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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2001.220)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2001.220: Verwaltungsgericht

Das Gerichtsurteil vom 4. Mai 1999 übertrug C. das Sorgerecht für seine drei Kinder, da die Mutter F. die Kinder verlassen hatte und niemand in der Türkei für sie sorgen konnte. Es stellte sich jedoch heraus, dass F. seit März 2000 Kontakt zu C. hatte und die Kinder wahrscheinlich nicht verlassen hatte. Aufgrund falscher Angaben über den Aufenthaltsort der Mutter wurden die Aufenthaltsbewilligungen der Kinder widerrufen. C. hatte die Kinder zuvor 12 Jahre lang nicht gesehen und die Beziehung zu ihnen war nicht eng. Das Gericht entschied, dass die Ehe zwischen C. und F. nicht aus familiären Gründen, sondern aus Gründen des Aufenthaltsstatus geschlossen wurde. Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. November 2001.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2001.220

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2001.220
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2001.220 vom 28.11.2001 (SO)
Datum:28.11.2001
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Familiennachzug
Schlagwörter: Kinder; Aufenthalt; Schweiz; Familie; Aufenthaltsbewilligung; Familiennachzug; Mutter; Einreise; Betreuung; Widerruf; Beziehung; Urteil; Türkei; Familiennachzugs; Umstände; Tatsache; Kindern; Einreisegesuch; Sorgerecht; Grossmutter; Unterlagen; Erwerbstätigkeit; Holland; Norwegen; Erkenntnisse
Rechtsnorm: Art. 8 EMRK ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2001.220

Urteil vom 4.5.1999 auf Klage von C. ihm das Sorgerecht für die drei Kinder übertrug. Es wurde dargelegt, dass die Mutter F. die Kinder verlassen habe und in der Türkei niemand die Betreuung der Kinder übernehmen könne: der Grossvater sei schon lange tot, die Grossmutter gesundheitlich angeschlagen, ein Onkel betreue die kranke Grossmutter und habe selber fünf Kinder, eine Tante sei schon 62, wohne 800 km weit weg von der gewohnten Umgebung der Kinder und habe ihrerseits acht Kinder. Eingereicht wurden ausserdem Unterlagen, die belegen sollten, dass C. erwerbstätig sei (Anstellung allerdings erst seit 22.5.2000), keine Schulden habe ausreichenden Wohnraum anbieten könne (Mietvertrag mit Mietbeginn per 1.2.2000) und die Betreuung der Kinder während seiner Erwerbstätigkeit durch eine Nachbarsfamilie gewährleistet sei. Einige dieser Unterlagen waren nicht unbedingt beweiskräftig. So wurde der Auszug aus dem Betreibungsregister vom 15.9.2000 durch das für den in S. wohnhaften C. zuständige Betreibungsamt ausgestellt; in S. meldete sich C. aber erst am 1.3.2000 an, vorher wohnte er in E., so dass die Frage nach den finanziellen Verhältnissen grösstenteils unbeantwortet blieb. Vor allem aber wurde der zentrale Punkt - die Einzelheiten des Verlassens der Kinder durch die Mutter bzw. deren Aufenthaltsort - nicht näher beleuchtet. Die Bewilligung des Familiennachzugs für die Kinder erging gestützt auf die Annahme, F. halte sich seit rund einem Jahr in Holland Norwegen auf und sei als Betreuungsund Bezugsperson für die Kinder ausgeschieden. Die Erkenntnisse aus dem Verfahren um Familiennachzug der Ehefrau F. zeigten nachträglich, dass F. am 22.2.2000 in die Schweiz einreiste und seit März 2000 in Kontakt mit C. stand. Aufgrund der gesamten Umstände und insbesondere der neuen Erkenntnisse aus dem Familiennachzug bezüglich der Ehefrau drängt sich der Schluss auf, dass die Mutter die Kinder mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht verlassen hat, sondern diesen in die Schweiz voraus reiste um den Boden für deren Nachzug zu ebnen.

8. Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid bezüglich Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen für die Kinder auf Art. 9 Abs. 2 lit. a. ANAG (SR 142.20). Danach kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, ist der Gesuchsteller C. Schweizer Bürger. Dieser Umstand ist allerdings ohne Bedeutung, da nicht seine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden soll, sondern die seiner Kinder. Diese sind nach wie vor türkische Staatsangehörige und wurden im Verfahren durch ihn vertreten. C. machte falsche Angaben, als er deklarierte, F. habe die Kinder verlassen und halte sich seit fast einem Jahr in Norwegen Holland auf. Er erweckte damit den Eindruck, dass die Kinder - wenn sie nicht zu ihm in die Schweiz kommen könnten - auch künftig ohne elterliche Betreuung stünden. Er verschwieg die wesentliche Tatsache, dass er um den Aufenthalt von F. in der Schweiz wusste. Dieses Verhalten ihres Vertreters müssen sich die Kinder anrechnen lassen. Die Erteilung ihrer Aufenthaltsbewilligung wurde gestützt auf einen unwahren Sachverhalt erwirkt. Die Bewillung kann daher gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. a ANAG widerrufen werden.

