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Urteil Verwaltungsgericht (SG - B 2015/50, B 2015/51)

Zusammenfassung des Urteils B 2015/50, B 2015/51: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid, dass die Vereinnahmung der Mitgliederbeiträge durch eine Sterbekasse als steuerneutral zu behandeln ist, da die Risikotragung im kollektiven Rahmen erfolgt und die Beiträge im Interesse der Mitglieder liegen. Die Beschwerdeverfahren wurden vereinigt und die Beschwerden betreffend Kantonssteuer und direkte Bundessteuer wurden abgewiesen. Der Staat trägt die amtlichen Kosten von Fr. 2'000.-- und entschädigt die Beschwerdegegnerin mit Fr. 2'000.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 80.-- und Mehrwertsteuer.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts B 2015/50, B 2015/51

Kanton:SG
Fallnummer:B 2015/50, B 2015/51
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2015/50, B 2015/51 vom 27.09.2016 (SG)
Datum:27.09.2016
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Steuerrecht. Steuerfreie Mitgliederbeiträge. Art. 83 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). Art. 26 Abs. 1 StHG (SR 642.14). Art. 66 Abs. 1 DBG (SR
Schlagwörter: Mitglied; Mitglieder; Verein; Vereins; Leistung; Mitgliederbeiträge; Leistung; Interesse; Bundes; Vereinsmitglied; Statuten; Beiträge; Interessen; Vereinsmitglieder; Sterbegeld; Vorsorge; Entscheid; Recht; Risiko; Förderung; Mitglieds; Leistungen; Bundessteuer; Zweck; Todesfall; Sterbekasse; Verwaltungsgericht; Kantons
Rechtsnorm: Art. 1 BV ;Art. 140 DBG ;Art. 66 DBG ;Art. 80 BV ;
Referenz BGE:135 II 260;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2015/50, B 2015/51

642.11). Streitig war die Frage, ob die Vereinnahmung der Mitgliederbeiträge durch eine Sterbekasse (Verein) als ein aus steuerlicher Sicht erfolgsneutraler Vorgang zu behandeln ist. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, auch wenn die allfällige Auszahlung des Sterbegeldes sich ausschliesslich im privaten Bereich Umfeld der einzelnen Vereinsmitglieder verwirkliche, so erfolge doch die Risikotragung im kollektiven bzw. gemeinschaftlichen Rahmen. Sodann sprächen auch die Beitragsbefreiung der Lehrlinge und Rentner sowie der Umstand, dass für die Mitarbeiter der X. AG grundsätzlich keine Wahlfreiheit hinsichtlich des Beitritts zur Beschwerdegegnerin bestehe, für das Vorliegen eines Gemeinschaftszwecks im Interesse der Mitglieder. Im Übrigen verfolge die Beschwerdegegnerin unbestritten keine erwerblichen Zwecke. Auch wenn von einer „Gegenleistung“ des Vereins an seine Mitglieder auszugehen sei, bleibe als entscheidender Aspekt zu beachten, dass die gemeinschaftliche Zweckverfolgung im Rahmen eines Vereins immer in irgendeiner Form eine materielle immaterielle „Gegenleistung“ an die einzelnen Mitglieder zur Folge habe. Auch vorliegend stelle die Gegenleistung an die Vereinsmitglieder (Risikodeckung) lediglich das Ergebnis der Verfolgung eines gemeinschaftlichen Zwecks durch die Beschwerdegegnerin im Interesse ihrer Mitglieder dar. -> Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids durch das Verwaltungsgericht (Verwaltungsgericht, B 2015/50, B 2015/51). Entscheid vom 27. September 2016

Besetzung

Präsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Bietenharder, Zindel; Ersatzrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid

Verfahrensbeteiligte

Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St.

Gallen,

Vorinstanz, Sterbekasse X. AG, Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Manfred Dähler, Poststrasse 12, 9000 St. Gallen,

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern

Beschwerdebeteiligte

Gegenstand

Kantonssteuer und direkte Bundessteuer aufgrund des Rechnungsabschlusses per 31.12.2013

Das Verwaltungsgericht stellt fest:

A.

