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Urteil Verwaltungsgericht (SO)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2018.220
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2018.220 vom 22.11.2018 (SO)
Datum:22.11.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen / Wiedererwägung
Schlagwörter: Beschwerde; Verfügung; Beschwerdeführer; Sozialhilfe; Rückerstattung; Wiedererwägung; Bezogen; Raten; Departement; Entscheid; Fällig; Ziffer; Innern; Erwägung; Dispositiv; Betrag; Vorinstanz; Verwaltungsgericht; Frist; Sozialregion; Zurückzuerstatten; Rückerstattungspflicht; Beschwerdeführers; Sozialhilfeleistungen; Fälligkeit; Erhoben; Monatlichen; Sozialhilfegelder
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Urteil vom 22. November 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern

2. Sozialregion Oberes Niederamt

Beschwerdegegner

betreffend Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen / Wiedererwägung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) und seine Ehefrau haben unter anderem von Mai 2014 bis Februar 2016 Sozialhilfeleistungen bezogen.

2. Im Februar 2016 wurde die zuständige Sozialregion durch das Steueramt darüber informiert, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers per 1. Juli 2014 eine Kapitalabfindung der Pensionskasse im Betrag von CHF 132'084.00 bezogen habe. In der Folge stellte die Sozialregion Oberes Niederamt mit Verfügung vom 8. März 2016 die Sozialhilfe ein und machte unter Strafandrohung die Auflage, die von Mai 2014 bis Februar 2016 zu viel bezogenen Leistungen von CHF 8'579.55 seien bis zum 30. April 2016 zurückzuerstatten. Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Departement des Innern mit Verfügung vom 1. Juni 2016 wegen Verspätung nicht ein, stellte aber fest, dass die Sozialregion zur Verfügung der Rückerstattung nicht zuständig sei, sondern der Kanton.

3. Am 26. Oktober 2016 gab das Amt für soziale Sicherheit dem Beschwerdeführer Gelegenheit dazu Stellung zu nehmen, dass er von Juli 2014 bis Februar 2016 einen Betrag von CHF 6'317.70 zu viel an Sozialhilfegeldern bezogen habe. Der Beschwerdeführer meldete sich dazu nicht.

4. Mit E-Mail vom 14. August 2017 teilte die Sozialregion dem Kanton mit, ein Betrag von CHF 2'261.85 sei bereits im Jahr 2011 bezogen worden, CHF 6'317.70 dann von Mai 2014 bis Februar 2016.

5. Am 18. Januar 2018 verfügte das Departement des Innern, der Beschwerdeführer habe CHF 5'876.45 an unrechtmässig bezogener Sozialhilfe zurückzuerstatten (Ziffer 3.1). Die Schuld sei in 24 monatlichen Raten à CHF 244.85 (bzw. letzte Rate CHF 244.90) zurückzuerstatten, fällig jeweils am ersten Tag des Kalendermonats. Die erste Rate werde am 1. Dezember 2017 fällig (Ziffer 3.2).

6. Mit Schreiben vom 4. Februar 2018 wandte sich der Beschwerdeführer an das Amt für soziale Sicherheit und gab an, er habe sich mit Brief vom 16. Mai 2016 sehr wohl geäussert. Er sei ein «Working poor» und müsse von einem monatlichen Nettolohn von CHF 3'500.00 leben. Er habe viele Betreibungen und könne die bezogenen Sozialhilfegelder nicht zurückbezahlen.

7. Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 erwog das Departement des Innern, die Beschwerdefrist sei am 29. Januar 2018 abgelaufen. Da aber die Verfügung für die erste Rate eine falsche bzw. unmögliche Zahlungsfrist (1. Dezember 2017) enthalte und die sofortige Fälligkeit der Restschuld bei Nichtbezahlung oder bei zu später Bezahlung nur in den Erwägungen, nicht jedoch im Dispositiv festgehalten worden sei, sei die Verfügung von Amtes wegen in Wiedererwägung zu ziehen. In der Folge wurde verfügt:

3.1   In Wiedererwägung von Ziff. 3.2 der Verfügung vom 18. Januar 2018 ist die Schuld in 48 monatlichen Raten à CHF 122.40 (bzw. letzte Rate CHF 123.65) zurückzuerstatten, fällig jeweils am ersten Tag des Kalendermonats. Die erste Rate wird am 1. August 2018 fällig.

3.2   In Wiedererwägung von Ziff. 3.2 der Verfügung vom 18. Januar 2018 ist diese wie folgt zu ergänzen: «Wird eine Rate nicht oder nicht rechtzeitig beglichen, tritt umgehend die Fälligkeit der gesamten Restschuld ein.»

3.3   Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

8. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 31. Mai 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 29. Mai 2018 sei aufzuheben und auf die Rückerstattung zu verzichten. Er sei nach wie vor der Meinung, dass Sozialhilfeleistungen nur dann zurückgefordert werden könnten, wenn man eine grosse Erbschaft angetreten oder im Lotto gewonnen habe. Hingegen dürfe es nicht sein, dass Pensionskassenvermögen zur Rückzahlung von Sozialhilfeleistungen «missbraucht» würden. Das besagte Geld sei korrekt versteuert worden und diene nebst der AHV zur Ergänzung der Altersvorsorge.