C. lebt seit 1988 in der Schweiz und somit bis zu deren Einreise im Sommer 2000 12 Jahre von seinen Kindern getrennt. Die Kinder lebten von Geburt an bei der Mutter in der Türkei. Bis zu ihrer Einreise in die Schweiz haben sie nach Angaben des Beschwerdeführers insgesamt 6 Wochen mit ihm zusammen in der Türkei verbracht. Die vorrangige familiäre Beziehung haben die Kinder daher zweifelsfrei zur Mutter; es ist in keiner Weise ersichtlich, dass die Kinder zum Vater eine engere - und schon gar keine vorrangige - Beziehung haben. Damit fehlt für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung eine wesentliche Voraussetzung. Die Familientrennung wurde von C. seinerzeit freiwillig herbeigeführt. Während neun Jahren (1988 bis 1997) hat er zu den Kindern keinen Kontakt gepflegt. Er liess nach der Übertragung des Sorgerechts mehr als ein Jahr verstreichen, bevor er das Einreisegesuch für sie einreichte. Diese Tatsachen deuten darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht primär um die Vereinigung der Familie ging, sondern um die Ermöglichung einer Ausbildung und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Kinder, die im Zeitpunkt der Gesuchstellung immerhin schon 16, 15 und 14 Jahre alt waren. Aufgrund der Akten des Familiennachzuges der Kinder ergibt sich sogar der Eindruck, dass ein nicht zu vernachlässigender Teil der Initiative von den Kindern ausging. C. stellte bei der Schweizer Botschaft in Ankara am 13.4.2000 persönlich ein Einreisegesuch, das er mit Familienzusammenführung mit dem Vater begründete. Erst als das Amt für öffentliche Sicherheit mit Schreiben vom 18.5.2000 C. auf das Einreisegesuch aufmerksam machte und ihm ein Formular Familiennachzugsgesuch zustellte, füllte er dieses am 25.5.2000 aus und reichte es ein.

Eine Würdigung der gesamten Umstände legt den Schluss nahe, dass für die Änderung der bisherigen Verhältnisse keine überwiegenden familiären Interessen bestanden. Ein Wechsel erwies sich nicht als zwingend und die Fortführung und Pflege der bisherigen familiären Beziehungen wurde nicht behördlich verhindert. Einem Widerruf der am 7.12.2000 erteilten Aufenthaltsbewilligung für die Kinder steht somit nichts entgegen. Der Widerruf wurde zu Recht vorgenommen und die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet.

9. Wie zuvor ausgeführt, liegen trotz Zusammenlebens der Eheleute C. und F. an gemeinsamer Adresse und der Aussage, dass die Ehe zur Zeit gut gehe, einige Anhaltspunkte vor, dass die Heirat erfolgte, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen. Vorgängig wurde festgestellt, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung für die drei Kinder nicht beanstandet werden kann und diese die Schweiz werden verlassen müssen. Damit entfällt die von C. geltend gemachte Grundlage für die Beziehung, da er F. nur auf Wunsch seiner Kinder geheiratet haben will. In einer Gesamtwürdigung der Umstände ist der Schluss zu ziehen, dass das Ziel von C. und F. nicht die Führung einer Lebensgemeinschaft war. F. äusserte, dass sie sich zur Heirat mit C. entschieden habe, nachdem ihr Asylgesuch abgewiesen worden sei. Auch wenn sich ihre Aussagen zumindest in zeitlicher Hinsicht als unzutreffend erwiesen haben, so scheinen sie im Kerngehalt doch zuzutreffen. Ziel der F. war nicht die Führung einer Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer, sondern nur der mit der Ehe verbundene ausländerrechtliche Status. Es handelt sich jedenfalls aus der Sicht des ausländischen Ehepartners, auf die es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär ankommt (BGE vom 13. Februar 2001 i.S. X. gegen Departement des Innern des Kantons Solothurn, E. 3c sowie unveröffentlichte Urteile vom 16. März 2000 i.S. B., E. 3b, sowie vom 27. August 1999 i.S. D., E. 2b), um eine Ehe, auf die sich zu berufen, rechtsmissbräuchlich wäre. Damit entfällt auch eine Überprüfung unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK. Die Abweisung des Familiennachzugsgesuches zugunsten von F. kann nicht beanstandet werden.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 28. November 2001 (VWBES.2001.22)

Das Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 22. Mai 2002 abgewiesen.



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