  1. Zweck des Vereins Sterbekasse X. AG ist die Ausrichtung eines Sterbegeldes an die Hinterlassenen verstorbener Vereinsmitglieder. Mitglieder des Vereins sind alle in der Pensionskasse der X. AG versicherten Mitarbeitenden (Art. 2 und 3 der Statuten der Sterbekasse X. AG [Statuten]; act. G 6/6 II/00). Die Einnahmen des Vereins bestehen hauptsächlich in Mitgliederbeiträgen (Fr. 141‘336.-- im Geschäftsjahr 2013). Im Jahr 2013 wurden Sterbegelder von Fr. 92‘400.-- ausgerichtet. In der Steuererklärung 2013 zog der Verein vom Gewinn gemäss Erfolgsrechnung 2013 (Fr. 44‘495.65) den Überschuss der Mitgliederbeiträge über die sonstigen Aufwendungen (Fr. 47‘433.85) ab und deklarierte so einen Reinverlust von Fr. 2‘938.20. Zusammen mit den Verlustvorträgen aus den sieben Vorjahren von Fr. 37‘151.-- ergab sich ein satzbestimmender Reinverlust von Fr. 40‘089.20 (vgl. act. G 6/6 I/00 und 01).

  2. Am 30. Juli 2014 veranlagte das Kantonale Steueramt den Verein für die Kantonssteuer 2013 mit einem steuerbaren Gewinn von Fr. 7‘300.-- und einem steuerbaren Kapital von Fr. 355‘000.-- sowie für die direkte Bundessteuer 2013 mit einem Gewinn von Fr. 7‘300.--. Bei der Berechnung des steuerbaren Gewinns zog das Steueramt die Mitgliederbeiträge nicht von den Einnahmen ab mit der Begründung, die Mitgliederbeiträge seien mit Blick auf eine Gegenleistung des Vereins für die Förderung persönlicher Interessen des Mitglieds geleistet worden. Von daher seien die Mitgliederbeiträge nicht steuerfrei (act. G 6/6 IV/00 und 01). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 26. August 2014 wies das Steueramt mit Einspracheentscheid vom 15. September 2014 ab (act. G 6/6 V/00-02). Die gegen den Einspracheentscheid eingereichten Rechtsmittel (Rekurs [Kantonssteuer] und Beschwerde [direkte Bundessteuer]) hiess die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 24. Februar 2015 gut und wies die Angelegenheit zur Neuveranlagung der Kantonssteuer und der direkten Bundessteuer im Sinn der Erwägungen an das Steueramt zurück (act. G 2).

B.

  1. Gegen diesen Entscheid erhob das Kantonale Steueramt mit Eingabe vom 30. März 2015 Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 15. September 2014 zu bestätigen (act. G 1).

  2. In der Vernehmlassung vom 7. April 2015 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerden. Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids (act. G 5). In der Beschwerdeantwort vom 30. April 2015 beantragte Rechtsanwalt lic. iur. Manfred Dähler, St. Gallen, für die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids vom 24. Februar 2015, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates (act. G 8). Die Beschwerdebeteiligte verzichtete auf eine Stellungnahme (act. G 9).

  3. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den Eingaben des vorliegenden Verfahrens wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

    Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

    1. Da die steuerrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Kantone zur steuerlichen Behandlung von Mitgliederbeiträgen bei Vereinen vereinheitlicht sind, erledigte die Vorinstanz den Rekurs betreffend die Kantonssteuer einerseits und die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer anderseits zu Recht im gleichen Entscheid, aber mit getrennten Dispositivziffern; unter diesen Umständen durfte auch der Beschwerdeführer die Beschwerden in einer gemeinsamen Rechtsschrift erheben (BGE 135 II 260, E. 1.3). Ebenso ist es zulässig, dass das Verwaltungsgericht über die Beschwerden im gleichen Urteil entscheidet (vgl. BGer 2C_440 und 441/2014 vom 10. Oktober 2014, E. 1.2).

Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP; Art. 229 in Verbindung mit Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, StG; Art. 1 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 145 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, DBG). Der Beschwerdeführer

ist zur Beschwerde legitimiert, und die Eingabe vom 30. März 2015 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 229 in Verbindung mit Art. 194 Abs. 1 StG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 48 Abs. 1 VRP; Art. 145 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Auf die Beschwerden ist somit einzutreten.

