Monate angeordnete sozialpädagogische Familienbegleitung im Umfang von 20 Stunden pro Monat durch das Sozialatelier Olten, Zweigstelle Dornach. Die Massnahme sei unverhältnismässig, da die Beschwerdeführerin mehr als fähig und gewillt sei, ihren Erziehungspflichten nachzukommen. Sie ziehe zudem auf eigene Initiative hin Hilfe privater Institutionen und Spezialisten heran, weshalb kein Raum bleibe für die Anordnung weiterer Anordnungen durch die KESB. Mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip wäre höchstens vereinbar, der Beschwerdeführerin eine Weisung betreffend die Durchführung einer systemischen Familientherapie zu erteilen. Die angeordnete Familienbegleitung durch das Sozialatelier Olten sei nicht zweckmässig, da das Vertrauensverhältnis zwischen diesem und der betroffenen Familie zerrüttet sei. Unter diesen Umständen sei die Massnahme nicht dienlich. Die Vorinstanz habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich nicht mit deren Vorbringen auseinandergesetzt habe.

6.2.1 Zum Vorwurf einer Gehörsverletzung ergibt sich Folgendes: Anlässlich der telefonischen Anhörung vom 17. Juli 2018 wünschte die Beschwerdeführerin, dass für die sozialpädagogische Familienbegleitung eine kontrollierte Institution gewählt werde, die Qualitätsstandards unterliege und eine Ombudsstelle habe bei Problemen. Sie hat damit einer solchen Massnahme implizit zugestimmt. Die Behörde war deshalb in ihrem Entscheid nicht gehalten, diese Massnahme ausführlich zu begründen. In ihrer Vernehmlassung lieferte sie dann noch eine ausführliche Begründung nach, womit eine allfällige Gehörsverletzung auf jeden Fall geheilt wurde.

6.2.2 Zur behaupteten Unverhältnismässigkeit der Massnahme ist festzuhalten, dass es vorliegend im Mai 2018 aufgrund des Klinikeintritts der Beschwerdeführerin und Kindsmutter zu einer Notfallplatzierung von B.___ gekommen war. Das damals entzogene Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde der Beschwerdeführerin nun nicht etwa hauptsächlich deshalb wieder erteilt, weil sich ihr psychischer Zustand wesentlich verbessert hätte, sondern weil die Institution ihren pädagogischen Auftrag gar nicht erfüllen konnte, da die Mutter die Empfehlungen der Fachpersonen nicht befolgte, selbst bestimmte, wann sie ihre Tochter zu sich nahm und sie wieder ins Heim zurückbrachte und sich B.___ dadurch auch nicht auf die Massnahme einlassen konnte. Das wechselhafte Verhalten der Kindsmutter und deren labiler psychischer Zustand lassen sich nicht nur aus den Akten entnehmen, sondern wurden auch durch Telefonanrufe und E-Mail-Nachrichten an das Verwaltungsgericht deutlich. In dieser Situation kann B.___ nicht ohne weiteres in die Obhut und Verantwortung ihrer Mutter zurückgegeben werden, ohne dass die Behörde eine Möglichkeit hätte, das Familiensystem und das Befinden von B.___ im Auge zu behalten. Da die Beschwerdeführerin sich durch die Einsetzung einer Beistandsperson für B.___ zu sehr kontrolliert fühlt und sich vehement dagegen wehrte, ordnete die Vorinstanz das mildere Mittel einer niederschwelligen sozialpädagogischen Familienbegleitung an. Eine solche ist erforderlich, da das Wohl von B.___ aufgrund der psychischen Erkrankung ihrer Mutter gefährdet erscheint. Das durch die Beschwerdeführerin selbstgewählte Helfernetz vermag das Wohl von B.___ nicht genügend zu schützen, da dieses kaum Einblick in das Familiensystem erhält und bei einer allfälligen Verschlechterung der Situation nicht gewährleistet wäre, dass eine entsprechende Meldung an die Behörde erfolgt und weitere erforderliche Massnahmen ergriffen werden könnten. Die Massnahme einer sozialpädagogischen Familienbegleitung ist deshalb zwingend erforderlich.

6.2.3 Die Beschwerdeführerin bringt nun vor, das Sozialatelier Olten sei nicht geeignet, da das Vertrauensverhältnis mit diesem zerrüttet sei. Sie macht jedoch keine weiteren Ausführungen zu dieser angeblichen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses, womit diese Rüge offensichtlich unbegründet ist und auch keine andere Durchführungsstelle zu bestimmen ist. Auch wurde im Entscheid ausdrücklich festgehalten, die Begleitung habe durch die Zweigstelle Dornach des Sozialateliers zu erfolgen, womit auch das Argument der zu langen Distanz nicht stichhaltig ist. Die Sozialatelier GmbH ist eine professionell geführte Institution mit mehreren Mitarbeitenden. Bei Problemen besteht jederzeit die Möglichkeit, sich an die pädagogische Leitung die Geschäftsleitung der Institution zu wenden. Die Sozialatelier GmbH im Fall der Beschwerdeführerin insbesondere deren Geschäftsstelle in Dornach ist eine geeignete Institution für die Durchführung der angeordneten Kindesschutzmassnahme nach Art. 307 Abs. 1 ZGB.

6.2.4 Für die Anordnung einer systemischen Familientherapie, wie dies die Beschwerdeführerin eventualiter beantragen liess, besteht bei dieser Beurteilung kein Platz.

7.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.

7.2 Die Beschwerdeführerin hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch Advokat Peter Bürkli gestellt, welches zu bewilligen ist. Die Verfahrenskosten sind deshalb durch den Kanton Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

7.3 Der unentgeltliche Rechtsbeistand von A.___, Advokat Peter Bürkli, macht mit Kostennote vom 26. November 2018 einen Aufwand von 18:10 Stunden zu CHF 180.00/h sowie Auslagen von CHF 162.10 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, insgesamt CHF 3'696.35 geltend. Dieser Aufwand erscheint zwar hoch, ist jedoch aufgrund der bekannten psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin und damit verbundenen Umtriebigkeit ausnahmsweise zu entschädigen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege wird bewilligt und Advokat Peter Bürkli als unentgeltlicher Rechtsbeistand von A.___ eingesetzt.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während 10 Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

4.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von A.___, Advokat Peter Bürkli, wird auf CHF CHF 3'696.35 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist. (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 5A_87/2019 vom 26. März 2019 bestätigt.



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