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Urteil Verwaltungsgericht (SG - B 2015/284)

Zusammenfassung des Urteils B 2015/284: Verwaltungsgericht

Die Beschwerdeführerin A.Y. und der Beschwerdeführer B.Y., beide durch Rechtsanwalt Roman Kern vertreten, haben gegen die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen in der Schweiz geklagt. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, da keine wichtigen persönlichen Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz vorlagen. Die Entscheidung wurde am 20. Dezember 2016 vom Verwaltungsgericht unter Präsident Eugster gefällt. Die Gerichtskosten betrugen CHF 2000, und die Beschwerdeführer müssen diese bezahlen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts B 2015/284

Kanton:SG
Fallnummer:B 2015/284
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2015/284 vom 20.12.2016 (SG)
Datum:20.12.2016
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Ausländerrecht, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, Art.
Schlagwörter: Aufenthalt; Schweiz; Aufenthaltsbewilligung; Vater; Beschwerdeführer; Eltern; Beziehung; Hinweis; Anspruch; Familie; Besuchsrecht; Familien; Beschwerdeführers; Recht; Interesse; Entscheid; Hinweisen; Heimat; Verbleib; Dossier; Elternteil; Verbindung; Interessen; EU/EFTA; Migrationsamt
Rechtsnorm: Art. 10 KRK ;Art. 11 BV ;Art. 13 BV ;Art. 3 KRK ;Art. 36 BV ;Art. 8 EMRK ;
Referenz BGE:134 II 142; 135 I 143; 135 II 377; 139 II 393; 142 II 35;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2015/284

3, Art. 9 und Art. 10 UNO-KRK, Art. 8 EMRK, Art. 5 Abs. 2, Art. 11, Art. 13 Abs.

1 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV, Art. 3 Abs. 6 und Art. 7 lit. d FZA, Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a sowie Art. 24 Anhang I FZA, Art. 4 Anhang I FZA in Verbindung mit Verordnung (EWG) Nr. 1251/70, Art. 4, Art. 16 Abs. 1, Art. 20, Art. 22 und Art.

23 Abs. 1 VEP, Art. 30, Art. 33, Art. 50 Abs. 1 und Art. 96 AuG, Art. 31, Art. 58

f. VZAE. Vorliegen besonderer Umstände, welche im Rahmen eines nachehelichen Härtefalls für einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers 2 und daraus abgeleitet der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz sprechen würden, verneint (E. 3.4). Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (E. 3.5), (Verwaltungsgericht, B 2015/284). Entscheid vom 20. Dezember 2016

Besetzung

Präsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Bietenharder, Zindel; Gerichtsschreiber Bischofberger

Verfahrensbeteiligte

A.Y.,

B.Y.,

Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdeführer 2,

beide vertreten durch Rechtsanwalt MLaw HSG Roman Kern, Jacober Bialas &

Partner, Oberer Graben 44, Postfach 1047, 9001 St. Gallen,

gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

Das Verwaltungsgericht stellt fest:

  1. A.Y., geboren 1987, serbische Staatsangehörige, heiratete am 29. Januar 2011 in R., Italien, C.Y., geboren 1984, mazedonischer und tschechischer Staatsangehöriger. Aus der Ehe ging ein Sohn, B.Y., geboren 2011 in S., Italien, hervor, welcher neben der serbischen und mazedonischen auch über die tschechische Staatsbürgerschaft verfügt (Vorakten Migrationsamt A.Y. [Dossier A], S. 5, 7 f., Vorakten Migrationsamt B.Y. [Dossier C], S. 5 f., 22 f., Beilage zu act. 9/11, act. 9/6/4).

  2. Am 13. Juni 2011 reiste C.Y. in die Schweiz ein, wo ihm am 28. Juni 2011 eine bis

    12. Juni 2016 gültige Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA erteilt wurde. Am 5.

    September 2011 reisten A.Y. und B.Y. in die Schweiz ein, wo ihnen am 15. September 2011 eine bis 14. September 2016 resp. bis 12. Juni 2016 gültige (abgeleitete) Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA (heute: EU/EFTA) zum Verbleib beim Ehemann resp. bei den Eltern erteilt wurde. Am 16./30. April 2014 zog C.Y. alleine nach Mailand, Italien (Vorakten C.Y. [Dossier B], S. 11, 30, 32, Dossier A, S. 18, Dossier C, S. 22).