2.

    1. Streitig ist - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - die Frage, ob die Vereinnahmung der Mitgliederbeiträge 2013 durch die Beschwerdegegnerin als ein aus steuerlicher Sicht erfolgsneutraler Vorgang zu behandeln ist. Nach Art. 83 Abs. 1 lit. d StG entsteht kein steuerbarer Gewinn durch Mitgliederbeiträge bei Vereinen. Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) sowie Art. 66 Abs. 1 DBG enthalten inhaltlich übereinstimmende Regelungen. Sinn dieser Regelungen ist, dass lediglich die vom Verein neu erwirtschafteten Gewinne als steuerbarer Ertrag erfasst werden sollen, nicht jedoch die von den Vereinsmitgliedern zugeführten Mittel (G. Lutz, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. Aufl. 2002, Rz. 7 zu Art. 26 StHG). Soweit den Beiträgen und Zuwendungen der Mitglieder der Charakter einer Gegenleistung für empfangene Leistungen für die Förderung persönlicher Interessen zukommt, werden sie dem steuerbaren Ertrag zugerechnet. Das setzt jedoch nach Lehre und Kommentierung voraus, dass eine statutarische Verpflichtung zur Bezahlung solcher Beiträge fehlt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Rz. 5 zu Art. 66 DBG; Lutz, a.a.O., Rz. 8 zu Art. 26 StHG). Statutarischer Natur sind alle Beiträge, zu deren Bezahlung die Mitglieder aufgrund der Statuten darauf beruhender Reglemente und Beschlüsse verpflichtet sind (Zigerlig/Oertli/Hofmann, Das St. Gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, III. Rz. 415). Nach der Rechtsprechung ist ausschlaggebend für die steuerrechtliche Qualifikation als Mitgliederbeitrag, dass die in den Statuten vorgesehenen Beiträge von allen Verpflichteten gleichmässig erhoben werden und sie weder auf Gegenleistungen des Vereins beruhen noch für die Förderung persönlicher Interessen des Mitglieds geleistet werden (BGer 2A.692/2005 vom 13. Juni 2007, E. 3.2). In BGer 2C_494/2011 vom 6. Juli 2012 verneinte das Bundesgericht die Steuerneutralität der Mitgliederbeiträge. Dem Urteil lag als Sachverhalt zugrunde, dass ein Verein seinen Mitgliedern versicherungsähnliche Leistungen, Beratungsleistungen sowie Vermittlungsdienstleistungen anbot, wobei ein

      individuell wählbarer Leistungskatalog bestand (BGer 2C_494/2011, E. 2.3.2). Dabei deckte sich die tatsächliche Geschäftstätigkeit des Vereins nicht vollumfänglich mit deren Beschreibung in den Statuten. Das Bundesgericht bestätigte die durch die Steuerverwaltung vorgenommene Qualifikation der Mitgliederbeiträge als Quasiversicherungsprämien sowie den Umstand, dass den Beiträgen der Mitglieder konkrete Gegenleistungen des Vereins im Sinn eines individuell zurechenbaren Austauschverhältnisses gegenübergestanden hätten (BGer 2C_494/2011, E. 2.4.1 und

      E. 3.1.2). Die tatsächliche Geschäftstätigkeit des Vereins entspreche, wiewohl nicht als Krankenkasse anerkannt, im Wesentlichen diesem Zweck (BGer 2C_494/2011, E. 3.3.2).

