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Urteil Verwaltungsgericht (SG - B 2012/258)

Zusammenfassung des Urteils B 2012/258: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hat in einem Fall betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung entschieden. X.Y. hatte gegen die Verweigerung der Verlängerung der Bewilligung Rekurs eingelegt, jedoch wurde dieser nicht angenommen. Nach einer weiteren Beschwerde wurde festgestellt, dass die Eingaben den formellen und inhaltlichen Anforderungen genügten, weshalb der Nichteintretensentscheid aufgehoben wurde. Der Staat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und entschädigt X.Y. für das Verfahren.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts B 2012/258

Kanton:SG
Fallnummer:B 2012/258
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2012/258 vom 12.03.2013 (SG)
Datum:12.03.2013
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Urteil Ausländerrecht, Nichteintreten, Art. 11 Abs. 3 VRP.Eine von der Ehefrau des Rekurrenten während der zur Rekursergänzung angesetzten Frist an die verfügende Behörde eingereichte Eingabe ist an die Rekursinstanz weiterzuleiten, auch wenn der Rekurrent anwaltlich vertreten ist. Der Inhalt der Eingabe ist bei der Beurteilung, ob der Rekurs den gerichtlichen Anforderungen genügt, mit zu berücksichtigen (Verwaltungsgericht, B 2012/258).
Schlagwörter: Recht; Rekurs; Eingabe; Vorinstanz; Begründung; Rechtsvertreter; Entscheid; Beschwerde; Beschwerdeführers; Anforderungen; Frist; Sachverhalt; Verfügung; Sachverhalts; Rechtsmittel; Migration; Gallen; Migrationsamt; Darstellung; Rekurses; Behörde; Schweiz; Rekursergänzung; Kanton; Nichteintreten; Eingaben; Bundes
Rechtsnorm: Art. 8 EMRK ;Art. 8 VwVG ;Art. 95 BGG ;
Referenz BGE:134 II 244;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2012/258

Urteil vom 12. März 2013

Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder,

Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber Dr. Th.

Scherrer

image

In Sachen X.Y.,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. A.B., gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz, betreffend

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung/Nichteintreten

hat das Verwaltungsgericht festgestellt:

A./ Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen verweigerte X.Y. am 14. September 2012 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn an, die Schweiz bis spätestens 23. November 2012 zu verlassen. Er erhob gegen diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 26. September 2012 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung

anzusetzen. In der Sache führte er aus, entgegen den Feststellungen im angefochtenen Entscheid sei die Nichtverlängerung der Bewilligung nicht mit Art. 8 Abs. 2 der EMRK vereinbar, da X.Y. mit Frau und Kind in Hausgemeinschaft lebe. Die persönlichen Interessen der Familie überwögen die öffentlichen Interessen an der Wegweisung klar.

Das Sicherheits- und Justizdepartement forderte den Rechtsvertreter am

28. September 2012 auf, die Rekurserklärung bis spätestens 26. Oktober 2012 mit der Darstellung des Sachverhalts und der Begründung zu ergänzen und drohte an, nach unbenützter Frist werde auf den Rekurs nicht eingetreten. Am 25. Oktober 2012 ersuchte der Rechtsvertreter um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Erstreckung der Frist zur Rekursbegründung um eine Woche. Am 30. Oktober 2012 wurde die Frist unter Hinweis auf die am 28. September 2012 angedrohten Säumnisfolgen bis Freitag, 9. November 2012 erstreckt. Die durch den Rechtsvertreter eingereichte Ergänzung datiert vom 12. November 2012 und wurde gleichentags der Post übergeben.

B./ Das Sicherheits- und Justizdepartement (nachfolgend Vorinstanz) trat am

16. November 2012 auf den Rekurs von X.Y. nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung ab. Auf die Erhebung der Entscheidgebühr von Fr. 400.- wurde verzichtet. Zur Begründung wird ausgeführt, die

Eingabe vom 26. September 2012 habe keine Darstellung des Sachverhalts und keine hinreichende Begründung enthalten. Die Ergänzung vom 12. November 2012 sei verspätet und es sei entsprechend der angedrohten Säumnisfolge deshalb auf den Rekurs nicht einzutreten.