  3. Wegen der Trennung von C.Y. widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom

30. September 2014 die Aufenthaltsbewilligungen von A.Y. und B.Y. und ordnete deren

Wegweisung unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 14. Dezember 2014 an (Dossier A,

S. 62-67). Dagegen rekurrierten A.Y. und B.Y. durch ihren damaligen Rechtsvertreter am 14. Oktober 2014 beim Sicherheits- und Justizdepartement (act. 9/1). Am 20. Januar 2015 reiste C.Y. in die Schweiz ein, wo ihm im Kanton Bern eine bis 17. März 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde (act. 9/9). Mit Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 8. Dezember 2014 wurde B.Y. unter die alleinige Obhut seiner Mutter gestellt. Seinem Vater wurde ein Besuchsrecht eingeräumt, und er wurde zur Leistung von Kindesunterhaltsbeiträgen verpflichtet. Überdies nahm das Gericht davon Vormerk, dass A.Y. und C.Y. seit dem 17. April 2014 getrennt leben (act. 6/4). Mit Entscheid vom 19. Oktober 2015 wies das Sicherheits- und Justizdepartement den Rekurs vom 14. Oktober 2014 ab und wies das Migrationsamt an, A.Y. und B.Y. eine neue Ausreisefrist anzusetzen (act. 2). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus,

A.Y. und ihr Ehemann würden seit über eineinhalb Jahren getrennt voneinander leben und hätten keinen intensiven Kontakt mehr. Ihr Ehemann lebe in Bern und damit nicht in der näheren Umgebung von Frau und Kind. Konkrete Anhaltspunkte auf eine baldige Wiederaufnahme des Zusammenlebens lägen nicht vor. Die Trennung sei nicht vorübergehender Natur. Die Berufung auf die Ehe mit einem EU-Bürger erweise sich daher als rechtsmissbräuchlich. Die eheliche Gemeinschaft habe in der Schweiz weniger als drei Jahre gedauert. Ein Härtefall liege nicht vor. A.Y. lebe erst kurze Zeit in der Schweiz. Die prägenden Kinder- und Jugendjahre habe sie in ihrem Heimatland verbracht, wo sie auch die Schule besucht habe. Sie sei daher mit den dortigen Sitten und Gebräuchen sowie mit der Sprache vertraut. Es könne ihr zugemutet werden, ihre abgebrochenen Beziehungen zu ihrem Heimatland neu aufzubauen. B.Y. verfüge über keinen selbständigen Aufenthaltsanspruch und habe als Kleinkind in anpassungsfähigem Alter seiner obhutberechtigten Mutter ins Ausland zu folgen. Der in der Schweiz lebende Kindsvater pflege trotz eingeräumtem Besuchsrecht keinen Kontakt zu ihm und leiste seit der gerichtlichen Trennung keine Unterhaltsbeiträge für seinen Sohn. Es liege weder in affektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders intensive Vater-Kind-Beziehung vor. Kontakte zwischen Vater und Kind könnten vorliegend grenzüberschreitend durch gegenseitige Besuche moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Die privaten Interessen an einem

Verbleib in der Schweiz würden die öffentlichen Interessen am Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen nicht überwiegen.

Gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) vom 19. Oktober 2015 erhoben A.Y. (Beschwerdeführerin 1) und B.Y. (Beschwerdeführer 2) am

3. November 2015 durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sowie die Verfügung des Migrationsamtes vom 30. September 2014 seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben (act. 1). Am 30. November 2015 ergänzten die Beschwerdeführer ihre Beschwerde mit einer Begründung (act. 5). Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2015 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (act. 8). Mit Entscheid des Regionalgerichtes Bern-Mittelland vom 22. September 2016 wurde die Ehe der Beschwerdeführerin 1 und des Vaters des Beschwerdeführers 2 geschieden (act. 12/5 f.). Der Beschwerdeführer 2 wurde unter die gemeinsame Sorge beider Eltern gestellt und unter der alleinigen Obhut der Beschwerdeführerin 1 belassen. Dem Vater des Beschwerdeführers 2 wurde ein Besuchsrecht eingeräumt. Zudem wurde er zur Zahlung von Kindesunterhaltsbeiträgen verpflichtet. Der Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland erwuchs am 8. Oktober 2016 in Rechtskraft (act. 14.2 und 16.2).

Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

  1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 3. November 2015 (act. 1) erfolgte rechtzeitig und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 30. November 2015 (act. 5) formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist

    somit grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit damit die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamtes vom 30. September 2014 beantragt wird. Diese ist durch den angefochtenen Rekursentscheid ersetzt worden bzw. gilt inhaltlich als mitangefochten (Devolutiveffekt, vgl. BGer 2C_204/2015 vom 21. Juli 2015 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 134 II 142 E. 1.4).

  2. Der Widerruf bzw. das Erlöschen einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, FZA) nicht geregelt. Die landesrechtlichen Voraussetzungen zum Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung dürfen jedoch nicht so ausgestaltet sein, dass sie einen staatsvertraglich gewährleisteten Anspruch auf Aufenthalt vereiteln (vgl. BGer 2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 4 der Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs; SR 142.203, VEP) erhalten EU- und EFTA-Angehörige eine Aufenthaltsbewilligung EU/ EFTA gestützt auf Art. 33 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz; SR 142.20, AuG) und Art. 58 f. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (SR 142.201, VZAE). Gemäss Art. 23 Abs. 1 VEP können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA widerrufen nicht verlängert werden, wenn die Vor-aussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

Mit Verfügung vom 30. September 2014 (Dossier A, S. 62-67) widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA der Beschwerdeführer, welche zwischenzeitlich am 14. September 2016 resp. am 12. Juni 2016 (vgl. zur Gültigkeitsdauer Art. 6 Abs. 1 Anhang I in Verbindung mit Art. 3 Abs. 4 Anhang I FZA) ohnehin erloschen wären (vgl. Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG). Verfahrensgegenstand bildet daher nurmehr die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer, welche ihrerseits voraussetzt, dass Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (vgl. Art. 33 Abs. 3 AuG e contrario).

3.

    1. Die Aufenthaltsbewilligung war den Beschwerdeführern gestützt auf Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA zum Verbleib beim Ehegatten resp. bei den Eltern erteilt worden. Da die Ehe der Beschwerdeführerin 1 am

      22. September 2016 rechtskräftig geschieden wurde (act. 12 und 14.2), kann sie als Drittstaatsangehörige aus dem FZA keinen Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz ableiten, was die Beschwerdeführer denn auch nicht (mehr) bestreiten. Insbesondere hat weder sie noch der Beschwerdeführer 2 ein Verbleiberecht gemäss Art. 4 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 142, 1970, S. 24) und der Richtlinie 75/34/EWG (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 14, 1975, S. 10) und Art. 22 VEP. Sodann steht dem sechseinhalbjährigen Beschwerdeführer 2 als EU-Bürger aus Art. 3 Abs. 6 FZA kein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu, da er familienrechtlich unter der alleinigen Obhut der Beschwerdeführerin 1 steht und erst den Kindergarten besucht, weshalb der entsprechende Unterricht ohne Beeinträchtigung der freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche im Herkunftsland seiner Mutter erfolgen kann (vgl. BGE 139 II 393 E. 3 f. mit Hinweisen). Ferner ist nicht umstritten, dass den Beschwerdeführern gestützt auf Art. 24 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 VEP kein Aufenthaltsanspruch zusteht und ihre Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 20 VEP und Art. 30 AuG in Verbindung mit Art. 31 VZAE auch nicht ermessensweise zu verlängern ist. Im Rahmen der in der Beschwerde vorgetragenen Kritik (act. 5, S. 3 ff. Ziff. III/7 ff., act. 11) zu untersuchen bleibt, ob sich aus Art. 50 AuG ein Anspruch der Beschwerdeführer auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach erfolgter Auflösung der Ehe ergibt (vgl. BGer 2C_61/2014 vom 5. Januar 2015 E. 4.1 mit Hinweis auf BGer 2C_886/2011 vom 28. Februar 2012 E. 4.1).