    2. Fest steht vorliegend, dass die Beschwerdegegnerin über eine statutarische Grundlage zur Erhebung von Mitgliederbeiträgen verfügt, gemäss welcher die Beiträge in der von der Delegiertenversammlung festgelegten Höhe monatlich (durch Lohnabzug) erhoben werden (Art. 22 Statuten). Diese werden für die Erreichung des Vereinszwecks - die Ausrichtung eines Sterbegeldes an die Hinterlassenen verstorbener Mitglieder (Art. 2 Statuten) - eingesetzt. Das Sterbegeld beträgt einheitlich Fr. 2‘800.--; überdies wird für jedes unter 20jährige, in Ausbildung befindliche Kind der verstorbenen Person ein Betrag von Fr. 2‘000.-- ausbezahlt (Art. 24 Statuten). Die Reihenfolge der Begünstigten ist ebenfalls festgelegt (Art. 25 Statuten). Der Beitritt zur Beschwerdegegnerin ist insofern an das Arbeitsverhältnis bei der X. AG gekoppelt, als die Mitarbeiter der X. AG - unter Vorbehalt von individuellen arbeitsvertraglichen Regelungen - ab Eintritt in die Pensionskasse der Unternehmung Mitglieder der Beschwerdegegnerin werden (Art. 3 Abs. 1 der Statuten). Mit dem Austritt aus der X. AG (ausgenommen Pensionierung) erlischt die Mitgliedschaft bei der Beschwerdegegnerin. Ein Anspruch auf das Vereinsvermögen besteht nicht (Art. 3 Statuten).

2.3.

      1. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid gestützt auf die vorerwähnten Grundlagen zum Schluss, die Gleichmässigkeit der Beitragserhebung bei allen Mitgliedern sei gegeben. Die beim X.-Konzern angestellten Personen hätten keine Wahl in Bezug auf die Mitgliedschaft im Verein. Sie seien ab Eintritt in die Pensionskasse der

        X. AG Mitglieder der Sterbekasse. Ebenso wenig hätten sie bei der Höhe der Leistung ein Wahlrecht. Die eingenommenen Mittel würden für den Vereinszweck eingesetzt. Die Leistung im Fall des Ablebens eines Vereinsmitglieds sei klar bestimmt und werde in einer festgelegten Reihenfolge an die Angehörigen ausgeschüttet. Sterbekassen seien eine Form der privaten Sozialversicherung. Sie seien im Zug der Industrialisierung entstanden, in einer Zeit, in der weder eine staatliche Vorsorge (AHV, IV) noch eine obligatorische berufliche Vorsorge existiert habe. Zahlreiche Gründungen von Sterbekassen seien in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts erfolgt. Es handle sich um privatrechtliche Selbsthilfeeinrichtungen der Sozialpartner. Die gemäss Vereinsstatuten anspruchsberechtigten Angehörigen seien nicht dem direkten persönlichen Interessenbereich des Vereinsmitglieds zuzuordnen. Es handle sich bei den Beiträgen nicht um Versicherungsprämien. Mit der Mitgliedschaft sei keine konkrete Gegenleistung für das Vereinsmitglied verbunden. Die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin liege näher bei derjenigen einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge als bei der Tätigkeit einer Krankenkasse einer Versicherung. Es bestünden somit nur wenige Parallelen zum Sachverhalt gemäss BGer 2C_494/2011. Auch die Nähe zu einer Vorsorgeeinrichtung spreche für eine steuerneutrale Behandlung der Mitgliederbeiträge. Es sei schwierig nachzuvollziehen, welcher Charakter der Verein in BGer 2C_494/2011 gehabt habe. Möglicherweise sei es ein Verein gewesen, bei dem einige wenige Mitglieder profitiert und ein Grossteil der anderen Mitglieder Beiträge beigesteuert hätten. Auch habe die Geschäftstätigkeit jenes Vereins gemäss Feststellungen des Bundesgerichts nicht in allen Teilen den Statuten entsprochen, und die Zahlung des Mitgliederbeitrags habe eine direkte wirtschaftliche Gegenleistung zur Folge gehabt. Für die Mitglieder jenes Vereins habe eine Auswahlmöglichkeit hinsichtlich der im Versicherungsfall auszurichtenden Gegenleistung bestanden. Das Bundesgerichtsurteil rechtfertige es nicht, die im Rahmen einer Sterbekasse geleisteten Mitgliederbeiträge einer geänderten Besteuerung zu unterwerfen. Es liege somit kein Ausnahmefall vor, der die Mitgliederbeiträge der Beschwerdegegnerin als steuerbaren Gewinn erscheinen lassen würden (act. G 2).