C./ Gegen den am 19. November 2012 versandten Entscheid vom 16. November 2012 erhob X.Y. (nachfolgend Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 4. Dezember 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz zur materiellen Behandlung des Rekurses zu verpflichten. Er lässt vorbringen, die Rekurseingabe vom 26. September 2012 habe bereits eine Begründung enthalten. Zudem habe seine Gattin mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 in ihrem und in seinem Namen eine ergänzende, zweiseitige Stellungnahme mit ausführlicher Darstellung des Sachverhalts eingereicht.

Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2013, die Beschwerde

sei unter

Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, das Schreiben vom

1. Oktober 2012 sei ihr nicht vorgelegen. Weder das Migrationsamt noch der Rechtsvertreter, dem eine Kopie vorlag und der um die Unzuständigkeit des Migrationsamtes wissen musste, habe es weiter geleitet. Ohnehin stelle es keine Rekursergänzung dar, sondern habe den Charakter einer formlosen Bittschrift und ändere nichts an der Verspätung der Rekursergänzung vom 12. November 2012. Der Beschwerdeführer verzichtete stillschweigend auf eine Stellungnahme zur Vernehmlassung.

Darüber wird in Erwägung gezogen:

1. (…).

2. Die Vorinstanz trat im angefochtenen Entscheid auf den Rekurs des Beschwerdeführers vom 26. September 2012 nicht ein. Anfechtungsobjekt bildet somit ein Prozessentscheid. Zu prüfen ist demnach einzig, ob die Vorinstanz zu Recht auf

den Rekurs nicht eingetreten ist. Würde die Beschwerde gutgeheissen, wäre die Streitsache antragsgemäss zur Behandlung in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 64 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 VRP; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 1032).

  1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die vom 12. November 2012 datierte, als "Rekursergänzung" bezeichnete Eingabe nach Ablauf der von der Vorinstanz bis Freitag, 9. November 2012 angesetzten Frist und damit verspätet der Schweizerischen Post übergeben wurde (vgl. zu den Anforderungen an die Rechtzeitigkeit Art. 58 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 143 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272). Allein aus dieser Verspätung und der Androhung, im Säumnisfall gestützt auf Art. 48 Abs. 3 VRP auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, kann nicht auf die Rechtmässigkeit des angefochtenen Nichteintretensentscheides geschlossen werden. Wird eine Nachfrist zur Ergänzung angesetzt, weil unklar ist, ob eine genügende Begründung vorliegt, ist nach deren unbenütztem Ablauf trotz entsprechender Androhung nicht ohne Weiteres auf Nichteintreten zu erkennen. Vielmehr hat die Rechtsmittelinstanz zu beurteilen, ob die ursprüngliche Eingabe den Anforderungen von Art. 48 Abs. 1 VRP genügt (vgl. GVP 1985 Nr. 50).

  2. Zu prüfen ist, ob bei Ablauf der bis 9. November 2012 erstreckten Frist der vom Rechtsvertreter am 26. September 2012 erhobene Rekurs ausreichend begründet war. In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, die Gattin des Beschwerdeführers habe mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 in ihrem eigenen und im Namen des Beschwerdeführers dem Departement eine ergänzende, zweiseitige Stellungnahme mit ausführlicher Darlegung des Sachverhalts eingereicht. Soweit dieses Schreiben für die Begründung des Rekurses von Bedeutung ist (vgl. dazu nachfolgend E. 4.1.), ist zu prüfen, ob damit innerhalb der von der Vorinstanz zur Rekursergänzung angesetzten Frist Eingaben eingegangen sind, welche die inhaltlichen Anforderungen an einen Rekurs erfüllen (vgl. dazu nachfolgend E. 4.2.).

    1. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde war das Schreiben vom 1. Oktober 2012 nicht an das Departement, sondern an die Sachbearbeiterin und deren vorgesetzte Teamleiterin des Migrationsamts gerichtet. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür und es wird von der Vorinstanz auch nicht behauptet, das

Schreiben sei nicht vor Ablauf der Frist zur Ergänzung des Rekurses am 9. November

2012 bei der verfügenden Behörde eingegangen.