    2. Nach Art. 50 Abs. 1 AuG besteht der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Vorliegend ist unbestritten (act. 5, S. 3 Ziff. III/7), dass die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre bestanden hat, weshalb die Beschwerdeführer zu Recht keinen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG geltend machen. Sie behaupten aber, es sei ein nachehelicher Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG gegeben, da es im übergeordneten Interesse des Beschwerdeführers 2 sei, bei beiden Eltern aufzuwachsen. Gelegentliche Kontakte

      des Beschwerdeführers 2 zu seinem Vater könnten regelmässige Besuche nicht ersetzen. Während die Besuche des Vaters anfänglich nur unregelmässig stattgefunden hätten, habe der Vater in der letzten Zeit seine Besuchsrechte regelmässig wahrgenommen und ein verstärktes Interesse an einer Beziehung zu seinem Sohn zum Ausdruck gebracht. Zudem halte er sich inzwischen an seine Unterhaltspflichten. Der Vater wolle in der Schweiz wohnhaft bleiben und den Beschwerdeführer 2 regelmässig sehen. Diese Beziehung zwischen Vater und Sohn sei zu schützen und gerade auch in den frühkindlichen Jahren zu pflegen, die für die Entwicklung des Kindes wesentlich seien. Eine Beziehung über eine grosse Distanz und über die Landesgrenze hinweg, sei mit regelmässigen Besuchen nicht zu vergleichen. Die Alternative habe für kleine Kinder nicht die gleiche Qualität wie tatsächliche und regelmässige Besuche. Da die Beschwerdeführerin 1 aufgrund der Obhutszuteilung die primäre Bezugsperson des Beschwerdeführers 2 sei, könne diese Beziehung nicht aufgebrochen werden. Daher müsse ihnen beiden der Aufenthaltstitel weiterhin gewährt werden, zumal sie in der Schweiz hervorragend integriert seien.

    3. Wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Bei der Auslegung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und – aus welchen Gründen auch immer – vorgezogen würde. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich der Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme bereitet (vgl. BGer 2C_154/2016 vom 3. Oktober 2016 E. 2.2 mit Hinweisen).

      Wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können auch in einer schützenswerten, in den Anwendungsbereich von Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) fallenden kindesrechtlichen Beziehung zu einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Person bestehen. Sie dürfen daher nicht einschränkender verstanden werden als allfällige, sich aus Art. 8 EMRK ergebende Ansprüche auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGer 2C_1140/2015 vom 7. Juni 2016 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt auf einen Aufenthaltstitel. Er hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben mit diesen verunmöglicht wird. Zu berücksichtigen ist jedoch weiter, dass der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht absolut gilt, sondern rechtmässig eingeschränkt werden kann, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig erscheint (Art. 8

      Ziff. 2 EMRK). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK und BGE 142 II 35 E. 6.1 mit Hinweisen).

      Das unmündige Kind teilt grundsätzlich schon aus familienrechtlichen Gründen (vgl. Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210, ZGB) das ausländerrechtliche Schicksal des sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteils und hat gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen, wenn der Elternteil keine Bewilligung (mehr) hat. Ist dem Kind die Ausreise zumutbar (was grundsätzlich zu bejahen ist, wenn es sich in einem anpassungsfähigen Alter befindet), liegt gar kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) geschützte Recht auf Familienleben vor (vgl. BGer 2C_154/2016 vom 3. Oktober 2016 E. 3.3 mit Hinweisen). Der nicht obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind

      von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) genügt es grundsätzlich, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend anzupassen sind. Ein weitergehender Anspruch kann nur dann in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht (so etwa bei einer geteilten Obhut bzw. einer faktisch gleichwertigen Betreuung mit gemeinsamem Sorgerecht), diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrecht erhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (vgl. BGer 2C_522/2015 vom 12. Mai 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Mit noch grösserer Zurückhaltung ist auf eine Pflicht zu schliessen, eine Bewilligung zu erteilen, wenn nicht der besuchsberechtigte Ausländer selber im Hinblick auf die Ausübung seines Besuchsrechts um die Bewilligung nachsucht, sondern der obhutsberechtigte Elternteil diese einzig zur Erleichterung der Ausübung des Besuchsrechts zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil erhältlich machen will; dies ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände möglich (vgl. BGer 2C_648/2014 vom 6. Juli 2015 E. 2.2 mit Hinweisen und VerwGE B 2014/204 vom 22. Januar 2016 E. 2.3.2. mit Hinweisen).

      Aus Art. 3 des UNO-übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107, KRK) ergibt sich kein direkter Leistungsanspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung. Bei der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls handelt es sich praxisgemäss um einen Leitgedanken bzw. eine Interpretationsmaxime, die bei Erlass wie Auslegung des Gesetzes zu beachten ist. Das Bundesgericht trägt Art. 3, 9 (grundsätzlich keine Trennung gegen den Willen der Eltern) bzw. 10 KRK (wohlwollende, humanitäre und beschleunigte Prüfung von Bewilligungsgesuchen) im migrationsrechtlichen Zusammenhang im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK als einem Element unter anderen Rechnung. Weder aus der Kinderrechtekonvention noch aus Art. 11 BV ergibt sich ein unmittelbarer Anspruch auf Familienzusammenführung. Für den Umstand, dass sich aus Art. 3 KRK kein allgemeiner Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten lässt,

      sprechen auch Art. 9 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 2 KRK, wonach die Vertragsstaaten das Recht des Kindes, das von einem beiden Elternteilen getrennt ist, zu achten haben, "regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte" zu beiden Elternteilen pflegen zu können, soweit dies seinem Wohl entspricht bzw. keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen; hierfür ist nicht in allen Fällen der Aufenthalt im selben Land erforderlich; Kurzaufenthalte genügen. Wird die Trennung - wie hier - von den Eltern selber herbeigeführt, ist nicht erforderlich, dass der Staat gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 3 und 10 KRK wegen eines Besuchsrechts voraussetzungslos eine weitere Anwesenheit aller Familienmitglieder (sorge- und obhutsberechtigter ausländischer Elternteil und ausländisches Kind) gestattet (vgl. BGer 2C_648/2014 vom

      6. Juli 2015 E. 2.3 mit Hinweisen).

    4. Die mittlerweile 29 Jahre und knapp sieben Monate alte Beschwerdeführerin 1 reiste am 5. September 2011 in die Schweiz ein und lebt somit erst kürzere Zeit hier. Nach den unbestrittenen Angaben in Erwägung 3c/bb des angefochtenen Entscheides (act. 2/1, S. 7), verbrachte sie ihre Kinder- und Jugendjahre in Serbien und besuchte dort die Schule. Zudem erlernte sie dort offenbar den Beruf der Coiffeuse (vgl. Dossier A, S. 57), bevor sie nach Italien übersiedelte. Auch wenn sie mittlerweile fliessend Deutsch spricht, arbeitet und ihren Lebensunterhalt selbst finanziert, ist ihre Verwurzelung noch nicht so stark, dass der weitere Aufenthalt in der Schweiz geboten wäre. Selbst wenn eine gelungene Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vorläge, genügt dies nicht für die Erfüllung der Vor-aussetzungen nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG (vgl. BGer 2C_154/2016 vom 3. Oktober 2016 E. 3.4 mit Hinweisen). Darüber hinaus ist nicht erkennbar und wird von den Beschwerdeführern auch nicht weiter dargetan, inwiefern ihre persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte. Ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG ist nach dem Gesagtem zu verneinen.