      2. Der Beschwerdeführer begründet seinen gegenteiligen Standpunkt damit, dass die Gegenleistung der Beschwerdegegnerin primär in der Versicherung des Todesfallrisikos ihrer Vereinsmitglieder und nicht in der Auszahlung des Sterbegeldes

        liege. Die Mitgliederzahlungen würden somit auf einer Gegenleistung beruhen. Der Zweck des Hinweises auf die Steuerbefreiung von Vorsorgeeinrichtungen sei nicht erkennbar. Bei der Beschwerdegegnerin handle es sich unbestritten nicht um eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung. Sie habe auch nicht dieselben Pflichten wie eine Vorsorgeeinrichtung. Ein „Analogieschluss“ sei unzulässig. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, weshalb die nächsten Angehörigen eines Vereinsmitglieds nicht zu dessen persönlichen Interessen gehören sollten. Eine Begründung der Vorinstanz hierzu fehle vollständig. Der Umstand, dass die Zahlungen der Vereinsmitglieder auf statutarischer Grundlage beruhen würden, genüge für ihre Steuerfreiheit nicht. Bei den Zahlungen der Vereinsmitglieder an die Beschwerdegegnerin handle es sich damit nicht um steuerfreie Mitgliederbeiträge gemäss Art. 83 lit. d StG und Art. 66 Abs. 1 DBG (act. G 1).

      3. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer offenbar eine Auslegung von Art. 83 StG und Art. 26 StHG gegen den klaren Wortlaut und Sinn dieser Bestimmungen fordere, was zum vornherein unbehelflich sei. Ein steuerbarer Ertrag sei insbesondere dann zu verneinen, wenn die Mitgliederbeiträge auf statutarischer Grundlage beruhen und von allen Verpflichteten gleichmässig erhoben würden. Diese Voraussetzungen seien vorliegend unbestritten gegeben. Nur wenn eine statutarische Verpflichtung zu Mitgliederbeiträgen fehle, seien diese Beiträge dem steuerbaren Ertrag zuzurechnen, wenn sie entweder den Charakter einer Gegenleistung für empfangene Leistungen denjenigen der Förderung persönlicher Interessen habe. Ein direkter Leistungsaustausch (Gegenleistung) sei schon deshalb ausgeschlossen, weil vorliegend nicht das Mitglied, sondern eine Drittperson das Sterbegeld erhalte. Das Mitglied könne in keinem Fall einen

„Leistungsaustausch“ in Anspruch nehmen. Im Gegensatz zum Sachverhalt gemäss BGer 2C_494/2011 würden vorliegend die eingenommenen Mittel ausschliesslich zur Erfüllung des statutarischen Zwecks eingesetzt, und es komme damit weder zu einer direkten Leistung an das Mitglied noch könne das Mitglied unter verschiedenen Leistungsvarianten wählen. Von einem wirtschaftlichen Leistungsaustausch könne auch deshalb keine Rede sein, weil die bei der X. AG angestellten Personen bezüglich der Mitgliedschaft bei der Beschwerdegegnerin keine Wahl hätten, sondern mit dem Eintritt in die Pensionskasse der Unternehmung Mitglieder der Beschwerdegegnerin würden. Wenn definitionsgemäss die Verwirklichung des Gemeinschaftszwecks der

Stiftung im Interesse der Mitglieder erfolgen solle und die Mitgliederbeiträge grundsätzlich steuerbefreit sein sollen, so sei das vom Bundesgericht aufgestellte Kriterium, wonach Mitgliederzahlungen ausnahmsweise dann nicht steuerbefreit seien, wenn sie für die Förderung persönlicher Interessen der Mitglieder geleistet würden, nur zurückhaltend anzuwenden. Dies deshalb, weil letztlich die Verwirklichung des Gemeinschaftszwecks immer in einem mehr weniger weit entfernten Interesse des beitragspflichtigen Mitgliedes liege und es dem Grundsatz, dass Mitgliederbeiträge nicht zum steuerbaren Ertrag gerechnet werden dürften, zuwiderlaufen würde, wenn jede in einem noch so entfernten Interesse des Mitgliedes geleistete Beitragszahlung dem steuerbaren Ertrag zugerechnet würde. Die Beschwerdegegnerin setze Mitgliederbeiträge nicht für die Förderung persönlicher Interessen der Mitglieder ein. Die Leistung der Mitgliederbeiträge erfolge im Interesse der Sozialpartner und in demjenigen der Hinterbliebenen (act. G 8).

3.