Gemäss Art. 11 Abs. 3 Satz 1 VRP werden Eingaben an eine unzuständige Stelle von dieser der zuständigen Stelle übermittelt. Die Überweisungs- Weiterleitungspflicht trägt dem allgemeinen Rechtsgrundsatz Rechnung, dass Rechtsuchende nicht ohne Not um die Beurteilung ihrer Begehren durch die zuständige Instanz gebracht werden sollen. Die Weiterleitung muss von Amtes wegen vorgenommen werden. Die Überweisung kann unterbleiben, wenn in der Eingabe nicht der Wille zum Ausdruck kommt, einen Entscheid durch eine Behörde herbeizuführen (vgl. zur entsprechenden Bestimmung im Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes M. Daum, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, N 1 und 5 zu Art. 8 VwVG). Eine Frist gilt deshalb auch dann als eingehalten, wenn die Eingabe bei einer unzuständigen Stelle eingereicht worden ist, es sei denn, die Einreichung bei der unzuständigen Stelle sei als Rechtsmissbrauch zu qualifizieren (vgl. GVP 1970 Nr. 17; für die Einreichung eines Rechtsmittels Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 906 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Wer an eine Behörde gelangt, obwohl er deren Unzuständigkeit kennt, darf nicht mit einer Überweisung seiner Eingabe rechnen

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl. 1999, N 35 zu § 5 VRG).

In der Eingabe vom 1. Oktober 2012 bringt die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche aus eigenem Recht den Anspruch auf Familiennachzug für ihren Ehemann geltend machen kann (vgl. dazu BGer 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 1.3), im eigenen Namen und im Namen ihres Ehemannes unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie eine nochmalige Beurteilung der angefochtenen Verfügung wünscht. An dieser klaren Absicht vermag nichts zu ändern, dass das Anliegen als Bitte formuliert wurde. Das Migrationsamt, an deren in der Sache zuständige Mitarbeiterinnen die Eingabe gerichtet war, wurde von der Vorinstanz am 28. September 2012 über den Eingang des gegen die Verfügung vom 14. September 2012 erhobenen Rekurses sowie mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 über die Erstreckung der Frist zur Einreichung der Rekursergänzung bis 9. November 2012 in Kenntnis gesetzt. Sowohl der zuständigen Sachbearbeiterin als auch der ihr vorgesetzten Teamleiterin, welche die Verfügung unterschrieben hatte, musste deshalb bekannt sein, dass ein Rechtsmittelverfahren im

Gang war. Die Vorinstanz selbst weist auf den Devolutiveffekt des erhobenen Rekurses hin. Unter diesen Umständen war das Migrationsamt aufgrund von Art. 11 Abs. 3 VRP verpflichtet, das Schreiben vom 1. Oktober 2012 an die Rekursinstanz zu übermitteln.

Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer im Rekursverfahren durch einen Rechtsvertreter handelte. Die Rechtsvertretung hat zwar zur Folge, dass die Behörde rechtsgültig nur gegenüber dem Vertreter zu handeln vermag (vgl. Cavelti/ Vögeli, a.a.O., Rz. 368). Allerdings gilt umgekehrt nicht, dass eigene Eingaben der vertretenen Partei unbeachtlich sind. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers die Eingabe vom 1. Oktober 2012 an die verfügende Behörde und nicht an die Rekursinstanz richtete, erscheint jedenfalls nicht als rechtsmissbräuchlich. Daran, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht rechtsmissbräuchlich handelte, ändert auch nichts, wenn der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers von der Eingabe Kenntnis erhalten haben sollte.

    1. Zu prüfen ist des Weiteren, ob der Nichteintretensentscheid unter Berücksichtigung der Eingabe des Rechtsvertreters vom 26. September 2012 und des Schreibens der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2012 gerechtfertigt ist.

      1. Gemäss Art. 48 Abs. 1 Satz 2 VRP muss der Rekurs einen Antrag sowie eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung enthalten. Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass die Eingabe des Rechtsvertreters vom

26. September 2012 eine Rekurserklärung und einen Antrag, welcher zum Urteil hätte

erhoben werden können, enthielt.