      Auf Art. 8 EMRK resp. Art. 13 BV könnte sich die Beschwerdeführerin 1 nur dann berufen, wenn sie durch ihre Ausreise vom Beschwerdeführer 2, mit welchem zusammen sie seit der Trennung von ihrem Ehemann eine Familiengemeinschaft bildet, getrennt wird. Der Beschwerdeführer 2 ist mittlerweile rund fünfeinhalb Jahre alt. Er befindet sich noch in einem anpassungsfähigen Alter und hält sich, wie seine Mutter, erst seit rund fünf Jahren und drei Monaten und damit kürzere Zeit in der Schweiz auf.

      Seine Beziehungen sind in erster Linie auf das Zusammenleben mit der obhutsberechtigten Mutter ausgerichtet. Daran ändert nichts, dass er offenbar eingeschult wurde und eine Kinderkrippe besucht (act. 5, S. 6 Ziff. III/19). Von einer fortgeschrittenen Integration kann nicht ausgegangen werden (vgl. hierzu M. Spescha, Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 50 N 8c f.). Bei einer Rückkehr mit der Mutter nach Serbien wird die Wahrnehmung des Besuchsrechts für den Vater des Beschwerdeführers 2 zwar erschwert, indessen nicht verunmöglicht, können die Modalitäten des Rechts doch den entsprechenden Gegebenheiten angepasst werden (Ferienaufenthalte, verlängerte Wochenenden usw.). Selbst auf Distanz können tägliche Kontakte gepflegt werden (Internet, Telefon, E-Mail usw.). Die Trennung der Eltern und der jeweilige Aufbau neuer Kernfamilien begründen in Fällen wie dem vorliegenden die faktische Beeinträchtigung der früheren familiären Bindungen und nicht die einwanderungsrechtliche staatliche Weigerung, dem gesichert in der Schweiz anwesenden Vater nach der Scheidung zu erlauben, sein Besuchsrecht unmittelbarer ausüben zu können. Hinzu kommt, dass der Vater des Beschwerdeführers 2 offenbar erst unter dem Druck des laufenden Verfahrens seine Besuchsrechte wahrgenommen hat und seinen Unterhaltspflichten nachgekommen ist, nachdem er dies bis zum Erlass des angefochtenen Rekursentscheides am 19. Oktober 2015 unterlassen hatte (vgl. demgegenüber VerwGE B 2011/271 vom 31. Mai 2012 E. 4.2.4, www.gerichte.sg.ch). Das angeblich verstärkte Interesse des Vaters an einer Beziehung mit dem Beschwerdeführer 2 wird von den Beschwerdeführern jedoch lediglich behauptet und in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG) nicht weiter belegt. Darüber hinaus reist der Vater des Beschwerdeführers 2 nach Angaben der Beschwerdeführer (Dossier A, S. 59) regelmässig zwischen EU-Ländern und seiner mazedonischen Heimat, wo er ein Haus baut, hin und her. Vor diesem Hintergrund erscheint es wenig glaubhaft, dass der Vater des Beschwerdeführers 2, wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht wurde (act. 5, S. 6 Ziff. III/16), seinen Sohn in der Schweiz regelmässig sehen will kann, auch wenn seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bis 17. März 2020 gültig ist (act. 9/9). Soweit sich die Beschwerdeführer im Weiteren auf den Bundesgerichtsentscheid 2C_326/2013 vom 20. November 2013 berufen, verkennen sie, dass der Sachverhalt dieses Entscheides nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist. Insbesondere bestehen vorliegend keine Anhaltpunkte dafür, dass die Grosseltern des Beschwerdeführers 2 in der Schweiz leben würden und er zu diesen faktisch eine

      Eltern-Kind-Beziehung aufgebaut hätte (vgl. demgegenüber E. 5.1 des zitierten Entscheides). Bei dieser Sachlage ist unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) das Vorliegen besonderer Umstände zu verneinen, welche im Rahmen eines nachehelichen Härtefalls für einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführer 2 und daraus abgeleitet – im Rahmen des sogenannten „umgekehrten Familiennachzugs“ (vgl. hierzu BGE 135 I 143 E. 1.3.2) – der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz sprechen würden.