9. Das Departement des Innern beantragte mit Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Es sei nur Ziffer 3.2 der Verfügung vom 18. Januar 2018 in Wiedererwägung gezogen worden. Die Rückerstattung des gesamten Betrages sei rechtskräftig verfügt worden.

II.

1. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es nur darum, was in der Verfügung vom 29. Mai 2018 angeordnet wurde (dazu sogleich E. 2). Einzig gegen diese Verfügung ist die Beschwerde fristund formgerecht erhoben worden, nicht gegen die vorangehende Verfügung vom 18. Januar 2018. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 des Sozialgesetzes, SG, BGS 831.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert.

2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Eingabe vom 31. Mai 2018 vor allem gegen die Rückerstattungspflicht an sich. Er bestreitet unter Hinweis auf seine prekäre finanzielle Situation sinngemäss, dass dem Staat eine Forderung ihm gegenüber zustehe. Es dürfe nicht sein, dass Pensionskassengelder zur Rückzahlung von Sozialhilfegeldern «missbraucht» würden. Zur Rückerstattung wurde der Beschwerdeführer aber bereits in Ziffer 3.1 der Verfügung vom 18. Januar 2018 verpflichtet. Dort wurde verbindlich festgelegt, er habe einen Betrag von CHF 5'876.45 an zu viel bezogenen Sozialhilfegeldern zurückzuerstatten. Diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer nicht angefochten. Zwar hat die Vorinstanz ihre Erwägungen zur Rückerstattungspflicht in der Verfügung vom 29. Mai 2018 nochmals wiederholt. Deswegen hatte der Beschwerdeführer wahrscheinlich das Gefühl, er könne sich nochmals gegen die Rückerstattungspflicht wehren. Massgeblich ist aber das Entscheid-Dispositiv vom 18. Januar 2018: Ziff. 3.1, in welcher die Rückerstattungspflicht festgelegt wird, ist rechtskräftig. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die dort festgelegte Zahlungspflicht an sich wendet, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.

2.2 Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Verneinung eines Härtefalls wendet, geht er auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht weiter ein und belegt das allfällige Vorliegen der Voraussetzungen für einen Erlass nicht. Seine Beschwerde ist daher im Übrigen mangels hinreichender Begründung abzuweisen.

3. Der Vollständigkeit halber ist darauf einzugehen, was eigentlich Inhalt des Departementsentscheids vom 29. Mai 2018 war. Die Vorinstanz hat Ziffer 3.2 ihrer Verfügung vom 18. Januar 2018 in Wiedererwägung gezogen, dies aus zwei Gründen: Einerseits hatte sie das Datum für die erste Ratenzahlung offensichtlich falsch festgesetzt, lag es doch in der Vergangenheit (Dezember 2017). Dabei handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, das wohl auch mit einfacher Berichtigung der Verfügung hätte behoben werden können (vgl. Urteil 1P.661/2002 des Bundesgerichts vom 14. Juli 2003 E. 2.2).

Andererseits hatte sie in der Erwägung 2.3 der ursprünglichen Verfügung am 18. Januar 2018 zwar ausgeführt: «Sollte jedoch eine Rate nicht beglichen werden, wird umgehend die gesamte Summe fällig». Im Dispositiv wurde diese Modalität dann aber nicht festgehalten. Auch wurden die monatlichen Ratenzahlungen doppelt so hoch angesetzt wie im nun angefochtenen Entscheid, dafür in 24 Raten statt in 48 aufgeteilt. Ihren neuen Entscheid hat die Vorinstanz als Wiedererwägungsentscheid bezeichnet. Die Wiedererwägung ist gemäss § 28 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) möglich, sofern neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen oder geltend gemacht werden. Die Erkenntnis, dass das Dispositiv unvollständig (bzw. bezüglich Datum falsch) war, kann nicht als neue Tatsache im Sinne des Gesetzes gelten. Es dürfte sich wohl eher um einen Fall von § 22 VRG, den Widerruf einer ursprünglich unrichtigen Verfügung, handeln. Bezüglich der Höhe der Raten ist die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit der neuen Verfügung entgegengekommen. Die sofortige Fälligkeit der Gesamtsumme bei Ausbleiben einer Ratenzahlung war bereits im ersten Entscheid in Erwägung gezogen, aber aus Versehen nicht im Dispositiv aufgenommen worden. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der gesetzlichen Forderung überwiegt gegenüber dem Vertrauensinteresse des Beschwerdeführers. Die Voraussetzungen für den Widerruf der ursprünglichen Ziff. 3.2 dürften gegeben sein. Die Beschwerde wäre also auch in diesem Punkt, zu welchem sich der Beschwerdeführer nicht weiter geäussert hat, abzuweisen.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist. Da die Frist für die Fälligkeit der ersten zu bezahlenden Rate abgelaufen ist, ist eine neue Frist zu setzen. Die erste Rate von CHF 122.40 ist am 1. Januar 2019 zur Bezahlung fällig. Praxisgemäss wird in sozialhilferechtlichen Verfahren auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Zur Bezahlung der ersten Rate gemäss Ziffer 3.2 der Verfügung vom 29. Mai 2018 wird eine neue Frist gesetzt per 1. Januar 2019.

3.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann



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