4.2.2. Die Begründung des Rekurses ist ebenfalls Gültigkeitserfordernis. Auch wenn an ihre Qualität und Ausgestaltung keine grossen Anforderungen gestellt werden, wird doch ein gewisses Mass an Sorgfalt verlangt. Um den formellen Anforderungen zu genügen, braucht eine Begründung weder richtig noch vollständig zu sein. Eine Begründung ist ausreichend, wenn Argumente vorgebracht werden, nach denen ein Entscheid eine Verfügung auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung Rechtsanwendung beruht. Wenn sich die Vorbringen aber nicht auf den angefochtenen Entscheid bzw. dessen Motive beziehen, genügt die Begründung den Anforderungen nicht (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 922). Noch geringer als bei der Begründungspflicht

sind die Anforderungen an die Darstellung des Sachverhalts (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O.,

Rz. 927).

Die Auslegung und Anwendung des st. gallischen Verfahrensrechts hat die verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien zu beachten, wie sie sich insbesondere aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR

101) ergeben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nicht jede prozessuale Formstrenge überspitzt formalistisch, sondern nur jene, die durch kein schutzwürdiges Interesse mehr gerechtfertigt ist und zum blossen Selbstzweck wird. Prozessuale Formen sind unerlässlich, um die ordnungsgemässe Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Eingaben an Behörden, vor allem Rechtsmittelschriften, haben daher im Allgemeinen bestimmten formellen Anforderungen zu genügen: Es soll aus ihnen hervorgehen, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert aufgehoben werden soll. Wird daher die Gültigkeit eines Rechtsmittels kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung davon abhängig gemacht, dass es eine minimale Begründung enthält, so liegt darin weder eine Verweigerung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch kann darin ein überspitzter Formalismus gesehen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4.2 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung).

      1. In der Eingabe des Rechtsvertreters vom 26. September 2012 wird die seiner Auffassung nach durch die angefochtene Verfügung vom 12. September 2012 verletzte Rechtsnorm, nämlich Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, abgekürzt EMRK) genannt. Es wird zudem ausgeführt, dass die Bedeutung des Familienlebens für den Beschwerdeführer, seine Frau und das (gemeinsame) Kind ein anderes Ergebnis der Interessenabwägung verlangten. Im Schreiben vom 1. Oktober 2012 schildert die Ehefrau des Beschwerdeführers den im Hinblick auf die Interessenabwägung unter Beachtung von Art. 8 EMRK relevanten Sachverhalt. Zudem führt sie aus, aus welchen Gründen ihrer Auffassung nach hinsichtlich der bei der Einreichung der Gesuche um Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht erwähnten strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in Spanien keine Täuschungsabsicht bestanden habe.

      2. Aus der Zusammenschau der Eingaben vom 26. September 2012 und vom

1. Oktober 2012 ergibt sich, dass sie den formellen und inhaltlichen Anforderungen, welche das Gesetz in Art. 48 Abs. 1 VRP an die Rekurserhebung stellt, genügen. Ob die Eingabe des Rechtsvertreters vom 26. September 2012 die Anforderungen für sich allein betrachtet ebenfalls erfüllen würde, kann unter diesen Umständen offen bleiben. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen waren unbestrittenermassen erfüllt. Damit erweist sich die Beschwerde als begründet und der von der Vorinstanz gefällte Nichteintretensentscheid als rechtswidrig. Er ist aufzuheben, und die Angelegenheit ist zur Prüfung in der Sache und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. (…).

Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:

  1. ./ Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Rekursentscheid der Vorinstanz vom 16. November 2012 aufgehoben.

  2. ./ Die Angelegenheit wird zur weiteren Beurteilung und zu neuer Entscheidung an die

    Vorinstanz zurückgewiesen.

  3. ./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.- trägt der Staat.

    Auf die Erhebung wird verzichtet.

  4. ./ Der Staat entschädigt den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit Fr. 1'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer.

V. R. W.

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic.iur. Beda Eugster Dr. Thomas Scherrer Versand dieses Entscheides an:

  • den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic.iur. A.B.)

  • die Vorinstanz

  • Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern

am: Rechtsmittelbelehrung:

Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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