    5. Zu prüfen bleibt, ob sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen aufgrund einer Interessenabwägung als verhältnismässig erweist, soweit dies bei der Prüfung des nachehelichen Härtefalls in Erwägung 3.4 hiervor nicht bereits vorweggenommen wurde. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV sowie Art. 96 Abs. 1 AuG und BGer 2C_780/2013 vom 2.

      Mai 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 135 II 377 E. 4.3).

      Anzuerkennen ist, dass sich die gesunde, alleinerziehende Beschwerdeführerin 1 in finanzieller Hinsicht darum bemüht hat, für sich und ihren Sohn selbst zu sorgen. Sie hat bisher keine Sozialhilfe bezogen und sich tadellos verhalten. Die berufliche Integration der Beschwerdeführerin 1 geht aber nicht über das hinaus, was von einer unselbständig erwerbstätigen ausländischen Person erwartet werden darf. Daneben sind keine vertieften sozialen Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich in der Schweiz erstellt. Inwiefern sie durch den Sport durch den Kontakt mit anderen Müttern (act. 5, S. 6 Ziff. III/20) über einen schweizerischen Bekanntenkreis verfügen sollte sich allenfalls weitere Verwandte Bekannte von ihr in der Schweiz aufhalten sollten, wird von den Beschwerdeführern nicht nachgewiesen (Art. 90 AuG) und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin 1 ist mit der Sprache und den Lebensumständen in ihrer Heimat bestens vertraut (vgl. E. 3.4 hiervor). Überdies ist davon auszugehen, dass sich nach wie vor Familienangehörige Freunde und Bekannte dort aufhalten, weshalb sie ihrer Heimat auch sozial verbunden ist. Sodann werden ihr die hier erworbenen Fähigkeiten, insbesondere ihre guten Deutschkenntnisse, bei der beruflichen Wiedereingliederung im Herkunftsland von Nutzen sein. Nach ihrem kürzeren Aufenthalt in der Schweiz ist es ihr deshalb

      zumutbar, ins Herkunftsland zurückzukehren. Daran ändert im Übrigen der Umstand nichts, dass die finanziellen und sozialen Möglichkeiten in Serbien nicht dieselben sind wie in der Schweiz.

      Der Beschwerdeführer 2 befindet sich noch in einem anpassungsfähigen Alter. Weltweit ziehen viele Kinder in vergleichbarem Alter zusammen mit ihren Eltern in fremde Länder. Umso mehr kann dem Beschwerdeführer 2 zugemutet werden, seiner Mutter in deren Heimatland zu folgen (vgl. BGer 2C_272/2014 vom 6. Februar 2015 E. 3.3). Angesichts der günstigen Flug- und Bustarife nach Serbien steht der grenzüberschreitenden Ausübung des Besuchsrechts seines Vaters und damit der Pflege der Beziehung zwischen Vater und Sohn nichts im Wege, zumal sich der Vater offenbar ohnehin häufig im benachbarten Mazedonien aufhält. Im Übrigen besteht der Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers 2 gegenüber seinem Vater, zu dessen Durchsetzung sowohl Serbien als auch die Schweiz das UNO-Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (SR 0.274.15) ratifiziert haben, auch in der Heimat der Beschwerdeführerin 1 fort. Gesamthaft betrachtet überwiegt das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in der Schweiz.

    6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder das FZA noch spezifische, auf der Ehe der Beschwerdeführerin 1 bzw. deren Auflösung beruhende wichtige persönliche Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG den Beschwerdeführern einen Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz verschaffen könnten. Der vorinstanzliche Entscheid verletzt weder Art. 8 EMRK noch Art. 13 Abs. 1 BV. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen erweist sich als verhältnismässig. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. (…).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die amtlichen Kosten von CHF 2000 bezahlen die Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe.

  3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Der Präsident Der Gerichtsschreiber Eugster Bischofberger

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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