    1. Nach erfolgtem Beitritt unterliegen die Mitglieder der Beschwerdegegnerin der statutarischen Beitragspflicht nach Art. 22 der Statuten, wobei Pensionäre und Lehrlinge von der Beitragspflicht befreit sind. Die Beiträge der Mitglieder werden wie dargelegt (E. 2.1) dem steuerbaren Ertrag des Vereins zugerechnet, soweit den Beiträgen der Charakter einer Gegenleistung für empfangene Leistungen für die Förderung persönlicher Interessen zukommt. Dies nach der Lehre, auf welche sich auch die Beschwerdegegnerin beruft (act. G 8 S. 3 f.), allerdings nur insofern, als die Beiträge nicht auf einer statutarischen Bestimmung beruhen bzw. eine solche Bestimmung fehlt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Rz. 5 zu Art. 66 DBG; Lutz, a.a.O., Rz. 8 zu Art. 26 StHG). Hiervon ausgehend wäre im Fall, wo - wie vorliegend - eine klare statutarische Grundlage für die Mitgliederbeitragspflicht gegeben ist, die Frage, ob die Beiträge lediglich eine Gegenleistung für empfangene Leistungen darstellen der Förderung persönlicher Interessen dienen, zum vornherein nicht zu prüfen. Vielmehr ginge diesfalls die gesetzliche Befreiung gemäss Art. 26 Abs. 1 StHG bzw. Art. 66 DBG und Art. 83 StG ohne Weiteres vor (Lutz, a.a.O., Rz. 8 zu Art. 26 StHG). Würde auf dieser Grundlage entschieden, wäre die vorliegende Beschwerde abzuweisen.

    2. In Abweichung zur erwähnten Lehre und Kommentierung stellt nach der Rechtsprechung das Vorliegen einer zureichenden statutarischen Grundlage für die Leistung von Mitgliederbeiträgen und die gleichmässige Erhebung derselben bei den Mitgliedern lediglich eine von mehreren kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Annahme der Steuerneutralität der Beitragsleistung dar und genügt damit für sich allein nicht (vgl. BGer 2C_494/2011 a.a.O., E. 3.1.1. und 3.1.2, BGer 2A.692/2005 a.a.O., E. 3.2). Die Frage, ob die Beiträge lediglich eine Gegenleistung für empfangene Leistungen darstellen der Förderung persönlicher Interessen dienen, ist nach dieser Rechtsprechung somit auch für den Fall des Vorliegens einer zureichenden statutarischen Grundlage für die Beitragserhebung zu klären. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beitragsleistung an die Beschwerdegegnerin insofern Risikodeckungs-Charakter zukommt, als sie die Ausrichtung eines Sterbegeldes beim Tod von Vereinsmitgliedern zum Zweck hat. Abgedeckt ist dabei - hierauf weist der Beschwerdeführer zu Recht hin (act. G 1) - das Todesfallrisiko des Vereinsmitglieds und nicht das Sterbekapital (= Leistung bei Eintritt des Risikos) als solches. Sodann weist die Mitgliederbeitragsleistung an die Beschwerdegegnerin - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - zwar durchaus inhaltliche Parallelen zur Beitragsleistung an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge auf, indem diese ebenfalls (unter anderem) das Todesfallrisiko versichert bzw. im Todesfall Leistungen erbringt und gleichzeitig von direkten Steuern des Bundes und der Kantone sowie von Erbschafts- und Schenkungssteuern befreit ist (vgl. Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG; SR 831.40). Zu beachten ist dabei allerdings auch, dass den von den Destinatären an eine Vorsorgeeinrichtung geleisteten Prämien eine unmittelbare „Gegenleistung“ in Form

      der Abdeckung des Alters-, Invaliditäts- Hinterlassenenrisikos bzw. eines Leistungsversprechens für den Fall des Risikoeintritts gegenübersteht. Im Weiteren hat eine Vorsorgeeinrichtung, damit sie als solche anerkannt und steuerbefreit ist, die drei Risiken Tod, Invalidität und Alter zu versichern (Art. 80 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 BVG; vgl. dazu Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, Rz. 1994-1996 und 2005). Eine Vergleichbarkeit einer steuerbefreiten Vorsorgeeinrichtung mit der Situation der Beschwerdegegnerin, welche ausschliesslich das Todesfallrisiko ihrer Mitglieder abdeckt und bei Verwirklichung desselben ein Sterbegeld auszahlt, erscheint von daher - trotz der erwähnten inhaltlichen Parallelen - nur teilweise gegeben.

    3. Art. 83 lit. b StG und Art. 66 Abs. 1 DBG nehmen gemäss ihrem Wortlaut bei Vereinen die Mitgliederbeiträge von der Besteuerung aus. Die Rechtsprechung interpretiert diese Bestimmungen bzw. die Steuerneutralität der Mitgliederbeiträge einschränkend in dem Sinn, als letztere nicht auf einer Gegenleistung des Vereins beruhen und auch nicht der Förderung persönlicher Interessen der Mitglieder dienen dürfen (BGer 2A.692/2005, a.a.O., E. 3.1, sowie 2C_494/2011, E. 3.1.1, je mit Hinweisen). Diese nicht durch den Gesetzeswortlaut abgedeckte Interpretation ist darin begründet, dass ein Verein seiner Natur nach der Verwirklichung eines Gemeinschaftszwecks im Interesse der Mitglieder dient (vgl. BGer 2C_494/2011, a.a.O., E. 3.1.1 mit Hinweisen) und nicht rein individuellen Interessen seiner Mitglieder.

      Die Abdeckung des Todesfallrisikos zugunsten der Angehörigen nahestehender Personen gehört als solche zwar zu den persönlichen Interessen. Die Übernahme dieser Einzelrisiken durch das Kollektiv der Mitglieder eines Vereins (Beschwerdegegnerin) dient jedoch insofern der Verwirklichung eines Gemeinschaftszwecks im Interesse der Einzelmitglieder, als die Risikotragung gemeinschaftlich erfolgt bzw. das Risiko auf das Kollektiv verteilt wird. Auch wenn somit die allfällige Auszahlung des Sterbegeldes sich ausschliesslich im privaten Bereich Umfeld der einzelnen Vereinsmitglieder verwirklicht, so erfolgt doch - und dies erscheint hier ausschlaggebend - die Risikotragung im kollektiven bzw. gemeinschaftlichen Rahmen mit dem (sozialen) Zweck der Unterstützung von Hinterbliebenen. Sodann spricht auch die Beitragsbefreiung der Lehrlinge und Rentner sowie der Umstand, dass für die Mitarbeiter der X. AG grundsätzlich keine Wahlfreiheit hinsichtlich des Beitritts zur Beschwerdegegnerin besteht (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Statuten), für das Vorliegen eines Gemeinschaftszwecks im Interesse der Mitglieder. Die Beitragsleistung der Mitglieder der Beschwerdegegnerin dient auch insofern dem Kollektiv der Vereinsmitglieder, als beim Tod eines Mitglieds nicht in jedem Fall Leistungen ausgelöst werden: Bei der Nichtauslösung von Leistungen im Todesfall

      „verfallen“ die Beiträge des verstorbenen Mitglieds als eine Art Solidarbeitrag zuhanden des Mitgliederkollektivs, wobei die Delegiertenversammlung über deren Verwendung bestimmt (vgl. Art. 25 Ziff. 5 Statuten). Im Übrigen verfolgt die Beschwerdegegnerin unbestritten keine erwerblichen Zwecke. Im Unterschied zum vorliegenden Sachverhalt konnten die Vereinsmitglieder gemäss Sachverhalt in BGer 2C_494/2011, a.a.O., E. 2.3.2, unter verschiedenen Versicherungsvarianten wählen; zudem deckte sich die

      tatsächliche Geschäftstätigkeit jenes Vereins nicht vollumfänglich mit der Beschreibung in den Statuten. Zum weiteren Sachverhalt, insbesondere zum genauen Statuteninhalt bzw. zum Vereinscharakter, lassen sich dem erwähnten Urteil keine zureichenden Angaben entnehmen, was einen konkreten Vergleich mit den vorliegenden Gegebenheiten erschwert bzw. verunmöglicht. Auch aus diesen Gründen lässt sich das Ergebnis jenes Verfahrens auf die vorliegende Streitigkeit nicht übertragen.

    4. Hinsichtlich der Frage, ob die Mitgliederbeiträge auf einer Gegenleistung des Vereins beruhen, ist festzuhalten, dass zwischen der Beitragsleistung des Mitglieds und der Leistung der Beschwerdegegnerin (= Abdeckung des eigenen Todesfallrisikos des Mitglieds) ein unmittelbarer sachlicher Konnex besteht. Naturgemäss kommen dabei nicht die verstorbenen Mitglieder der Beschwerdegegnerin in den Genuss von Leistungen (Sterbegeld), sondern deren Hinterbliebene. Jedoch hat die Tatsache, dass den Mitgliedern selbst zum vornherein keine Leistung der Beschwerdegegnerin zukommen kann, im vorliegenden Zusammenhang auch keine ausschlaggebende Bedeutung, weil für die Klärung des Vorliegens einer Gegenleistung am versicherten Risiko (und nicht an der Leistungsausrichtung) anzuknüpfen bzw. die Deckung des Todesfallrisikos als die Gegenleistung zu betrachten ist. Von daher trifft der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, wonach das Vereinsmitglied in keinem Fall einen

„Leistungsaustausch“ in Anspruch nehmen könne (act. G 8 S. 4), nicht zu. Zutreffend ist demgegenüber die weitere Feststellung, dass das Sterbegeld jeweils nur einen sehr geringen Teil der Mitglieder bzw. deren Hinterbliebenen erreicht (act. G 8 S. 5). Dies liegt jedoch in der (geringen) statistischen Sterbewahrscheinlichkeit begründet und vermag das Vorliegen einer adäquaten „Gegenleistung“ (= Risikodeckung) nicht in Frage zu stellen. Adäquat ist sie deshalb, weil sich die Prämie nach dem Sterberisiko bemisst. Eine Garantie, dass jemals eine Leistung an die Hinterbliebenen zur Ausrichtung kommt (act. G 8 S. 5), kann vor diesem Hintergrund nicht bestehen, zumal wie dargelegt ein statistisches (im Einzelfall unwägbares) Sterberisiko abgedeckt ist.

Auch wenn somit von einer „Gegenleistung“ der Beschwerdegegnerin auszugehen ist, bleibt als entscheidender Aspekt zu beachten, dass die gemeinschaftliche Zweckverfolgung im Rahmen eines Vereins (vgl. vorstehende E. 3.3) immer in irgendeiner Form eine materielle immaterielle „Gegenleistung“ an die einzelnen Mitglieder zur Folge hat. Auch vorliegend stellt die Gegenleistung an die

Vereinsmitglieder (Risikodeckung) lediglich das Ergebnis der Verfolgung eines gemeinschaftlichen Zwecks durch die Beschwerdegegnerin im Interesse ihrer Mitglieder dar. Von daher erschiene es sachlogisch nicht konsequent bzw. widersprüchlich, zum einen zwar die Verfolgung eines gemeinschaftlichen Zwecks zu anerkennen, dessen Ergebnis jedoch als eine ausschliesslich im Einzelinteresse ausgerichtete „Gegenleistung“ zu taxieren, welche die Steuerneutralität der Mitgliederbeiträge aufhebt. Dies, obschon es sich dabei um Mittel handelt, welche von den Vereinsmitgliedern zugeführt wurden und nicht um Gewinne, welche vom Verein erwirtschaftet wurden (vgl. vorstehende E. 2.1). Letzteres liesse sich nicht durch sachliche Gründe rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen.

4.

    1. (…).

    2. (…).

    3. (…).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

  1. Die Beschwerdeverfahren B 2015/50 und B 2015/51 werden vereinigt.

  2. Die Beschwerde betreffend Kantonssteuer aufgrund des Rechnungsabschlusses 2013 wird abgewiesen.

  3. Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer aufgrund des Rechnungsabschlusses 2013 wird abgewiesen.

  4. Der Staat (Beschwerdeführer) bezahlt für das Beschwerdeverfahren amtliche Kosten

    von Fr. 2‘000.--.

  5. Der Staat (Beschwerdeführer) entschädigt die Beschwerdegegnerin ausseramtlich

mit Fr. 2‘000.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 80.-- und Mehrwertsteuer.

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Eugster Schmid

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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